Recht
Home ] Nach oben ] Führung ] Völkerrecht ] Regeln ] Ordnung ] [ Recht ] Dienste ] Ausbilder ] Erzieher ]

Handbuch Militärisches Grundwissen NVA

2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Grundsätze für die strafrechliche Verantwortlichkeit sind im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch enthalten. Sie haben entsprechend der Einheitlichkeit unseres sozialistischen Rechts auch für alle Militärpersonen volle Gültigkeit.

Ausgehend von der Tatsache, daß in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung niemand zum Rechtsbrecher zu werden braucht, sondern sein Leben ehrlich in Übereinstimmung mit den Normen des sozialistischen Rechts gestalten kann, ist im Strafgesetzbuch der Grundsatz festgelegt, daß jeder, der dennoch eine Straftat begeht, sich dafür vor der Gesellschaft verantworten muß. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht dann, wenn eine schuldhaft begangene gesellschaftsgefährdende Handlung vorliegt, die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen für strafbar erklärt worden ist. Es gilt das Prinzip, daß keine Straftat unaufgedeckt bleiben darf und der Schuldige zur Verantwortung gezogen wird. Der Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht darin, durch den zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung unsere gesellschaftliche Entwicklung zu sichern und die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen. Durch die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit soll Straftaten vorgebeugt und der Gesetzesverletzer zur bewußten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit erzogen werden. Verwirklicht wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch nachdrückliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung auf den Gesetzesverletzer sowie durch seine Bewährung und Wiedergutmachung. Die Freiheitsstrafe ist die strengste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Sie soll den wirksamen Schutz der sozialistischen Staatas- und Gesellschaftsordnung und der Rechte der Bürger sowie die nachdrückliche Erziehung von Straftätern gewährleisten, die sich schwerwiegender Straftaten schuldig gemacht haben oder sich hartnäckig der erzieherischen Einwirkung des Staates und der Gesellschaft verschließen.

Gegen Täter, die sich wegen weniger schwerwiegennder Handlungen verantworten müssen, werden Maßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege (in der NVA: Disziplinarmaßnahmen der Kommandeure) und Strafen ohne Freiheitsentzug angewendet. Im Falle einer notwendigen gerichtlichen Bestrafung einer Militärperson kann diese nur von einem Militärgericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Durch eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Kommandeur und den Militärjustizorganen wird gewährleistet, daß eine solche Maßnahme der strafrechlichen Verantwortlichkeit angewendet wird, die garantiert, daß sowohl auf den Täter als auch auf die anderen Armeeangehörigennn erzieherisch eingewirkt wird.

Alle Kommandeure haben die gesetzliche Pflicht, ihre Unterstellten zu hoher Wachsamkeit gegenüber feindlichen Anschlägen und feindlichen ideologischen Einflüssen sowie zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen. Die Kommandeure stützen sich dabei auf die militärischen Kollektive und die anderen gesellschaftlichen Kräfte und fördern die kollektive Selbsterziehung.

Das konsequente Durchsetzen dieser gesetzlichen Verpflichtung ist eine wichtige Voraussetzung für das weitere Zurückdrängen von Straftaten und anderen Rechts- und Disziplinverletzungen auch in der Nationalen Volksarmee.

2.1. Maßnahmen der Strafrechtlichen Verantwortlichkeit:

Im Strafgesetzbuch sind folgende Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festgelegt:

Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
Strafen ohne Freiheitsentzug;
Strafen mit Freiheitsentzug;
Todesstrafe [bis 1986].

Wenn es der Erziehung des Täters oder dem Schutz der Gesellschaft dienlich ist, können gesetzlich festgelegte Zusatzstrafen ausgesprochen werden. Ist durch eine Straftat ein materieller Schaden verursacht worden, so soll der Täter schadenersatzpflichtig gemacht werden.

2.1.1. Anwendung der Disziplinarvorschrift durch den Kommandeur als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Im StGB wurde festgelegt, daß die Kommandeure über bestimmte Vergehen nach Übergabe durch die Miltärjustizorgane auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift entscheiden.

Das heißt, wenn der Militärstaatsanwalt bzw. das Militärgericht zu der Feststellung gelangt, daß eine Straftat nach den Kapiteln 3 bis 8 des StGB nicht erheblich gesellschaftswidrig und eine gerichtliche Bestrafung nicht notwendig ist, so können diese Organe die Sache an den zuständigen Kommandeur zur Anwendung der Dienstvorschrift "Disziplinarbefugnisse und disziplinare Verantwortlichkeit" abgeben. Der Kommandeur hat entsprechend der Disziplinarvorschrift die Möglichkeit, die Sache im Kollektiv behandeln zu lassen oder eine Disziplinarstrafe auszusprechen. In diesem Fall ist die Anwendung der Dienstvorschrift "Disziplinbefugnisse und disziplinare Verantwortlichkeit" durch den Kommandeur eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Hinsichtlich der Anwendung der Normen des 9. Kapitels des StGB (Militärstraftaten) ist gesetzlich festgelegt, daß Handlungen, die zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes dieses Kapitels entsprechen, keine Militärstraftaten sind, wenn die Folgen für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Einsatzbereitschaft sowie die Schuld des Täters gering sind und mit Rücksicht auf die Schwere und die Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters bei Anwendung der Dienstvorschrift "Disziplinarbefugnisse und disziplinare Verantwortlichkeit" durch den Kommandeur die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erwarten ist. Den Kommandeuren sind somit gesetzlich weitgehende Maßnahmen eingeräumt worden, die sie verantwortungsbewußt im Interesse der Festigung der militärischen Disziplin ond Ordnung verwirklichen müssen.

2.1.2. Strafarrest

Eine besondere Strafart, die nur gegenüber Militärpersonen ausgesprochen werden kann, ist der Strafarrest. Er kann für die Dauer von 1 Monat bis zu 6 Monaten ausgesprochen werden. Der Strafarrest wird vor allem gegen solche Militärpersonen angewendet, die aus grober Mißachtung der militärischen Disziplin und Ordnung eine Straftat begehen. Mit der Verurteilung zu Strafarrest soll der Täter zur Achtung der gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur militärischen Disziplin und Ordnung angehalten werden. Diese Strafe kann angewendet werden bei Militärstraftaten, wenn es die Bestimmungen des 9. Kapitels vorsehen. Bei Verletzung eines anderen Gesetzes kann die Militärperson mit Strafarrest bestraft werden, wenn die Straftat ein Vergehen ist. Der Vollzug des Strafarrestes erfolgt in Militärstrafarresrabteilungen. Der Strafarrest wird nicht ins Strafregister eingetragen. Nach Vollzug des Strafarrestes gilt der Verurteilte als nicht vorbestraft. Der Vollzug von Freiheitsstrafen an Militärpersonen und von Strafarrest kann bei militärischer Notwendigkeit durch die Organe des Ministeriums für Nationale Verteidigung erfolgen.

