GewArch 1988/1, 16
Gericht: VG Düsseldorf
Datum: 14.04.1987
Az: 3 K 977/85
NK: GewO § 14; GG Art. 140, Weimarer RV 137; GG Art. 4 Abs. 1 u. 2
Fundstelle: GewArch 1988/1, 16


Titelzeile

Aus den Gründen:

   In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die angefochtene Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Soweit der KI'in darin aufgegeben wird, "die Anzeige über den Beginn eines Gewerbes nach § 14 GewO für das Sclentology-Center Düsseldorf, Mission der Scientology-Kirche, bei der Gewerbemeldestelle im Steueramt der Stadtverwaltung Düsseldorf ... zu erstatten", findet die Ordnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 14 und 20 OBG, wonach die Ordnungsbehörden - hier: der Bekl. - die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht immer dann, wenn durch das Verhalten von Personen gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird oder verstoßen werden soll. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

   Nach § 14 Abs. 1 GewO muß derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle @nfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Bei Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist jeder selbständige Gewerbetreibende zur Anzeige verpflichtet. Bei nichtrechtsfähigen Vereinen ist derjenige selbständiger Gewerbetreibender, der Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht hat, weil nur er eigene Unternehmerinitiative für die Personenmehrheit entfalten kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Vertrag oder Satzung in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften. Vgl. dazu Janssen, in: von Brauchitsch/Ule, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Band VIII, 1. Halbband, Wirtschafts- und Verwaltungsrecht I, 1963 S. 197, 167 ff.; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Band I, Rdnr. 64 zu § 35 mit weiteren Nachweisen. Die Anzeigepflicht besteht für alle dem stehenden Gewerbe zuzurechnenden Betriebe, soweit sie nicht durch § 6 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Voraussetzung für das Entstehen der Anzeigepflicht ist, daß es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe im gewerberechtlichen Sinne handelt.

   Eine ausdrückliche Definition des Begriffs des Gewerbes enthält die Gewerbeordnung nicht. Der Gesetzgeber verzichtete seinerzeit bewußt auf eine Legaldefinition des Gewerbebegriffs, "weil die Vielgestaltigkeit der Gewerbeentwicklung eine scharfe Begriffsbestimmung nicht gestattet". Insoweit zitiert bei Janssen, a.a.O., S. 159.

   Der historisch gewachsene und in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Gewerbebegriff umfaßt jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit (mit Ausnahme der freien Berufe sowie der Urproduktion). Vgl. dazu u. a. Eberhard Fuhr, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 1, Einleitung A I; Salewski in: Landmann/Rohmer, a.a 0., Rdnr. 3 zu § 1; Janssen, a.a.O., S. 159 f. jeweils mit weiteren Nachweisen.

   Unerheblich ist, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird; die Absicht der Gewinnerzielung genügt zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auch vor, wenn das Streben nach Gewinn nicht der Hauptzweck, jedoch ein Nebenzweck der Bestätigung ist. Vgl. Janssen, a.a.O., S. 160 mit weiteren Nachweisen; Fuhr, a.a.O., Einleitung A 1 2.

   Nicht gewerbsmäßig betrieben werden dagegen - wegen Fehlens der Absicht der Gewinnerzielung - die Unternehmungen von Vereinen, Gesellschaften, Stiftungen, kirchlichen Orden usw., die ideale (gemeinnützige, wohltätige oder soziale) Zwecke verfolgen, und zwar auch dann, wenn für die Benutzung der in Betracht kommenden Einrichtungen dieser Unternehmungen etwa Pflegegelder oder "Gebühren' erhoben werden. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 27.4.1956, BBauBl. 1956, 657; ebenso: Marcks, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 30; Salewski, a.a.O., Einleitung A I 2; Janssen, a.a.O., S. 161.

   Andererseits wird die Erstrebung eines gewerblichen Zieles nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß die fragliche Betätigung von einer religiösen Vereinigung oder einem Verband der freien Wohlfahrtspflege ausgeübt wird. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn mit der Betätigung eine Gewinnerzielung zur Hebung des Vermögens verfolgt wird, auch wenn das Gesamtziel des Vermögensträgers ein Idealzweck ist. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung seit langem anerkannt. So hat etwa das Preußische OVG in einem Urteil vom 13.1.1920 hierzu ausgeführt:

