Verfügung der Staatsanwaltschaft München 115 Js 4298/84

Vorwort durch AGPF (für AGPF-Materialdienst 15/86 vom 4.11.86):

Die Scientology-Sekte pflegt gegen Kritiker Strafanzeigen wegen Volksverhetzung und/oder Religionsbeschimpfung zu erstatten. Nach innen und außen kann sie dann jeweils behaupten, rechtliche Schritte unternommen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft München hat eine Reihe solcher Verfahren zusammengefaßt und dieses Sammelverfahren eingestellt. Vorab einige Zitate aus diesem Beschluß:

Die Staatsanwaltschaft:

,,Die Scientology-Kirche ist ein riesiger multinationaler Wirtschaftskonzern" (S. 13).

,,Scientology ... benutzt zur Abwehr innerer und äußerer Gegner der Organisation auch geheimdienstliche Methoden, operiert im Grenzbereich zur Illegalität und scheut gegebenenfalls auch nicht vor kriminellen Aktionen zurück" (S.25).

,,Es wurde eine Kopfprämie von 400 US-Dollar ausgesetzt... Derartige Prämien wurden auch in Deutschland ausbezahlt" (S.28).

,,Eine beliebte Verkaufstechnik ist es, dem Interessenten vorzumachen der Test habe ergeben, er sei ein Selbstmordkandidat" (S.40).

,,Es kommen hierbei auch strafbare Nötigung und Freiheitsberaubung vor" (S.40).

,,Der Öffentlichkeit gegenüber gebraucht die Organisation anders als im internen Sprachgebrauch ... eine religiöse Terminologie .. .die die gewerbliche Seite der Organisation völlig verschweigt, offensichtlich für staatliche Behörden und ... Gutachter geschaffen..., um den Schutz der verfassungsrechtlichen Garantien für Religionsgesellschaften zu erlangen" (S.50).

,,Das von der Organisation ausgebeutete Personal hat gelernt, der bedrückenden Organisationsrealität dadurch zu entfliehen, daß .. . veränderte Wachbewußtseinszustände hergestellt werden" (S.63).

,,Aufgrund der Beweismittel besteht weiterhin der Verdacht, daß Ziel der Organisation die wirtschaftliche Ausbeutung hörig gewordener Kunden ist, die selbst wieder zur Kundengewinnung und Kundenausbeutung eingesetzt werden" (S.68).

,,Jedenfalls dürfte auch bei psychisch Robusten Realitätssinn und Kritikfähigkeit infolge der durch diese Psychotechniken gesteigerte Suggestibilität nach und nach abgebaut werden (S.63).

,,Der Einsatz des E-Meters als Lügendetektor: Angriff auf die Menschenwürde" (S.55).

,,Die Erzeugung abnormer Wachbewußtseinszustände - Exteriorisation - kann auf die Dauer zur Destabilisierung der Persönlichkeit führen; sie gelten in der Psychiatrie als psychopathologisch" (S. 59/62).

,,Die moralischen Begriffe ,,gut" und ,,böse" werden mit den medizinischen Begriffen ,,gesund" und ,,krank" identifiziert, so daß Verhaltensabweichungen vom Regelkodex der Organisation nach belieben ,,geahndet" und ,,geheilt" werden können" (S.68).

Inhaltsverzeichnis


STAATSANWALTSCHAFT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 115 Js 4298/84

Ermittlungsverfahren gegen

  1. Friedrich Wilhelm Haack
  2. Klaus Dieter Karbe
  3. John Clark
  4. Ingo Heinemann
  5. Ralf Mucha
  6. Karl-Hermann Schneider

wegen §130 u. §166 StGB

B e s c h e i d:

I. Das Ermittlungsverfahren wird gemäß §170 Abs. II Strafprozeßordnung eingestellt.

Gründe:

Den Beschuldigten zu 1) - 5) liegt zur Last, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses unter der Führung des Beschuldigten zu 1) seit Beginn der siebziger Jahre in religionsbeschimpfender und volksverhetzender Weise gegen die Scientology Kirche in der Bundesrepublik vorzugehen, indem sie die Öffentlichkeit und die Behörden über die Organisation falsch unterrichten, um ein Verbot gegen sie durchzusetzen. Dem Beschuldigten zu 6) liegt zur Last, sich im Jahr 1985 dieser gemeinsamen Agitation gegen die Organisation angeschlossen zu haben.

In der Anzeige der Church of Scientology International vom 21.07.1984 und weiteren Anzeigen der Scientology Kirche München vom 21.07.1984 (115 Js 4698/84, 115 Js 3580/84, 115 Js 3836/85), die zu hiesigem Verfahren hinzuverbunden wurden, werden den Beschuldigten im einzelnen folgende Vorwürfe gemacht:

a) Haack:

Der Beschuldigte zu 1) sei Sektenbeauftragter der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern. Er habe etwa im Jahr 1975 den Begriff ,,Jugendreligionen" erfunden und damit einen Propagandaprozeß gegen Weltanschauungsgruppen, insbesondere gegen die Scientology Kirche eingeleitet, der nur mit der weltanschaulichen Rassenideologie der NSDAP und ihrer Psychiater vergleichbar sei. Die von Haack für die sogenannten Jugendreligionen verwendeten Merkmale:

Herausreißen der Mitglieder aus ihren Lebensbezügen, die blinde Unterwerfung unter einen sog. Heiligen Meister und das Glauben an ein rettendes Rezept seien nicht kennzeichnend für die Scientology-Lehre. Das letzte Begriffsmerkmal sei kennzeichnend für alle Religionsgemeinschaften. Hubbard, der Gründer von Scientology, sei kein autoritärer Führer, die Organisation selbst auch nicht autoritär, da jede berechtigte Kritik eines Mitgliedes Berücksichtigung finde. Den wirklichen Doktrinen brauche nicht blind gefolgt zu werden. Das Mitglied könne sein bisheriges Leben weiterführen.

Haack habe 1975 erstmals in München eine Konferenz für Behördenvertreter initiiert, auf welcher er hauptsächlich die Scientology Kirche angeschwärzt habe. Er habe die Antragstellerin beim Finanzamt München fälschlich als wirtschaftliches Unternehmen hingestellt, habe Strafanzeigen gegen Mitglieder erstattet, sich an das BKA gewandt und bei Berliner Behörden zur Frage der Wirtschaftlichkeit Einfluß genommen. Schließlich seien von ihm die Münchner Behörden zur Behinderung der Missionierung aufgehetzt worden, der Bayerische Senat sei über eine Tarnorganisation propagandistisch beeinflußt worden. Er habe sich an politische Gruppierungen wie z. B. die Hanns-Seidel-Stiftung gewandt.