2.2. Militärstraftatbestände: Die Militärstraftatbestände sind im Kapitel 9 (§§ 251 ff) des Strafgesetzbuches der DDR - StGB - vom 12. Januar 1968 festgelegt. Sie dienen dem Schutz der Kampfkraft der Nationalen Volksarmee und sind ein Mittel der Erziehung zur strikten Durchsetzung der militärischen Disziplin und Ordnung im Interesse einer ständigen hohen Gefechtsbereitschaft. Die Militärstraftatbestände gelten für alle Soldaten, Unteroffiziere, Fähnriche, Offiziere und Generale, die aktiven Wehrdienst oder Wehrersatzdienst leisten oder zum Reservistenwehrdienst einberufen sind. Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer Militärstraftat können allerdings auch Zivilpersonen bestraft werden.

2.2.1. Fahnenflucht

Die Fahnenflucht ist eine der schändlichsten Militärstraftaten. Der Täter will sich für ständig dem Wehrdienst entziehen. Mit einer solchen Handlung bricht der Täter den von ihm geleisteten Fahneneid und entzieht sich der verfassungsmäßigen Pflicht zum Schutz unseres sozialistischen Vaterlandes. Der großen Gesellschaftsgefährlichkeit einer derartigen Handlung Rechnung tragend, wurden vom Gesetzgeber bereits die Vorbereitung und und der Versuch der Fahnenflucht für strafbar erklärt. Das Gesetz sieht für denjenigen, der die Fahnenflucht mit Absicht begeht, das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu verlassen, der eine Waffe mitnimmt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt anwendet bzw. androht, eine strengere Bestrafung vor. Dasselbe gilt, wenn die gute Tat von mindestens zwei Personen gemeinsam begangen wird. Wenn sich der Fahnenflüchtige in das Lager des Klassenfeindes begibt und Verrat begeht, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch wegen Spionage oder landesverräterischer Nachrichtenübermittlung gegeben sein.

Jeder Bürger ist gesetzlich verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn er von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung einer Fahnenflucht Kenntnis erlangt. Er kann gerichtlich bestraft werden, wenn er die Anzeige unterläßt.

2.2.2. Unerlaubte Entfernung

Die ständige Einsatzbereitschaft der Truppe erfordert, daß die Armeeangehörigen bzw. Angehörigen des Wehrersatzdienstes jederzeit der Befehlsgewalt ihrer Vorgesetzten zur Verfügung stehen müssen. Wer sich unerlaubt entfernt oder wer unerlaubt fernbleibt, gefährdet die Einsatz- und Gefechtsbereitschaft und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wegen unerlaubter Entfernung kann gerichtlich bestraft werden, wer sich unerlaubt länger als 24 Stunden von seiner Truppe, seiner Dienststelle oder einem anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort entfernt oder ihnen unerlaubt fernbleibt bzw. wer sich weniger als 24 Stunden, jedoch mindestens dreimal in den letzten 3 Monaten unerlaubt entfernt hat oder unerlaubt ferngeblieben ist.

2.2.3. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung

Diese Bestimmung richtet sich gegen solche Militärpersonen, die sich dem Wehrdienst durch Täuschung entziehen wollen, die sich weigern, den Wehrdienst zu leisten oder mit dem Ziel, ihre Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen, sich Verletzungen oder andere Gesundheitsschäden beibringen oder durch andere Personen beibringen lassen. Militärpersonen, die eine Dienstunfähigkeit vortäuschen, können ebenfalls nach dieser Bestimmung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine derart unwürdige Handlungsweise widerspricht zutiefst den politisch-moralischen Anschauungen unserer Werktätigen.

2.2.4. Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls

Der Befehl ist eine konkrete Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsnormen unseres Staates auf die Belange der Armee. Alle Befehle dienen dazu, die von Partei und Regierung gestellten Aufgaben zu erfüllen. Jede Verletzung eines Befehls ist daher eine für die Gesellschaft schädliche Handlung. Das Gesetz unterscheidet zwischen Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls. Unter Befehlsverweigerung verstehen wir den offenen Ungehorsam, daß heißt die gegenüber dem befehlserteilenden Vorgesetzten offen zum Ausdruck gebrachte Weigerung, einen Befehl auszuführen. Die Nichtausführung eines Befehls umfaßt auch die falsche oder nicht vollständige Ausführung eines Befehls. In einer gesonderten Norm ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Militärpersonen für die Erteilung und Ausführung von gesetzeswidrigen Befehlen geregelt. Werden durch die Ausführung eines Befehls die anerkannten Normen des Völkerrechts oder ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der Vorgesetzte und, wenn das für den Unterstellten offensichtlich war, auch der Unterstellte strafrechtlich verantwortlich. Die Verweigerung oder Nichtausführung eines völkerrechts- und strafwidrigen Befehls bleibt straflos.

2.2.5. Meuterei

Eine Meuterei liegt vor, wenn sich mehrere Militärpersonen zusammenrotten, um sich gemeinsam gegen die Ausführung von Befehlen aufzulehnen. Meuterei ist auch, wenn mehrere Militärpersonen gemeinsam Vorgesetzte, Angehörige einer Wache oder Streife bzw. andere Militärpersonen wegen oder während der Erfüllung dienstlicher Pflichten tätlich angreifen oder sie durch Widerstand an der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten hindern bzw. diese bei Ausübung der Dienstpflichten nötigen, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Derartige Handlungen sind für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Einsatzbereitschaft besonders gefährlich und können sehr hart bestraft werden.

2.2.6. Feigheit vor dem Feind

Wer sich aus Feigheit oder Mutlosigkeit freiwillig gefangengibt, sich weigert, die Waffe zu gebrauchen, dem Feind Kriegsmittel oder Truppen überläßt bzw. freiwillig übergibt oder in anderer Weise ein feiges Verhalten vor dem Feind zeigt, muß mit der ganzen Schärfe unserer Gesetze rechnen. Ein solches Verhalten ist eines Angehörigen der Nationalen Volksarmee bzw. des Wehrersatzdienstes unwürdig, weil es Verrat gegenüber der sozialistischen Heimat bedeutet.

2.2.7. Dienstpflichtverletzung

Im Strafgesetzbuch gibt es Normen, die die Verletzung bestimmter Dienstpflichten unter Strafe stellen. Durch diese Normen wird die exakte Durchführung spezieller, in Dienstvorschriften und anderen dienstlichen Weisungen konkret festgelegter Dienstpflichten strafrechtlich geschützt. Damit wird die Bedeutung bestimmter Dienste für die Landesverteidigung charakterisiert, und es wird hervorgehoben, daß die Verletzung der im Gesetz beschriebenen Dienstpflichten, insbesondere wegen der möglichen schweren Folgen, besonders gefährlich ist. Im einzelnen sind das: Wach-, Streifen- und Tagesdienst; Grenzdienst; Funktechnischer und Bereitschaftsdienst; Dienst im Nachrichtenwesen; Flugbetriebsdienst; Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln.

