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Teil D Allgemeine Grundregeln des militärischen Dienstes in der Nationale Volksarmee

1. Pflichten und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee

Von den Armeeangehörigen wird als höchste Pflicht gegegüber der sozialistischen Gesellschaft gefordert, den Fahneneid in jeder Hinsicht gewissenhaft zu erfüllen.

Um ihr gerecht zu werden, muß der Armeeangehörige klassenbewußt, diszipliniert, ehrlich, wahrheitsliebend und mutig sein. Seine ehrenvolle Pflicht muß er unter allen Umständen, auch unter Einsatz seines Lebens, erfüllen. Jeder Armeeangehörige muß sich deshalb zum Grundsatz für sein Handeln machen: Jeden Befehl und jeden militärischen Auftrag unter allen Bedingungen gewissenhaft und zeitgerecht erfüllen, denn im Kriegsfall kann von der Erfüllung des Befehls das Leben ganzer Kampfkollektive abhängen. Stets pflichtbewußt und richtig handeln, alle Bestimmumgen über militärische Disziplin und Ordnung konsequent, auch in Abwesenheit der Vorgesetzten, pünktlich und exakt einhalten. Den Vorgesetzten Gehorsam leisten, sie achten und ihnen Vertrauen schenken. Jede bekannte oder bekannt gewordene Unzulänglichkeit, jeden Verstoß gegen militärische Bestimmungen sofort dem Vorgesetzten melden. Zur Pflichterfüllung alle geistigen und körperliche Kräfte einsetzen.

Beachte: Im militärischen Leben ist alles wichtig, ob im oder außer Dienst.

1.1. Allgemeine Pflichten

Der Armeeangehörige wird während der aktiven Wehrdienstzeit umfassend ausgebildet und dazu befähigt, den Anforderungen im Krieg gerecht zu werden.

Dazu muß der Armeeangehörige seine Pflichten genau kennen. In den Rechtsvorschriften und in den militärischen Bestimmungen (Wehrpflichtgesetz, Dienstlaufbahnordnung, Innendienstvorschrift) sind die allgemeinen Pflichten und Rechte des Armeeangehörigen festgelegt. Er muß: das sozialistische Vaterland schützen, den Wehrdienst getreu dem Fahneneid leisten, die ihm übertragenen Dienstpflichten gewissenhaft erfüllen und seine ganze Kraft sowie sein Leben bei der Erfüllung der militärischen Pflichten einsetzen; der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-lininistischen Partei sowie seinem sozialistischen Staat treu ergeben sein, die Verbundenheit zwischen der Nationalen Volksarmee und den Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik ständig festigen, das Volkseigentum achten, dieses vor Mißbrauch schützen und stets die Ehre der Nationalen Volksarmee wahren; dazu beitragen, den militärischen Klassenauftrag der Nationalen Volksarmee in fester Waffenbrüderschaft mit der Sowjetarmee und den anderen sozialistischen Bruderarmeen ehrenvoll zu erfüllen, und stets im Sinne des sozialistischen Patriotismus und proletarischen Internationalismus handeln; die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einhalten sowie die für ihn zutreffenden militärischen Bestimmungen erfüllen, seine politischen und militärischen Kenntnisse unaufhörlich vervollkommnen, die Gefechtsbereitschaft in seinem Verantwortungsbereich ständig gewährleisten, die ihm anvertraute Kampftechnik und Ausrüstung stets einsatzbereit halten und alle Belastungen und Entbehrungen des militärischen Dienstes standhaft ertragen; die militärische Disziplin und Ordnung einhalten, den Vorgesetzten unbedingten Gehorsam leisten und sie schützen, die sozialistischhen Beziehungen in seinem militärischen Kollektiv festigen, alle Armeeangehörigen und Angehörigen der anderen bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik achten sowie die vorschriftsmäßige Uniformart und die für ihn zutreffenden Dienstgradabzeichen tragen; alle Staats- und militärischen Geheimnisse streng wahren sowie die militärischen Bestimmungen über Wachsamkeit und Geheimhaltung stets einhalten.

Disziplin und militärische Meisterschaft haben für die Überlegenheit über einen Aggressor, für den Sieg im bewaffneten Kampf eine besondere Bedeutung. Sie sind eine Einheit, die der Armeeangehörige verkörpern muß, damit er seine Pflichten in Ehren erfüllen kann.

1.2. Allgemeine Rechte

Der Armeeangehörige hat entsprechend dem Charakter unseres Staates die gleichen in der Verfassung garantierten Grundrechte wie alle anderen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Dem Armeeangehörigen werden die ihm zustehenden Rechte nach den Rechtsvorschriften und nach den militärischen Bestimmungen (Dienstlaufbahnordnung, Innendienstvorschrift) garantiert.

Zu den allgemeinen Rechten der Armeeangehörigen gehören: das Recht auf politische und militärische Bildung und Weiterbildung; Besoldung und soziale Versorgung; kostenlose Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinischer Betreuung; Erholungsurlaub; freie Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort oder zu einem Urlaubsort im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik; Fahrpreisermäßigung bei Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort; Benutzen der Bibliotheken der Nationalen Volksarmee und Teilnahme an Film- und anderen kulturellen Veranstaltungen im Regiments- und im Kompanieklub; eigene kulturelle und sportliche Betätigung; Empfang von Besuchern, falls er kaserniert untergebracht ist; Inanspruchnahme von Leistungen der Militärhandelsorganisation (MHO) in der Kaserne; Wohnraumversorgung im Standortbereich, falls er Berufsunteroffizier, Fähnrich oder Berufsoffizier ist; Wahrnehmung staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen, insbesondere als Abgeordneter von Volksvertretungen; Eingaben und Beschwerden.

2. Vorgesetzte und Unterstellte, Dienstgradhöhere und Dienstgradniedere

Die Armeeangehörigen unterscheiden sich nach der Dienstgradgruppe und dem Dienstgrad in Soldaten, Unteroffiziersschüler, Fähnrichschüler, Offiziersschüler, Unteroffiziere, Fähnriche, Offiziere; nach der Dienststellung in Vorgesetzte, Unterstellte; nach dem Dienstverhältnis in Soldaten im Grundwehrdienst, Soldaten auf Zeit, Unteroffiziere auf Zeit, Offiziere auf Zeit, Berufunteroffiziere, Fähnriche, Berufsoffiziere.

Kommandeure und andere Vorgesetzte, denen Armeeangehörige nach der Dienststellung ständig oder zeitweilig unterstehen, sind direkte Vorgesetzte. Der nächste direkte Vorgesetzte eines Armeeangehörigen ist der unmittelbare Vorgesetzte.

Merke: Direkte Vorgesetzte haben Befehls- und Disziplinarbefugnis.
Beispiel: Für einen Gruppenführer sind im Rahmen des Truppenteils folgende Armeeangehörige direkte Vorgesetzte: der Zugführer (auch unmittelbarer Vorgesetzter); der Hauptfeldwebel; der Kompaniechef; der Bataillonskommandeur; der Regimentskommandeur. Die Stellvertreter eines Kommandeurs sind Vorgesetzte aller Armeeangehörigen im Verantwortungsbereich des Kommandeurs, außer gegenüber den anderen Stellvertretern des Kommandeurs. Die Stellvertreter eines Kommandeurs können für ihr Aufgabengebiet Anordnungen erteilen, die im Verantwortungsbereich des Kommandeurs für alle Armeeangehörigen verbindlich sind. Diese Anordnungen sind genau so verbindlich wie Befehle und deshalb unbedingt auszuführen. Merke: Die Stellvertreter eines Kommandeurs haben Anoednungsbefugnis. Beispiel: Stellvertreter im Truppenteil sind: die Stellvertreter des Kompaniechefs; die Stellvertreter des Bataillonskommandeur; die Stellvertreter des Regimentskommandeurs. Die Leiter und Offiziere der Dienste sind Vorgesetzte des Personalbestandes der Einheiten des betreffenden Dienstes in der Führungsebene des Kommandeurs. Sie dürfen gegenüber den Armeeangehörigen dieser Einheiten Anordnungen erteilen.

Beispiel: Für den Gruppenführer in einer Aufklärungseinheit des Truppenteils ist der Oberoffizier Aufklärung gleichfalls Vorgesetzte. Führen Armeeangehörige, die einander nicht unterstellt sind und deren Stellung zueinander nicht vom Vorgesetzten festgelegt wurde, gemeinsam Dienste durch, ist der Dienststellungshöhere und bei gleichen Dienststellungen der Dienstgradhöhere oder Dienstgradältere der Vorgesetzte. Bei Abwesenheit oder Ausfall des Vorgesetzten erfüllt ein strukturmäßiger Stellvertreter des Vorgesetzten dessen Pflichten und Rechte, einschließlich der Befehls- und Disziplinarbefugnisse. Wenn es keinen strukturmäßigen Stellvertreter gibt, bestimmt der Vorgesetzte in eigner Zuständigkeit einen Stellvertreter.

Die Armeeangehörigen, die Tagesdienste verrichten, erhalten durch militärische Bestimmungen (Dienstanweisung) besondere Rechte und Pflichten zur Erfüllung der Aufgaben. Armeeangehörige, die nach der Dienststellung im Verhältnis zu den anderen Armeeangehörigen weder Vorgesetzte noch Unterstellte sind, sind Dienstgradhöhere, Dienstgradgleiche oder Dienstgradniedere. Jeder Dienstgradhöhere ist in außergewöhnlichen Situationen, wenn kein direkter Vorgesetzter anwesend ist oder dieser durch andere Umstände seine Pflichten gegenüber dem ihm Unterstellten nicht wahrnehmen kann, Vorgesetzter jedes Dienstgradniederen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung; Gewährleistung oder Wiederherstellung der militärischen Disziplin und Ordnung und des Ansehens der Nationalen Volksarmee; Erfüllung von Gefechtsaufgaben bei Unterbrechung des festgelegten Führungssystems; Hilfeleistung bei Katastrophen, anderen Notfällen oder Gefahrensituationen. Der Dienstgradhöhere hat in diesen Fällen das Recht, Befehle zu erteilen, und die Pflicht, alle erforderlichen und ihm möglichen Maßnahmen zu treffen. Merke: In außergewöhnlichen Situationen ist jeder Dienstgradhöhere Vorgesetzter jedes Dienstgradniederen und kann Befehle erteilen. Jeder Dienstgradniedere muß deshalb den Dienstgradhöheren bei der Erfüllung der von ihm getroffenen Maßnahmen unterstützen, ihm beistehen und dessen Befehle unbedingt ausführen.