Schließlich seien von ihm zahlreiche Tarnorganisationen unter dem irreführenden Namen ,,Elterninitiativen" gegründet worden; es handle sich hierbei um Lobbygruppen der Parlamente. Haack wolle Sondergesetze für Weltanschauungsgruppen. Die Massenmedien hätten sich auf Veranlassung Haacks der Propagandahetze angeschlossen. Diese habe 1976 im Bundestag zu einer ersten Kleinen Anfrage geführt.

Im Jahre 1976 habe der Beschuldigte seine Öffentlichkeitsarbeit verstärkt. Seine ,,Eltern"-Initiativen hätten Petitionen mit Erfolg an die Parlamente gesandt. Das Haack'sche Propagandamaterial sei nun von Behörden versandt worden.

Die Propaganda sei im Jahr 1978 zu einer regelrechten Hetze ausgeartet. Das Bundesfamilienministerium habe die Schlagworte des Beschuldigten übernommen. Hierfür sei eine vom Beschuldigten zu 2) (Karbe) in Hannover veranstaltete Konferenz von Sektengegnern mitursächlich. Seit dieser Zeit würde der Begriff der Jugendreligionen mit den verleumderischen Inhalten ,,falsche Religiösität", ,,Gehirnwäsche", ,,Sektenabhängigkeit", ,,Jugendgefährdung", ,,Machtstreben" und ,,Geldgier" in Verbindung gebracht.

Im Februar 1979 habe der Beschuldigte in 6 Sitzungen des Bayerischen Senats Hetzreden mit dem Ziel der Bekämpfung und Zerstörung kleiner Weltanschauungsgemeinschaften gehalten, die bei den Senatoren Zustimmung gefunden hätten. Einige Landesregierungen hätten 1979 infolge dieser Propaganda zahlreiche Gesetzes-nitiativen im Bundestag eingebracht, die die wirtschaftliche Zerstörung kleiner Weltanschauungsgemeinschaften bezweckt hätten. Im Februar 1980 sei unter dem Titel ,,Jugendreligionen in der BRD" eine Stellungnahme des Bundesministers für Jugend und Familie herausgekommen, die ausschließlich die Wertungen des Beschuldigten übernommen habe. Entsprechende Berichte der Landesregierungen Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Bayern seien gefolgt und bis 1983 erneuert worden.

Die zahlreichen Propagandaschriften des Beschuldigten, insbesondere sein Buch ,,Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts" enthielten nur Unwahrheiten und Verdrehungen.

Die Einstellung des Beschuldigten zu Scientology lasse sich am besten seiner Äußerung in dem 1983 in München erschienenen Druckwerk "Münchner Texte und Analysen" entnehmen:

b) Heinemann:

Der Beschuldigte zu 4) habe sich dieser Hetze des Beschuldigten zu 1) seit 1975 angeschlossen.

Als ehemaliger Leiter der Organisation Aktion Bildungsinformation (ABI) in Stuttgart habe er zahlreiche Klagen gegen die Organisation erhoben und die anfänglichen Klageerfolge pressemäßig ausgeschlachtet. Der gemeinsame Nenner seiner Tätigkeit sei die falsche Behauptung, die Antragstellerin sei ein wirtschaftliche Unternehmen. Er habe in zahlreichen Veröffentlichungen 1975 verleumderische ausländische Berichte wiedergegeben. Seit 1976 habe er sich auch an Behörden gewendet. Im Dezember 1979 habe er schließlich in Stuttgart eine Broschüre unter dem Titel ,,Die Scientology Sekte und ihre Tarnorganisationen" verfaßt, die von der Bundesregierung finanziert worden sei. Anhand von aus dem Zusammenhang gerissener Zitate und falscher Informationen habe er versucht,

Mit dem Beschuldigten zu 1) habe sich der Beschuldigte zu 4) zu einer Art Anti-Sektenkoalition zusammengetan.

1982 sei die Broschüre von der ,,Schule in die Sekte" erschienen, deren Verbreitung gerichtlich untersagt worden sei.

Der Beschuldigte habe in späteren Jahren für die Verbreitung ausländischer Entscheidungen gegen die Scientology Kirche gesorgt, Fernseh- und Zeitungsjournalisten unterrichtet.

Im Jahre 1980 habe er die Arbeitsgemeinschaft für psychosoziale Hilfe in Stuttgart gegründet, um noch aktiver gegen die Antragstellerin vorgehen zu können.

Er habe von 1975 an bei den Finanzämtern die Gemeinnützigkeit der Scientology Kirche in Frage gestellt.

Er habe Anzeigen wegen Wuchers, Verstößen gegen das UWG und HWG bei zahlreichen Staatsanwaltschaften gemacht und den Entzug der Rechtsfähigkeit für die Organisation gefordert. In Düsseldorf habe er damit Erfolg gehabt.

Der Beschuldigte sei als Gutachter in Familiensachen tätig und habe parteiliche Gutachten gegen Elternteile, die Mitglieder seien, erstattet.

Ziel des Beschuldigten zu 4) sei es, die Organisation zu zerstören und die Mitglieder unter psychischen Druck zu setzen.

Seine Einstellung zur Scientology Kirche ergebe sich aus der Einleitung in seiner Hauptschrift, die wie folgt laute:

c) Karbe:

Der Beschuldigte zu 2) hat sich allgemein mit der Sektenproblematik und sich insbesondere mit dem Herauslösen von Anhängern aus Sekten (sog. Deprogramming) auseinandergesetzt. Er war an der Veranstaltung von Antisektenkonferenzen in Hannover und Bonn beteiligt.

Spezielle Angriffe des Beschuldigten auf die Scientology Church wurden von der Anzeigeerstatterin nicht vorgetragen. Sie wendet sich gegen das Deprogramming, das sie für strafbar hält.

d) Clark:

Der Beschuldigte zu 3) ist Psychiater und lebt in den USA. Er wurde als Spezialist für die psychischen Veränderungen von Sektenangehörigen vom Beschuldigten zu 2) 1981 zu einer Konferenz mit dem Titel ,,Die gesellschaftlichen und gesundheitlichen Folgen neuer totalitärer religiöser und pseudoreligiöser Bewegungen" eingeladen und hielt in der Bundesrepublik einen Vortrag.