2.2.8. Verletzung der Meldepflicht

Die Meldung ist Grundlage für Entscheidungen auf allen Ebenen der militärischen Führung. Wegen der außerordentlichen Bedeutung der Meldung wurde festgelegt, daß derjenige strafrechtlich verantwortlich ist, der wider besseres Wissen in einer Meldung falsche oder unvollständige Angaben macht oder es pflichtwidrig unterläßt, eine Meldung zu erstatten, so daß eine Gefährdung der Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe oder andere schwere Folgen verursacht werden.

2.2.9. Angriff, Nötigung und Widerstand gegen Bestimmte Militärpersonen

Um eine strenge militärische Disziplin und Ordnung zu gewährleisten, ist es erforderlich, daß die Autorität der Vorgesetzten und aller anderen Militärpersonen, die dienstliche Pflichten erfüllen, auch mittels des Strafrechts geschützt wird. Deswegen wurde festgelegt, daß derjenige der einen Vorgesetzten, einen Angehörigen der Wache bzw. Streife oder eine andere Militärperson während oder wegen der Erfüllung dienstlicher Pflichten tätlich angreift oder durch Widerstand an der Erfüllung dienstlicher Pflichten hindert oder sie bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten nötigt,, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, gerichtlich bestraft werden kann.

2.2.10. Mißbrauch der Dienstbefugnisse und Verletzung der Dienstaufsichtspflicht

Die Erfüllung der politischen und militärischen Aufgaben stellt insbesondere an die Vorgesetzten hohe Anforderungen. Alle Vorgesetzten haben das ihnen entgegengebrachte Vertrauen zu rechtfertigen und ihre Pflichten vorbildlich zu erfüllen. Der Mißbrauch der Dienstbefugnisse sowie die Mißachtung dienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte können zu schweren Störungen und Folgen führen. Deswegen wurde festgelegt, daß ein Vorgesetzter, der seine Dienstbefugnisse oder seine Dienststellung mißbraucht und dadurch schwere Folgen verursacht oder gegen einen Unterstellten rechtswidrig Gewalt anwendet, ihn mißhandelt oder zu unerlaubten bzw. entwürdigenden Handlungen nötigt, gerichtlich bestraft werden kann. Des weiteren ist ein Vorgesetzter strafrechtlich verantwortlich, wenn er Unterstellte zur Verletzung von Dienstvorschriften auffordert oder ihre Verletzungen aus Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit duldet und wenn durch dieses Verhalten des Unterstelllten fahrlässig schwere Folgen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe verursacht werden.

2.2.11. Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter

Die Pflege sozialistischer Beziehungen zwischen den Vorgesetzten und Unterstellten ist eine Grundforderung und Voraussetzung für die Erfüllung aller Kampfaufgaben. Die Achtung der Würde des Menschen wird sowohl vom Vorgesetzten als auch vom Unterstellten verlangt. Deshalb kann derjenige, der als Unterstellter einen Vorgesetzten oder als Dienstgradniederer einen Dienstgradhöheren bzw. als Vorgesetzr einen Unterstellten oder als Dienstgradhöherer einen Dienstgradniederen während des Dienstes oder wegen dienstlicher Obliegenheiten außerhalb des Dienstes verleumdet oder beleidigt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

2.2.12. Verletzung des Beschwerderechts

Jeder Angehörige der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes hat nach dem Gesetz das Recht auf Beschwerde. Dieses gesetzliche Recht wird auch strafrechtlich geschützt. So kann ein Vorgesetzter, der eine ordnungsgemäß eingereichte Beschwerde eines Unterstellten nicht bearbeitet oder sie zurückhält bzw. den Beschwerdeführenden zur Rücknahme nötigt, gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.

2.2.13. Verrat militärischer

Geheimnisse Die Geheimhaltung von militärischen Angelegenheiten ist unbedingt durchzusetzen, weil von ihr der Erfolg und die Wirksamkeit aller Maßnahmen der Landesverteidigung abhängig sind. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wurde festgelegt, daß die unerlaubte Offenbarung militärischer Geheimnisse strafrechtlich verfolgt werden kann. Wer sich geheimzuhaltende militärische Dokumente oder Gegenstände unerlaubt verschafft oder solche Materialien für Unbefugte aufbewahrt oder durch vorsätzliche Verletzung der Vorschriften über die Wachsamkeit fahrlässig abhanden kommen läßt oder militärische Geheimnisse fahrlässig offenbart, begeht auch eine Verletzung der militärischen Geheimhaltungspflicht.

2.2.14. Schutz der Kampftechnik und der militärischen Ausrüstung

Von der Pflege, Wartung und Betreuung der Kampftechnik hängt die Einsatzbereitschaft und somit die Schlagkraft einer modernen Armee ab. Dieser Bedeutung entsprechend wurden folgende Handlungen unter Strafe gestellt: die vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und militärischen Ausrüstung, daß heißt die unberechtigte Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und das anderweitige Entziehen des bestimmungsmäßigen Einsatzes von Waffen, Munition, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen der Kampftechnik, der militärischen Ausrüstung oder der militärischen Anlagen; der Verlust der Kampdtechnik; die unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten.

2.2.15. Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson

Eine in Gefangenschaft geratene Militärperson, die freiwillig Maßnahmen des Feindes gegen die Deutsche Demokratische Republik oder mit ihr verbündete Staaten unterstütz, macht sich nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik strafbar. Ebenso kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wer gegen andere in Gefangenschaft geratene Militärpersonen im Interesse des Feindes Gewalt anwendet oder aus persönlichem Vorteil Handlungen begeht, die anderen Gefangenen zum Nachteil gereichen, oder wer in Gefangenschaft geraten ist und Waffendienst gegen die Deutsche Demokratisch Republik oder ihre Verbündeten leistet. Derartige Handlungen sind eines Angehörigen der Nationalen Volksarmee und des Wehrersatzdienstes unwürdig und verdienen deshalb die tiefste Verachtung unserer sozialistischen Gesellschaft.

2.2.16. Straftaten gegen die völkerrechtlichen Regeln der Kriegführung

Die Deutsche Demokratische Republik ist allen bedeutenden internationalen Abkommen beigetreten. Den sich daraus ergebenden Verpflichtungen wurde unter anderem dadurch Rechnung getragen, daß bei uns die Verletzung völkerrechtlicher Regeln der Kriegführung unter Strafe gestellt wurde. Für strafbar erklärt wurde im einzelnen: die Gewaltanwendung und Plünderung; die Schändung Gefallener und der Mißbrauch der Lage Verwundeter; die Anwendung verbotener Kampmittel; die Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen; die Verletzung des Zeichens des Roten Kreuzes; die Verletzung der Rechte der Parlamentäre. Die Erziehung zu Achtung des Normen des Völkerrechts gehört zur selbstverständlichen Pflicht eines jeden Vorgesetzten einer sozialistischen Armee.

