6.2   Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (MVO) (Auszug)

vom 1.August 1984 in der Fassung vom 5.Dezember 1990

Die komplette NEUE!!!!   Verordnung (01.01.2003) kann sich jeder beim Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V., Kennedyallee 28, 53175 Bonn (Bad Godesberg) bestellen (vermutlich kostenlos), oder bei der IDM Informationszentrale Deutsches Mineralwasser, Jagdweg 5a, 53115 Bonn, Tel: 01805-45 33 33/ Fax: 01805-45 33 44, IDM@mineralwasser.com nachfragen. Bei der IDM gibt es eine Broschüre "Mineralwasser-Wissenswertes für die Ernährungsberatung" DIN A4, 38 Seiten, die ebenfalls sehr ausführlich ist.

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser sowie von Quellwasser, Tafelwasser und sonstigen Trinkwasser, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt sind. Sie gilt nicht für Heilwässer.

2. Abschnitt
Natürliches Mineralwasser
§ 2
Begriffsbestimmung

Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfüllt:

  1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.

  2. es ist von ursprünglicher Reinheit und besitzt bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf Grund seines Gehaltes an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen;

  3. seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht verändert;

  4. sein Gehalt an der in Anlage 1 aufgeführten Stoffen überschreitet, gegebenenfalls nach einem Verfahren nach § 6, nicht die in Anlage 1 angegeben Höchstwerte.

.   

§3
Amtliche Anerkennung

(1) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie setzt voraus, dass die Anforderungen nach
§ 2 erfüllt sind und dies unter

  1. geologischen und hydrologischen,

  2. physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen,

  3. mikrobiologischen und hygienischen sowie

  4. bei Wässern mit weniger als 1000 Milligramm gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm freien Kohlendioxids in einem Liter zusätzlich unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren überprüft worden ist.

(2) Der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung und die von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Vertragsstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung gleich.

(3) Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes werden amtlich anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, bescheinigt hat, dass es den Anforderungen nach §§ 2 und 4 entspricht und die Einhaltung der in Anlage 2 genannten Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen laufend kontrolliert wird; die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Sie ist vor Ablauf von zwei Jahren jeweils zu erneuern. Die Anerkennung erlischt, wenn die erneute Bescheinigung nicht innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung vom Bundesminister für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

 

§4
Mikrobiologische Anforderungen

(1) Natürliches Mineralwasser muss frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coliforme Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthält. Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung entnommen und untersucht wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 ± 2 0C und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ± 1 0C nicht überschreiten.

(2) Bei natürlichem Mineralwasser soll außerdem die Koloniezahl am Quellaustritt den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 ± 2 0C und den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ± 1 0C nicht überschreiten. Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung bei dem Gewinnen oder Abfüllen geben. (Anm. Alle schon vorher vorhandenen Mikroorganismen dürfen dort sein...)

(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingehalten werden, sind die in der Anlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

 

§5
Gewinnung

(1) Ein natürliches Mineralwasser darf vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsgenehmigung erteilt hat.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Deren Einhaltung wird von der zuständigen Behörde amtlich überwacht.

(3) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 2, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so muss der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.

 

§6
Herstellungsverfahren

Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:

  1. Abtrennen bestimmter natürlicher Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation, gegebenenfalls nach Belüftung, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;

  2. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren;

  3. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.

Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zugesetzt werden; es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern.

 

§7
Abfüllung und Verpackung

(1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muss am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluss versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.

 

§8
Kennzeichnung

(1) Für ein natürliches Mineralwasser sind die Bezeichnung ,,natürliches Mineralwasser" sowie die nach den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Als ,,natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser" muss ein Wasser bezeichnet werden, das

  1. nach einer etwaigen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an eigenem Kohlendioxid (Quellkohlensäure) wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxid desselben Quellvorkommens ersetzt wurde, und

  2. unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlendioxid freisetzt.

(3) Als ,,natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt" muss ein Wasser bezeichnet werden, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt.

(4) Als ,,natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt" muss ein Wasser bezeichnet werden, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

(5) Natürliches Mineralwasser darf zusätzlich als Säuerling oder Sauerbrunnen oder gleichsinnig nur dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milligramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und, abgesehen von einem etwaigen weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine willkürliche Veränderung erfahren hat. Anstelle der vorgenannten zusätzlichen Bezeichnung darf auch die Bezeichnung Sprudel für Säuerling benutzt werden, die aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle im wesentlichen unter natürlichem Kohlensäuredruck hervorsprudeln. Zusätzlich als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz abgefülltes Mineralwasser bezeichnet werden.