   "Das OVG hat aber in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen und dargelegt (vgl. insbesondere Urteil vom 23.3.1905, Entscheidung des OVG in Staatssteuersachen Band 12, S. 412), daß bei einem Unternehmen Gemeinnützigkeit und Gewinnabsicht keine unvereinbaren Gegensätze seien. Auch ein dem öffentlichen Interesse dienendes Unternehmen könne sehr wohl einen Gewerbebetrieb darstellen. Der gewerbliche Charakter sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Beförderung des öffentlichen Interesses den einzigen wesentlichen Zweck, die Erzielung von Gewinn, aber nur eine zufällige, gelegentliche und nebensächliche Folge bilde. Es ist daher rechtswidrig, wenn der Vorderrichter aus der gemeinnützigen Eigenschaft des Unternehmens das Fehlen der Gewinnabsicht hergeleitet hat ... Für den Begriff des Gewinns ist es unerheblich, zu welchen Zwecken der erzielte Überschuß Verwendung findet. Gewinnabsicht und Verwendung des Gewinns sind Dinge, die nichts miteinander zu tun haben."

   Az.: VII C 61/19, veröffentlicht in: OVGE, Band 75, S. 252, 254 f.

   Diese Auffassung legte das Preußische OVG seiner Rechtsprechung auch in der Folgezeit zugrunde. So führte es etwa in seinem Urteil vom 18. 5.1920 aus, daß

   "auch ein öffentlichen Interessen dienendes Unternehmen sehr wohl einen Gewerbebetrieb darstellen" kann. Die gewerbliche Eigenschaft "sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Beförderung der öffentlichen Interessen den einzigen wesentlichen Zweck bildet, die Erzielung von Gewinn aber nicht beabsichtigt ist, sondern nur eine zufällige, gelegentliche und ganz nebensächliche Folge darstellt. Andererseits aber ist es für den Begriff des Gewinns unerheblich, zu welchen Zwecken der erzielte Überschuß Verwendung findet. Gewinnabsicht und Verwendung des Gewinns sind Dinge, die nichts miteinander zu tun haben."

   Az.: VII C 72/19, veröffentlicht in: OVGE, Band 77, S. 235, 237; in der Entscheidung des Pr0VG vom 18.5.1933 - Az.: III C 35/32 - wird diese Rechtsprechung ausdrücklich fortgeführt, OVGE 91, 208, 211 f.

   Der bundesrepublikanische Gesetzgeber, der seit Inkrafttreten des Grundgesetzes die Gewerbeordnung mehrfach änderte, veränderte den historisch gewachsenen Gewerbebegriff, wie er unter anderem durch die zitierte Rechtsprechung des Preuß. OVG maßgeblich geprägt wurde, insoweit nicht.

   Ob eine bestimmte Betätigung, die mit der Erzielung von Einnahmen verbunden ist, gewerbsmäßig, d. h. mit der Absicht der Gewinnerzielung, betrieben wird, läßt sich mithin nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden. Der Anspruch einer Organisation oder Vereinigung, im ganzen religiöse Ziele zu verfolgen, schließt nicht von vornherein aus, daß einzelne Aktivitäten dieser Vereinigung gewerblich, d.h. mit der Absicht der Gewinnerzielung, betrieben werden. Hinsichtlich der Absicht der Gewinnerzielung ist maßgebend, ob die in Rede stehenden Aktivitäten der Vereinigung in der Absicht vorgenommen werden, dadurch Einnahmen zu erwirtschaften. Die gemeinnützige Verwendung des angestrebten Gewinns läßt die Absicht der Gewinnerzielung nicht entfalten.

   Wesentliche Aktivitäten des nichtrechtsfähigen Vereins "Scientology-Kirche Düsseldorf" sind als selbständiges Ausüben eines stehenden Gewerbes im dargelegten Sinne zu qualifizieren, die gemäß § 14 Abs. 1 GewO der Gewerbemeldestelle der Bekl. als zuständiger Behörde (seit Aufnahme der Tätigkeiten) anzuzeigen waren. Gewerbetreibende ist dabei die jeweilige Präsidentin des Vereins, da sie die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht innehat. Nach § 13 der von der KI'in vorgelegten Satzung des Vereins besteht nämlich der Vorstand der Kirche aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Schatzmeister. Der Präsident vertritt die Kirche allein. Die Vertretung der Kirche "gilt gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB" (§ 13 Ziff. 2 der Satzung).