 

3. Mitwirkung der Armeeangehörigen an der Rechtspflege

3.1. Mitwirkung von Militärschöffen

Die Mitwirkung von Militärschöffen an der sozialistischen Rechtspflege entspricht den Prinzipien unserer sozialistischen Demokratie und ist eine wichtige Form der Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte an der Arbeit der Staatsorgane. Die Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Demokratie findet auch in der Wählbarkeit der Militärschöffen ihren Ausdruck.

3.1.1. Stellung der Militärschöffen

Die Grundsätze für die Stellung der Militärschöffen sind in der Militärgerichtsordnung und der Militärschöffenordnung enthalten. Die Militärschöffen sind danach in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen. Der Militärschöffe darf in seiner Urteilsfindung also nicht von anderen Personen beeinflußt werden. Die Militärschöffen üben in der Rechtsprechung das Richteramt in vollem Umfange und mit dem gleichen Stimmrecht wie die Militärrichter aus. In der Militärschöffenordnung ist festgelegt, daß den Militärschöffen aus ihrer Schöffentätigkeit keine dienstlichen und keine materiellen Nachteile erwachsen dürfen. Für ihre richterliche Tätigkeit können sie von ihrem Vorgesetzten nicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. In allen anderen Fragen unterliegen sie als Angehörige der bewaffneten Organe weiterhin den für sie gültigen Befehlen, Dienstvorschriften und anderen militärischen Bestimmungen.

Die den Militärschöffen kraft Gesetzes eingeräumte Stellung gewährleistet, daß sie ihre verantwortungsvolle Tätigkeit entsprechend den demokratischen Prinzipien ausüben können.

3.1.2. Wahl der Militärschöffen

Die Grundsätze für die Wahl der Militärschöffen sind in der Militärgerichtsordnung enthalten und in der Militärschöffenordnung präzisiert. Bei der Wahl der Militärschöffen sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Als Kandidat für die Militärschöffenwahl werden nur solche Angehörigen der Nationalen Volksarmee benannt, die dem sozialistischen Staat treu ergeben sind sowie ein hohes Maß an Wissen, Lebenserfahrung, menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügen. Sie müssen in ihrer militärischen Pflichterfüllung, der gesellschaftlichen Arbeit und in ihrem sonstigen Verhalten vorbildlich sein.

Als Militärschöffe kann jeder Angehörige der Nationalen Volksarmee gewählt werden, dessen Persönlichkeit den an diese Funktion gestellten Anforderungen entspricht und der das Wahlrecht besitzt. Die Militärschöffen werden in Versammlungen der Angehörigen der Nationalen Volksarmee auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Zur Vorbereitung und Durchführung der Militärschöffenwahlen werden Wahlkommissionen gebildet. Die Kandidaten für eine Tätigkeit als Militärschöffe werden nach Beratung mit den Leitungen der Partei- und FDJ-Organisationen durch die Kommandeure benannt. Die zuständige Wahlkommission veranlaßt, daß die Kandidatenliste mindestens eine Woche vor dem Wahltermin öffentlich ausgelegt wird. Alle Wähler erhalten damit die Möglichkeit, sich mit den Vorschlägen zu beschäftigen und gegen die Kandidaten schriftlich oder mündlich Einwände vorzubringen. Bei der Wahl wird direkt, offen und über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt. Der Kandidat gilt als gewählt, wenn die Mehrheit für ihn stimmt. Nach der Wahl werden die Militärschöffen vom Leiter des betreffenden Militärobergerichts bzw. Militärgerichts in feierlicher Form für ihre Militärschöffentätigkeit verpflichtet.

Über ihre Tätigkeit legen die Militärschöffen am Ende der Wahlperiode vor ihrem Wählerkreis Rechenschaft ab.

3.1.3. Aufgaben der Militärschöffen

Die Militärschöffen haben die Aufgabe, Recht zu sprechen, an der Propagierung und der Durchsetzung des sozialistischen Rechts durch die Militärobergerichte und die Militärgerichte teilzunehmen sowie deren vorbeugende Tätigkeit zu unterstützen. Die Schöffen tragen somit dazu bei, die Armeeangehörigen und Angehörigen des Wehrersatzdienstes zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Festigung der militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen. Ihre verantwortungsvolle Arbeit hat große Bedeutung dafür, daß sich das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Soldaten, Unteroffiziere, Fähnriche und Offiziere entwickelt, daß sie die Gesetze unseres Staates kennen und danach handeln.

3.1.4. Mitwirkung der Militärschöffen an der Rechtsprechung

Die Militärschöffen tragen dazu bei, daß die Rechtsprechung eng mit der gesellschaftlichen Entwicklung verbunden wird. Sie helfen dem Militärgericht, die bei der Rechtsprechung auftretenden politischen, militärischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Fragen sachkundig zu lösen, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zu erhöhen, den Kampf gegen Rechtsverletzungen zu verstärken und die Armeeangehörigen zur Überwindung der Ursachen zu mobilisieren.

3.1.5. Mitwirkung der Militärschöffen an der vorbeugenden Tätigkeit

Neben der Ausübung der Rechtsprechung und der Mitwirkung an Beschlüssen müssen die Militärschöffen vorbeugend tätig werden. Sie werten geeignete Strafverfahren in den Einheiten aus. Diese Aufgabe ist eine Hauptmethode der vorbeugenden Tätigkeit. Die Militärschöffen sollen hierbei insbesondere die Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zu einer Straftat geführt haben, aufzeigen, um so die Soldaten, Unteroffiziere, Fähnriche und Offiziere davor zu bewahren, Gesetze zu verletzen. Gleichzeitig sollen alle Armeeangehörigen gegen die Erscheinungen mobilisiert werden, die zu Verletzungen der Gesetzlichkeit und der militärischen Disziplin und Ordnung führen können. Diese Tätigkeit setzt voraus, daß die Militärschöffen eng mit den Kommandeuren, den Politorganen, den Parteiorganisationen und gesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten.

Sie helfen aktiv, die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung zu kontrollieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um den Verurteilten bei der Bewährung und Wiedergutmachung zu unterstützen. Sie erläutern und popularisieren unser sozialistisches Recht. Sie unterstützen beispielsweise die Kollektive, die einen gesellschaftlichen Verteidiger oder gesellschaftlichen Ankläger delegieren oder eine Bürgschaft übernehmen wollen, indem sie diese über ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten aufklären. Mit Genehmigung des jeweiligen Kommandeurs führen die Militärschöffen individuell Aussprachen mit Disziplinverletzern, um sie vor eventuellen Rechtsverletzungen zu bewahren. Die Militärschöffen nehmen auch an Aussprachen mit Disziplinverletzern innerhalb eines militärischen Kollektivs teil, um mit ihren Erfahrungen die kollektive erziehung zu unterstützen. Die Militärschöffenkollektive nehmen z. T. bereits während der Strafverbüßung schriftlich oder durch Besuche in der Strafvollzugseinrichtung persönlich Verbindung zu den Verurteilten auf und helfen so, ihre Wiedereingliederung in das militärische Kollektiv vorzubereiten.

