Justiz
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Die Militärjustiz der NVA
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Die Grundsätze für die strafrechtliche Verantwortlichkeit waren im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch enthalten. Sie hatten auch für alle Militärpersonen volle Gültigkeit. Mit Gründung der NVA 1956 (vgl. Chronik) gab es weder spezielle Militärstraftaten noch eine separate Militärjustiz, beides wurde erst sukzessive geschaffen.

Zum 01. Februar 1958 beschloss die Volkskammer das Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches von 1871 (Strafrechtsergänzungsgesetz). Der 3. Teil des Gesetzes enthielt die Strafbestimmungen über die Verbrechen gegen die militärische Disziplin mit Tatbeständen, wie Fahnenflucht oder Befehlsverweigerung. Die Anordnung Nr. 20/58 des Militäroberstaatsanwalts regelte die vorläufige Zuständigkeit der Gerichte. Diese Militärstraftaten wurden Anfangs vor den Kreisgerichten verhandelt. Bei Verbrechen mit bedeutenden Folgen und Zusammenhängen waren die Verfahren bei den 1. Strafsenaten der Bezirksgerichte zu verhandeln.

Im Strafgesetzbuch waren folgende Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festgelegt:

  • Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
  • Strafen ohne Freiheitsentzug;
  • Strafen mit Freiheitsentzug;
  • Todesstrafe (bis 1986).

Wenn es der Erziehung des Täters oder dem Schutz der Gesellschaft als dienlich erachtet wurde, konnten gesetzlich festgelegte Zusatzstrafen ausgesprochen werden. Wurde durch eine Straftat ein materieller Schaden verursacht, so wurde der Täter schadenersatzpflichtig gemacht.

 

Militärgerichte

Auf der Tagung der Volkskammer am 24. Januar 1962 wurden mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes erstmals gesetzliche Festlegungen zur Verfolgung von Militärstraftaten festgelegt. In Verwirklichung des Gesetzes wurden separate Militärgerichte gebildet. Auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung Nr. 80/62 wurden die aus dem Bereich des Militäroberstaatsanwaltes herausgelösten Offiziere Dr. Kalwert und Dr. Sarge mit dem Aufbau von Militärjustizeinrichtungen beauftragt.

Mit Erlaß über "Stellung und Aufgaben der Gerichte in Militärstrafsachen" des Staatsrates der DDR vom 04. April 1963 erhielt die DDR eine Militärgerichtsordnung (MGO), wonach ab dem 01. Juli 1963 alle Militärstrafsachen auf die zuständigen Gerichte für Militärstrafsachen übergingen. Am 17. April 1963 verabschiedete die Volkskammer der DDR das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz). Das Gesetz bestimmte in § 1 Absatz 1 die Durchführung der Rechtsprechung in der DDR durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte, die Militärobergerichte und die Militärgerichte. Danach waren entsprechend § 14 Absatz 2 beim Obersten Gericht das Kollegium für Militärstrafsachen mit Senaten für Militärstrafsachen gebildet. Beim Militärgericht wurden Militärstrafkammern gebildet, die verhandelten und entschieden in allen Militärstrafsachen, soweit nicht die Zuständigkeit des jeweiligen Militärobergerichts der DDR begründet war.

Die neu aufzustellenden Militärjustizorgane waren:

  • Militärgerichte,
  • Militärobergerichte,
  • das Militärkollegium beim Obersten Gericht und die
  • Hauptabteilung Militärgerichte (HAMG).

Die Stellung und Aufgaben der Militärobergerichte und Militärgerichte bestimmte der § 44 der Militärgerichtsordnung:

Die Militärstrafkammern der Militärgerichte handelten und entschieden in der Besetzung mit einem Militärrichter und zwei Militärschöffen grundsätzlich in 1. Instanz. Außerhalb der Hauptverhandlung entschied der Vorsitzende allein. Der Leiter des Militärgerichts war für die Organisation der Erteilung von Rechtsauskünften an Angehörige der NVA und der Organe des Wehrersatzdienstes verantwortlich. Ab Militärobergericht waren die Kammern nur mit Berufsrichtern zu besetzen.