Der Dienstgradhöhere setzt einen direkten Vorgesetzten oder den Diensthabenden der Einheit des Dienstgradniederen von den getroffenen Maßnahmen durch einen Vermerk auf die Ausgangskarte, den Urlaubsschein, den Dienstauftrag oder durch eine andere Mitteilung in Kenntnis.

 

5. Meldung und Vorstellung

Die Meldung ist eine wahrheitsgetreue, militärisch exakte und kurze Berichterstattung. Sie wird bei entsprechenden Maßnahmen oder Anlässen in der festgelegten militärischen Form persönlich, schriftlich, durch technische Mittel oder durch festgelegte Signale oder Zeichen übermittelt. Jede Meldung (außer in Form von Signalen und Zeichen) muß so abgefaßt sein, daß der Empfänger aus ihrem Inhalt den Sachverhalt erkennen und einschätzen kann.

Im Innendienst melden sich die Armeeangehörigen bei folgenden Gelegenheiten beim unmittelbaren Vorgesetzten: nach der Ernennung in eine Dienststellung; nach der Übergabe und Übernahme einer Dienststellung; nach einer Beförderung, Belobigung oder Auszeichnung durch einen übergeordneten Vorgesetzten, falls der unmittelbare Vorgesetzte dabei nicht anwesend war; nach festgestellten, bekanntgewordenen oder verursachten Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder militärische Bestimmungen; nach Eintragungen auf der Ausgangskarte, dem Urlaubsschein, Dienstauftrag oder Auftrags- und Nachweisheft durch Dienstgradhöhere; vor Antritt einer Dienstreise oder des Urlaubs und nach der Rückkehr.

Beachte: Bei der Meldung beim unmittelbarenn oder bei direkten Vorgesetzten den Grund der Meldung nennen. Beispiele: "Genosse Leutnant! Unteroffizier Schulz meldet sich für die Zeit vom 15. bis 20. März zum Erholungsurlaub ab!" "Genosse Unteroffizier! Ich wurde wegen Nichteinhaltung der Bekleidungsvorschrift von der Militärstreife zurechtgewiesen und bekam eine Eintragung auf die Ausgangskarte!" Meldung ist ebenfalls zu erstatten, wenn Vorgesetzte die Einheit aufsuchen. Unterstellte, die zum Vorgesetzten befohlen werden oder ihn in persönlicher Angelegenheit sprechen möchten, melden sich nach der militärischen Ordnung. Beispiele: "Genosse........! Gefreiter Schulz meldet sich, wie befohlen, zur Stelle!" "Genosse Major! Gestatten Sie, daß ich Sie in einer persönlichen Angelegenheit spreche!"

6. Verhaltensregeln

Das Verhalten der Armeeangehörigen untereinander, zwischen Vorgesetzten und Unterstellten sowie gegenüber den Zivilpersonen beruht auf gegenseitiger Achtung, kameradschaftlicher Hilfe und Höflichkeit. Die Verhaltensregeln fordern die Einhaltung der jedem Menschen anerzogenen allgemeinen Regeln des Anstandes, verbunden mit Taktgefühl in den entsprechenden militärischen Formen. Beachte: Ein Armeeangehöriger zeichnet sich durch straffe, militärische Haltung, korrektes Auftreten sowie Bescheidenheit und Zurückhaltung aus. Jeder Armeeangehörige soll sich ständig bewußt sein, daß auch von seinem Verhalten und vorbildlichen Auftreten das Ansehen der Nationalen Volksarmee bei der Bevölkerung abhängt.

6.1. Verhalten im Dienst

Das militärische Leben in der Nationalen Volksarmee wird durch militärische Bestimmungen geregelt. Der Armeeangehörige muß die wichtigsten militärischen Festlegungen über den Dienst kennen und sie gewissenhaft erfüllen.

Im Dienst sprechen sich die Armeeangehörigen mit "Sie" an. Angesprochen werden: Vorgesetzte und Dienstgradhöhere mit "Genosse" und Dienstgrad; Beispiele: "Genosse Unteroffizier!" "Genosse Hauptmann!" Unterstellte und Dienstgradniedere mit Dienstgrad und Namen oder mit "Genosse" und Dienstgrad. Beispiele: "Soldat Richter!" oder "Genosse Soldat!" "Unteroffizier Schmidt!" oder "Genosse Unteroffizier!" Stabsoffiziere der Volksmarine mit "Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung; Beispiel: "Genosse Fregattenkapitän!" Generale und Admirale mit "Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung. Beispiele: "Genosse Generalleutnant!" "Genosse Konteradmiral!"

Merke: Einen Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren mit "Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung ansprechen. Den Minister für Nationale Verteidigung mit "Genosse Minister" ansprechen.

Bei der persönlichen Anrede werden die Dienststellung sowie akademische Grade bzw. andere Qualifikationsgrade oder Titel nicht hinzugefügt. Unterstellte und Dienstgradniedere, die Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere ansprechen, nennen ihren Dienstgrad und Namen, wenn sie der betreffende Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere nicht kennt. Der Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere wird links begleitet. Mehrere Begleiter gehen links und rechts neben dem Begleitenden. Beim Herantreten an einen Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren wird die Ehrenbezeigung erwiesen und danach das Anliegen vorgetragen.

Beispiel: "Genosse Hauptman! Gestatten Sie, daß ich Sie spreche!" Ein vom Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren aufgerufener oder gerufener Armeeangehöriger nimmt die Grundstellung ein und antwortet mit "Hier! Genosse....(Dienstgrad)!" Wendet sich ein Vorgesetzter oder Dienstgradhöherer an einen Armeeangehörigen, nimmt der Angesprochene die Grundstellung ein und nennt Dienststellung, Dienstgrad und Namen, falls ihn der Vorgesetzte bzw. Dienstgradhöhere nicht persönlich kennt.

Beispiel: "Genosse Oberstleutnant! SPW-Fahrer der 3. Gruppe, Gefeiter Schubert!" Wendet sich ein Armeeangehöriger in Gegenwart eines Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren an einen anderen Armeeangehörigen, muß er dazu den Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren um Erlaubnis bitten. Beispiel: "Genosse Hauptmann! Gestatten Sie, daß ich den Genossen Leutnant spreche !" Wenn auf eine Frage des Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren eine bejahende Antwort gegeben werden muß, antwortet der Armeeangehörige mit "Jawohl, Genosse...(Dienstgrad)!" und wenn eine verneinende Antwort gegeben werden muß, mit "Nein, Genosse...(Dienstgrad)!".

Werden Ausführungen des Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren nicht richtig verstanden, wird um Wiederholung gebeten. Wird beim Betreten eines Dienstzimmers oder eines Unterkunftsraumes festgestellt, daß sich darin ein Dienstgradhöherer befindet, ist um Erlaubnis zum Einteten zu bitten. Beispiel: "Genosse Hauptmann! Gestatten Sie, daß ich eintrete!" Dem Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren vorbeizugehen, muß dazu die Erlaubnis eingeholt werden. Beispiel: "Genosse Major! Gestatten Sie, daß ich vorbeigehe!"

6.2. Verhalten in der Öffentlichkeit

Die Bürger unserer Republik beurteilen die Disziplin der Nationalen Volksarmee besonders nach dem Verhalten und dem Auftreten der Armeeangehörigen.

Deshalb müssen sich alle Armeeangehörigen stets vorbildlich verhalten; sie müssen bescheiden sowie selbstbeherrscht auftreten, die Regeln der sozialistischen Moral einhalten und vorschriftsmäßig sowie sorgfältig gekleidet sein. Sie haben gegenüber der Zivilbevölkerung höflich zu sein, zum Schutze der Ehre und Würde der Bürger sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beizutragen und den Bürgern bei Unglücksfällen und Naturkatastrophen Hilfe zu leisten. Gegenüber weiblichen, älteren und gebrechlichen Personen verhält sich ein Armeeangehöriger aufmerksam, zuvorkommend und hilfsbereit. Hilfeleistungen gegenüber anderen Personen, z.B. beim Einsteigen in Verkehrsmittel, das Nachreichen von Gepäck, die Unterstützung beim Transport von Kinderwagen u.ä. ist für jeden Armeeangehörigen eine selbstverständliche Pflicht. Dienstgradniedere verhalten sich gegenüber Dienstgradhöheren in der Öffentlichkeit genauso wie in militärischen Objekten. Sie achten die Dienstgradhöheren und treten ihnen gegenüber militärisch höflich auf. In jedem Fall hat der Dienstgradhöhere den Vortritt. Es ist ihm vor dem Betreten und Verlassen von Räumen die Tür zu öffnen sowie beim Anziehen des Mantels behilflich zu sein. Bei Unterhaltungen mit Dienstgradhöheren antwortet der Dienstgradniedere erst nach Aufforderung.

Einen Vorgesetzten im Gespräch zu unterbrechen, ist undiszipliniert. Im Beisein eines Dienstgradhöheren darf erst nach dessen Erlaubnis geraucht werden. In Nahverkehrsmitteln bieten Dienstgradniedere als Ausdruck des Anstandes und der Höflichkeit ihren eigenen Platz den Dienstgradhöheren sowie Frauen, älteren und gebrechlichen Personen an, wenn keine plätze mehr frei sind. Bei Tanzveranstaltungen benehmen sich Armeeangehörige korrekt. Sie verhalten sich beim Tanz entsprechend den allgemeinen Anstandsregeln.

Merke: Es ist verboten, in Uniform an Kostümfesten, Maskenbällen oder Kappenfesten teilzunehmen. Armeeangehörige tragen die Uniform vorschriftsmäßig. Unter der Uniformjacke, dem Oberhemd oder der Hemdbluse darf im Halsausschnitt keine Unterbekleidung zu sehen sein. Ketten, Amulette usw. dürfen nicht sichtbar um den Hals oder das Handgelenk getragen werden. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, in der Öffentlichkeit die Kopfbedeckung abzusetzen und die Uniformjacke aufzuknöpfennn oder auszuziehen. Die Kopfbedeckung darf in Sportstätten, Freilichtkinos, Freilichttheatern usw., wenn ein Sitzplatz eingenommen ist, sowie in Fernverkehrsmitteln abgesetzt werden. Kraftfahrer müssen während der Wartezeit ordentlich im Kraftfahrzeug sitzen. Abseits von belebten Straßen und auf Parkplätzen können sie im Kraftfahrzeug ruhen. Bei Benutzung von Privaträdern darf Schutzbekleidung getragen werden. Das Tragen von kombinierter Bekleidung, wie Uniform und Schutzbekleidung (außer Schutzhelm), ist nicht gestattet. Beim Verlassen des Kraftrades muß der Schutzhelm abgenommen und die militärische Kopfbedeckung aufgesetzt werden.