Die Militärschöffen unterstützen die Verkehrssicherheitsaktive bei der Erziehung von Kraftfahrern zu verkehrsgerechtem Verhalten, indem sie diesen Kollektiven wichtige Lehren aus Gerichtsverhandlungen vermitteln.

3.1.6. Militärschöffenkollektive

Entsprechend dem sozialistischen Prinzip, daß in der Gemeinschaftsarbeit größere Erfolge erzielt werden können, werden auf der Ebene eines Truppenteils Militärschöffenkollektive gebildet. Ihre Aufgabe ist es, die Kommandeure in ihrer Erziehungsarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Sie arbeiten nach einem vom Kommandeur bestätigen Arbeitsplan. In diesem Plan sind alle außergerichtlichen Maßnahmen zusammengefaßt, die von den Militärschöffen des Truppenteils in einem bestimmten Zeitraum zu erfüllen sind. Das Kollektiv führt regelmäßig Zusammenkünfte durch, um Erfahrungen auszutauschen und die Ergebnisse der Arbeit zu beraten. Der zuständige Kommandeur bzw. Leiter bestimmt den Vorsitzenden des Militärschöffenkollektivs, der die Arbeit des Kollektivs organisiert und leitet.

3.1.7. Schulung der Militärschöffen

Zur systematischen Qualifizierung der Militärschöffen für ihre richterliche Tätigkeit und zum Zwecke des Erfahrungsaustausches werden unter Verantwortung der Leiter der Militärobergerichte/Militärgerichte einmal im Quartal ganztägig Militärschöffenschulungen durchgeführt. Die Militärschöffen sind verpflichtet, an der Schulung teilzunehmen. Die Kommandeure nehmen die Termine der Schulung in den allgemeinen Kalenderplan auf und kommandieren die Militärschöffen zur Schulung zum Militärobergericht/Militärgericht.

3.1.8. Unterbrechung und Beendigung der Militärschöffentätigkeit

Wird ein Militärschöffe aus dem Bereich seines Militärgerichts abkommandiert, so ruht während dieser Zeit seine Militärschöffentätigkeit. Beendet wird die Militärschöffentätigkeit: nach Ablauf der Wahlperiode, bei Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst oder bei Abberufung.

3.2. Mitwirkung von Vertretern des militärischen Kollektivs sowie von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern an Gerichtsverhandlungen

Die Einbeziehung der Soldaten, Unteroffiziere, Fähnriche und Offiziere in die Rechtspflege entsprechend den militärischen Bedingungen ist in der Melde- und Untersuchungsordnung geregelt. Die Vertreter des militärischen Kollektivs und die gesellschaftlichen Ankläger bzw. die gesellschaftlichen Verteidiger haben eine gemeinsame Grundaufgabenstellung. Sie wirken im Auftrage ihres Kollektivs mit an der Aufdeckung aller Umstände der Tat sowie an der Erziehung des Täters. Dennoch weisen die einzelnen Teilnahmeformen Besonderheiten auf, die im folgenden erläutert werden sollen.

3.2.1. Der Vertreter des militärischen Kollektivs

Neben der Mitwirkung von Militärschöffen hat sich die Einbeziehung der Vertreter des militärischen Kollektivs als die Hauptform der unmittelbaren Mitwirkung am Strafverfahren entwickelt. Der Vertreter des militärischen Kollektivs muß im Auftrag seines Kollektivs zur allsetigen Aufklärung der Straftaten eines Armeeangehörigen beitragen, indem er hilft, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der strafbaren Handlung aufzudecken sowie die Persönlichkeit des Beschuldigten bzw. des Angeklagten zu beurteilen. Die Mitwirkung erstreckt sich vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Auswertung des Verfahrens und der aktiven Unterstützung bei der Überwindung der festgestellten Ursachen und Bedingungen von strafbaren Handlungen. Die Vertreter der militärischen Kollektive haben entscheidenden Anteil an der Festigung der Verbindung zwischen Armeeangehörigen und den Militärjustizorganen. Im Strafprozeß hat der Vertreter des Kollektivs die Rechte und die Pflichten eines Zeugen. Er hat das Recht, in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend zu sein. Vertreter der Kollektive werden von den Armeeangehörigen der militärischen Kollektive in einer Beratung beauftragt. Die Benennung durch das Kollektiv bedarf der Zustimmumg durch den zuständigen Kommandeur, ab kompaniechef aufwärts. Der Vertreter des Kollektivs muß mindestens den gleichen Dienstgrad und die gleiche Dienststellung wie der Angeklagte haben. Er ist seinem Vorgesetzten, der in bestätigt sowie seinem Kollektiv, von dem er beauftragt wurde, rechenschaftspflichtig.

3.2.2. Der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger

Eine besondere Form der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Rechtspflege ist die Mitwirkung von Armeeangehörigen als gesellschaftlicher Ankläger oder als gesellschaftlicher Verteidiger in einer Hauptverhandlung vor dem Militärgericht. Die gesellschaftlichen Ankläger und die gesellschaftlichen Verteidiger haben das Recht, die Meinung über das Vorliegen einer Straftat, die Persönlichkeit und die Schuld des Angeklagten darzulegen; zur Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen der Straftat beizutragen; Anträge, insbesondere Beweisanträge zu stellen und zu den vorgetragenen Beweisen und gestellten Anträgen Stellung zu nehmen; zur Notwendigkeit einer Bestrafung, zur anzuwendenden Straftat, zur Strafhöhe und zu den Möglichkeiten der Erziehung Stellung zu nehmen; Anregung zur Auswertung des Strafverfahrens zu geben und dabei mitzuwirken. Im Unterschied zum Vertreter des militärischen Kollektivs hat der gesellschaftliche Ankläger oder der gesellschaftliche Verteidiger im Strafprozeß nicht die Stellung eines Zeugen, sondern eine selbstständige Stellung.