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Die Militärobergerichte leiteten auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und anderer Rechtsvorschriften sowie der Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts die Rechtsprechung der Militärgerichte ihres Zuständigkeitsbereiches an. Sie waren dem Obersten Gericht für ihre Rechtsprechung und einheitliche Gesetzesanwendung durch die Militärgerichte ihres Zuständigkeitsbereiches verantwortlich. Ein Militärobergericht war mit einem Leiter und mehreren Militäroberrichtern und Militärrichtern besetzt. Die beim Militärobergericht gebildeten Militärstrafsenate verhandelten und entschieden in erster Instanz über Staatsverbrechen, vorsätzliche Tötungsverbrechen, Straftaten von besonderer Schwere sowie strafbaren Handlungen, die von Militärpersonen ab Dienstgrad Major/Korvettenkapitän oder ab Dienststellung Regimentskommandeur und Gleichgestellte begangen wurden. In zweiter Instanz verhandelten und entschieden sie über Rechtsmittel des Protestes, der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Militärgerichte.

Als Kassationsgericht entschied das Militärobergericht über rechtskräftige Entscheidungen der Militärgerichte. Das höchste Organ eines Militärobergerichts zur Leitung der Rechtsprechung war das Plenum. Ihm gehörten der Leiter des Militärobergerichts und sein Stellvertreter, die Militäroberrichter und Militärrichter des Militärobergerichts und zwei bis drei Leiter von Militärgerichten an. Die Leiter der Militärgerichte wurden auf Vorschlag des Leiters der Militärobergerichts vom Präsidium des Obersten Gerichts der DDR als Mitglied des Plenums des Militärobergerichts bestätigt. Aufgabe des Plenums war es, über Anträge des Leiters des Militärobergerichts oder des zuständigen Staatsanwalts auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Militärgerichte zu verhandeln und entscheiden. Stellung und Aufgaben des Plenums entsprachen dem Plenum des Bezirksgerichts. Der Leiter des Militärobergerichts war für die Organisation der Tätigkeit des Militärobergerichts, der Analyse und Auswertung der Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich, Durchführung von Beratungen mit den Militärrichtern im Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Das Militärkollegium beim Obersten Gericht leitete die Rechtsprechung in Militärstrafsachen und die Militärobergerichte und Militärgerichte in Ausübung der Rechtsprechung an und Endschied endgültig als Kassationsgericht.

Am 01. Juni 1963 nahmen die Militärgerichte ihre Tätigkeit auf. Neben allgemeinen Aufgaben beschränkte sich die Tätigkeit der Militärgerichtsorgane auf die strafrechtliche Praxis; Aufgaben aus dem Bereich des Zivilrechts, des Familienrechts und des Arbeitsrechts gehörten nicht in ihre Zuständigkeit.

Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmte die Anzahl und den Standort der Militärobergerichte und Militärgerichte und legte ihre örtliche Zuständigkeit in der Anordnung Nr. 08/63 vom 04. April 1963 fest. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. September 1974 (GBl I Nr. 48) und die Militärgerichtsordnung vom 27. September 1974 (GBl I Nr. 52) lösten die Bestimmungen aus den 60er Jahren ab. Es wurden die Militärobergerichte Berlin, Leipzig und Neubrandenburg gebildet, denen nach dem Territorialprinzip Militärgerichte unterstellt wurden, die für alle in ihrem Bereich stationierten Angehörigen der NVA und der Organe des Wehrersatzdienstes zuständig waren.

  1. Militärobergericht Berlin:
    Militärgericht Berlin
    Militärgericht Cottbus
    Militärgericht Magdeburg (ab 01.Dez.1987 Stendal)
    Militärgericht Potsdam ( 01. Juli 1964 bis 31.Dez.1971)
  2. Militärobergericht Leipzig:
    Militärgericht Erfurt
    Militärgericht Halle
    Militärgericht Dresden
  3. Militärobergericht Neubrandenburg:
    Militärgericht Schwerin
    Militärgericht Rostock
    Militärgericht Neubrandenburg
    Militärgericht Potsdam (ab 01.Jan.1972).