Die Antragstellerin greift allgemein die Auffassungen dieses Beschuldigten an, trägt jedoch keine konkreten Angriffe auf ihre Organisation oder Mitglieder vor.

Eine Zuständigkeit zur Verfolgung durch deutsche Behörden besteht nicht.

e) Mucha:

Der Beschuldigte zu 5) ist Angestellter des Jugendamtes Düsseldorf. Er versuchte im Jahr 1980 in seiner dienstlichen Eigenschaft in Düsseldorf die Gründung einer Niederlassung der Organisation zu verhindern.

Die Anzeigeerstatterin lastet ihm u.a. an, er verbreite in Familien folgende Behauptungen,

Hiermit zerreiße er Familien und setze Mitglieder unter Druck.

Er sei zusammen mit den Beschuldigten zu 1) und zu 4) an Konferenzen gegen Sekten beteiligt.

Er verfasse Hetzschriften wie der Beschuldigte zu 1), und schwärze die Organisation bei den Behörden an.

f) Schneider:

Der Beschuldigte zu 6) ist Sektenbeauftragter der CSU. Er verteilte am 01.05.1985 mit Begleitern vor einem Hotel in München gegen eine Veranstaltung der Organisation Flugblätter mit folgendem Inhalt:

Die Anzeigeerstatterin meint, der Text des Flugblattes sei volksverhetzend. Das Verfahren (115 JS 3836/85) wurde zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden.

Gegen die Beschuldigten zu 1), 2), 4), 5) ist die Antragstellerin, um Daten über sie zu sammeln, mit geheimdienstlichen Methoden bzw. mit Telefoncampagnen vorgegangen.

Zur Beurteilung der Frage, die Beschuldigten wären in strafbarer Weise gegen die Antragstellerin vorgegangen, wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Hierbei wurden insbesondere auch die Beweismittel gesichtet, die im Rahmen der gegen die Organisationsverantwortlichen in München laufenden Ermittlungen wegen Steuervergehen, Betruges, Nötigung, Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz u.a. in der Organisationszentrale sichergestellt wurden.

Die im folgenden in Klammern (. . .) gesetzten Ziffern verweisen auf die Anmerkungen bzw. die Anlagen.

A. Die Organisation und ihre Ziele:

1. Ziel der Organisation: Die Gewährung von Dienstleistungen gegen Entgelt zur Befreiung der Kunden.

Die von dem unlängst verstorbenen Science-fiction-Schriftsteller L.R. Hubbard gegründete, weltweit - auch in der Bundesrepublik - tätige Church of Scientology (Scientology Kirche, Abk. SK) versteht sich intern als Dienstleistungsbetrieb, der Materialien wie Bücher, Kassetten, lügendedektorähnliche Geräte, die E-Meter genannt werden, und Dienstleistungen wie Kurse und Auditing (geistige Beratung), das eine Art Psychotherapie darstellt, an die Öffentlichkeit zur ,,Befreiung der Kunden" verkauft. So schreibt Hubbard in einem HCO PL (Anweisung des Hubbard-Kommunikationsbüros) vom 31.01.1983, abgedruckt im The Auditor (monatliche Zeitschrift der Scientology, Erscheinungsort Kopenhagen), über den Grund, warum es Scientologische Organisationen gibt, folgendes:

Diese Führungsanweisung wurde in einem Bulletin des Internationalen Managements-Nr. 7 vom 02.02.1983, das an alle Organisationen gerichtet war, wie folgt konkretisiert:

In einer von Hubbard ausgegebenen Führungsanweisung vom 04.08.1983 (3) heißt es:

2.Das Lizenzsystem:

Da Hubbard für den Gebrauch der von ihm verfaßten Schriften, entwickelten Zeichen und Lerntechniken Lizenzgebühren verlangt (4) sind die einzelnen SK durch ein hierarchisches System von entgeltlichen Lizenzverträgen miteinander verbunden. Die Gründung einer neuen ,,Mission" oder ,,Kirche" hat den Abschluß eines entsprechenden Lizenzvertrages zur Voraussetzung. 10% des Reingewinns sind vom Lizenznehmer abzuführen (5).

Die Lizenzgeber haben das Recht, den Lizenznehmer auf Normabweichung durch Übersendung einer sogenannten ,,Korrekturmission" zu überwachen (5).

Nicht abgelieferte Entgelte werden durch die Finanzpolizei beigetrieben. Bei größeren Basisorganisationen gibt es einen Beauftragten des sogenannten Internationalen Finanzbüros (FBO). Es handelt sich um einen Attache der Spitzenorganisation, an den alle Einnahmen abzuführen sind (6).

3. Die Organisationsform:

Bei der SK muß zwischen Organisationen, die Dienstleistungsunternehmen sind, und Mitgliedschaftsverbänden, in denen die Dienstleistungsempfänger sich organisieren können, unterschieden werden. Überschneidungen der beiden Formen sind möglich. Den Dienstleistungsempfängern stehen in einem solchen Fall jedoch nicht mehr Rechte zu.

An der Spitze der Dienstleistungsinstitutionen steht die sogenannte Flag Services Organization in den USA, gefolgt von den Advanced Organizations, z.B. in Kopenhagen/Dänemark, denen die sogenannten Saint Hills meist eingegliedert sind. Darunter befinden sich die Class 4 Organizations (ORGs), die Kirchen. Darunter stehen die Stadtbüros und Missionen (7).

Welche Organisationen im einzelnen Träger des Mittel- und Oberbaus der SK sind, kann aufgrund der verschachtelten Organisationsformen derzeit nur schwer beurteilt werden. So ist z.B. Träger von Flag die Church of Scientology of California. (vgl. im übrigen 5).

Mitgliedschaftlich strukturiert sind die internationale Vereinigung der Scientologen (8), ferner Kirchen, die trotz gewerblichen Tätigkeit ihren Vereinsstatus bisher noch nicht verloren haben, und der sogenannte OT-Club (9). Für Mitglieder in diesen Verbänden ermäßigen sich die Kaufpreise für Dienstleistungen. Mitspracherechte bei den dienstleistungsgewährenden Institutionen folgen aus einer derartigen Mitgliedschaft nicht.