Ein gesellschaftlicher Ankläger soll insbesondere dann beauftragt werden, wenn der Verdacht einer schwerwiegenden, die sozialistische Gesetzlichkeit, die Einsatzbereitschaft oder die militärische Disziplin und Ordnung im besonderen Maße verletzende Straftat besteht; durch eine Straftat besondere Empörung im militärischen Kollektiv oder in der Öffentlichkeit hervorgerufen wurde; es für erforderlich gehalten wird, bestimmte gesellschaftliche oder militärische Zusammenhänge in bezug auf den bestehenden Verdacht einer Straftat darzulegen. Ein gesellschaftlicher Verteidiger soll insbesondere dann beauftragt werden, wenn der Verdacht einer weniger schwerwiegenden Straftat besteht; der Beschuldigte oder Angeklagte durch sein Verhalten nach der Tat Anstrengungen unternommen hat, den Schaden wiedergutzumachen; die Straftat im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Beschuldigten oder Angeklagten steht. Als gesellschaftlicher Ankläger oder als gesellschaftlicher Verteidiger sollen nur solche Armeeangehörigen benannt werden, die vorbildliche Soldaten sind, das Vertrauen des Kollektivs besitzen und den Angeklagten kennen. Sie müssen mindestens den gleichen Dienstgrad bzw. die gleiche Dienststellung wie der Angeklagte haben. Nach der Gerichtsverhandlung soll der gesellschaftliche Ankläger bzw. der gesellschaftliche Verteidiger durch eine gründliche Auswertung des Verfahrens in seiner Einheit die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat aufdecken helfen und damit vorbeugend wirken. Der gesellschaftliche Ankläger bzw. der gesellschaftliche Verteidiger ist über sein Auftreten vor dem Militärgericht dem Kommandeur, der die Zustimmung erteilt hat, berichtspflichtig und gegenüber dem militärischen Kollektiv, das ihn benannt hat, rechenschaftspflichtig.

Das Militärgericht ist gesetzlich verpflichtet, den gesellschaftlichen Ankläger oder den gesellschaftlichen Verteidiger bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen.

3.3. Übernahme von Bürgschaften

Militärische Kollektive können mit Zustimmung des Vorgesetzten über eine straffällig gewordene Militärperson die Bürgschaft übernehmen. In Ausnahmefällen ist nach dem Gesetz die Übernahme von Bürgschaften auch durch einzelne, zur weiteren Erziehung des Täters befähigte und geeignete Armeeangehörige möglich. Die Bürgschaftserklärung wird dem Militärgericht schriftlich eingereicht und in der Hauptverhandlung durch den Vertreter des militärischen Kollektivs oder den gesellschaftlichen Verteidiger vorgetragen und begründet.

Die Bürgschaft, in der konkrete Erziehungsmaßnahmen festgelegt sind, wird vom Militärgericht im Urteil bestätigt und bildet somit eine wichtige Grundlage für die weitere Erziehung des straffällig gewordenen Armeeangehörigen. Die militärischen Kollektive bzw. die Einzelbürgen haben des weiteren das Recht, dem Militärgericht vorzuschlagen, daß sie die Bürgschaft für die weitere Erziehung eines bereits zur Freiheitsstrafe verurteilten Armeeangehörigen übernehmen. Wenn unter Berücksichtigung aller Tatumstände, der Persönlichkeit des Verurteilten, insbesondere seiner positiven Entwicklung im Strafvollzug zu erwarten ist, daß der Zweck der Freiheitsstrafe mit Hilfe des militärischen Kollektivs auch erreicht werden kann, ohne daß sie weiter vollzogen wird, kann das Militärgericht die Bürgschaft bestätigen und die Freiheitsstrafe auf Bewährung aussetzen. Das militärische Kollektiv soll eine Bürgschaft nur dann übernehmen, wenn unter Berücksichtigunng des von dem Verurteilten noch abzuleistenden Wehrdienstes ein erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Mit der Bürgschaft übernimmt das militärische Kollektiv die hohe Verpflichtung, zur Erziehung des Verurteilten beizutragen. Die Erziehungsmaßnahmen sollen so konkret festgelegt werden, daß sie kontrollierbar sind. Solche Erziehungsmaßnahmen können darin bestehen, daß beispielsweise eine Patenschaft übernommen wird, daß dem Verurteilten bestimmte Auflagen erteilt werden oder daß das Kollektiv festlegt, wie es ihm helfen will, bestimmte Schwächen zu überwinden. Die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung soll in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern.

Das militärische Kollektiv bzw. der Einzelbürge kann über den zuständigen Kommandeur beim Militärgericht den Antrag auf vorzeitige Löschung der Bürgschaft stellen.

 

4. Materielle Verantwortlichkeit

Die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der Nationalen Volksarmee ist in der Wiedergutmachungsverordnung geregelt.1* Materielle Verantwortlichkeit ist die grundsätzliche Verpflichtung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, einen unter Verletzung der Dienstpflichten schuldhaft verursachten Schaden am sozialistischen Eigentum zu ersetzen.

4.1. Geltungsbereich und Schadenersatzpflicht

Zur Wiedergutmachung werden alle Angehörigen der Nationalen Volksarmee herangezogen, wenn sie dem sozialistischen Eigentum unter Verletzung ihrer Dienstpflichten schuldhaft einen Schaden zugefügt haben.

4.2. Grundsätze der Ersatzpflicht

4.2.1. Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit und Schuldformen

Ein Schaden im Sinne der Wiedergutmachungsverordnung ist jede Minderung des sozialistischen Eigentums. Hierzu gehören insbesondere der Verlust oder die Vernichtung von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder Sachen, notwendige Aufwendungen für Beseitigung von Beschädigungen, entgangene Geldforderungen oder entstandene Zahlungsverpflichtungen.

Ein Schadensfall liegt daher auch vor, wenn ein Angehöriger der Nationalen Volksarmee im Rahmen dienstlicher Tätigkeit oder durch unberechtigte Benutzung von Waffen, Fahrzeugen oder sonstigen Geräten der Nationalen Volksarmee Dritten schuldhaft einen Schaden zufügt, dessen Ersatz erforderlich ist. Der Schaden muß durch Verletzung der Dienstpflichten verursacht worden sein, d.h. er muß sich als notwendige Folge der Verletzung der Dienstpflichten ergeben haben (ursächlicher Zusammenhang). Schuldhaft handelt, wer: fahrlässig handelt, d.h. aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oderähnlichen Gründen das sozialistische Eigentum schädigt, obwohl er die Möglichkeit zur Verhütung des Schadens hatte; vorsätzlich handelt, d.h. das sozialistische Eigentum bewußt schädigt oder sich mit den Folgen seines Handelns bewußt abfindet.

Die Dienstpflichten der Angehörigen der Nationalen Volksarmee ergeben sich aus den Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen. Darunter werden auch die Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten verstanden. Den Dienstpflichten sind Pflichten aus gesellschaftlicher Tätigkeit im Auftrage der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder den Massenorganisationen innerhalb der Nationalen Volksarmee gleichgestellt.

1* Verordnung über die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik - Wiedergutmachungsverordnung (WGVO) - vom 5. Oktober 1978, GBL. Teil I, Nr. 35, Seite 382-385.