 

Militärstaatsanwaltschaft

Eine Vorläufereinrichtung, die vorher für die Bewaffneten Organe der DDR (insbesondere für die "Kaderschmiede" KVP) zuständig war, war das 1953 geschaffene "Untersuchungsbüro des Ministerium des Innern". Im Mai 1954 wurde die "Staatsanwaltschaft der Volkspolizei" geschaffen. Auf der Grundlage der Anordnung des Generalstaatsanwalts der DDR über die Schaffung der Militärstaatsanwaltschaft der DDR wurde im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung und dem Minister für Staatssicherheit am 17. November 1956 die Militärstaatsanwaltschaft errichtet. Sie war zuständig für den Bereich aller Organe und Einrichtungen des Ministeriums für Nationale Verteidigung und des Ministeriums für Staatssicherheit.

Die Militärstaatsanwaltschaft hatte vor allem die allgemeine Aufgabe, die sozialistische Gesetzlichkeit in der NVA zu festigen, die gesetzlichen Rechte aller Militärangehörigen zu gewährleisten und die Kommandeure der Einheiten und Verbände sowie Chefs der Verwaltungen bei der Festigung der inneren Ordnung und Disziplin und im Kampf gegen die Kriminalität zu unterstützen.

Folgende Organe der Militärstaatsanwaltschaft wurden geschaffen:

  • der Militäroberstaatsanwalt;
  • die Militärstaatsanwälte der Militärbezirke der Divisionen und des Standortbereiches Strausberg;
  • die Militärstaatsanwälte der Luftstreitkräfte/Luftverteidigung;
  • der Militärstaatsanwalt der Seestreitkräfte;
  • der Militärstaatsanwalt für die kasernierten Einheiten des Ministeriums des Innern;
  • die Militärstaatsanwälte der Deutschen Grenzpolizei (15.09.1961 Unterstellung unter das MfNV)
  • die Militärstaatsanwälte der Bereitschaftspolizei.

Mit dem Befehl Nr. 71/57 des Ministers für Nationale Verteidigung wurde die Bildung der Militärstaatsanwaltschaften der DDR befohlen und die Direktive 13/57 des Militäroberstaatsanwalts beinhaltete die Struktur und Aufgaben der Militärstaatsanwaltschaft. Dem Militärstaatsanwalt oblagen folgende konkrete Aufgaben:

  • Führung der Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen der DDR im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung und der Nationalen Volksarmee (NVA),
  • Führung der Ermittlungen in Strafverfahren gegen Angehörige der NVA,
  • Erhebung der Anklage im Strafverfahren gegen Angehörige der NVA und deren Vertretung vor Gericht,
  • Ausübung der Aufsicht über den Strafvollzug über die Fälle, in denen er Anklage erhoben hat.

Die Kommandeure und Dienststellenleiter aller Stufen hatten bei der Feststellung strafbarer Handlungen und anderer Gesetzesverletzungen unverzüglich eigene Untersuchungen zur Aufklärung einzuleiten und vor allem den Militärstaatsanwalt zu unterrichten. Die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Inhaftierung eines beschuldigten NVA - Angehörigen traf der Militärstaatsanwalt.

Das Regierungsabkommen zwischen der DDR und der UdSSR über gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten der Stationierung der sowjetischen Truppen in der DDR regelte die Bearbeitung der Strafsachen gegen Angehörige der sowjetischen Streitkräfte. Der Militäroberstaatsanwalt war ein Stellvertreter des Generalstaatsanwalts, dem die Militärstaatsanwaltschaft unterstand. Dem Militäroberstaatsanwalt waren Staatsanwälte und Untersuchungsführer beigeordnet. Die Untersuchungsführer handelten im Auftrag des Leiters der jeweiligen Staatsanwaltschaften.