(6) Natürliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der Bezeichnung Tafelwasser in den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin zusätzlich so bezeichnet werden. (Anm.: Also vor dem 1.August 1984)

(7) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar enthält:

  1. den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle;

  2. die Angaben »Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom ... (Tag der Analyse) oder die Angabe der Zusammensetzung unter Nennung der charakterisierenden Bestandteile (Analysenauszug);

  3. die Angabe ,,enteisent« oder ,,entschwefelt«, sofern das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Satz 1 Nr.1 unterworfen wurde;

  4. die Angabe ,,Kohlensäure ganz entzogen" oder ,,Kohlensäure teilweise entzogen", sofern das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Satz 1 Nr.2 unterworfen wurde;

  5. die Angabe ,,fluoridhaltig", sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält.

(8) Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im Liter übersteigt, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache der Warnhinweis angebracht ist, dass es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf.

(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird.

 

§9
Irreführende Angaben

(1) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quellnutzung stammt, darf nicht unter mehreren Quellnamen oder anderen gewerblichen Kennzeichen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Mineralwasser stamme aus verschiedenen Quellen.

(2) Wird für ein natürliches Mineralwasser auf Etiketten oder Aufschriften oder in der Werbung zusätzlich zum Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung ein anderes gewerbliches Kennzeichen verwendet, das den Eindruck des Namens einer Quelle oder des Ortes einer Quellnutzung erwecken kann, so muss der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe des anderen gewerblichen Kennzeichens benutzt wird.

(3) Wird bei einem natürlichen Mineralwasser im Verkehr oder in der Werbung auf den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des Wassers hingewiesen, so sind bei den in Anlage 4 aufgeführten oder bei gleichsinnigen Angaben die dort genannten Anforderungen einzuhalten.

 

3. Abschnitt
Quellwasser, Tafelwasser
§ 10
Begriffsbestimmungen

(1) Quellwasser ist Wasser, das

  1. seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,

  2. bei der Herstellung keinen oder lediglich den in § 6 aufgeführten Verfahren unterworfen worden ist.

(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Zutaten enthält.

 

§11
Herstellung

(1) Zur Herstellung von Tafelwasser werden folgende Zusatzstoffe zugelassen:

  1. natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,

  2. Meerwasser.

(2) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur die in Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe sowie

  1. Natriumchlorid und Calciumchlorid,

  2. Natriumcarbonat und Natriumhydrogencarbonat,

  3. Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat,

  4. Kohlendioxid (E 290)

verwendet werden.

(3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so hergestellt werden, dass die in §2 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.

(3 a) Quellwasser darf nur so hergestellt werden, dass die in § 3 in Verbindung mit Anlage 4 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Anforderungen, ausgenommen den Grenzwert für die physikalische Kenngröße Temperatur, erfüllt sind.

(4) Tafelwasser darf nur so enthärtet oder aus Meerwasser hergestellt werden, dass der Gehalt an Calcium oder Magnesium 1,5 Millimol im Liter und die Säurekapazität 1,5 Millimol im Liter nicht unterschreiten.

 

§12
Abfüllung

Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort abgefüllt werden.

§13
Mikrobiologische Anforderungen

Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, für Quellwasser darüber hinaus § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

 § 14
Kennzeichnung

(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist

  1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung ,,Quellwasser",

  2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung ,,Tafelwasser".

Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung ,,Tafelwasser" durch ,,Sodawasser" ersetzt werden.

(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.

(3) Tafelwasser, dem Meerwasser zugesetzt wurde, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben mit der Angabe ,,mit . .. 0/o Meerwasser" gekennzeichnet ist. Die Angabe ist deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist eine Kenntlichmachung des Gehaltes an den in § 11 Abs. 1 bezeichneten Zusatzstoffen nicht erforderlich. Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) § 8 Abs. 9 gilt entsprechend.

  

§15
Irreführende Angaben

(1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die

  1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Quelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch für Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen, sei es auch nur als Bestandteil der Firma des Herstellers oder Verkäufers oder im Zusammenhang mit dieser;

  2. auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Quellwassers oder eines Tafelwassers oder eines ihrer Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen oder die geeignet sind, eine solche geographische Herkunft vorzutäuschen;

  3. zusätzlich zu den im Verzeichnis der Zutaten enthaltenen Angaben auf die chemische Zusammensetzung hinweisen.

(2) Quellwasser und Tafelwasser dürfen mit einem Hinweis auf ihre Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn über die Anforderungen des § 11 Abs. 3 hinaus ihr Gehalt an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm und an Nitrit 0,02 Milligramm, bei Tafelwasser an Sulfat 240 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in der Werbung für Quellwasser und Tafelwasser.