4.2.2. Leistung des Schadenersatzes

Der Schadenersatz wird grundsätzlich in Geld geleistet. Dem Angehörigen der Nationalen Volksarmee kann gestattet werden, den Schaden allein oder mit freiwilliger Unterstützung eines Kollektivs in der Freizeit und ohne Verwendung materieller oder finanzeller Mittel der Nationalen Volksarmee zu beheben, wenn er und das Kollektiv die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung besitzen.

4.2.3. Höhe des Schadenersatzes

Angehörige der Nationalen Volksarmee sind für vorsätzlich verursachte Schäden in voller Höhe und für fahrlässig verursachte Schäden grundsätzlich bis zur Höhe der monatlichen Bezüge materiell verantwortlich. Haben mehrere Angehörige der Nationalen Volksarmee einen Schaden verursacht, wird die materielle Verantwortlichkeit für jeden nach Art und Grad seines Verschuldens wirksam. Ist der Anteil des einzelnen nicht feststellbar, sind alle Beteiligten im gleichen Verhältnis materiell verantwortlich.

Bis zur Höhe des Dreifachen seiner monatlichen Bezüge ist der Angehörige der Nationalen Volksarmee für einen fahrlässig herbeigeführten Schaden materiell verantwortlich bei Verlust von Bekleidung, Ausrüstung, Bewaffnung, Werkzeugen oder anderen Gegenständen, die ihm zur alleinigen Benutzung gegen Quittung übergeben wurden; von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder Sachwerten, die er ständig oder zeitweilig allein in Verwahrung hat. Ein Angehöriger der Nationalen Volksarmee ist für einen fährlässig verursachten Schaden in voller Höhe materiell verantwortlich, wenn der Schaden durch unberechtigte Benutzung von Waffen, Fahrzeugen oder sonstigen Geräten entstand; durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Handlung herbeigeführt wurde und der Alkoholeinfluß die wesentliche Ursache für die Herbeiführung des Schadens war. Ein Angehöriger der Nationalen Volksarmee, der sich unerlaubt von der Truppe, der Dienststelle oder einem anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort entfernt bzw. fernbleibt oder Fahnenflucht begeht, ist zum vollen Ersatz der durch die Aufenthaltsermittlung, Fahndung und Rückführung entstandenen Kosten verpflichtet.

Bei Beeinträchtigung oder Schädigung des eigenen Gesundheitszustandes infolge Alkoholmißbrauchs ist der Angehörige der Nationalen Volksarmee zum Ersatz der durch die erste ärztliche Hilfe, Beförderung mit Kraftfahrzeugen oder der anderweitig entstandenen Kosten verpflichtet.

4.2.4. Verzicht auf Wiedergutmachung

Auf Schadenersatzleistung kann bei fahrlässig verursachten Schäden ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Schaden während der Ausbildung oder während der Lösung von Gefechtsaufgabenn entstanden ist oder die Gesamtheit aller Umstände den Verzicht rechtfertigt (z.B. bei geringer Schuld). Des weiteren kann auf die Schadenersatzleistung teilweise verzichtet werden, wenn der überwiegende Teil der Scgadenersatzsumme bezahlt wurde und der Angehörige der Nationalen Volksarmee durch vorbildliche Dienstdurchführung und Disziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird. Der Verzicht und seine Gründe werden schriftlich festgelegt und dem Angehörigen der Nationalen Volksarmee mitgeteilt.

4.3. Bearbeitung der Schadenfälle

Jeder Schaden oder Verlust ist unverzüglich dem Vorgesetzten auf dem Dienstweg zu melden. Nach Bekanntwerden eines Schadens veranlaßt der Kommandeur des Truppenteils bzw. Leiter der Dienststelle die allseitige Untersuchung des Schadenfalles. Dazu gehört die Feststellung des Schadenverursachers (sofern er noch nicht bekannt ist), die Feststellung der Dienstpflichtverletzung des Schadenverursachers, die Prüfung der Schuldfrage und die Feststellung der Ursachenn und begünstigenden Umstände für die Herbeiführung des Schadens. Bei Schäden bis 100,-M können Vorgesetzte ab Kompaniechef oder Gleichgestellte den Schadenfall untersuchen. Die Schadenersatzpflicht muß erfüllt werden auf der Grundlage: einer schriftlichen Verfügung des Kommandeurs bzw. Leiters; einer freiwilligen Ersatzverpflichtung, wenn die Schuld des Angehörigen der Nationalen Volksarmee zweifelsfrei festgestellt wird und der Schaden den Betrag von 100,- M nicht übersteigt.

4.3.1. Bekanntgabe der Verfügung über Wiedergutmachung und das Beschwerderecht

Die Verfügung über Wiedergutmachung wird dem Schadenverursacher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung bekanntgegeben. Dabei wird er über sein Recht der Beschwerde belehrt. Die Bekanntgabe der Verfügung und die Belehrung bestätigt der Schadenverursacher durch Unterschrift. Gegen die Verfügung über die Wiedergutmachung kann Beschwerde nach den entsprechenden militärischen Bestimmungen eingelegt werden. Sie wird nach diesen Bestimmungen bearbeitet.

4.3.2. Verjährung der Schadenersatzansprüche und -forderungen

Die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der Nationalen Volksarmee ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Schadenverursachers, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Schadens geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der zuständige Kommandeur bzw. Leiter der Dienststelle (bei Schäden bis zu 100,- M der Vorgesetzte ab Kompaniechef oder Gleichgestellte) von dem Schaden und dem Schadenverursacher Kenntnis erhalten hat. Soweit Untersuchungen oder Ermittlungen durch den Militärstaatsanwalt, ein Untersuchungsorgan oder von anderen speziell dafür zuständigen Organen vorgenommen werden oder eine Beweisaufnahme durch ein Gericht erfolgt, beginnt die Frist mit dem Tage des Vorliegens der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts bzw. der Übergabe des Untersuchungsergebnisses der genannten Organe an den zuständigen Kommandeur. Ist der Schaden durch eine Straftat, Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit verursacht worden, gelten für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs die Rechtsvorschriften über die Verjährung der Verfolgung dieser Handlungen.

4.3.3. Einzug der Schadenersatzforderungen

Die Verfügung über die Wiedergutmachung wird mit dem Tage der Bekanntgabe an den Schadenverursacher wirksam. Der Einzug der Schadenersatzforderungen wird durch Abzug von den Bezügen und dem weiteren pfändbaren Einkommen vorgenommen. Dabei werden die Rechtsvorschriften über Pfändungen von Arbeitseinkommen beachtet. Von Wehrpflichtigen, die Grundwehrdienst, einen dementsprechenden Wehrersatzdienst oder Reservistendienst leisten, können monatlich bis zu 25 % des Wehrsoldes einbehalten werden. Mit der Entlassung eines Schadenersatzpflichtigen aus dem Dienst der Nationalen Volksarmee geht die Schadenersatzforderung bzw. Restforderung an den für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, über. Die Frist, in der die Einziehung des durch Verfügung über Wiedergutmachung festgestellten Schadenersatzes möglich ist, beträgt 10 Jahre.

