|
10. Standort- und Wachdienst 10.1. Standortdienst Führungsorgane, Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen der Nationalen Volksarmee haben ihren Sitz in dem für sie festgelegten Standortbereich. Der Standortbereich ist der Raum, in dem ein Truppenteil oder mehrere Truppenteile ständig oder zeitweilig untergebracht sind. Für jeden Standortbereich werden unter Beachtung der Maßnahmen der Gefechtsbereitschaft und der militärischen Erfordernisse sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen Standortbereichsgrenzen festgelegt und der Standortdienst organisiert. Merke: Jeder Armeeangehörige muß die Grenzen des Standortbereichs kennen und respektieren, die zum Standortdienst eingesetzten Armeeangehörigen achten, ihre Befehle befolgen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Zum Standortdienst werden Armeeangehörige aller im Standortbereich stationierten Truppenteile und Einheiten eingesetzt. 10.1.1. Standortstreifendienst In jedem Standortbereich werden Militärstreifen zum Standortstreifendienst motorisiert oder zu Fuß eingesetzt. Die Militärstreifenführer und einem oder mehreren Militärstreifenposten. Bei mehreren Militärstreifenposten bestimmt der Militärstreifenführer einen Stellvertreter. Bei einer motorisierten Militärstreife gehört der Kraftfahrer mit zur Militärstreife. Militärstreifen tragen für die Dauer des Standortstreifendienstes weißes Koppelzeug und können für 24 Stunden oder nur für eine bestimmte Tages- oder Nachtzeit eingesetzt werden. Der Bestand der Militärstreife wird 24 Stunden vor Antritt des Standortstreifendienstes befohlen. Militärstreifen unterstehen während der Zeit des Standortstreifendienstes dem Standortkommandanten und dem Diensthabenden des Standortbereichs. Merke: Mit Erteilung des Befehls des Standortkommandanten oder des Diensthabenden des Standortberichs zum Antritt des Standortstreifendienstes bis zur Rückmeldung vom Standortstreifendienstes gelten die Angehörigen der Militärstreife als vergattert. Für die Vorbereitung auf den Standortstreifendienst stehen 2 Stunden zur Verfügung. Diese Zeit wird für die persönliche Vorbereitung und die Einweisung in die Aufgaben genutzt. Während der persönlichen Vorbereitung werden die für den Standortstreifendienst geltenden militärischen Bestimmungen studiert sowie die Bekleidung und Ausrüstung vorbereitet. 10.1.2. Aufgaben der Militärstreife Die Militärstreife: beugt Disziplinverstößen und strafbaren Handlungen von Armeeangehörigen vor; führt Kontrollen zur Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung in der Öffentlichkeit durch; nimmt Einfluß auf daß vorschriftsmäßige Verhalten der Armeeangehörigen. Während ihres Einsatzes muß die Militärstreife alle Armeeangehörigen mit "Genosse", Dienstgrad und "Sie" ansprechen, sicher, korrekt und höflich auftreten, zuvorkommend und hilfsbereit sein sowie in allen Sitiationen überlegt und besonnen unter allen Bedingungen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen handeln. Der Militärstreifenführer kann gegenüber Dienstgradgleichen und Dienstgradniederen: Befehle zur Einhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung und der militärischen Bestimmungen erteilen; die Armeeangehörigen, wenn notwendig, zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung der militärischen Disziplin und Ordnung ermahnen; Ausweiskontrollen durchführen, wenn das zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich wird; auf Ausgangskarten und Urlaubsscheinen die Verstöße gegen die militärische Disziplin und Ordnung eintragen; bei Verkehrsübertretungen den Ordnungsstempel anwenden, wenn er dazu berechtigt ist; Kfz-Technik der Nationalen Volksarmee sicherstellen, wenn der Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß steht, eine unberechtigte Fahrt