   Es kann hier offenbleiben, ob alle Tätigkeiten der Sclentology-Kirche Düsseldorf als gewerbliche Betätigungen im Sinne des § 14 GewO zu qualifizieren sind. Denn es steht fest, daß es sich zumindest bei einzelnen Betätigungen des nichtrechtsfähigen Vereins, für den die KI'in die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht innehat, um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO handelt, so daß bereits dadurch die Verpflichtung der KI'in zur Abgabe einer Gewerbeanzeige in der durch § 1 Gewerbeanzeigenverordnung vom 19.10.1979 (BGBl I S. 1761) vorgeschriebenen Form begründet wird. Als eine gewerbliche Betätigung im dargelegten Sinne ist jedenfalls der Verkauf von Büchern und Schriften an Nichtmitglieder gegen Entgelt zu qualifizieren. Die KI'in selbst hat auf gerichtliche Anforderung ein Verzeichnis der Bücher vorgelegt, die von ihr vertrieben werden. Das Bücherverzeichnis umfaßt "einführende Literatur" (insgesamt 17 Titel), "Taschenbücher" (einführende Literatur) mit 11 Titeln, "fortgeschrittene Literatur' (30 Titel) sowie "Verwaltungs- und Organisationsliteratur" (6 Titel). Ausweislich dieses von der KI'in vorgelegten Büchmerzeichnisses erfolgt die Abgabe der "einführenden Literatur" an Nichtmitglieder und Mitglieder zu jeweils unterschiedlichen Preisen. Die Bücherpreise betragen im einzelnen: ... (Wird ausgeführt.)

   Der Verkauf dieser Bücher jedenfalls an Nichtmitglieder stellt eine erlaubte, nicht nur gelegentlich, sondern bereits seit Jahren ausgeübte Tätigkeit dar, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Durch diesen Bücherverkauf sollen Einnahmen erwirtschaftet werden, die für die Finanzierung der Organisation Verwendung finden sollen. Dies hat die KI'in letztlich selbst eingeräumt. So heißt es in ihrem Schriftsatz vom 15.11.1985, die unter anderem aus dem "Bücherverkauf" erzielten Entgelte würden "zur Finanzierung ihrer Organisation" erhoben. Die mit diesem Bücherverkauf verbundene Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich zudem nach den Feststellungen des Gerichts aus einer Vielzahl weiterer Umstände.

   Die Scientology-Kirche Düsseldorf ist nach § 8 ihrer Satzung "eine von zahlreichen international verbreiteten Scientology-Kirchen. Sie soll dies auch für die Zukunft sein". Sie ist wie alle Sclentology-Kirchen "Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird" (§ 8 Ziff. 1 Abs. 1 der Satzung). Mit dem Begriff "Mutterkirche" oder "Hierarchie der Kirche" ist die hierarchische Gliederung verstanden, "die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, Church of Scientology International (USA), derzeit aufgebaut und tätig ist" (§ 8 Ziff. 1 Abs. 2 der Satzung). Als Bestandteil dieser von der "Mutterkirche" geleiteten, "international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft" verpflichtet sich die Scientology-Kirche Düsseldorf durch § 8 Ziff. 1 Abs. 3 der Satzung "freiwillig und selbstbestimmt" unter anderem zur Einhaltung folgender Regeln:

   "a) Die Ziele, Glaubensinhalte, Doktrinen, Kodizes, das Glaubensbekenntnis, die Richtlinien und religiösen Betätigungen, wie sie vom Begründer der Scientology-Religion L. Ron Hubbard in seinen Schriften und Werken niedergelegt und in den Artikeln 2 bis 5 dieser Satzung kurz zusammengefaßt wurden, zu beachten;

   b) die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in kirchlichen Fragen anzuerkennen;

   c) die Weisungen der Kirchenhierarchie in den kirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen Angelegenheiten anzuerkennen und zu beachten."

   Die "Richtlinien" und "Weisungen der Kirchenhierarchie" machen nach den Feststellungen des Gerichts deutlich, daß jedenfalls der Verkauf von Büchern und Schriften an Nichtmitglieder durch die Scientology-Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht, das heißt also mit dem Vorsatz erfolgt, ein Mehr an Einnahmen als an Ausgaben zu erzielen ... (Wird ausgeführt.)

   Der Förderung des Absatzes und damit einer Effektivierung der Einnahmen- und Gewinnerzielung dient auch eine Preisgestaltung, die durch die konkrete Ankündigung von nicht unerheblichen Preissteigerungen in den Folgemonaten den Kaufentschluß der potentiellen Bücherkunden zu steigern versucht. (Wird ausgeführt.)

   Daß der Verkauf von Büchern durch die Scientology-Organisation mit gewerbsmäßiger Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, zeigt auch die Art anderer nach außen gerichteter Werbeaktivitäten. (Wird ausgeführt.)