Armeeangehörige dürfen nicht: die Hände in die Taschen der Uniform stecken; auf öffentlichen Straßen und Plätzen rauchen (Erholungsplätze wie Ruhebänke, Parkanlagen, Freigaststätten u.ä. Stellen sind davon ausgeschlossen); Kofferradios oder Tonbandgeräte auf Straßen und Plätzen sowie in Verkehrsmitteln betreiben; in der Öffentlichkeit lärmen; Gegenstände und Einrichtungen beschädigen. Auf Straßen und Plätzen dürfen keine Speisen (Bockwurst, Eis u.ä.) verzehrt werden. Unmittelbar am Kiosk oder Verkaufsstand kann ein Imbiß eingenommen werden. Ebenso dürfen keine Getränke und Speisen am Büfett eingenommen werden. Ausgenommen sind eigens dafür vorgesehene Einrichtungen.

Merke: Belästigung von Zivilpersonen, auffallendes Benehmen, Trunkenheit, Nichteinhaltung der Uniformarten und ihre Trageweise sowie andere dem Anstand widersprechende Handlungen sind grobe Undiszipliniertheiten und widersprechen dem Charakter unserer Armee. Dienstgradniedere müssen den Hinweisen oder Befehlen der Diensgradhöheren in bezu auf die Einhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung ohne Widerspruch Folge leisten. Bei Aufforderung zeigt der Dienstgradniedere seine Ausweisdokumente vor und händigt sie auf Verlangen zur Prüfung aus. Sitzt der Diensgradniedere, so steht er beim Ansprechen durch den Dienstgradhöheren sofort auf und nimmt Grundstellung ein.

6.2.1. Verhalten gegenüber Militärstreifen der Nationalen Volksarmee

Die Militärstreife ist ein Organ zur Kontrolle und Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung in der Öffentlichkeit. Gegenüber einer Militärstreife muß sich jeder Armeeangehörige korrekt verhalten und nach Aufforderung durch den Militärstreifenführer diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Den Weisungen des Militärstreifenführer ist unverzüglich Folge zu leisten. Werden Armeeangehörige durch den Militärstreifenführer aufgefordert, ihre Ausweisdokumente zur Kontrolle vorzuzeigen, nehmen Dienstgradgleiche und -niedere Grundstellung ein und händigen dem Militärstreifenführer die geforderten Dokumente aus. Es ist die Pflicht jedes Armeeangehörigenn, den Militärstreifenführer auf sich undiszipliniert verhaltende Armeeangehörige aufmerksam zu machen oder die Disziplinverletzer selbst auf ihr Verhalten hinzuweisen.

6.2.2. Verhalten gegenüber Angehörigen anderer bewaffneter Organe der Deutschen Demokratischen Republik

Alle Angehörigen der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik schützen und sichern gemeinsam unser sozialistisches Vaterland. Deshalb ist es für jeden Armeeangehörigen oberstes Gebot, die Angehörigen der anderen bewaffneten Organ zu achten, sich ihnen gegenüber korrekt, höflich und kameradschaftlich zu verhalten sowie ihnen zu jeder Zeit mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Angehörige anderer bewaffneter Organe werden mit "Sie", "Genosse" und Dienstgrad angesprochen.

Beachte: Dienstgradabzeichen anderer bewaffneter Organe sind im Farbteil abgebildet. Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit, der Deutschen Volkspolizei, der Transportpolizei und der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik dürfen in Ausübung ihres Dienstes Wehrdienstausweise, Dienstaufträge oder Urlaubsscheine der Armeeangehörigen kontrollieren. Den Anordnungen der Angehörigen der genannten bewaffneten Organe in Ausübung ihres Dienstes ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Aufforderung sind sie zu unterstützen.

 

6.3. Verhalten bei Militärtransporte mit der Eisenbahn

Militärtransporte mit der Eisenbahn werden zur Verlegung der Truppen unter Aufrechterhaltung ihrer Gefechtsbereitschaft sowie zum Transport von Armeeangehörigen, Kampf-, Spezial- und Transporttechnik sowie materieller Mittel durchgeführt.

Bei Truppentransporten bzw. Militärgütertransporten mit der Eisenbahn werden Militärzüge und Militäreinzeltransporte (Wagen oder Wagengruppen) unterschieden. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Militärtransporten mit der Eisenbahn tragen die Vorgesetzten im Interesse der ununterbrochenen Gewährleistung der Gefechtsbereitschaft die volle Verantwortung für: die ständige Bereitschaft zur Verlegung mit der Eisenbahn; die Durchführung der befohlenen Maßnahmen des Schutzes, der Sicherung und Verteidigung auf Ver- bzw. Entladestellen sowie während des Transports; die Wahrung strengster Geheimhaltung; die zügige und den militärischen Bestimmungen entsprechenden Ver- bzw. Entladung der Technik und materiellen Mittel; die Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung sowie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Ver- bzw. Entladung sowie während des Transports. Die ständige Bereitschaft zur Verlegung mit der Eisenbahn wird vor allem durch die exakte Transportausbildung erreicht.

Folgende Schwerpunktaufgaben bzw. Verhaltensregeln vorrangig erfüllen bzw. bei den Unterstellten durchsetzen: Maßnahmen des Schutzes, der Sicherung und Verteidigung bei Verlegungen mit der Eisenbahn Aufgaben zur Gefechtssicherstellung (z.B. Einteilung diensthabender Waffen, Gewährleistung der Rundumverteidigung); Tarnen der technischen Kampfmittel und Geräte; Festlegungen zur Ausnutzung von Deckungen bzw. Organisation der gedeckten Unterbringungen in Warte. und Sammelräumen, an den Abruf- und Wartepunkten sowie auf der Ver- bzw. Entladestelle; Strahlungs- und chemische Aufklärung sowie, wenn notwendig, die Anleitung der Unterstellten bei der teilweisen Entaktivierung, Entgiftung bzw. Entseuchung; regelmäßige kontrolle der Einsatzbereitschaft der Schutzausrüstungen; Erfüllen von Aufgaben bei der Sicherung von Truppentransporten entsprechend DV 010/0/004- Standort- und Wachdienst-; Einhalten der Brandschutzbestimmungen;

Merke: Versäumnisse bei der Gefechtssicherstellung der Ver- bzw. Entladung wie auch während des Transports gefährden die zu verlegende Truppe und damit die Erfüllung der militärischen Aufgaben! Gewährleistung von Wachsamkeit und Geheimhaltung Durchsetzen der Schweigepflicht gegenüber fremden Personen einschließlich Eisenbahnpersonal über die Durchführung von Militärtransporten mit der Eisenbahn; Verhindern des Zurücklassens von Schriftgut (Unterlagen, Arbeits- bzw. Notizbücher oder einzelne Blätter, Briefe, Zeitungen u.ä.); Verdecken der Fahrzeugkennzeichen und anderer Beschriftungen an den technischen Kampfmitteln und Geräten auf besonderen Befehl:

Merke: Bei der Ver- bzw. Entladung sowie während des Transports keine privaten brieflichen oder telefonischen Nachrichten senden! Maßnahmen bei der Ver- bzw. Entladung der Kampf-, Spezial- und Transporttechnik sowie materieller Mittel Einhaltung der befohlenen Ver- bzw. Endladezeit; Benutzen der Fahrzeugbeleuchtung nur auf besonderen Befehl; Herstellen der Transportlage der einzelnen technischen Kampfmittel und Geräte entsprechend Bedienungsanleitung; Befestigen der Technik gegen Längs- und Querverschiebung, Anbremsen der Fahrzeuge, Einlegen des Leerlaufs bei Kettenfahrzeugen bzw. eines niedrigen Gangs bei Räderfahrzeugen. Ablassen des Kühlwassers im Winter auf Befehl des Transportleiters; Einhalten der Festlegungen über den Transport und Umschlag gefährlicher Güter gemäß Anhang 1, Ziffer 4 der Ordnung 041/9/002 - Militärtransportordnung -; Anlassen der Motoren, Lösen der Befestigung der Technik bzw. der Bremsen oder Veränderungen abgeklappter Teile der verladenen Technik nur auf besonderen Befehl;

Beachte: Längerer Aufenthalt von Personalbestand und Technik auf der Ver- bzw. Entladestelle erleichtert dem Gegner die Aufklärung und Bekämpfung des Truppentransports. Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung sowie die Gewährleistung von Sicherheit Unterbinden jeglicher Eingriffe in den Eisenbahnbetrieb oder die Arbeit des Eisenbahnpersonals; Merke: Notbremse nur bei Gefahr für den Truppentransport bzw. Gefährdung von Menschenleben benutzen! Verhindern unerlaubterter Entfernungen vom Truppentransport, des unerlaubten Betreten von Bahngelände bzw -anlagen (Gleisanlagen, Weichen, Ladestraßen oder Rampen) sowie des unerlaubten Aufenthalts in verladenen Fahrzeugen, auf offenen Eisenbahnwagen, in Türöffnungen, auf Trittbrettern, Wagendächern und Bremsständen während der Fahrt;

Merke: Die für den Mannschaftstransport vorgesehenen Eisenbahnwagen nur auf Befehl des Vorgesetztenn besteigen bzw. verlassen! Verhindern von Beschriftungen, Anbringen von Losungenn oder Gegenständen an Eisenbahnwagen, des Hinauswerfens von Gegenständen aller Art, die Betätigung der Türverschlüsse während der Fahrt sowie die Verunreinigung von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen; Einhalten der Sicherheitsbestimmungen auf elektrisch betriebenen Strecken (z.B. die Vermeidung von Kontakten mit elektrischen Anlagen, die Gewährleistung eines Sicherheitsabstandes von 1,5 m zwischen Metallteilen der Technik, wie Flak. Antennen, und den spannungsführenden Leitungen und Anlagen der Eisenbahn);

Beachte: Das Berühren der hochspannungsführenden Fern- und Fahrleitungen, der Befestigungsteile und Isolatoren, der herabhängendenn Enden gerissener Drähte, der Stromabnehmer u.a. Einrichtungen der Triebfahrzeuge ist lebensgefährlich! Verhindern des Auf- und Abspringens von bewegten Eisenbahnfahrzeugen, des Übersteigens auf andere Eisenbahnfahrzeuge, des Betretens der Gleise zwischen stehenden, nicht gekuppelten Eisenbahnwagen in weniger als 2,0 m Entfernung zu den Puffern sowie des Durchkriechens oder Überkletterns unter/über Puffer und Kupplungen; Unterbinden unerlaubter Wasserentnahme, der Benutzung von die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährdeten Lichtfarben Rot, Grün oder Gelb auf Bahngelände, der eigenmächtigen Aneignung von Brennmaterial oder Inventar der Eisenbahn sowie des unbefugten Anlegens von Feuerstellen auf Bahngelende.