vorliegt, oder ein abgestelltes Militärkraftfahrzeug nicht abgeschlossen und die Ladung nicht gesichert ist; eine Zuführung oder vorläufige Festnahme durchführen, wenn das nach der gegebenen Sachlage gerechtfertigt ist. Wendet sich der Militärstreifenführer an einen dienstgradhöherenn Armeeangehörigen, muß er die Ehrenbezeigung erweisen, sich vorstellen und danach in militärisch höflicher Form die durchzuführende Maßnahme vortragen. Auf Verlangen weist sich der Militärstreifenführer mit Streifenauftrag und Wehrdienstausweis aus. Während des Standortstreifendienstes darf die Militärstreife Gaststätten, Klub, u.ä. nur betreten, wenn es im Streifenauftrag festgelegt ist oder wenn der Leiter einer solchen Einrichtung zur Wiederherstellung der durch Armeeangehörige gestörten Ordnung darum bittet. Während des Standortstreifendienstes: die Waffe nicht an andere Personen übergeben; keine Gespräche führen, die nicht mit den Aufgaben des Standortstreifendienstes zusammenhängen; keinen Alkohol; nicht rauchen und essen, ausgenommen in den Pausen; den Standortstreifendienst nicht vorzeitig abbrechen oder den Streifenbereich ohne Erlaubnis verlassen. Eine Militärstreife kann auch als Verkehrs-, Zug- oder Bahnhofsstreife eingesetzt werden. 10.1.3. Zuführung von Armeeangehörigen durch die Militärstreife Die Zuführung ist eine Maßnahme der Militärstreife, bei der ein Armeeangehöriger unter Aufsicht zum Standortkommandanten, Diensthabenden des Standortbereichs oder OvD seiner Diensstelle gebracht wird. Die Zuführung wird nur gegenüber dienstgradniederen und dienstgradgleichen Armeeangehörigen angewendet. Die Voraussetzungen für eine Zuführung sind gegeben, wenn ein Armeeangehöriger einer strafbarer Handlung verdächtigt ist; der Sachverhalt eines Verstoßes oder Vorkommnisses am Ort des Geschehens nicht eindeutig geklärt werden kann, bzw. es einer weiteren Untersuchung bedarf oder der betreffende Ort ungünstig für eine Untersuchung ist; ein Armeeangehöriger durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder andere Personen gefährdet bzw. stört und die Gefähr oder Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann; ein Armeeangehöriger infolge Alkoholgenusses oder anderer Mittel sich seiner Handlungen nicht mehr bewußt ist und daurch sich und andere Personen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet; ein Armeeangehöriger nicht vorschriftsmäßig gekleidet ist und er an Ort und Stelle die vorschriftsmäßige Trageweise der Uniform nicht wiederherstellen kann. Die Zuführung folgendermaßen durchführen: Der Armeeangehörige wird aufgefordert, die Militärstreife zu begleiten. Wird dieser Aufforderung nicht freiwillig gefolgt, wird die Zuführung befohlen: "Genosse ....... (Dienstgrad)! Sie werden dem Standortkommandanten (Diensthabenden des Standortbereiches; OvD) zugeführt! Führen Sie meine Befehle aus!" Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, unter Anwendung von Überwältigungsgriffen den Betreffenden zuführen. Überwältigungsgriffe sind bis zu dem Grad zulässig, bei dem sich der betreffende Armeeangehörige dem erteilten Befehl fügt. 10.1.4. Vorläufige Festnahme durch die Militärpolizei Die Militärstreife darf Armeeangehörige und Zivilpersonen ohne richterlichen Haftbefehl vorläufig festnehmen, wenn sie auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt werden, der Flucht verdächtigt sind oder ihre Personalien nicht sofort festgestellt werden können. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme sind gegeben, wenn: ein Armeeangehöriger nicht im Besitz von Ausweisdokumenten ist, seine Personalien nicht festgestellt werden können und der Verdacht einer Fahnenflucht oder einer unerlaubten Entfernung besteht; die Militärstreife tätlich angegriffen oder mit Gewalt bzw. mit Androhung von Gewalt an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wird; nach diesem Angehörigen gefahndet wird oder eine Aufenthaltsermittlung mit der Maßgabe der vorläufigen Festnahme angeordnet wurde. Die vorläufige Festnahme wie folgt aussprechen: "Genosse ... (Dienstgrad)! Sie sind vorläufig festgenommen! Führen Sie meine Befehle aus!" Der vorläufig festgenommene Armeeangehörige muß unverzüglich zum Standortkommandanten oder zum Diensthabenden des Standortbereichs gebracht werden. Eine vorläufig festgenommene Zivilperson wird unverzüglich der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei übergeben. Leistet der vorläufig Festgenommene Widerstand oder befolgt er den Befehl nicht, wird die Festnahme erzwungen. 10.1.5. Anwendung der Schußwaffe Der Gebrauch der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Schußwaffen dürfen nur dann angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Der Militärstreifenführer kann in folgenden Fällen die Schußwaffe persönlich anwenden oder den Gebrauch durch die Militärstreifenposten befehlen: zum Schutz von Armeeangehörigen vor einem Überfall, der ihr Leben bedroht und nicht anders abgewendet werden kann; zur Abwehr eines Überfalls auf die Militärstreife, wenn das Leben des Militärstreifenführers oder der Militärstreifenposten unmittelbar gefährdet ist; zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Personen, die einer schwerwiegenden Straftat dringend verdächtigt sind, und eine Festnahme anders nicht möglich ist. Beachte: Den Gebrauch der Schußwaffe grundsätzlich mit "Halt! - Stehenbleiben oder ich schieße!" ankündigen. Wird dieser Aufforderung nicht gefolgt, wird ein Warnschuß abgegeben, ohne daß dadurch Personen gefährdet werden. Bleibt auch diese Warnung erfolglos, sind gezielte Schüsse abzugeben. Beim Gebrauch der Schußwaffe sollte das Leben der Person nach Möglichkeit geschon werden. Verletzten muß unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe erwiesen werden, sofern es die Durchsetzung dringender und keinen Aufschub duldender Aufgaben zuläßt. 10.2. Wachdienst Der Wachdienst ist eine Gefechtsaufgabe. Er erfordert die konsequente Einhaltung der Festlegung über den Wachdienst, entschlossenes und mutiges Handeln, höchste Wachsamkeit sowie schöpferische Initiative und Kompromißlosigkeit bei der Erfüllung der Aufgabe. Merke: Wer gegen die Festlegungen des Wachdienstes verstößt, kann disziplinarisch und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die allgemeine Gefechtsaufgabe der Wache besteht in der Sicherung und Verteidigung des militärischen Objekts, einschließlich des Schutzes des Lebens der darin befindlichen Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee, der darin untergebrachten Kampftechnik und Ausrüstung sowie des sonstigen sozialistischen Eigentums. Die konkrete Gefechtsaufgabe der Wache wird von dem Vorgesetzten, dem die Wache untersteht, in der besonderen Wach- und Postenanweisung für die Wache und für jeden Postenbereich festgelegt. Es werden Standort-, Kasernen- und Sonderwachen unterschieden. Wachvorgesetzte sind für Standortwachen: der Standortälteste, der Standortkommandant und sein Gehilfe, der Diensthabende des Standortbereichs; für Kasernenwachen: der Kommandeur des Truppenteils, der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Truppenteils, der OvD und sein Gehilfe, wenn letzterer Offizier ist. Wachvorgesetzte für Sonderwachen werden gesondert befohlen. Beachte: Waffen der Posten nur auf Befehl und unter Aufsicht des Wachhabenden, Gehilfen des Wachhabenden oder Auszuführenden vor dem Wachgebäude auf dem dafür vorgesehenen Platz sichern, laden und entladen. Waffen so laden, daß keine Patronen in das Patronenlager eingeführt werden. Den Lauf der Waff beim Laden und Entladen in einen Winkel von 45° bis 60° nach