5. Eingaben und Beschwerden

Eingaben und Beschwerden sind Ausdruck der Mitverantwortung und Mitwirkung der Armeeangehörigen an der Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen in der Nationalen Volksarmee.

Der Armeeangehörige ist berechtigt, Vorschläge, Hinweise oder Anliegen in dienstlichen oder persönlichen Angelegenheiten als Eingabe einzureichen; Beschwerde zu führen gegen Entscheidungen oder Handlungen, die gegen ihn gerichtet sind, über Verstöße gegen seine Rechte sowie über Benachteiligung bei der Versorgung mit den ihm zustehenden materiellen und finanziellen Mitteln. Dem Armeeangehörigen dürfen aus der Wahrnehmung dieses Rechtes keine Nachteile entstehen; Verstöße dagegen werden disziplinarisch geahndet. Rechtsmittel, Neuerervorschläge, Wohnungsantäge, Versetzungsgesuche u.ä., deren Bearbeitung in dafür geltenden Rechtsvorschriften geregelt ist, sind keine Eingaben oder Beschwerden. In Versammlungen gesellschaftlicher Organisationen sowie in Leserbriefen an Redaktionen von Publikationsorganen der NVA vorgebrachte Vorschläge, Hinweise und Anliegen sind dem zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen und als Eingabe zu bearbeiten.

Eingaben und Beschwerden werden grundsätzlich dem unmittelbaren Vorgesetztenn vorgetragen oder an ihn eingereicht. Kann dieser die Sache nicht klären oder darüber nicht entscheiden, leitet er sie mit einer Stellungnahme auf dem Dienstweg weiter. Der Einsender der Eingabe oder Beschwerde muß umgehend darüber informiert werden.

Jeder Armeeangehörige hat das Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden direkt an das Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zu wenden.

Diese Eingaben und Beschwerden können unter Beachtung der militärischen Bestimmungen über Wachsamkeit und Geheimhaltung auf dem Post- oder Kurierweg eingereicht werden. Stellt ein Armeeangehöriger fest, daß die Sicherheit, die Kampfkraft oder die Gefechtsbereitschaft gefährdet ist, hat er das Recht, sich direkt an den Regimentskommandeur oder an übergeordnete Vorgesetzte zu wenden. Eingaben und Beschwerden dieser Art an übergeordnete Vorgesetzte werden Regimentskommandeur übergeben und von diesem weitergeleitet. Eine Beschwerde über das Verhalten oder gegen die Entscheidung eines Vorgesetzten wird dessen unmittelbarem Vorgesetzten vorgetragen oder an disen eingereicht. Es ist unzulässig, da? Eingaben und Beschwerden von dem Vorgesetzten bearbeitet oder entschieden werden, an dessen Arbeit oder Verhalten in der Eingabe oder Beschwerde Kritik geübt wird. Die Entscheidung über solche Eingaben und Beschwerden muß dessen Vorgesetzter treffen. Eingaben und Beschwerden dürfen nur in eigener Sache eingereicht werden, Kollektivbeschwerden sind nicht statthaft. Es ist nicht zulässig, in der Antreteordnung (mit Ausnahme bei Befragungen), während des Wach- und Tagesdienstes, während der Ausbildung und bei der Lösung von Gefechtsaufgaben Beschwerde zu führen.

Die Absicht, gegen einen Befehl Beschwerde zu führen bzw. eine bereits eingereichte Beschwerde befreit den Beschwerdeführenden nicht von der Pflicht der Befehlsausführung.

Ausgenommen davon sind die Befehle, die gegen die anerkannten Normen der Völkerrechts oder gegen die Strafgesetze verstoßen würden. Der Armeeangehörige, der in einer Eingabe oder Beschwerde vorsätzlich falsche oder sinnentstellende Angaben vorbringt, wird zur Verantwortung gezogen. Über Eingaben und Beschwerden entscheidet der jeweils zuständige Kommandeur, Chef bzw. Leiter.

Der Vorgesetzte muß gewährleisten, daß jede Eingabe und Beschwerde sorgfältig registriert und geprüft wird; über jede Eingabe und Beschwerde auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen entschieden wird; die Entscheidung dem Armeeangehörigen schriftlich oder mündlich mitgeteilt und entsprechend erläutert wird; die Entscheidung durchgesetzt und die Durchsetzung kontrolliert wird; der Armeeangehörige bei der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unterstützt wird. Wird im Ergebnis der Bearbeitung einer Eingabe oder Beschwerde sichtbar, daß die Rechte des Armeeangehörigen verletzt wurden, sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die dessen Rechte wieder herstellen und Wiederholungen ausschließen.

Entscheidungen über Eingaben und Beschwerden werden spätestens getroffen und den Armeeangehörigen mitgeteilt: vom Ministerium für Nationale Verteidigung innerhalb von 28 Tagen nach ihrem Eingang; von den Kommandos der Teilstreitkräfte der Nationalen Volksarmee und Militärbezirke sowie von der Stadtkommandatur der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berli, innerhalb von 20 Tagen nach ihrem Eingang; von den Divisionsstäben innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Eingang; von den Regimentsstäben und Einheiten innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Eingang. Fristüberschreitungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen termingerecht durch Zwischenbescheid begründet werden.

Um eine Eingabe oder Beschwerde persönlich vorzutragen, kann der Armeeangehörige zu der im Tagesdienstablaufplan festgelegten Zeit die Sprechstunde des Regimentskommandeurs aufsuchen. Können die Sprechstunden aus dienstlichen Gründen nicht eingehalten werden, muß dem Armeeangehörigen außerhalb dieser Zeit die Möglichkeit der Vorsprache gegeben werden. Beabsichtigt ein Armeeangehöriger, beim Regimentskommandeur vorzusprechen, muß er sich dort anmelden und bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abmelden. Der Zeitpunkt ist so zu wählen, daß die Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Ein Vorgesetzter, der Eingaben und Beschwerden mißachtet, oder Maßnahmen, die im Ergebnis der Bearbeitung und Auswertung von Eingaben und Beschwerden festgelegt wurden, nicht durchführt oder in anderer Weise gegen diese Festlegungen verstößt, wird disziplinarisch zur Verantwortung gezogen.

In allen außerdienstlichen Angelegenheiten kann sich der Armeeangehörige nach Artikel 103 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und den allgemeinen Rechtsvorschriften (Eingabegesetz) mit Eingaben an die Volksvertretungen, ihre Abgeordnetet, alle Staats- und Wirtschaftsorgane, sozialistische Betriebe und Kombinate wenden.

Quelle: Handbuch Militärisches Grundwissen NVA - Ausgabe 10. Auflage, Redaktionsschluß: 15. 11. 1980
Die umfangreiche Arbeit des Abtippens (!) machte sich dankenswerter Weise: Harry Kleinke


Militärflugplätze der NVA