6.4. Verhalten beim Transport mit Kraftfahrzeugen

Aufgrund des hohen Motorisierungsgrades der Nationalen Volksarmee werden viele Märsche mit Kraftfahrzeugen durchgeführt. Deshalb sind eingehende Belehrung vor dem Marsch und die strenge Einhaltung aller Bestimmungen während des Transports nowendig.

Die verschiedenen Fahrzeugtypen und ihre unterschiedliche Ausstattung mit Sitzbänken erfordern, daß vor Antritt einer Fahrt die Sitzordnung entsprechend dem Fahrzeugtyp befohlen wird. Beim Aufsitzen aus der Antreteordnung "Linie zu einem Glied" oder auf das Kommando "An die Fahrzeuge!" treten die Armeeangehörigen an der Rückseite in Reihe an, besteigen das Fahrzeug über die hintere, abgeklappte Bordwand und setzen sich auf die Bank. Der Einheitsführer oder der Fahrzeugverantwortliche achtet auf das richtige Aufsitzen und überprüft die Verschlüsse der Bordwände. Der Fahrzeugverantwortliche hat seinen Platz neben dem Fahrer oder auf Befehl des Vorgesetzten in der rechten vorderen Ecke der Ladefläche des Kraftfahrzeugs. Wenn der Fahrzeugverantwortliche neben dem Fahrer sitzt, teilt er einen Armeeangehörigen ein, der für die Ordnung auf der Ladefläche verantwortlich ist. Das Sturm- oder Marschgepäck wird nur auf Befehl des Einheitsführers abgelegt. Das Gepäck darf nicht an den Fahrzeugspriegeln oder an den Außenseiten der Bordwände befestigt werden. Merke: Während der Fahrt nicht rauchen! Auf der Ladefläche nicht stehen oder sich über die Bordwände hinauslehnen! Auf Anhängern nicht mitfahren! Auf das Kommando "Absitzen!" wird das Fahrzeug verlassen.

Die Armeeangehörigen halten sich bis zur Weiterfahrt auf der dem Straßenverkehr abgewandten Seite und nicht zwischen den Fahrzeugen sowie auf der für den Verkehr freien Fahrbahn auf.

6.5. Umgang mit Schußwaffen

Jeder Angehörige der Nationalen Volksarmee muß seine Waffe so behandeln und pflegen, daß sie jederzeit einsatzbereit ist.

Beachte: Schußwaffe, die in die Hand genommen wird, so lange als geladen betrachten, bis sich der Träger davon überzeugt hat, daß sie entladen ist. Wer seine Waffe durch fahrlässigen Umgang beschädigt oder sie, gleich unter welchen Umständen, verliert, verstößt gegen die Ehre und das Ansehen der Nationalen Volksarmee. Beim Umgang mit Schußwaffen folgende Grundregeln beachten: Die Waffe vor Stoß, Fall und anderen beschädigenden Einwirkungen schützen. Eine geladene oder ungeladene Waffe nie ohne zwingendes Erfordernis auf Personen richten. Die Waffe (MPi) mit der linken Hand übergeben. Dazu die Waffe am unteren Teil des Handschutzes erfassen, das Magazin zeigt zur linken Seite des Körpers. Linken Armmm nach vorn in Richtung des Übernehmenden ausstrecken und die Waffe stets mit der Meldung "Waffe entladen, entspannt und gesichert!" übergeben. Der Übernehmende erfaßt die MPi am oberen Teil des Handschutzes und überzeugt sich danach sofort vom Zustand der Waffe. Als Soldat zu Fuß nicht mehr als zwei Waffen (in jeder Hand, in jedem Arm oder auf der Schulter eine) tragen. Die Waffen so halten, daß sie nicht aneinanderschlagen können. Beim Aufsitzen auf Fahrzeuge bleibt die Waffe am Mann. Während der Fahrt die MPi mit dem Kolben zwischen den Beinen auf dem Boden aufsetzen und festhalten. Das Seitengewehr dabei am Koppel tragen.

Bei Rasten oder Pausen im Gelände die Waffe nur auf Befehl des Vorgesetzten ablegen.

 

11. Belobigungen und disziplinarische Verantwortlichkeit

Die militärische Disziplin ist eine entscheidende Voraussetzung für die ständig hohe Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft. Sie ist notwendig für das einheitliche und geschlossene Handeln der Armeeangehörigen und für die Erringung des Sieges im bewaffneten Kampf.

Die Hauptmethode der Erziehung zur militärischen Diziplin ist die Überzeugung. Sie muß sinnvoll mit Maßnahmen des Zwangs verbunden werden (s. Teil A). Direkte Vorgesetzte haben gegenüber den ihnen unterstellten Armeeangehörigen Disziplinarbefugnisse. Ausnahmen legt die Disziplinarvorschrift fest.

11.1. Belobigungen

Die Belobigung ist ein wichtiges Mittel zur Erziehung des Unterstellten zu einer standhaften sozialistischen Soldatenpersönlichkeit und zur Festigung seiner militärischen Disziplin. Jeder Vorgesetzte muß die Leistungen seines Unterstellten aufmerksam verfolgen und einschätzen. Für hohe Leistungen oder vorbildliche Handlungenn muß er den Unterstellten belobigen. Er darf keine belobigungswürdige Leistung unbeachtet lassen.

Mögliche Belobigungen
Aussprechen des Dankes; Löschen einer Disziplinarstrafe; einmal Ausgang außer der Reihe mit oder ohne Verlängerung der Ausgangszeit; Brief an die Arbeitsstelle bzw. an den Ehepartner oder an die Eltern über vorbildliche militärische Pflichterfüllung; Sonderurlaub bis zu 3 Tagen; Geld- oder Sachprämie; Eintragen in das Ehrenbuch und Aushändigung einer Urkunde; Veröffentlichen des Namens an der Ehrentafel und Aushändigung einer Urkunde; Fotografieren vor der entfalteten Truppenfahne und Aushändigen einer Urkunde mit Foto; vorzeitige Beförderung zum nächsthöreren Dienstgrad; Namensnennung im Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung und Aushändigen einer Urkunde; Auszeichnen mit dem Offiziersdolch mit Gravur oder einer Schußwaffe mit Gravur. Belobigungen für das militärische Kollektive Aussprechen des Dankes, Geld- oder Sachprämie, Eintragen in das Ehrenbuch und Aushändigen einer Urkunde.

11.1.1. Befugnisse der Vorgesetzten

Folgende Belobigungen einzelner Armeeangehöriger können ausgesprochen werden,

vom Gruppenführer
Aussprechen des Dankes; Löschen einer Disziplinarstrafe; vom Hauptfeldwebel und Zugführer Aussprechen des Dankes; Löschen einer Disziplinarstrafe; einmal Außgang außer der Reihe mit oder ohne Verlängerung der Ausgangszeit;

vom Kompaniechef
Aussprechen des Dankes; Löschen einer Disziplinarstrafe; einmal Ausgang außer der Reihe mit oder ohne Verlängerung der Ausganszeit; Brief an die Arbeitsstelle bzw. an den Ehepartner oder an die Eltern über vorbildliche militärische Pflichterfüllung - für Soldaten, Unteroffiziersschüler, Fähnrichschüler, Offiziersschüler und Unteroffiziere.

Belobigung militärischer Kollektive
Militärische Kollektive werden vom jeweiligen übergeordneten Vorgesetzten des Kollektivs belobigt, z.B. eine Gruppe vom Zugführer. Zugführer und Kompaniechef belobigen militärische Kollektive mit dem Aussprechenn des Dankes. Kommandeure von Einheiten, denen Prämienmittel zur Verfügung stehen, können einzelne Armeeangehörige und militärische Kollektive über ihre anderen Rechte hinaus mit Geld- oder Sachprämien belobigen. (Befugnisse anderer Vorgesetzter siehe Diziplinarvorschrift.)

Gelangt der Vorgesetzte zu der Einschätzung, daß seine Befugnisse zur Würdigung einer Leistung nicht ausreichen, kann er die Belobigung durch einen übergeordneten Vorgesetzten vorschlagen.

11.1.2. Anwendungen von Belobigungen

Belobigungen sollen erziehen.
Beim Festlegen der Belobigungen müssen deshalb berücksichtigt werden: das Gesamtverhalten des Armeeangehörigen und dabei insbesondere die erbrachte Leistung; die aufgewendeten Anstrengungen; bereits erhaltene Belobigungen; nicht geläschte Disziplinarstrafen.

Beachte: Eine Leistung in der Regel nur einmal belobigen.

Folgende Belobigungen können mit einer Geld- oder Sachprämie verbunden werden:
Eintragen in das Ehrenbuch und Aushändigen einer Urkunde; Veröffentlichen des Namens an der Ehrentafel und Aushändigen einer Urkunde; Fotografieren vor der entfalteten Truppenfahne und Aushändigen einer Urkunde mit Foto; Namensnennung im Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung und Aushändigen einer Urkunde. Grundsätze für das Aussprechen von Belobigungen Belobigungen sofort nach der erbrachten Leistung aussprechen.