oben richten und von Personen und den umliegenden Gebäuden abwenden. Maschinenpistolen werden vor dem Einführen des gefüllten Magazins in das Gehäuse geladen. Vor dem Laden die Maschinenpistole durchsehen (dabei den Abzug betätigen) und sichern. Nach dem Einsetzen des Magazins die Waffe nicht spannen. Pistolen werden durch das einsetzen des gefüllten Magazins in das Griffstück geladen, das Schlagstück darf beim Laden nicht gespannt werden. Die Pistole vor dem Laden sichern. Die Pistolen nach dem Munitionsempfang in der Einheit laden und nach der Wachablösung in der Einheit wieder entladen. 10.2.1. Vorbereitung auf den Wachdienst Eine Wache wird nach 24 Stunden und in Ausnahmefällen nach 48 Stunden abgelöst. Der Einsatz zum Wachdienst wird 24 Stunden vor Wachantritt bekanntgegeben. Der zum Wachdienst Eingeteilte erhält innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Wachantritt in der Regel 8 Stunden Ruhe und darf 12 Stunden vor dem Wachantritt keinen Alkohol zu sich nehmen. Am Tage des Wachantritts erhält die Wache mindestens 3 Stunden Zeit zur Wachvorbereitung. Diese umfaßt: die Wachbelehrung; das Wachexerzieren; die persönliche Vorbereitung. Bei der Wachbelehrung werden die Angehörigen der Wache über die zu erfüllenden Gefechtsaufgaben in den Postenbereichen an Hand von Modellen, Schemata, Dias u.ä. eingewiesen. Anschließend werden die Kenntnisse überprüft. Beim Wachexerzieren werden insbesondere die Handhabung der Waffen, die Wach- und Postenablösung und die vorläufige Festnahme geübt. Die persönliche Vorbereitung dient der Körperpflege sowie der Pflege und Instandsetzung der Bekleidung und Ausrüstung. Die Wache tritt 30 Minuten vor dem Abmarsch zur Vergatterung im Kompaniebereich an und wird mit dem Kommando "Wache anteten!" dem Wachhabenden unterstellt. Anschließend erfüllt der Wachhabende folgende Aufgaben: Empfang der Wachmunition vom Zutrittsberechtigten für die Waffenkammer; Ausgabe der Munition an die Angehörigen der Wache gegen Unterschrift; Überprüfen des richtigen Füllens der Magazine; Durchsicht der Waffen; Kontrolle der Vollzähligkeit der Wache und des Zustands der Bekleidung und Ausrüstung; Überprüfen des Wachdokuments; Meldung der Bereitschaft der Wache zur Vergatterung an den Kompaniechef. Beachte: Mit ungeladenen Waffen (außer Pistolen) zur Vergatterung marschieren. Gefüllte Magazine befinden sich in den Magazintaschen. 10.2.2. Verhalten auf der Wache Der Armeeangehörige der Wache darf das Wachgebäude nur mit Erlaubnis des Wachhabenden verlassen. Die Eingangstür zum Wachgebäude ist verschlossen. Im Wachgebäude müssen Ruhe und Ordnung herrschen. Musizieren und Singen sind verboten. Lesen, schreiben, Rundfunkhören sowie Schach und andere Brettspiele spielen ist gestattet. Rauchen und Schuheputzen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Waffen wie folgt aufbewahren: Maschinenpistolen und Maschinengewehre ohne Magazin, entspannt und gesichert in den Waffenständern; Pistolenn beim Wachhabenden unter Verschluß. Der Wachhabende und sein Gehilfe müssen ihre Pistolen ständig tragen. Die Magazintasche mit Magazinen und das Seitengewehr werden ständig am Koppel getragen, die Magazine für die Maschinengewehre unter Verschluß aufbewahrt. Merke: Waffen nur auf Befehl des Wachhabenden, seines Gehilfen oder des Aufführenden aus den Waffenständern nehmen. Die Waffen werden nur auf Befehl des Wachhabenden oder seines Gehilfen und unter ihrer Aufsicht oder des Aufführenden am dafür vorgesehenen Platz gereinigt. Zuvor wird geprüft, ob sich Munition in der Waffe befindet. Zum Reinigen dürfen die Waffen nur teilweise auseinandergenommen werden. Im Wachgebäude können die Jacke der Felddienstuniform (Winter) und die Kopfbedeckung abgelegt werden. Bekleidung und Ausrüstung auf dem dafür festgelegten