Die SK mit ihren dienstleistungsgewährenden Unterorganisationen ist auf Grund der wirtschaftlichen Verflechtung und wegen der Möglichkeit der unmittelbaren Einflußnahme auf die Basis in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Bereichen ein riesiger multinationaler Wirtschaftskonzern.

Die gewerbliche Strukturierung ergibt sich auch aus der Organisationsform und der internen Benennung der einzelnen Abteilungen der Kirchen an der Basis (Klasse IV - ORGs). Sie sind in sieben Abteilungen gegliedert:

1. Personalabteilung

2. Disseminierungsabteilung

3. Finanzabteilung

4. Technische Abteilung

5. Qualifikationsabteilung

6. Öffentlichkeitsabteilung

7. Führungsabteilung (10)

In einer von der SK München herausgegebenen Werbeschrift wird die Technische Abteilung allerdings als Abteilung für religiöse Dienstleistungen bezeichnet. Sie wird dort wie folgt allgemein beschrieben:

4. Der Scientologe:

Er kann nach folgenden vier Gesichtspunkten beschrieben werden:

a) als Kunde,

b) als Mitglied einer Scientologischen Vereinigung

c) als Mitarbeiter in einer Dienstleistungsorganisation,

d) in seiner Funktionsstellung als Befreier (Auditor) oder zu Befreiender (Student, Preclear, Clear, OT).

aa) Die Beziehung zu einer SK beginnt nach einer kostenlosen Einführung in der Regel damit, daß eine Person Kunde einer Leistung, nämlich eines Buches oder Kurses wird. Die Gewährung derartiger Leistungen ist grundsätzlich nicht abhängig von einer Mitgliedschaft in einer der Organisationen.

Auch die Person, die gegen Entgelt eine Lizenz zur Weiterverbreitung von Scientology in Anspruch nimmt (Missionsgründung), ist Kunde.

bb) Durch die Mitgliedschaft in einer Scientology Vereinigung bekommt der Kunde , wie bereits oben ausgeführt, Rabatte auf den Kaufpreis. Ein Mitspracherecht bezüglich der Leistungsvergabe folgt aus einer solchen Mitgliedschaft nicht.

cc) Durch Zeitvertrag kann man fester Mitarbeiter stundenweise oder ganztägig in einer SK werden. Die Mitarbeiter können sich durch Anwerben neuer Kunden Ausbildung und Auditing verdienen. Die Mitarbeiter bleiben bezüglich des Dienstleistungsangebotes selbst immer Kunden, auch dann, wenn sie hohe scientologische Lehr- und Befreiungsgrade erreicht haben (12).

dd) Entsprechend dem in Anspruch genommenen Dienstleistungsangebot erlangt eine Person stufenweise die scientologischen Befreiungsgrade und in der Regel auch die Befähigung, das scientologische Training und die geistige Beratung (Auditing) selbst zu vermitteln und auszuüben. Die Berechtigung entsprechend der gewonnenen Lehr- und Beratungsfähigkeit selbständig scientologisch tätig zu werden, ist jedoch immer an die Lizenzverleihung gebunden. Die Stellung als Kunde, Mitglied einer Vereinigung oder Mitarbeiter ist grundsätzlich vom erreichten Befreiungsgrad unabhängig. Die höheren Funktionäre haben jedoch in der Regel auch höhere Befreiungsgrade.

So sind drei Funktionsstellungen zu unterscheiden, nämlich der Wirtschafts- und Finanzmanager, der Lehrer bzw. Berater (Auditor) und der ,,zu befreiende" Kunde. Scientologische Manager und höherrangige Auditioren bilden in der Regel den fest angestellten Mitarbeiterstab und werden intern als ,,professionelle Scientologen" bezeichnet.

5. Leitung und Kontrollen nach innen und außen:

a) Die Anweisungen:

Die Führung der Organisation und die von ihr angewendeten Trainings- und Beratungsverfahren sind durch zahlreiche Vorschriften streng reglementiert.

So gibt es zwei Klassen von generellen Anweisungen, die in sogenannten Policybriefen und Bulletins enthalten sind. Ein Policy (brief) gibt Anweisungen, die die Organisation betreffen. Ein Bulletin enthält die Regeln für die angewandte ,,Technologie" (vgl. Technische Abteilung!), d.h. für die Verfahren in Kursen und Auditing. Je nach Herkunft und Zweck sind die Anweisungen auf verschiedenfarbigem Papier in verschiedenfarbiger Schrift gedruckt (13).

Es besteht ein ausgeklügeltes Berichtswesen, durch das die Führungsspitze selbst über Nebensächlichkeiten laufend unterrichtet wird. Größere Kirchen stehen in ständiger Fernschreibverbindung mit den übergeordneten Stellen, von denen sie laufend konkrete Anweisungen erhalten.

b) Eigene Gruppensprache und Begriffsdrill

sind ein weiteres Kontroll- und Führungsinstrument der Organisation. So werden über 1.000 gruppenspezifische englische Grundbegriffe und einige tausend gruppenspezifische Nebenbegriffe verwendet. Es gibt über 130 Grundabkürzungen. Für diese hochdifferenzierte Gruppensprache hat die Organisation eine Fachwortsammlung (Abk. FWS) erstellt. Darüber hinaus haben fast alle Publikationen der Organisation Anmerkungen, in denen die verwendeten Begriffe für den Leser definiert werden.

Für den Anfänger wie den Fortgeschrittenen gibt es auf dem Weg zur ,,Befreiung" Kurse für sogenanntes Wortklären, bei denen der E-Meter als Kontrollinstrument benutzt wird. Zur Veranschaulichung der Wortbedeutungen und Wortzusammenhänge wird Knetmasse und sogenanntes Demo-Zeug (Demonstrationsmaterial) gebraucht. Es werden über 9 ,,Wortklären-Methoden" unterschieden (14). Es gibt sogar den Posten eines ,,Wortklärers". Offizielles Ziel des Wortklärens, das zweifelsohne einen Bildungseffekt hat, ist es sogenannte Superliteraten zu erzeugen, d.h. Personen, die sprachlich geschult sind und neue Texte aus allen Wissensgebieten rasch verstehen können.