   Diese Art von Werbung verdeutlicht, daß sich der Vertrieb von Büchern in der Öffentlichkeit und damit auf dem allgemeinen Markt durch die Scientology-Organisation insoweit in nichts von dem Vertrieb anderer Waren oder Gegenstände unterscheidet. Die mit dieser Verkaufstätigkeit verbundene Zielsetzung kommt augenscheinlich und markant in der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Führungsanweisung des Gründers der Scientology L. Ron Hubbard vom 4. 8.1983 zum Ausdruck, in der es unter anderem heißt:

"Make Money.
Make More Money.
Make Other People Produce so as to make Money
(Copyright 1972, 1983 by L. Ron Hubbard)."

   Stellt nach alledem zumindest der von der Scientology-Kirche Düsseldorf durchgeführte Bücherverkauf (an Nichtmitglieder) den selbständigen Betrieb eines stehendes Gewerbes dar, mußte die KI'in als Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts den Beginn dieser gewerblichen Tätigkeit der Gewerbemeldestelle des Bekl. gemäß § 14 Abs. 1 GewO anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich, wie die KI'in vorträgt, bei der Sclentology-Kirche-Düsseldorf und der Scientology-Kirchenorganisation insgesamt um eine "Religionsgesellschaft" (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 und 3 der Deutschen Verfassung vom 11.8.1919 - WRV -) oder um eine "Vereinigung, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe (macht)" (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 WRV) handeln sollte. Denn auch wenn die Sclentology-Kirche als "Rellgionsgesellschaft" (ablehnend: BVerwG, Urteil vom 14.11.1980 - 8 C 12.79 -, veröffentlicht in: BVerwGE 61, 152; VG Darmstadt, Urteil vom 26.8.1982, veröffentlicht in: NJW 1983, 2595; BVerwG, Urteil vom 25.5.1984 - 8 C 108/82 -, veröffentlicht in: NJW 1985, S. 393) oder "Weltanschauungsvereinigung' zu qualifizieren wäre, ist zu beachten, daß nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV das Recht einer Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauungsvereinigung, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" besteht. Unter dem "für alle geltenden Gesetz" ist jedes Gesetz zu verstehen, das für jedermann, das heißt für alle Rechtspersonen gilt, das also die Religionsgesellschaft nicht speziell als Religionsgesellschaft, sondern in gleicher Weise wie alle anderen Rechtssubjekte im Geltungsbereich des Grundgesetzes anspricht. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der Entstehungsgeschichte. Zur Entstehungsgeschichte vgl. unter anderem Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Die Grundrechte, herausgegeben von Bettermann, Neumann, Nipperdey, Scheuner, Band IV/1, 1964, S. 171 ff., 175 ff.; Zwirner, ZevKR (23), 1978, 429 ff., 432 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen.

   Zu den "für alle geltenden Gesetzen" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zählen nach der Rechtsprechung des BVerfG solche Gesetze, "die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für den Jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke." BVerfG, Beschluß vom 21.9.1974 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 313 ff., 334; Beschluß vom 13.12.1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 -, BVerfGE 66, 1 ff., 20.

   Nach dieser Rechtsprechung des BVerfG "gewährleistet Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist ... dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschätzten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen." BVerfG, Beschluß vom 25.3.1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366 ff., 400 f.; Beschluß vom 13.12.1983, a.a.O., BVerfGE 66, 1 ff., 22.

