Juris Eintrag
Gericht: Oberster Gerichtshof Wien
Datum: 08.06.1993
Az: 4 Ob 59/93
NK: MRK Art 10, ABGB AUT § 1330 Abs 2, BGB § 824
Fundstelle: Medien und Recht 1993, 144-146 (ST)
Entscheidung zitiert von: Medien und Recht 1993, 146, Neumayer, Johannes (Anmerkung)
Medien und Recht 1993, Nr 4, 146-146, Neumayer, Johannes (Anmerkung)
Rechtszug: vorgehend Oberlandesgericht Wien, 02.04.1993 (Az.: 3 R 1/93)
vorgehend Handelsgericht Wien, 20.11.1992 (Az.: Cg 558/92)


Titelzeile

Orientierungssatz

  1. Die Behauptung, das Unternehmen sei eine Tarn- und Nebenorganisation der Scientology-Sekte, ist im höchsten Masse geeignet, den Kredit, Erwerb und das Fortkommen des Geschäftsführers des Unternehmens zu beeinträchtigen.
  2. Das Verbreiten einer Tatsache nach ABGB AUT § 1330 Abs 2 bedeutet das Mitteilen der Tatsache, und zwar sowohl das Äußern einer Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren. Schon das technische Verbreiten - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - wird grundsätzlich von ABGB AUT § 1330 Abs 2 erfaßt.
  3. Der Buchverleger ist als "intellektueller Verbreiter" nicht verpflichtet, ein Werk mit teilweise gesetzwidrigem Inhalt zu verbreiten, da in diesem Falle der Verlagsvertrag mit dem Autor nach ABGB AUT § 879 Abs 1 nichtig ist.