Mit diesen Begriffsdrills wird jedoch auch die Weltanschauung und das Wertesystem Hubbards nach und nach dem Studenten (-Kunden) vermittelt. Dies wird durch die Verwendung der hochdifferenzierten Gruppensprache, die im Rahmen dieses Begriffsdrills zunächst zu erlernen ist, gefördert und erleichtert. So weichen die Definitionen für viele grundlegende, vor allem ethische Begriffe, wie z.B. Freiheit (,,die Fähigkeit zur Erschaffung und Plazierung von Energie oder Materie in Zeit und Raum") oder Moral (,,Handlungen, die dem Überleben nützen") vom üblichen Begriffsverständnis ab. Hubbard setzt dieses Umdefinieren, welches er ,,redifinieren" nennt, bei seinen Begriffsdrills ganz bewußt ein (15).

Sprachlich und begrifflich ungeschulte Personen bekommen so - für sie meist unmerklich - die Weltsicht und die Wertvorstellungen Hubbards antrainiert. Die alten Wertvorstellungen, die meist nur gefühlsmäßig und nicht begrifflich verankert waren, werden hierdurch verdrängt. Das Erlebnis, an effektiven Lernmethoden teilgenommen zu haben, verstärkt beim Kunden im übrigen die Tendenz, die nebenbei vermittelten Wertvorstellungen als richtig zu übernehmen.

Etwaige Ausbruchsversuche im Denken (Kritik an der Organisation etc.) werden durch Umlenken auf eine angeblich falsch verstandene Definition oder als ein unzulässiges Abschweifen vom Thema abgeblockt. Entsprechend sind die Anweisungen unter dem Stichwort ,,Abhilfe" in FWS gestaltet:

c) Reglementierende Kommunikation der Mitglieder

innerhalb dem Organisation ist ein weiteres Führungs- und Kontrollinstrument. Ein freier gesprächsweiser Umgang dem Mitglieder außerhalb der Funktionsbeziehung, z.B. im Auditing oder Kurs ist nicht erwünscht, wie die Stichworte ,,Kaffeeklatschauditing" und ,,Dev-T-Bericht" in FWS zeigen:

d) Kontrollstellen und Kontrollverfahren:

aa) Die Mitarbeiterkontrolle

vollzieht sich in sogenannten Hutüberprüfungen:

Sie ist im FWS wie folgt definiert:

Verstöße im organisatorischen Bereich sind gemäß HCO PL vom 05.01.1968 mit Strafe bedroht:

bb) Kontrolle in Kursen und Auditing:

Für die Kontrolle etwaiger Abweichungen in der Technologie, d.h. in den Verfahren für Kurse und Auditing ist die Qualifikationsabteilung zuständig, durch die die Mitarbeiter und Studenten überprüft, geprüft und zur Wiederholung von Kursabschnitten angehalten werden (16).

cc) Der Ethikbeauftragte und das Guardian Office:

Neben der Kontrolle durch die Qualifikationsabteilung gibt es als weitere Kontrollinstanz den sogenannten Ethikbeauftragten (Ethic Officer), der sich mit ,,möglichen Unruhestiftern" (Ärgernisverursachern) - Potential Trouble Source PTS - und ,,unterdrückerischen Personen" - Suppressive Person SP - auseinanderzusetzen hat.

Die möglichen Unruhestifter werden gemäß FWS wie folgt eingeteilt:

Der mögliche Unruhestifter hat sich einem PTS-Rundown zu unterziehen (HCOB 17 Apr 72).

Rundown ist ,,eine Reihe von Schritten, die aus Auditingaktionen und Prozessen bestehen und ein bekanntes Endphänomen haben."

Eine unterdrückerische Person wird als Ursache für den Zustand des Unruhestifters angesehen. Unterdrückerische Personen sind vor allem diejenigen, ,,die aktiv danach streben, Scientology oder einen Scientologen durch unterdrückerische Handlungen zu unterdrücken oder zu schädigen.". Unterdrückerische Personen gelten daher als Ursache für Fälle, bei denen kein bleibender Erfolg eintritt. Sie werden unter dem Begriff ,,Achterbahnfahrer" in FWS wie folgt beschrieben:

Da die Organisation sich selbst und den Fortschritt ihrem Anhänger von unterdrückerischen Personen gefährdet sieht, gibt es eine ,,Sicherheitsüberprüfung" (Security Checking), die sich auf Mitglieder und Nichtmitgliedern erstreckt. Die Sicherheitsüberprüfung wird in FWS wie folgt beschrieben:

Zuständig für diese Sicherheitsüberprüfungen ist neben dem Ethikbeauftragten das Departement 20 (auch RTC oder Guardian Office genannt), welches in der Abteilung VII angesiedelt ist. Diese Stelle benutzt zur Abwehr innerer und äußerer Gegner der Organisation auch geheimdienstliche Methoden, operiert im Grenzbereich zur Illegalität und scheut gegebenenfalls auch nicht vor kriminellen Aktionen zurück. Seit der Verurteilung von 11 hohen Funktionären des Guardian Office im Jahre 1981 in den USA wegen Verschwörung, Einbruch in Regierungsgebäude und Diebstahls von Dokumenten ist die Organisation bei der Abwehr ihrer Gegner in der Wahl der Mittel vorsichtiger geworden.

Beim Mitglied wird die Sicherheitsüberprüfung normalerweise im Rahmen seines ,,Falls" durchgeführt. Da dem persönliche Fortschritt, d.h. die ,,Befreiung" der Scientologen durch unterdrückerische Personen und Unruhestifter behindert werden kann, ist im Wege des Confessional (Bekenntnis oder Beichte) anhand des E-Meters eine etwaige Einflußnahme derartiger Personen aufzuspüren. Confessional ist dementsprechend im FWS wie folgt definiert:

(F/N bedeutet eine bestimmte Nadelanzeige auf dem E-Meter).

Das Confessional wird auch zur Offenbarung von Overts (,,schädliche Handlungen oder Unterlassungen, die gegen das Überleben gerichtet sind") und Withholds (,,zurückgehaltene Überschreitungen des Moralkodexes der Organisation", d.h. der Organisation nicht bekannte Normverstöße) benutzt.

Die Sicherheitsüberprüfung wird durch ein Integritäts-Prozessing erleichtert. Dieses Verfahren wird in FWS wie folgt beschrieben:

Dem E-Meter wird in all diesen Fällen als echter Lügendetektor zur Wahrheitsfindung eingesetzt.