Platz ablegen. Zur Ruhe darf das Koppel gelockert, der oberste Knopf der Uniformjacke geöffnet und das Schuhwerk ausgezogen werden. Auf den Befehl "Zu den Waffen!" legen alle im Wachgebäude befindlichen Angehörigen der Wache ihre Ausrüstung an (Teil I nur auf besonderen Befehl des Wachhabenden), nehmen die Waffe auf und treten in der Reihenfolge der Postenbereiche im Bereitschaftsraum an. Verläßt die Wache das Wachgebäude, bleibt der Gehilfe descWachabenden oder ein Aufführender zurück. Mit Einbruch und bei Enschalten der Beleuchtung werden die Fenster der Wachräume verdunkelt. 10.2.3. Aufgaben der Armeeangehörigen der Wache Der Armeeangehörige der Wache nimmt aufgrund seiner zu erfüllenden Gefechtsaufgabe eine besondere Stellung ein. Diese ergibt sich aus: dem besonderen Schutz seiner Rechte und seiner Person durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen; seiner Unterstellung unter einen eng begrenzten Personenkreis; der Verpflichtung aller Personen, seine Anordnungen, die sich aus der Gefechtsaufgabe ergeben, zu erfüllen; zum Recht zum Gebrauch der Schußwaffe gemäß den Festlegungen der dafür geltenden Dienstvorschrift. Wachhabender Er muß insbesondere; die Aufgaben der Wache kennen; von den Armeeangehörigen der Wache hohe Wachsamkeit sowie die genaue Kenntnis und Erfüllung ihrer Aufgaben fordern; mit den Wachhabenden der abzulösenden Wache persönlich durch äußere Besichtigung den Zustand der wichtigsten Postenbereiche, die in der besonderen Wach- und Postenanweisung angegeben sind, sowie den Zustand des Wachgebäudes und der Arrestanstalt überprüfen und von den Aufführenden oder von seinem Gehilfen den Zustand der übrigen Postenbereiche überprüfen lassen; alle festgestellten Mängel in den Postenbereichen, an den Umzäunungen, den technischen Alarm- und Sicherungsanlagen und den Signal- und Nachrichtenmitteln in das Wachdokument eintragen; die Ablösung der Posten befehlen, die Kenntnisse der Aufführenden und Posten über die Aufgaben überprüfen und darauf achten, daß die aufziehenden Posten keine Streichhölzer, Feuerzeuge und Tabakwaren sowie keine Rundfunkgeräte oder Lesematerialen mitnehmen; den richtigen Umgang mit Waffen und Munition sowie die Festlegungen beim Laden und Entladen der Waffen durchsetzen; für militärische Disziplin und Ordnung im Wachgebäude sorgen; nach Rückkehr jeder Ablösung die Armeeangehörigen der Wache gemäß der besonderen Wach- und Postenanweisung einteilen; mindestens zweimal (davon einmal nachts) die Dienstdurchführung der Posten persönlich kontrollieren sowie den Zustand der Postenbereiche, der Umzäunungen, der Signal- und Nachrichtenmittel sowie der Feuerlöschgeräte überprüfen und die Kontrollergebnisse in das Wachdokument eintragen; zur festgelegten Zeit die Meldungen der Posten aus den Postenbereichen entgegennehmen und bei deren Ausbleiben Maßnahmen der Überprüfung einleiten; auf Signal eines Postens sofort den zuständigen Aufführenden zu ihm befehlen oder den Posten persönlich aufsuchen; in unregelmäßigen Zeitabständen die Dienstdurchführung der Posten von seinem Gehilfen oder von den Aufführenden kontrollieren lassen; dem OvD telefonisch die Übernahme des Wachdienstes und die dabei festgestellten Mängel melden. Hat ein Posten in seinem Postenbereich eine Person vorläufig festgenommen, entscheidet der Wachhabende, ob am Ort der vorläufigen Festnahme eine Durchsuchung dieser Person erforderlich ist. Ist das der Fall, folgendes beachten: Der Durchsuchende muß ständig bereit sein, einen Überfall durch den vorläufig Festgenommenen abzuwehren. Der vorläufig Festgenommene muß mit gespreizten Beinen und im Nacken verschränkten Händen mit dem Rücken zum Durchsuchenden stehen. Bei der Untersuchung darauf achten, daß Waffen, Munition, Gift u.a. Mittel, die zum Angriff auf