   Es kann hier offenbleiben, ob diese Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der "Kirchen mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft" (das BVerfG hat ausdrücklich offengelassen, "ob Gleiches auch für andere Religionsgesellschaften gilt", vgl. Beschluß vom 21.9.1974, a.a.O., BVerfGE 42, 313 ff., 332 f.), die in der Literatur auch in methodischer Hinsicht auf Kritik gestoßen ist (vgl. unter anderem Klaus Schlaich, JZ 1980, 209 ff., 214 f.; Hermann Weber, NJW 1983, S. 2541, 2552; U. K. Preuß, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Reihe Alternativkommentare), 1984, Rdnr. 27 ff., 45 zu Art. 140), auch auf solche Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen übertragen werden kann, die nicht den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzen. Denn die im vorliegenden Fall in Rede stehende "gesetzliche Schranke', die in § 14 Abs. 1 GewO normierte Gewerbeanzeigepflicht, hat für die Scientology-Kirche und die KI'in "dieselbe Bedeutung wie für den jedermann"; auch eine über den Wortlaut des Artikels 137 Abs. 3 WRV (i. V. in. Art. 140 GG) hinausgehende, vom BVerfG für erforderlich gehaltene "Güterabwägung" zwischen der "Kirchenfreiheit" und dem "Schrankenzweck" erfordert keinen Vorrang des "kirchlichen Selbstbestimmungsrechts". Wenn sie die "Scientology-Kirche Düsseldorf" und damit die KI'in jedenfalls hinsichtlich des Verkaufs von Büchern und Schriften an Nichtmitglieder gewerblich betätigt, trifft sie die Gewerbeanzeigepnicht des § 14 Abs. 1 GewO "nicht härter, ihr Selbstverständnis ... nicht anders als den normalen Adressaten". Die "Scientology-Kirche Düsseldorf" und damit die KI'in müssen ebenso wie jeder normale Adressat der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Gew0, wenn er Bücher an eine unbestimmte Vielzahl von Personen über den Markt mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft und sich damit gewerblich betätigt, diese gewerbliche Anzeigepflicht beachten. Inhaltliche Kontrollen oder Beschränkungen der Publikations- und Verkaufstätigkeit sind damit nicht verbunden. Ebenso wie eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die etwa ein Verwaltungsgebäude errichten will und sich damit auf das Gebiet der baulichen Städteplanung begibt, hinsichtlich der baupolizeilichen Fragen den staatlichen Bauordnungsvorschriften unterworfen ist, unterliegt jedenfalls der gewerbliche, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht verbundene Verkauf von Büchern und Schriften (an Nichtmitglieder) durch die "Scientology-Kirche Düsseldorf" und damit die KI'in den auf diesem Gebiet für alle geltenden Gesetzen und damit auch § 14 Abs. 1 Gew0.

   Demgegenüber kann sich die KI'in insoweit auch nicht auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen. Der grundgesetzliche Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Freiheit, für Glauben und Überzeugung zu werben, kommt nur insoweit in Betracht, als das in Rede stehende Auftreten und Handeln in den Normbereich der Grundrechte des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG fällt. Dies ist dann der Fall, wenn das in Rede stehende Auftreten und Handeln dem grundgesetzlich geschätzten Wirken eines seinen Glauben oder seine Weltanschauung bekennenden und dafür werbenden Menschen entspricht. Wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Grundrechtsartikel ergibt, sollen die in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 normierten Grundrechte die Integrität des geistigen Prozesses in Glaubens- und Weltanschauungsfragen, nicht jedoch die Gewerbeausübung schützen. Bau- und seuchenpolizeiliche Vorschriften greifen ebenso wie die eine Anzeigepflicht für gewerbliche Betätigungen begründende Vorschrift des § 14 GewO in diese Integrität des geistigen Prozesses in Glaubens- und Weltanschauungsfragen nicht ein. Vgl. dazu unter anderem U. K. Preuß, a.a.O., Rdnrn. 6 und 7 mit weiteren Nachweisen zur Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; vgl. ferner OLG Hamburg, Beschluß vom 4.3.1986 - 2 Ss 134/85 OWi -, NJW 1986, S. 2841; OVG Hamburg, Beschluß vom 27.2.1985 - Bs II 12/85, NJW 1986, S. 209.

   Die Ansicht der KI'in, bei der von der "Scientology-Kirche Düsseldorf" vorgenommenen Betätigung handele es sich um "Religionsausübung", geht damit jedenfalls hinsichtlich des gewerbsmäßig betriebenen Verkaufs von Büchern und Schriften an Nichtmitglieder fehl, ebenso wie dies etwa im Falle einer entsprechenden gewerblichen Betätigung einer christlichen Buchgemeinschaft oder einer islamischen Buchhandlung anzunehmen wäre.

Unterliegt nach alledem die KI'in als Gewerbetreibende der Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 Gew0, so stellt die Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht seit Aufnahme der gewerblichen Betätigung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und begründet die Gefahr einer weiteren Störung, die den Bekl. als zuständige Ordnungsbehörde zum Erlaß der ergangenen Ornungsverfügung berechtigte. Anhaltspunkte dafür, daß der Bekl. das ihm aufgrund der Fassung des § 14 Abs. 1 OBG zustehende Ermessen ("die Ordnungsbehörden können") rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO stellt nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2000,- DM geahndet werden kann. Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bekl. die KI, in durch die ergangene Ordnungsverfügung aufgefordert hat, die Anzeige über den Beginn eines Gewerbes nach § 14 GewO bei der Gewerbemeldestelle der Stadtverwaltung Düsseldorf zu erstatten. Die Form der Gewerbeanzeige ergibt sich aus § 1 der Gewerbeanzeigenverordnung (nebst Anlagen).