Das Ausmaß der Einhaltung dieser Vorschriften ist von Organisation zu Organisation verschieden. Es hängt hauptsächlich von der Strenge bzw. von der Großzügigkeit des jederzeit austauschbaren Führungscaders ab.

Bezüglich des (potentiell) ,,unterdrückerischen" Nichtmitgliedes, das der Befragungsprozedur am E-Meter nicht unterzogen werden kann, wird die Überprüfung offen oder mit geheimdienstlichen Methoden seitens des Departements 20 durch Einschaltung von sicherheitsüberprüften Personen aus den eigenen Reihen (17) oder durch Privatdetektive (18) vollzogen. Zur Gewinnung geeigneter Personen aus den eigenen Reihen werden die Fallakten der Mitglieder systematisch ausgewertet (19). Das gegenüber der Öffentlichkeit behauptete ,,Beichtgeheimnis" besteht offensichtlich nicht. Diese Erkenntnisse stützen sich auf ein von der Staatsanwaltschaft München I anläßlich einer Durchsuchung der Organisationszentrale in München im Jahre 1984 gefundenes Arbeitspapier, das wiederholt in die Tat umgesetzt worden ist (20).

So wurden mit geheimdienstlichen Methoden 1985 nach der Durchsuchung der Zentrale der Kreisverwaltungsreferent von München und ein sachbearbeitender Staatsanwalt, der gegen die Organisation ermittelte, von einem Privatdetektiv ausgeforscht.

Nach dem Selbstverständnis der Organisation sind derartige Handlungen gerechtfertigt, weil sie ,,zum Überleben" der Organisation erforderlich erscheinen. So heißt es unter dem Stichwort Moral in FWS:

Entsprechend diesen sozialdarwinistischen Moralvorstellungen ist der Umgang mit Gegnern insbesondere auch mit abgesprungenen Scientologen rücksichtslos:

So wurde durch HCO PL 1. Sept 1969 R (21) eine Kopfprämie von 400 US-Dollar ausgesetzt, wenn es einem Scientologen gelänge, einer unterdrückerischen Person ein staatliches Ermittlungsverfahren anzuhängen. Derartige Prämien wurden auch in Deutschland z.B. in München ausbezahlt (22). Durch dieses Prämiensystem ist bewußt ein Anreiz zur Diskriminierung und falschen Verdächtigung von Gegnern geschaffen worden. So ist es in der Bundesrepublik übliche Praxis gegen Gegner sogenannte Telefonrecherchen durchzuführen. Zu einem bestimmten Zeitpunkt wird eine große Zahl von Bekannten und Nachbarn dem zu diskriminierenden Personen angerufen und diese gefragt, ob sie nicht etwas über ,,kriminelle Handlungen" des Gegners wüßten. Opfer solchem Telefonkampagnen wurden u.a. die Beschuldigten zu 2 und 5 (23). Mit dem Ziel, die berufliche Existenz eines ehemaligen hohen Funktionärs zu ruinieren, wurden über diesen bei seinem Arbeitgeber bewußt Falschinformationen verbreitet (24). Das gleiche geschah mit einem Beamten (25). Eine abgesprungene Scientologin wurde beim Jugendamt zu Unrecht angeschwärzt, um ihr die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind zu nehmen (26). Über die die Durchsuchung der Münchner Zentrale leitenden Staatsanwälte hat die Organisation bewußt wahrheitswidrig weltweit verbreitet, sie hätten bei der Durchsuchung nazistische Äußerungen getan und Türen mit Äxten einschlagen lassen. Ziel der Kampagne war es, die beiden Staatsanwälte ablösen zu lassen (27).

24) 115 uJs 208012/84 StA München I

25) 452 Cs 24 Js 3728/75 AG München

26) 412 Cs 115 Js 5026/85 AG München

Obwohl die sogenannte Fair-game-Policy vom 07.03.1965 (28), durch die Gegner für quasi vogelfrei erklärt worden waren, aufgehoben ist, hat sich an der Praxis der Einschüchterung und Verfolgung von Gegnern, wie das in der Organisationszentrale in München gefundene Arbeitspapier des Departements 20 und die hiernach durchgeführten Aktionen gezeigt haben, im wesentlichen nichts geändert. Auch vor Amtsanmaßungen schrecken die Mitglieder der Organisation nicht zurück, um ihre Gegner einzuschüchtern (29).

Werden Scientologen als Straftäter wegen organisationsnützlicher Straftaten abgeurteilt, distanziert sich die Organisation von diesen Personen und versucht, die Straftaten als nicht organisationstypisch hinzustellen. In einer Presseverlautbarung der Organisationszentrale in München, in der man sich mit der Verurteilung der 11 führenden Scientologen in den USA im Jahre 1981 auseinandersetzt, wird ein hoher Funktionär wie folgt zitiert: ,,Alle kriminellen Aktionen wurden von einer handvoll Personen, nicht aber von der Kirche ausgeführt" (30).

Die Art des Vorgehens der Organisation - gegebenenfalls auch mit strafbaren Mitteln - hängt von der Risikobereitschaft des einzelnen Mitgliedes, insbesondere aber von der amtierenden Führungsmannschaft ab.

Im Auditor Nr. 197 ist unter der Überschrift ,,Was tun im Scientology", das Kontrollsystem zur Abwehr innerer und äußerer Kritiker und Gegner auf folgenden einfachen Nenner gebracht:

B. Der Verkauf.

1. Das Dienstleistungsangebot nach der Brückenkarte.

Angeboten wird z.Zt. ein Dienstleistungspaket, das ,,zur völligen Freiheit" führen soll. Die einzelnen Leistungen dieses Dienstleistungspaketes sind grafisch auf einer Karte dargestellt und kurz beschrieben (Brückenkarte / 31 a).

(Anmerkung: Die von der Staatsanwaltschaft an dieser Stelle einkopierte Photokopie einer englischen Brückenkarte wurde wegen Unleserlichkeit durch die Kopie einer deutschen Karte ersetzt).