die Armeegehörigen oder zur eigenen Verletzung des vorläufig Festgenommenen geeignet sind, abgenommen werden. Dem vorläufig Festgenommenen alle Ausweise und Schriftstücke abnehmen. Den Durchsuchungs- und Festnahmeort im Umkreis von etwa 50m nach weggeworfenen und versteckten Sachen des vorläufig Festgenommenen absuchen. Bei vorläufiger Festnahme während der Dunkelheit beide Orte, wenn notwendig, nochmals bei Tagesanbruch absuchen. Der Wachhabende gestattet nur den Personen Zutritt zum Wachgebäude, denen er unterstellt ist und die diese Personen begleiten, dem Kompaniechef der Kompanie, von der Wache gestellt ist, und allen direkten Vorgesetzten des Kompaniechefs, falls er sie persönlich kennt. Die Ankunft dieser Personen im Wachgebäude meldet der Wachhabende dem OvD. Andere Personen läßt der Wachhabende erst dann in das Wachgebäude eintreten, wenn er den Zweck ihres Eintreffens festgestellt und die Berechtigung zum Betreten des Wachgebäudes überprüft hat. Wurde das Wachgebäude von Personen betreten, die nicht zur Wache gehören (außer den dazu Befugten), muß das im Wachdokument vermerkt werden. Handwerkerarbeiten werden entsprechend gesichert. Dem Wachhabenden ist es verboten: das Wachgebäude ohne Erlaubnis des OvD zu verlassen; einen Angehörigen der Wache ohne Erlaubnis des OvD vom Wachdienst zu entbinden; die im Wachdokument vorgesehene Reihenfolge der Postenablösung selbstständig zu verändern; private Telefongespräche zu führen. Gehilfe des Wachhabenden Aufführender Der Aufführende muß insbesondere die Anzahl, die Lage und die Bedingungen der Sicherung und Verteidigung (Beobachtung, Umzäunung usw.) seiner Postenbereiche und die besonderen Aufgaben dieser Posten kennen sowie bei Veränderungen der Lage die Aufgaben präzisieren; vom abzulösenden Aufführenden die Muster der Petschaftsabdrücke und Plomben sowie bei der ersten Postenaufführung die Postenbereiche gemäß der besonderen Wach- und Postenanweisung übernehmen; vor dem Aufführen der Posten kontrollieren, daß sie keine Streichhölzer, Feuerzeuge, Tabakwaren, Rundfunkgeräte und Lesematerialien mit sich führen; das Sichern, Laden und Entladen der Waffen befehlen und kontrollieren; nach Rückkehr von der Ablösung dem Wachhabenden die vorschriftsmäßige Ablösung, den Zustand der Postenbereiche und die bei der Ablösung aufgetretenen Mängel melden; auf Befehl des Wachhabenden die Dienstdurchführung der ihm unterstellten Posten kontrollieren. Posten Die Posten werden vom Wachhabenden, dessen Gehilfen oder Aufführenden ausgestellt und eingezogen. Der Postenn muß insbesondere in Gegenwart des Aufführenden und des abzulösenden Postens überprüfen, ob die zu bewachenden Gebäude, Anlagen, Gegenstände usw. der besonderen Wach- und Postenanweisung entsprechend verschlossen, petschiert oder abgestellt und die im Postenbereich befindlichen Alarm- und Sicherungsanlagen, die Signal- und Nachrichtenmittel sowie Feuerlöschgeräte in Ordnung sind; während des Wachdienstes als Posten seinen Postenbereich unter Einsatz seines Lebens sichern und verteidigen und das Eindringen Unbefugter verhindern; höchste Wachsamkeit üben und sich nicht von der Erfüllung seiner Aufgaben ablenken lassen; die Ergebnisse seiner Beobachtungen melden; die Waffe gemäß der besonderen Wach- und Postenanweisung tragen, sie ständig einsatzbereit halten und an keine andere Person übergeben; keine Personen näher an seinen Postenbereich heranlassen, als in der besonderen Wach- und Postenanweisung festgelegt ist, ausgenommen den Wachhabenden, dessen Gehilfen oder den Aufführenden und ihre Begleiter; den vorgeschriebenen Postenweg benutzen und den Postenbereich auch bei Bedrohung seines Lebens nicht verlassen, bevor er nicht abgelöst oder eingezogen wird; die Bedienung der im Postenbereich befindlichen Alarm- und