Die Belobigung wird besonders dann Freude und Stolz hervorrufen, wenn die dafür erbrachte Leistung noch frisch in Erinnerung ist. An Staatsfeiertagen und zu anderen Höhepunkten sollten in der Regel nur solche Armeeangehörige belobigt werden, die im vergangenen Zeitraum beständig hohe Leistungen vollbracht bzw. Verdienste erworben haben. Belobigungen vor angetretener Einheit und in würdiger Form aussprechen. Dabei die Leistung auswerten und die Belobigungsart bekanntgeben. Der belobigte Armeeangehörige muß dazu vortreten und den Glückwunsch des Vorgesetzten mit "Ich diene der Deutschen Demokratischen Republik" beantworten. Ausgang außer der Reihe und Sonderurlaub kurzfristig gewähren. Die Frist von einem Monat bis zur Gewährung darf nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

11.2. Disziplinarische Verantwortlichkeit

Armeeangehörige, die einen Disziplinverstoß begehen, müssen sich dafür verantworten. Ein Disziplinverstoß im Sinne der Dienstvorschrift ist eine schuldhaft begangene Verletzung der geltenden Rechtsvorschriften, Befehlen, Dienstvorschriftenn und anderen militärischen Bestimmungenn festgelegten Ordnung.

Eine nicht den militärischen Erfordernissen entsprechende Ordnung in der Einheit (z.B. schlechte Dienstorganisation, Nichteinhaltung des Tagesdienstablaufplans, Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch Tagesdienste) wirkt sich begünstigend auf das Auftreten von Disziplinverstößen aus. Der Vorgesetzte muß als Schwerpunkt Disziplinverstößen vorbeugen, indem er Ursachen und Bedingungen für mögliche Verstöße rechtzeitig aufdeckt und beseitigt. Wird dem Vorgesetzten ein Disziplinverstoß eines Unterstellten bekannt, muß er diesen zum Sachverhalt und zu den Umständen hören, bei denen es zum Disziplinverstoß kam. Bei Unklarheiten muß der Vorgesetzte die Angaben überprüfen. Hat sich der Vorgesetzte davon überzeugt, daß schuldhaftes Verhalten des Unterstellten vorliegt, muß er erzieherisch einwirken.

Merke: Auf jeden Disziplinverstoß eines Unterstellten reagieren und erzieherisch einwirken! Der Unterstellte, der den Disziplinverstoß beging, muß vom Vorgesetzten in jedem Fall ermahnt werden. Darüber hinaus kann der Vorgesetzte den Disziplinverstoß im militärischen Kollektiv behandeln (der Gruppenführer unterbreitet hierzu dem Zugführer den Vorschlag); den Unterstellten disziplinarisch bestrafen. Die Behandlung eines Disziplinverstoßes im militärischen Kollektiv schließ eine Disziplinarstrafe nicht aus. Die Ahndung von Disziplinverstößen ist nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Verstoß grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen legt die Disziplinarvorschrift fest.

11.2.1. Disziplinarstrafen

Eine Disziplinarstrafe soll die negativen Verhaltensweisen und -eigenschaften, die im Disziplinverstoß ihren Ausdruck fanden, zurückdrängen und beseitigen. Sie soll das Kollektiv vor Disziplinverstößen schützen, Disziplinverstößen vorbeugen und den Armeeangehörigen zu verantwortungsbewußtem Verhalten erziehen.

Mögliche Disziplinarstrafen
Tadel; Verweis; strenger Verweis; Dienstverrichtung außer der Reihe bis zu fünfmal (außer Wach- und Tagesdienst); Nichtgewährung von Ausgang und Kurzurlaub bis zu 4 Wochen; Arrest in der Arrestanstalt bis zu 10 Tagen; Kasernenarrest bis zu 10 Tagen; Verwarnung wegen Vernachlässigung der Dienstpflichten; Herabsetzung in der Dienststellung; Herabsetzung im Dienstgrad um eine oder mehrere Stufen mit oder ohne Herabsetzung in der Dienststellung; Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst (nach Ablauf der Dauer des Grundwehrdienstes) mit oder ohne Herabsetzung im Dienstgrad um eine oder mehrere Stufen.

11.2.2. Befugnisse der Vorgesetzten

Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden:

vom Gruppenführer
Tadel; Verweis und strenger Verweis; einmal Dienstverrichtung außer der Reihe - für Soldaten und Unteroffiziersschüler; Nichtgewährung von Ausgang und Kurzurlaub bis zu einer Woche - für Soldaten im Grund- und Reservistenwehrdienst;

vom Hauptfeldwebel
Tadel; Verweis und strenger Verweis; Dienstverrichtung außer der Reihe bis zu zweimal - für Soldaten und Unteroffiziersschüler; Nichtgewährung von Ausgang und Kurzurlaub bis zu 2 Wochen - für Soldaten im Grund- und Reservistendienst, bis zu 3 Tagen - für Soldaten auf Zeit, Unteroffiziersschüler, Fähnrichschüler, Offiziersschüler und Unteroffiziere;

vom Zugführer
Tadel; Verweis und strenger Verweis; Dienstverrichtung außer der Reihe bis zu dreimal - für Soldaten und Unteroffiziersschüler; Nichtgewährung von Ausgang und Kurzurlaub bis zu 3 Wochen - für Soldaten im Grundwehr- und Reservistenwehrdienst, bis zu 5 Tagen - für Soldaten auf Zeit; Unteroffiziersschüler; Fähnrichschüler, Offiziersschüler und Unteroffiziere;

vom Kompaniechef
Tadel; Verweis und strenger Verweis; Dienstverrichtung außer der Reihe bis zu fünfmal - für Soldaten und Unteroffiziersschüler; Nichtgewährung von Ausgang und Kurzurlaub bis zu 4 Wochen - für Soldaten im Grund- und Reservistenwehrdienst; bis zu 7 Tagen - für Soldaten auf Zeit, Unteroffiziersschüler, Fähnrichschüler, Offiziersschüler und Unteroffiziere; Arrest in der Arresranstalt bis zu 3 Tagen - für Soldaten, Unteroffiziersschüler, Fähnrichschüler, Offiziersschüler und Unteroffiziere. (Befugnisse anderer Vorgesetzter sie Disziplinarvorschrift).

Gelangt der Vorgesetzte angesichts der Schwere des von einem Unterstellten begangenen Disziplinverstoßes zu der Einschätzung, daß seine Befugnisse nicht ausreichen, kann er die disziplinarische Bestrafung durch einen übergeordneten Vorgesetzten Vorschlagen.

11.2.3. Anwendung von Disziplinarstrafen

Der Vorgesetzte legt die Disziplinarstrafe fest, die dem Disziplinverstoß angemessen ist und die größte erzieherische Wirkung erwarten läßt.

Beim Festlegen einer Disziplinarstrafe müssen berücksichtigt werden:
Art und Folgen des Disziplinverstoßes; Ursachen und Bedingungen des Disziplinverstoßes; Art und Schwere der Schuld; bisheriges Verhalten des Unterstellten; erhaltene Belobigungen und nicht gelöschte Disziplinarstrafen.

Der Vorgesetzte darf bei der Bestimmung der Strafart und des Strafmaßes nicht übereilt vorgehen. Er darf auch den Unterstellten in seiner persönlichen Würde nicht verletzen. Merke: Disziplinverstoß nicht mit mehreren Disziplinarstrafen ahnden! Disziplinarstrafe nicht mit einer anderen verbinden. Keine Kollektivstrafen verhängen. Bei Disziplinarstrafen stets das Strafmaß festlegen. Wird über mehrere Disziplinverstöße eines Unterstellten gleichzeitig entschieden, ist nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Eine höhere Disziplinarstrafe wird verhängt, wenn der Unterstellte bereits mehrmals Disziplinverstöße begangen hat; am Disziplinverstoß mehrere Armeeangehörige beteiligt waren; der Disziplinverstoß bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben, während des Wach- und Tagesdienstes oder bei der Lösung von Gefechtsaufgaben begangen wurde; eine erhebliche Verletzung der militärischen Disziplin oder öffentlichen Ordnung vorliegt; der Disziplinverstoß unter Alkoholeinfluß begangen wurde. Jede Disziplinarstrafe grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen verhängen. Ausnahmen regelt die Disziplinarvorschrift.

Beachte: Unterstellte, die während des Wach- und Tagesdienstes einen Disziplinverstoß begehen, erst nach der Ablösung bestrafen. Steht ein Unterstellter, der einen Disziplinverstoß beging, unter Alkoholeinfluß, wird die Entgegennahme von Erklärungen sowie die Verhängung einer Disziplinarstrafe bis zu dessen Ausnüchterung aufgeschoben. Wenn notwendig, kann der Betreffende zur Ausnüchterung in die Arrestanstalt oder in einen gesonderten Raum eingewiesen werden. Das Recht dazu haben Vorgestzte ab Dienststellung Kompaniechef aufwärts. Die Unterbringung aufgrund dieser Einweisung darf 24 Stunden nicht überschreiten. Der Vorgesetzte hebt eine von ihm oder von einem nachgeordneten Vorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe auf, wenn die Disziplinarstrafe zu Unrecht verhängt wurde; der nachgeordnete Vorgesetzte seine Disziplinarbefugnisse überschrittenn hat; der Disziplinverstoß eine über die Disziplinarbefugnisse des nachgeordneten Vorgesetzten hinausgehende Disziplinarstrafe erfordert. Der übergeordnete Vorgesetzte darf aus Gründen der Härte der Bestrafung eine vom nachgeordneten Vorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe nicht aufheben oder herabsetzen, wenn dieser seine Disziplinarbefugnisse nicht überschritten hat. Eine bereits vollzogene Disziplinarstrafe Arrest in der Arrestanstalt darf nur bei zwingender Notwendigkeit aufgehoben und dafür eine höhere Disziplinarstrafe verhängt werden. Bei Verhängung einer höheren Arreststrafe wird die bereits vollzogene Arreststrafe angerechnet. Die Aufhebung einer Disziplinarstrafe zugunsten eines Armeeangehörigen ist zeitlich nicht begrenzt. Nach Ablauf eines Monats seit der Bestrafung ist die Erhöhung einer Disziplinarstrafe nicht mehr statthaft. Liegt eine Straftat vor, gilt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der militärgerichtlichen Entscheidung.