Leiter der Militäroberstaatsanwaltschaft und Vorgänger:

  • Oberst d. JD. Max Berger 1953 bis 1958
  • Oberstleutnant d. JD. Alfred Schille m.d.F.b. 1958 bis 1960
  • Oberst d. JD Alfred Leibner 1960 bis 1966
  • Oberst d. JD Fritz Strauch m.d.F.b. 1966 bis 1967
  • Generalleutnant Alfred Leibner 1967 bis 1987
  • Generalmajor Ernst Girke 1987 bis 1990

 

Hauptabteilung Militärgerichte

Am 15. August 1962 wurde die Hauptabteilung Militärgerichte beim Ministerium für Justiz gebildet, die dem Minister für Justiz unmittelbar unterstellt war. Sie hatte die Revision der Tätigkeit der Militärobergerichte und Militärgerichte durchzuführen sowie die politische, fachliche und militärische Qualifizierung der Mitarbeiter. Der Leiter der Hauptabteilung Militärgerichte unterstand militärisch und disziplinarisch dem Minister für Nationale Verteidigung.

Mit der Anordnung Nr. 6/64 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 31. Januar 1964 wurde die HAMG aus dem Bestand des Ministeriums für Nationale Verteidigung herausgelöst und dem Ministerium der Justiz angegliedert. Während die HAMG fachlich nunmehr direkt dem Minister der Justiz unterstand, blieb der Minister für Nationale Verteidigung der militärische Disziplinarvorgesetzte des Leiters der HAMG, Oberstleutnant des Justizdienstes Dr. Günter Kalwert (ab 1976 Generalmajor). Die HAMG nahm – wie auch das Militärkollegium beim Obersten Gericht – Leitungsaufgaben gegenüber den Militärobergerichten und Militärgerichten wahr, die das Ministerium der Justiz bzw. das Oberste Gericht gegenüber den „zivilen“ Bezirks- und Kreisgerichten hatten. Die allgemeinen Aufgaben der HAMG bestanden in:

  • der Anleitung der Militärobergerichte und Militärgerichte in militärischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und personellen Fragen,
  • der Revision der Militärgerichte,
  • der Organisierung der politischen, fachlichen und militärischen Qualifizierung der Militärrichter und des Personals der Militärgerichte,
  • der engen Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen des Ministeriums der Justiz, insbesondere mit der Hauptabteilung Recht und Gesetzgebung sowie der Abteilung Kader und
  • der Koordinierung und Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Nationale Verteidigung, dem Militärkollegium des Obersten Gerichts und dem Militär-Oberstaatsanwalt.

In den letzten 20 Jahren der DDR, zwischen 1969 und 1989 wurden knapp 50.000 Straftaten jeder Art, die von Angehörigen der NVA und Grenztruppen begangen wurden, abgeurteilt. Waren es Anfang der 70er Jahre noch rd. 3.000 Soldaten die jährlich vor Militärgerichten standen, sank die Zahl Ende der 80er Jahre auf einen Jahresdurchschnitt von 1.500. Die Zahl der reinen Militärstraftaten wird in diesem zwanzigjährigen Zeitraum mit 9.386 angegeben.

Mit dem Ende der DDR und ihrer NVA, endete auch die Tätigkeit der Militärjustiz.


Mit Stand 24.09.1999 waren 17 Verfahren der bundesdeutschen Justiz gegen DDR-Militärrichter / und -staatsanwälte wegen "Justizunrecht (Rechtsbeugung)" abgeschlossen. Das betraf 33 Militärrichter und -staatsanwälte:

Militärrichter und -staatsanwälte

Ergebnis der Strafverfolgung
  2 Freiheitsstrafe
  5 Freiheitsstrafe auf Bewährung
  2 Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen
  4 rechtskräftig Freigesprochen
15 rechtskräftige Nichteröffnung des Verfahrens
  5 Verfahrensabschluß wegen Verhandlungsunfähigkeit oder Tod

 

verwendete Literatur,

unter weitgehender Verwendung von
Bundessarchiv.de sowie dem Handbuch der NVA und einem Artikel aus der Berliner Zeitung vom 29.06.2000; Vorläufige Auswertung (Statistik) der ZERV vom 04.10.2000; Giese: "Die SED und ihre Armee"

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Militärflugplätze der NVA