Der 4. Abschnitt: Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind hier nicht abgedruckt

Außerdem fehlen Anlage 2 (Vorraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser) und die Anlage 3 (Mikrobiologische Untersuchungsverfahren)

Desweiteren sind nicht aufgeführt: Das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (Es übersteigt hier den Platz, ist jedoch sehr interessant. Hier ist zu sehen wie viele Anstrengungen unternommen werden müssen, um ein Mineralwasser amtlich zuzulassen.)

 

Anlage 1 (zu § 2)

Liste der zulässigen Grenzwerte für natürliches Mineralwasser

Lfd. Nr.

Stoff

Grenzwert

berechnet als

1

Arsen

0,05 mg/l

As

2

Cadmium

0,005 mg/l

Cd

3

Chrom, gesamtes

0,05 mg/l

Cr

4

Quecksilber

0,001 mg/l

Hg

5

Nickel

0,05 mg/l

Ni

6

Blei

0,05 mg/l

Pb

7

Antimon

0,01 mg/l

Sb

8

Selen, gesamtes

0,01 mg/l

Se

9

Borat

30 mg/l

Bo33-

10

Barium

1 mg/l

Ba

 

Anlage 2 der Trinkwasserverordnung (Bundesgesetzblatt 1990 Teil 1)

Lfd. Nr.

Bezeichnung

Grenzwert
in mg/l

berechnet als

1

Arsen

0,01

As

2

Blei

0,04

Pb

3

Cadmium

0,005

Cd

4

Chrom

0,05

Cr

5

Cyanid

0,05

CN -

6

Fluorid

1,5

F -

7

Nickel

0,05

Ni

8

Nitrat

50

NO3-

9

Nitrit

0,1

NO2-

10

Quecksilber

0,001

Hg

11

PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

  • Fluoranthen

  • Benzo-(b)-Fluoranthen

  • Benzo-(k)-Fluoranthen

  • Benzo-(a)-Pyren

  • Benzo-(ghi)Perylen

  • Indeno-(1,2,3,cd)-Pyren

insgesamt
0,0002






C







12

Organische Chlorverbindungen

  • 1,1,1-Trichlorethan

  • Trichlorethen

  • Tetrachlorethen

  • Dichlormethan

  • Tetrachlormethan

insgesamt
0,01




0,003

-





13

a) Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Hauptabbauprodukte und

b) Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

einzelne Substanz
0,0001
ingesamt
0,0005


-






14

Antimon

0,01

SB

15

Selen

0,01

Se

 

Anlage 4 (zu § 9 Abs.3) der Mineralwasserverordnung

Angaben

Anforderungen

Mit geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1500 mg/l

Bicarbonathaltig

Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l

Sulfathaltig

Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig

Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig

Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig

Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

Fluoridhaltig

Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig

Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

Natriumhaltig

Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung

Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l und an Fluorid 1,5 mg/l nicht überschreiten. Die in
§ 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden

Geeignet für natriumarme Ernährung

Der Natriumgehalt beträgt weniger als 2Omg/l

 

 

Anlage 4 der Trinkwasserverordnung (Bundesgesetzblatt 1990 Teil 1)

                            I Sensorische Kenngrößen

Lfd. Nr.

Bezeichnung

Grenzwert

berechnet als

1

Färbung spektraler Absorptionskoeff. Hg 436 nm

0,5

-

2

Trübung

1,5
Trübungseinheit/Formazin

-

3

Geruchsschwellenwert

2 bei 12 °C
3 bei 25 °C

-

                            II Physikalisch-chemische Kenngrößen

Lfd. Nr.

Bezeichnung

Grenzwert

berechnet als

4

Temperatur

25 °C

-

5

pH-Wert

nicht unter 6,5
nich über 9,5

-

6

Leitfähigkeit

2000 µS/cm

-

7

Oxidierbarkeit

5 mg/l

Sauerstoff O2

                            III Grenzwerte für chemische Stoffe

Lfd. Nr.

Bezeichnung

Grenzwert

berechnet als

8

Aluminium

0,2

Al

9

Ammonium

0,5

NH4 -

10

Barium

1

Ba

11

Bor

1

B

12

Calcium

400

Ca

13

Chlorid

250

Cl

14

Eisen

0,2

Fe

15

Kalium

12

K

16

Kjeldahlstickstoff

1

N

17

Magnesium

50

Mg

18

Mangan

0,05

Mn

19

Natrium

150

Na

20

Phenole

0,0005

Phenol C6H5OH

21

Phosphor

6,7

PO4 3-

22

Silber

0,01

Ag

23

Sulfat

240

SO4 2-

24

Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe; Mineralöle

0,01

-

25

Mit Chloroform extrahierbare Stoffe

1

 

26

Oberflächenaktive Stoffe
a) anionische
b) nichtionische

0,2

a) Methylenblaue Substanz
b) Bismutaktive Substanz

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