Der Armeeangehörige, der disziplinarisch bestraft wurde, kann Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wird dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen, der die Disziplinarstrafe verhängt hat, vorgetragen oder auf dem Dienstweg eingereicht. Der Vollzug einer Disziplinarstrafe wird durch das Einreichen einer Beschwerde nicht unterbrochen, solange der Vorgesetzte, an den die Beschwerde grichtet ist, dazu keinen Befehl erteilt.

Disziplinarstrafen werden ausgesprochen: bei Soldaten, Unteroffiziersschülern, Fähnrichschülern und Offiziersschülern - vor angetretener Einheit; bei Unteroffizieren, Fähnrichen und Offizietren - vor in der Dienststellung oder im Dienstgrad Gleich- oder Höhergestellten. Vorgesetzte dürfen im Beisein von Unterstellten nicht bestraft werden.

Eine Disziplinarstrafe wird in der Regel unverzüglich vollzogen. In Ausnahmefällen darf der Vollzug spätestens nach einem Monat beginnen, gerechnet vom Tag der Verhängung der Disziplinarstrafe. Nach Ablauf eines Monats ist die Disziplinarstrafe nur in die Nachweiskarte über Disziplinarmaßnahmen einzutragen. Wird die Disziplinarstrafe durch Verschulden eines Vorgesetzten nicht vollzogen, muß dieser disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Der Vollzug einer Disziplinarstrafe darf nur bei Erkrankung oder bei anderen dringenden Gründen unterbrochen werden. Bestehen die Gründe für die Unterbrechung nicht mehr, entscheidet der Vorgesetzte, der die Disziplinarstrafe verhängt hat, über den weiteren Vollzug.

11.2.4. Behandlungen von Disziplinarverstößen im militärischen Kollektiv

Die militärischen Kollektive beeinflussen aktiv das Denken und Handeln der Armeeangehörigen und erziehen sie zur bewußten Erfüllung ihrer militärischen Pflichten sowie zur Einhaltung der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens.

Die moralisch-erzieherische Wirkung des Kollektivs übt auf die Mehrzahl der Armeeangehörigen einen nachhaltigen Eindruck aus. Jeder Vorgesetzte muß die von der sozialistischen Gesellschaft geprägten günstigen Bedingungen auch in der Erziehungsarbeit zur Festigung der militärischen Disziplin umfassend nutzen. Die Disziplinarvorschrift legt die Behandlung eines Disziplinverstoßes im militärischen Kollektiv als eine Maßnahme der disziplinarischen Verantwortlichkeit fest, zu der sich der Vorgesetzte bei einem Disziplinverstoß eines Unterstellten entscheiden kann.

Beachte: Jeden Disziplinverstoß eines Unterstellten vorrangig unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlung im militärischen Kollektiv prüfen. Der Vorgesetzte muß dabei die Persönlichkeit des Betreffenden, seinen Charakter, seine Entwicklung, seinen Bewußtseins- und Bildungsstand sowie die Art des Verstoßes berücksichtigen. Disziplinverstöße werden behandelt bei Soldaten, Unteroffiziersschülern, Fähnrichschülern und Offiziersschülern im Kollektiv des Zuges; Unteroffiziere - auf Versammlungen der Unteroffiziere der Kompanie oder des Bataillons; Fähnrichen und Offizieren - auf Versammlungen der Fähnriche bzw. Offiziere des Bataillons oder des Regiments. Der Vorgesetzte kann die Zusammensetzung des beratenden Kollektivs (z.B. hinsichtlich seiner Ebene oder der dienststellungs- bzw. dienstgradmäßigen Zusammensetzung) besonders befehlen. Der Vorgesetzte muß seine Entscheidung für die Behandlung eines Verstoßes im militärischen Kollektiv grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen treffen und dem jeweiligen Kollektiv bekanntgeben. Innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe muß der Verstoß behandelt werden. Der übergeordnete Vorgesetzte kann in begründeten Fällen dise Frist verlängern. Der Vorgesetzte des militärischen Kollektivs, in dem der Disziplinverstoß behandelt wird, ist für die Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahme verantwortlich. Er muß den Ablauf der Behandlung des Disziplinverstoßes im militärischen Kollektiv gründlich vorbereiten; dabei sollte er vorbildliche Armeeangehörige einbeziehen; den Armeeangehörigenn, dessen Disziplinverstoß im militärischen Kollektiv behandelt wird, mit dem Ablauf vertrautmachen. Der Vorgesetzte muß zu Beginn der Beratung dem militärischen Kollektiv den Sachverhalt darlegen. Die Aussprache im militärischen Kollektiv muß kritisch und sachlich geführt werden. Dem betreffenden Armeeangehörigenn muß das Fehlerhafte seiner Handlungsweise bewußt werden, damit er die richtigen Lehren für sein künftiges Verhalten zieht. Gegenstand der Aussprache ist: Einschätzen des Disziplinverstoßes und seiner Folgen; Feststellen der Schuld des Betreffenden; Aufdecken der Ursachen und Bedingungen, die zum Disziplinverstoßes führten; notwendige Maßnahmen der erzieherischen Einflußnahme sowie zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen des Disziplinverstoßes. Der betreffende Armeeangehörige muß zu seinem Disziplinverstoß Stellung nehmen und auf Fragen antworten.

Zur Sicherung des erzieherischen Erfolgs kann das militärische Kollektiv dem Vorgesetzten u.a. folgende Maßnahmen vorschlagen: Entschuldigung des Armeeangehörigen beim Geschädigten; Wiedergutmachung des angerichteten materiellen und finanzellen Schadens; Mitteilung an die Arbeitsstelle bzw. den Ehepartner oder an die Eltern über die Verhaltensweise des Armeeangehörigen; Übernahme von Patenschaften. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden mit der Bestätigung durch den Vorgesetzten verbidlich. Die Erziehungsmaßnahmen, einschließlich abgegebener Selbstverpflichtungen, sind auf eine Dauer bis zu 3 Monaten befristet. Ihre Realisierung muß kontrolliert werden.

11.3. Löschen von Disziplinarstrafen

Eine Disziplinarstrafe kann durch die Belobigung "Löschung einer Disziplinarstrafe" gelöscht werden. Das Recht zur Löschung von Disziplinarstrafen als Belobigung hat nur der Vorgesetzte, der die gleichen oder höhere Disziplinarbefugnisse hat. Durch eine Belobigung darf jeweils nur eine Disziplinarstrafe gelöscht werden. Der Zeitpunkt für die Löschung einer Disziplinarstrafe durch entsprechende Belobigung wird allein durch die Leistungen des entsprechenden Armeeangehörigen bestimmt.

Nur Disziplinarstrafen für unerlaubte Entfernungen dürfen frühestens nach 3 Monaten und die Disziplinarstrafen Herabsetzung in der Dienststellung sowie Herabsetzung im Dienstgrad mit oder ohne Herabsetzung in der Dienststellung frühestens nach 6 Monaten gelöscht werden. Disziplinarstrafen, die nicht durch die entsprechende Belobigung gelöscht werden, sind nach Ablauf eines Jahres (gerechnet vom Tag der letzten Disziplinarstrafe) zu löschen. Die Löschung nach Ablauf eines Jahres nimmt der Vorgesetzte vor, der die Nachweiskarte über Disziplinarmaßnahmen führt.

Wurde eine Disziplinarstrafe gelöscht oder aufgehoben, müssen die Eintragungen auf der Nachweiskarte von dem Vorgesetzten, der die Nachweiskarte führt, durch Schwärzung unleserlich gemacht werden.

11.4. Nachweis von Disziplinarmaßnahmen

Auf der Nachweiskarte über Disziplinarmaßnahmen werden nachgewiesen: Belobigungen; Disziplinarstrafen, mit Ausnahme des Tadels; alle unerlaubten Entfernungen. Die Nachweiskarten werden aufbewahrt und geführt: für Soldaten, Unteroffiziersschüler, Fähnrichschüler, Offiziersschüler und Unteroffiziere - vom Hauptfeldwebel; für Fähnriche und Offiziere - vom unmittelbaren Vorgesetzten. Beachte: Belobigungen und Bestrafungen von Unterstellten, deren Nachweiskarten über Disziplinarmaßnahmen sich beim Hauptfeldwebel befinden, disem zur Eintragung melden.

 

12. Urlaub, Ausgang und Dienstbefreiung

In der Nationale Volksarmee gibt es folgende Urlaubsarten:
Erholungsurlaub; verlängerter Kurzurlaub; Kurzurlaub; Sonderurlaub als Belobigung und zu besonderen Anlässen.
Armeeangehörige, die aktiven Wehrdienst leisten, haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Es wird angestrebt, daß im Halbjahr wie folgt Urlaub gewährt wird:
Soldaten im Grundwehrdienst mindestens zweimal; Soldaten auf Zeit und Unteroffiziere auf Zeit, die nicht täglich ihren Wohnort aufsuchen können, mindestens viermal; Offiziere auf Zeit, Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere, die nicht täglich ihren Wohnort aufsuchen können, mindestens sechsmal.
Urlaub, Ausgang und Dienstbefreiung werden nach den Festlegungen der Dienstvorschriften gewährt.

12.1. Erholungsurlaub

Soldaten im Grundwehrdienst haben für die Zeit des Grundwehrdienstes (18 Monate) Anspruch auf 18 Tage Erholungsurlaub. Für Fähnrich- und Offiziersschüler beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 30 Kalendertage.

Anspruch auf Erholungsurlaub:

Anzahl der Kalendertage für das Kalenderjahr nach Dienstjahr

Dienstverhältnis

1. 2. 3. 4. 5. 6.-10. 11.-15. ab 16.
Soldaten auf Zeit und Unteroffiziere auf Zeit 24 25 26 30 31 32 -
Berufsunteroffiziere 24 26 29 32 35 38 42 46
Offiziere auf Zeit, Fähnriche und Berufsoffiziere 36 36 36 36 36 38 42 46

Bei zustehendem Erholungsurlaub von 24 bis 29 Kalendertagen werden 3 Sonn- oder gesetzliche Feiertage und ab 30 Kalendertagen werden 4 Sonn- oder gesetzliche auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Für Soldaten im Grundwehrdienst sind keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Das trifft ebenfalls zu für anteilmäßigen Erholungsurlaub bis 23 Kalendertage.