Am Anfang der Dienstleistungen stehen kostenlose Einführungsvorträge, ein Persönlichkeitstest und Einführungskurse. Es folgen 20 Dienstleistungen, die ,,Wege auf die Brücke" genannt werden. Die ,,Brücke", welche den Teil der höheren scientologischen Dienstleistungen darstellt, umfaßt auf der Seite der Ausbildung zum Auditor 15 Stufen, auf der Anwendungsseite (Auditing) 31 Stufen. Daneben gibt es 12 bzw. 9 Angebote, durch die der Fortschritt auf der Brücke sowohl für den Auditor als auch den Auditierten beschleunigt werden kann. Daneben gibt es sogenannte Korrekturprogramme.

2. Die Verkaufsmethoden.

a) Werbung.

Entsprechend dem Warencharakter der Dienstleistungen wird, um den Verkauf zu fördern, nach allen Regeln der modernen Verkaufspsychologie geworben. So erhalten die Mitglieder beispielsweise an Weihnachten farbige Hochglanzprospekte, in welchen Bücher, Kassetten und E-Meter angepriesen werden (32). In sämtlichen von der Organisation herausgegebenen Zeitungen wird laufend Reklame für Kurse und die Abnahme von Büchern etc. gemacht (33). Man wirbt in nichtscientologischen Zeitungen und Zeitschriften (34) und wendet sich auch durch Übersendung von Reklamebroschüren an Nichtscientologen (35).

Die einzelnen Organisationen stehen in Konkurrenz miteinander. So werben die internationalen Organisationen wie die Church of Scientology AOSH EU u. AF in Kopenhagen (36) und Flag (37) in den USA um Kunden und Mitarbeiter (37 a,b). Sie versprechen in ihren Angeboten hierbei eine qualifiziertere Leistung, als man sie in den Basisorganisationen erhalte. Höhere scientologische Befreiungsgrade können jedoch nur in den Spitzeninstitutionen erlangt werden.

b) Potentieller Kundenkreis:

Mit Ausnahme unterdrückerischer Personen wird jeder als Kunde akzeptiert. Wie bereits ausgeführt, ist auch der professionelle Scientologe, wenn er neue Dienstleistungen in Anspruch nimmt, immer Kunde.

Der Öffentlichkeit vermittelt die Organisation den Eindruck, man sei bezüglich der Kundenauswahl wählerisch und nehme nur solche Personen an, denen man wirklich helfen könne. Unter Nummer 3 ist im Kodex eines Scientologen folgende Verpflichtung enthalten:

Intern ist die Nichtannahme von Personen im HCO PL vom 01.12.1972 (Ausgabe XI) dagegen wie folgt geregelt:

Unterschiedliche Begabungen, körperliche oder geistig-seelische Konstitutionen und Gebrechen sind demnach kein Hinderungsgrund für die Gewährung von Dienstleistungen.

Im Auditor Nr. 197 S. 7 bekundet die Organisation, daß sie ,,Leute jeglicher Religion akzeptiert".

Die Organisation wendet sich auch durch Postwurfsendungen an Minderjährige und gewährt diesen Dienstleistungen, wie sich aus dem Vertragsformular ergibt, in welchem eine Rubrik für die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter enthalten ist (39 c). Unter dem Namen ,,Ziel - Zentrum für individuelles und effektives Lernen e . V., München", besteht eine Unterorganisation, die sich an Kinder im Vorschulalter, Schüler und Studenten richtet.

c) Preisgestaltung:

Mit Ausnahme der kostenlosen Einführungsdienstleistungen wird keine andere Dienstleistung unentgeltlich gewährt. Die Preise für die Dienstleistungen sind sehr teuer. Sie übersteigen bei weitem diejenigen einer normalen Psychotherapie.

Vor allem die Dienstleistungen für höhere Befreiungsgrade haben astronomische Preise. So wurde im Jahre 1984 im April für die Fortgeschrittene geistige Beratung (Vertraulich) L 10 für 12 1/2 Stunden 11.283 US-Dollar verlangt, im September bereits 13.000 US-Dollar (38 a, b). Durchschnittsverdiener, die die scientologische Befreiung erreichen wollen, können dies nur, wenn sie ihren Lebensstandard erheblich einschränken. Sind in einer Familie mehrere Personen Scientologen, wird durch die ständige Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf die Dauer die Existenzgrundlage der Familie angegriffen. Da der Organisation caritative Erwägungen völlig fremd sind und sie keinerlei Fürsorgeverpflichtung für ihre Mitglieder (-Kunden) kennt, berührt sie dieses existentielle Problem nicht.

Um trotz der hohen, in jedem Monat um 5% steigenden Preise ihre Ware weiter absetzen zu können, benutzt die Organisation die aus dem unseriösen Geschäftsleben bekannte Preisermäßigungsstrategie: Die Preise werden von vornherein so hoch kalkuliert, daß auch nach einer Preisermäßigung eine hohe Gewinnspanne bleibt.

Zu Preisermäßigungen in Form von Rabatten führt, wie bereits oben dargelegt, Mitgliedschaft in den einzelnen Organisationen. Diese Mitgliedschaft ist aber selbst wieder nicht kostenlos.

Das Anwerben neuer Kunden bringt Gutschriften, durch die sich Dienstleistungspreise ermäßigen. Für minderbemittelte Personen ist dies ein großer Anreiz, neue Kunden für die Organisation zu werben.

Auch professionelle Scientologen müssen neue Dienstleistungen kaufen. Für sie ermäßigen sich die Preise im Rahmen von sogenannten ,,Teilstipendien" (12).

Die Bezahlung der festen Mitarbeiter ist demgegenüber so schlecht, daß diese, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, grundsätzlich einen Nebenerwerb ausüben müssen. Man versucht, die Mitarbeiter damit zu beschwichtigen, indem man den Begriff des persönlichen Lebensstandards umdefiniert. Er wird mit dem Gedeihen der Organisation identifiziert. Ferner hat der feste Mitarbeiter sich sogenannte Unterstützungsleistungen der Organisation anrechnen zu lassen (39).