Sicherungsanlagen sowie Signal- und Nachrichtenmittel sowie Feuerlödschgeräte beherrschen; korrekt, höflich und bestimmt auftreten; unverzüglich den Wachhabenden verständigen, wenn er im Postenbereich oder in dessen Nähe Verstöße gegen die festgelegte Ordnung oder andere Unregelmäßigkeiten festgestellt hat; Fragen, die seinen Wachdienst betreffen, nur Vorgesetzten sowie Inspektions-/Kontrolloffizieren beantworten; bei einem bewaffneten Überfall auf seine Person und das zu sichernde Objekt gegebenenfalls ohne Warnung von der Schußwaffe Gebrauch machen. Bricht im Postenbereich ein Brand aus, gibt der Posten unverzüglich Feueralarm und handelt entsprechend der besonderen Wach- und Postenanweisung. Dem Posten ist es im Postenbereich verboten, die Waffe aus der Hand zu legen; sich zu setzen, hinzulegen oder anzulehnen; zu essen, zu trinken, zu rauchen, zu lesen oder zu schlafen; sich zu unterhalten (soweit es sich nicht um Weisungen seiner Vorgesetzten oder um dienstliche Auskünfte handelt); die Waffe, ohne daß es notwendig ist, auf Personen zu richten sowie Lade- oder Zielübungen durchzuführen; Gegenstände anzunehmen oder zu übergeben. Der Posten ruft alle Personen, die sich dem Postenbereich weiter nähern, als in der besonderen Wach- und Postenanweisung festgelegt ist, (mit Ausnahme des Wachhabenden, dessen Gehilfen oder Aufführenden und ihrer Begleiter) einmal laut und verständlich mit "Halt! - Stehenbleiben!" an. Kommt die Person, die sich dem Postenbereich oder der Sperrgrenze nähert, dieser Aufforderung nicht nach, warnt der Posten mit dem Ruf: "Halt - Stehenbleiben oder ich schieße!" Wird diese Aufforderung auch nicht befolgt, ladet der Posten seine Waffe durch und gibt einen Warnschuß nach oben ab. Versucht der Angerufene auch danach weiter in den Postenbereich vorzudringen oder die Sperrgrenze zu überschreiten bzw. zu fliehen, wendet der Posten die Schußwaffe gezielt gegen ihn an. Kommt der Angerufene jedoch der Aufforderung nach, wird er mit den Worten "Sie sind vorläufig festgenommen! Bei Fluchtversuch wird geschossen!" vorläufig festgenommen. Der Posten darf sich der Person nur soweit nähern, daß er deren Handlungen genau beobachten und einen Fluchtversuch verhindern kann. Dem vorläufig Festgenommenen wird ein Platz zugewiesen, auf dem er sich mit erhobenen Händen und mit dem Rücken zum Posten aufstellen muß. Dieser Platz wird so ausgewählt, daß der Posten den vorläufig Festgenommenen und seinen Postenbereich beobachten kann. Danach wird der Wachhabende über Nachrichten- oder Signalmittel alarmiert. Die Waffe wird durchgeladen und gesichert im Anschlag gehalten. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht und wenn aus der in der besonderen Wach- und Postenanweisung angegebenen Entfernung die sich dem Postenbereich oder der Sperrgrenze nähernde Person nicht erkannt werden kann, ruft der Posten diese einmal laut und verständlich mit "Halt! - Wer da?" an. Folgt auf den Anruf des Postens die Antwort: "Hier Wachhabender (Gehilfe des Wachhabenden, Aufführender)" hat der Posten zu rufen: Wachhabender (usw.) zu mir, die anderen stehenbleiben! Er kann fordern, daß sich der ihm Nähernde das Gesicht beleuchtet. Hat sich der Posten überzeugt, daß der Näherkommende ein Wachvorgesetzter ist, gewährt er ihm und seinen Begleitern Zutritt zum Postenbereich und erstattet Meldung. Erkennt der Posten denjenigen nicht, der sich als sein Wachvorgesetzter bezeichnet, oder erfüllen die Begleiter dieser Person die Forderung des Postens nicht, warnt er mit "Halt! - Stehenbleiben oder ich schieße!" Wird diese Aufforderung nicht befolgt, handelt der Posten nach den Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch.
Quelle: Handbuch Militärisches Grundwissen NVA
- Ausgabe 10. Auflage, Redaktionsschluß: 15. 11. 1980 |
|
|