Vom Anspruch auf Erholungsurlaub werden abgezogen:
bei unerlaubter Entfernung von mehr als 6 Stunden Dienstzeit zwischen Wecken und Zapfenstreich - 1 Tag;
bei unerlaubter Entfernung von mehreren Tagen - die Anzahl der Tage (angebrochene Tage sind als volle anzurechnen);
wenn Sonderurlaub durch Vortäuschung falscher Tatsachen gewährt wurde - die Anzahl der gewährten Tage.

12.2. Verlängerter Kurzurlaub

Der verlängerte Kurzurlaub ist Urlaub über das Wochenende in Verbindung mit 1 Tag Erholungsurlaub. Er beginnt grundsätzlich am Freitag nach Dienst und endet am Dienstag zum Dienst. Der verlängerte Kurzurlaub kann auch über gesetzliche Feiertage gewährt werden. Verlängerten Kurzurlaub erhalten im allgemeinen nur Soldatenn im Grundwehrdienst, Unteroffiziers-, Fähnrich- und Offiziersschüler. Soldaten auf Zeit, Unteroffizieren auf Zeit, Offizieren auf Zeit, Berufsunteroffizieren, Fähnrichen und Berufsoffizieren wird verlängerter Kurzurlaub gewährt, wenn sie nicht im Standortbereich wohnen und nicht täglich ihren Wohnort aufsuchen können.

12.3. Kurzurlaub

Der Kurzurlaub ist Urlaub über das Wochenende oder über gesetzliche Feiertage. Kurzurlaub wird von Sonnabend nach Dienst bis Montag zum Dienst oder vom Tag vor dem Feiertag nach Dienst bis zum Tag nach dem Feiertag zum Dienst (bei 2 Feiertagen bis zum Tag nach dem 2. Feiertag zum Dienst) gewährt. Merke: Kurzurlaub allen Armeeangehörigen gewähren, die nicht im Standtortbereich wohnen und nicht täglich ihren Wohnort aufsuchen können. Der durch Belobigung ausgesprochene Sonderurlaub kann in Verbindung mit Kurzurlab abgegolten werden.

12.4. Sonderurlaub

Sonderurlaub kann durch Belobigung und zu besoderen Anlässen gewährt werden. Der Sonderurlaub durch Belobigung wird in der Regel unmittelbar nach dem Aussprechen der Belobigung oder innerhalb von 30 Kalendertagen gewährt. Sonn- und Feiertage werden nicht angerechnet. Merke: Zu besonderen familiären Anlässen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen dem Armeeangehörigen 2 bis 5 Tage Sonderurlaub gewähren. Bei der Festlegung der Dauer des Sonderurlaubs müssen der Charakter des Anlasses, die notwendig zu erfüllenden Aufgaben sowie die Reisezeit berücksichtigt werden. Treten während des verlängerten Kurzurlaubs, des Kurzurlaubs oder der letzten 3 Tage des Erholungsurlaubs besondere Anlässe ein, können Standortälteste dem Armeeangehörigen Sonderurlaub gewähren.

12.5. Urlauberbelehrung und -appell

Soldaten, Unteroffiziersschüler, Unteroffiziere (außer Berufsunteroffiziere) sowie Fähnrich- und Offiziersschüler werden differenziert vor Antritt des Urlaubs vom Hauptfeldwebel, Zugführer oder Kompaniechef belehrt. Inhalt der Belehrung Verhalten und Auftreten in der Öffentlichkeit; Geheimhaltungs- und Schweigepflicht; Einhalten der Uniformarten und ihre Trageweise; Benutzen der Züge von und nach nichtsozialistischen Staaten, einschließlich Westberlin; Verhalten gegenüber Personen aus nichtsozialistischen Staaten, einschließlich Westberlin; Verhalten bei Erkrankung während der Urlaubsreise oder des Urlaubs. Der Armeeangehörige kann sich auch außerhalb der auf dem Urlaubsschein eingetragenen Orte aufhalten. Er muß jedoch unter der im Urlaubsbuch angegebenen Anschrift innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein.

Beim Urlaubsappell werden insbesondere die Ausweisdokumente und die Sauberkeit und Trageweise der Uniform kontrolliert. Der Urlaubsschein wird erst dann ausgegeben, wenn keine Beanstandungen vorliegen.

12.6. Gewährung von Reisezeit

Beträgt die Reisezeit vom Standortbereich bis zum Wohnort und zurück mehr als 12 Stunden, wird zusätzlich zum verlängerten Kurzurlaub oder Kurzurlaub Reisezeit wie folgt gewährt: Soldaten auf Zeit und Unteroffiziere auf Zeit - sechsmal im Kalenderjahr; Offizieren auf Zeit, Berufsunteroffizieren, Fähnrichen und Berufsoffizieren, - zehnmal im Kalenderjahr. Soldaten im Grundwehrdienst, Fähnrich- und Offiziersschüler erhalten keine Reisezeit.

12.7. Freie Urlaubsfahrten

Freie Urlaubsfahrten erhalten: Armeeangehörige, die nicht im Standortbereich wohnen - 4 im Kalenderjahr vom Standortbereich oder Wohnort zu einem Urlaubsort im Gebiet der DDR; Soldaten im Grundwehrdienst für die Dauer der Grundwehrdienstzeit - 6 freie Urlaubsfahrten; Armeeangehörige, die im Standortbereich wohnen bzw. täglich ihren Wohnort aufsuchen können - eine im Kalenderjahr vom Wohnort zu einem Urlaubsort im Gebiet der DDR. Beim Urlaub in sozialistischen Ländern wird die freie Urlaubsfahrt bis zum Grenzbahnhof auf dem Gebiet der DDR gewährt. Muß bis zum nächstgelegenen Bahnhof oder vom Aussteigebahnhof bis zum Urlaubsort ein Kraftomnibus benutzt werden, verauslagt der Nutzer zeitweilig die Fahrkosten. Gegenvorlage der Fahrscheine werden die Fahrkosten vom Finanzorgan zurückerstattet.

12.8. Ausgang

Ausgang is eine vom zuständigen Vorgesetzten erteilte Erlaubnis zum zeitlich befristeten Verlassen der Truppenunterkunft. Beachte: Ausgang ist innerhalb der Grenzen des Standortbereichs gestattet. Soll der Standortbereich überschritten werden, muß ein Urlaubsschein ausgegeben werden. Offiziere auf Zeit, Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere, außer Unteroffiziers-, Fähnrich. und Offiziersschüler, dürfen außerhalb der Truppenunterkunft wohnen. Soldaten auf Zeit und Unteroffizieren auf Zeit kann diese Berechtigung bei besonderen familiären Verhältnissen erteilt werden.

12.9. Dienstbefreiung

Dienstbefreiung ist eine vom Vorgesetzten festgelegte zeitlich befristete Freistellung vom Dienst. In der Regel kann während dieser Zeit die Kaserne verlassen werden.
Dauer des Ausgangs

Bezeichnung Ausganszeiten
an Wochentagen an Sonnabenden, an Sonn- und
Tagen vor Feier- Feiertagen
tagen und vor
dienstfreien
Tagen
1. Soldaten im Grundwehrdienst

einmal in der Kalenderwoche nach Dienst bis 24.00 Uhr

2. Soldaten auf Zeit, Unter-
offiziere auf Zeit, Berufs-
unteroffiziere, Fähnrich-
und Offiziersschüler
Soldaten, Gefreite und nach Dienst bis nach Dienst bis nach Dienst bis
Unteroffiziersschüler 24.00 Uhr 02.00 Uhr 24.00 Uhr
Stabsgefreite, Unter-

täglich nach Dienst bis zum Dienst

offiziere bis Stabs-
feldwebel
Fähnrichschüler im nach Dienst bis nach Dienst bis nach Dienst bis
1.Halbjahr und Offi- 24.00 Uhr 02.00 Uhr 24.00 Uhr
ziersschüler im
1. Lehrjahr
Fähnrichschüler im nach Dienst bis nach Dienst bis nach Dienst bis
2. Halbjahr und 02.00 Uhr zum Wecken 02.00 Uhr
Offiziersschüler im
2. Lehrjahr
Fähnrichschüler

täglich nach Dienst bis zum Dienst

im 3. Halbjahr und
Offiziersschüler ab
3. Lehrjahr

Dienstbefreiung kann in Verbindung mit verlängertem Kurzurlaub oder Kurzurlaub gewährt werden. Dienstbefreiung wird gewährt: nach Dienstverrichtungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 7 Stunden und länger nach Entscheidung des Kommandeurs ab Truppenteil aufwärts; zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fern- und Abensdstudium; zur Wahrnehmung staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen; bei Ladung vor ein Gericht bzw. ein staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan. Soldaten im Grundwehrdienst, Soldaten auf Zeit und Unteroffizieren auf Zeit wird für Wach- und Tagesdienste nur dann Dienstbefreiung gewährt, wenn sie Angehörige von strukturmäßigen Wacheinheiten sind.

 

8. Dienstreisen und Kommandierungen

Eine Dienstreise ist die Fahrt eines Armeeangehörigen von seinem Truppenteil zu einem anderen Truppenteil, zu einer anderen Einheit oder Einrichtung der Nationalen Volksarmee, zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

Für eine Dienstreise sind folgende Dokumente notwendig:
der ordnungsgemäß ausgestellte Wehrdienstausweis; der Dienstauftrag mit genauer Angabe des zu erfüllenden Auftrags und der Dauer der Dienstreise; die Militärfahrkarte (bei Fahrt mit der Eisenbahn); die Vergleichsmitteilung für die Zeit der Dienstreise bzw. Verpfleguungsmarken und TS-Scheine für Militärkraftfahrer. Die Dienstwaffe wird auf Befehl mitgenommen.

