Juris Eintrag
Gericht: VG Düsseldorf 3. Kammer
Datum: 23.01.1996
Az: 3 K 12881/94
NK: BBiG § 24 Abs 1, BBiG § 20 Abs 1, BBiG § 6 Abs 1 Nr 5
Fundstelle: EzB BBiG §§ 23, 24 Nr 12 (LT); EzB GG Art 3 Allgemeines Nr 101 (L)
Rechtszug:

Berufsbildung - Anforderungen an die Eignung von Ausbildern; hier: Behelligung in der Privatsphäre

Leitsatz

  1. Die persönliche Eignung iS der §§ 24 Abs 1, 20 Abs 1 BBiG besitzen nur solche Ausbildende und Ausbilder, die die Gewähr dafür bieten, daß der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
    Die Nähe und Vertrautheit am Arbeitsplatz darf nicht dazu ausgenutzt werden, andere in ihrer geschützten Privatsphäre zu behelligen.