Vor Antritt einer Dienstreise ist den Armeeangehörigen die Aufgabe zu erläutern und die Fahrstrecke bekanntzugeben. Sie werden über das Verhalten in der Öffentlichkeit belehrt und müssen die festgelegte Fahrstrecke einhalten. Bei plötzlicher Erkrankung, bei Unfällen oder bei anderen Vorkommnissen muß sofort die eigene Dienststelle benachrichtigt werden. Bei Einlieferung in ein Krankenhaus ist um Benachrichtigung der eigenen bzw. der nächsten Armeedienststelle zu bitten. Auf dem Dienstauftrag muß die An- und Abmeldung von einem Unterschriftsberechtigten der aufgesuchten Dienststelle bestätigt werden. Die Verlängerung einer Dienstreise bestätigt der Unterschriftsberechtigte auf dem Dienstauftrag. Eine Kommandierung ist die zeitweilige Dienstverrichtung in einem anderen Truppenteil, einer anderen Einheit bzw. einer anderen Einrichtung der Nationalen Volksarmee. Kommandierungen sind zeitlich begrentzt und stehen im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung (Bewachung anderer Objekte, Ausführung von speziellen Arbeiten), Qualifizierung oder anderen militärischen Maßnahmen. Die Kommandierung kann einzelne Armeeangehörige oder Einheiten betreffen. Bei Kommandierung einer Gruppe ist der Gruppenführer für alle damit zusammemhängenden Maßnahmen verantwortlich, wie: Vorbereiten der Transportmittel;; Vorbereiten der mitzuführenden Waffen und Geräte; Überprüfen der Bekleidung und Ausrüstung der Armeeangehörigen; Einweisen der Armeeangehörigen in ihre Aufgabe; Belehren der Armeeangehörigen über das Verhalten bei Kfz- oder Eisenbahntransporten. Zu anderen Truppenteilen kommandierten einzelnen Armeeangehörigen bekanntgeben: Zeitraum der Kommandierung; Ort der Kommandierung (Truppenteil); Tag und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort; bei wem melden; Tag und Uhrzeit der Rückkehr zur Einheit.

Vor dem Verlassen der Einheit überprüft der Vorgesetzte beim Kommandierten: Vollzähligkeit der Dokumente; Vollzähligkeit der mitzuführenden Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände; Trageweise der Uniform entsprechend der Dienstvorschrift. Er belehrt ihn über: das Verhalten in der Öffentlichkeit (besonders über Alkoholmißbrauch); das Verhalten bei plötzlichen Erkrankungen während der Ab- und Anreise; die Einhaltung der festgelegten Fahrstrecke. Danach meldet sich der Armeeangehörige beim unmittelbaren Vorgesetzten ab.

 

13. Wachsamkeit und Geheimhaltung

In Erfüllung des militärischen Klassenauftrages der Nationalen Volksarmee kommt den Fragen der Wachsamkeit und Geheimhaltung eine hohe Bedeutung zu.

Obgleich auf dem Weg der friedlichen Koexistenz neue Möglichkeiten für die Festigung des Friedens geschaffen wurden, darf nicht übersehen werden, daß der Imperialismus sein ihm eigenes aggressives Wesen nicht geändert und seine gefährlichen und heimtückischen pläne nicht aufgegeben hat. Zur Vorbereitung und Durchsetzung seiner beabsichtigten verbrecherischen Machenschaften bedient er sich zunehmend seiner Geheimdienstorganisationen. Die Geschichte und das gegenwärtige Geschehen in der Klassenauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus erbringen hierzu eindeutige Beweise. Deshalb muß der Gegner ständig beobachtet, alle seine Handlungen vom Klassenstandpunkt richtig eingeschätzt sowie die auf dem Gebiet des Geheimnisschutzes erlassenen Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen konsequent eingehalten und durchgesetzt werden. Verhaltensregeln der Armeeangehörigen.

Im Interesse des staatlichen und persönlichen Schutzbedürfnisses muß jeder Armeeangehörige sowohl während seiner Dienstzeit als auch nach seinem Ausscheiden aus der Nationalen Volksarmee über alle ihm bekanntgewordenen Staats- und militärischen Geheimnisse sowie internen dienstlichen Belange absolutes Stillschweigen wahren. Jeder Armeeangehörige ist auch verpflichtet, wenn ihm Verstöße gegen die Festlegungen der Geheimhaltungsbestimmungen bekannt werden und bei Aufforderungenn zu Handlungen, die im Widerspruch zu den Forderungen der Wachsamkeit und Geheimhaltung stehen, dies sofort dem Vorgesetzten zu melden. Ein Unterlassen der Meldung führt zum Schaden der eigenen Sache und zur Beeinträchtigung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft der Nationalen Volksarmee. Einzuhaltende Verbote bzw. Verhaltensregeln Unbefugte Personen keine Staats- und militärischen Geheimnisse übermitteln; sie dürfen darüber auch nicht auf andere Art informiert werden. Ihnen keinen Einblick in solche oder andere dienstliche Unterlagen gewähren (Einhaltung der Schweigepflicht über geheimzuhaltendeb Angaben und dienstliche Belange im persönlichen Briefverkehr, bei Telefongesprächen und in der Öffentlichkeit, keine Bekanntgabe des Aufenthaltortes bei Übungen und anderen Einsätzen, persönliche Briefschaften und Verpackungsmaterialien mit Postanschriften nicht in Müllcontainer werfen). Staats- und militärische Geheimnisse nicht in Truppenunterkünften, Wohn- und Ledigenheimen, Wohnungen, Hotels, Gaststätten, Lazaretten, Kur- und Erholungsheimen, Kinos u. a. bearbeiten, anfertigen oder aufbewahren.

Militärische Anlagen (Kasernen, Führungspunkte, Flugplätze, Truppenübungsplätze, Ausbildungszentren, Grenzsicherungsanlagen, Feuerstellungen, Versorgungsbasen, Hafenanlagen u. ä.) oder Bewaffnung und Ausrüstung weder skizzieren noch fotografieren oder filmen. Keine privaten Aufzeichnungen, Tagebücher oder Schriften bzw. Bildsammlungen über die Nationale Volksarmee anlegen oder führen, Informationwenn dadurch militärische Geheimnisse offenkundig werden. Nicht als Amateurfunker in oder außerhalb der Dienststelle tätig sein, sofern dafür keine Erlaubnis durch Vorgesetzte erteilt wurde. Keine Rundfunk- und Fernsehsendungen kapitalistischer und anderer nichtsozialistischer Staaten (nachfolgend nichtsozialistische Staaten) oder Westberlin empfangen. Keine Verbindungen, direkt oder über dritte Personen, mit Einrichtungen oder Personen aus nicht sozialistischen Staaten oder Westberlin aufnehmen oder unterhalten. Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin nicht in der eigenen Wohnung empfangen. Keine Zusammenkünfte mit ihnen anderwärts organisieren oder besuchen.

Das Territorium nichtsozialistischer Staaten oder Westberlin nicht betreten, durchfahren oder überfliegen (gilt auch für das Betreten von See- und Binnenschiffen sowie von Gebäuden und Einrichtungen der Vertretungen nichtsozialistischer Staaten oder Westberlin, wie Botschaften, Konsulate, Missionen, sowie die Benutzung von Fluglinien dieser Staaten bei Urlaubsreisen). In- und ausländischen Journalisten keine Gespräche, Interviews, Tonband-, Film- oder Fotoaufnehmen gewähren. Die Beantwortung der Fragen höflich, aber bestimmt ablehnen. Bei unvorhergesehenem oder nicht zu vermeidendem Zusammentreffenn mit Personen aus nichtsozialistischen Staatenn oder aus Westberlin klassenmäßig und wachsam handeln und die Geheimhaltung wahren. Zu dienstlichen Fragen und zur Person (Wohnanschrift, Dienststellung, Tätigkeit u. a.) keine Auskünfte geben. Keine Beschwerden, Anzeigen, Informationen, Nachrichten, Geschenke und andere Gegenstände entgegennehmen oder übergeben. Fahrzeuge, die in nichtsozialistische Staaten oder Westberlin zugelassen sind, einschließlich der Vertretungen dieser Staaten oder Westberlin, nicht benutzen. Sich nicht in solchen Fahrzeugen aufhalten, ihnen Abschleppdienste leisten oder sich von ihnen abschleppen lassen. Die Hilfeleistung bei Unfällen gegenüber verletzten Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin ist gestattet, sofern die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist. Bei Beteiligung an Unfällen Personalien mit Personen aus nichsozialistischen Staaten oder Westberlin nicht austauschen. Die Deutsche Volkspolizei in jedem Fall verständigen.

Dem Vorgesetzten sofort Meldung erstatten über die Kenntnis von: vorgesehenen, beantragten oder durchgeführten Reisen von Ehepartnern, Kindern, Eltern, Geschwistern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwägerinen, Schwagern, Schwiegersöhnen und -töchtern sowie Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, in nichtsozialistische Staaten oder nach Westberlin. Bei den oben genannten Personen, die in Erfüllung ihrer dienstlichen oder beruflichen Aufgaben ständig mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin in Kontakt stehen (diplomatischer Dienst, Außenhandel, Handelsmarine, Spezialistenaustausch u.a.), eine einmalige Meldung darüber sowie eine Ergänzungsmeldung bei Beendigung eines solchen Dienstes abgeben; beantragten oder durchgeführten Wohnsitzverlegungen der oben genannten Personen in einen nichtsozialistischen Staat oder nach Westberlin bzw. aus einem nichtsozialistischen Staat oder aus Westberlin in die DDR; unvorhergesehenen Zusammenkünften oder Verbindungen jeglicher Art mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin sowie Hilfeleistung gegenüber solchen Personen, die einschließlich Kontaktversuchen der Personen von Vertretungen oder Journalisten nichtsozialistischer Staaten oder Westberlin; Anträgen oder Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn Besuche von oder Begegnungen mit Ehepartnern Kindern, Eltern oder Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, zu erwarten sind oder bereits stattfanden. Das trifft auch zu, wenn Ehepartner, Kinder, Eltern oder Personen, die zu gemeinsamen Haushalt gehören, den Aufenthalt von Personen aus nichtsozialistischen Staatenn oder Westberlin in der Deutschen Demokratischen Republik beantragen; beabsichtigen oder durchgeführten Zusammentreffen von Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin im sozialistischen Ausland; zivilrechtlichen Ansprüchen (Erbschaften, Schadenersatz u. ä.) gegenüber Bürgern, juristischen Personen oder Einrichtungenn in nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin. Bei der Geltendmachung dieser Ansprüche sind die dazu getroffenen Festlegungen bezüglich Wachsamkeit und Geheimhaltung zu beachten.

Quelle: Handbuch Militärisches Grundwissen NVA - Ausgabe 10. Auflage, Redaktionsschluß: 15. 11. 1980
Die umfangreiche Arbeit des Abtippens (!) machte sich dankenswerter Weise: Harry Kleinke


Militärflugplätze der NVA