Da gerade die professionellen Scientologen an der Basis unter dieser Ausbeutung zu leiden haben, stellt sich die Frage, warum diese Personen, die sämtliche Hintergründe, insbesondere den gewerbsmäßigen Charakter der Organisation kennen, diese noch nicht verlassen haben. Der bei den meisten bestehende finanzielle Leidensdruck wird durch die Wirkungen des Auditing, welches das Gefühl ideeller Gewinne vermitteln soll und teils auch vermittelt, ausgeglichen. Erst wenn der Wirklichkeitsschmerz so groß ist, daß er durch das Auditing nicht mehr gemildert werden kann, gelingt in der Regel der Absprung. Die horrenden Preissteigerungen in den letzten Jahren haben bei vielen Scientologen den Leidensdruck so erhöht, daß sie die Organisation verlassen haben.

d) Verkäuferschulung und Verkauf:

Durch einen von Hubbard stammenden ,,Kurs für profimäßiges Verkaufen", der eine Sammlung von Verkaufsanleitungen und -tricks (39 a) enthält, werden Dienstleistungsverkäufer ausgebildet und durch spezielle Übungen trainiert. Der Verkaufskurs, der als Disseminationsdrill bezeichnet wird, ist in den Schulungsunterlagen wie folgt beschrieben:

Der Verkäufer-Schüler hat am E-Meter eine Prüfung abzulegen, bei Nichtbestehen auf eigene Kosten (Cramming) sich nachschulen zu lassen und sich dann in der Praxis zu bewähren (39 b).

Ohne vorherige Bezahlung des Kunden wird von der Organisation keine Dienstleistung gewährt (Prinzip der Vorkasse). Bei Teilzahlungen muß der Kunde über den Restpreis einen Wechsel ausstellen (39 c). Der Rücktritt ist durch ein Dickicht von Vorschriften erschwert (39 d).

Im Verkaufsteil Nr. 5 (Finanzierung) wird zwar darauf hingewiesen, nur solche Produkte zu verkaufen, die die Person sich leisten kann, damit sie nicht als potentieller Kunde verloren geht. Als Beispiel wird jedoch unter Nr. 4 folgender Vorschlag gebracht:

Um die angesprochene Person kaufbereiter zu machen, wird ihr in der Regel ein Testfragebogen vorgelegt. Anhand dieses in der wissenschaftlichen Psychologie nicht bekannten Testes (41) wird dann der sogenannte Ruinpunkt des Kunden bestimmt. Eine beliebte Verkaufstechnik ist es, dem Interessenten vorzumachen, der Test habe ergeben, er sei ein Selbstmordkandidat (42). Psychisch labile Menschen lassen sich hierdurch oft beeindrucken und kaufen die erste Dienstleistung. Es kommen hierbei auch strafbare Nötigungen und Freiheitsberaubungen vor (42 a).

Für jeden neuen Kunden wird ein Kundenblatt angelegt, das diesen, solange er Dienstleistungen von der Organisation kauft, begleitet (43). Auch der professionelle Scientologe wird in einem derartigen Kundenblatt geführt.

_________________________________________

42) 115 Js 3627/84 StA München I

42 a) 423 Cs 115 Js 4418/84 AG München

(420) 7 JuJs 561/84 (108/84)AG Tiergarten Berlin

C. Lehre und Befreiungstechnik:

1. Begriffe Scientology und Dianetics

1. Die zentralen Begriffe Scientology und Dianetics werden in FWS wie folgt bestimmt:

,,Scientology:

Hubbard sieht den Menschen als eine Dreiheit, die aus Körper, Verstand (mind) und dem Thetan, einer Art unsterblicher Geistseele (Ich), besteht. Der Verstand wird in den ,,analytischen Verstand", der im wesentlichen dem Bewußtsein entspricht, und den ,,reaktiven Verstand", der dem Unbewußten der Tiefenpsychologie gleicht, eingeteilt. Nach FWS wird der reaktive Verstand wie folgt bestimmt:

Die Engramme, Locks und GPMs sind in etwa den verdrängten traumatischen Erlebnissen (Komplexen) der Tiefenpsychologie Freuds und Jungs vergleichbar.

Gemäß der Hubbardschen Reinkarnationslehre können Engramme auch aus früheren Leben stammen.

Ziel des scientologischen Verfahrens ist es, die Engramme schrittweise ,,auszulöschen", d.h. sie zu entfernen. Entsprechend dieser schrittweisen Auslöschung der Engramme gibt es sieben Befreiungsgrade. Der siebte wird Clear genannt. Dieser Bewußtseinszustand wird in FWS wie folgt definiert:

Personen, die diesen ,,Befreiungsgrad" noch nicht erreicht haben, werden Preclear genannt.

Der ursprünglich höchste scientologische Vollkommenheitsgrad war ,,Clear".

Zu dieser ursprünglich höchsten Vollkommenheitsstufe sind in der Zwischenzeit sogenannte OT-Grade hinzugekommen. DT bedeutet Operierender Thetan. Dieser Begriff wird in FWS wie folgt bestimmt:

Die derzeit gültige Brückenkarte schließt mit dem Grad: OT XV. Die Beschreibung dessen, was auf den neuen Stufen mit dem Bewußtsein geschieht, bleibt nebulös. Auf Stufe OT III soll beispielsweise die ,,Feuerwand" durchbrochen werden. Die reißerische Werbung für diese OT - Stufe klingt wie eine Science -Fiction - Geschichte (44).

Die Organisation schafft ständig neue Kurse, durch die angeblich die Befreiung beschleunigt werden könne. Beispiel hierfür ist ,,Der Rundown für falsche Zielsetzungen" aus dem Jahre 1984. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Erweiterung der Gradkarte (45) und die Einführung derartiger neuer Kurse nur geschäftlich bedingt ist; so erinnert die Anpreisung des Rundowns für falsche Zielsetzung an Waschmittelwerbung:

Die Akzeptanz der OT- Ausbildung entsprach offensichtlich nicht den Erwartungen der Organisation, wie sich aus dem HCO-Bulletin vom 27.03.1984, abgedruckt im The Auditor 194 unter der Überschrift: ,,Steckengebliebene Dianetic-Clears: gelöst" ergibt (47). Ursache für das Steckenbleiben sind ,,falsche" Haltungen gegenüber Scientology infolge Beeinflussung von Kritikern (Schwarze PR), mangelnder Sicherheitsüberprüfung (Sec-Checking), und mangelnder Kenntnis über Unruhestifter (PTS). So heißt es:

2. Die scientologische Praxis.

a) Auditing unter Benutzung des E-Meters nach dem Selbstverständnis der Organisation

Die scientologische Befreiung wird nach dem Selbstverständnis der Scientologen durch Auditing erreicht. Nach FWS wird das Auditing, auch Prozessing genannt, wie folgt definiert:

Der Öffentlichkeit gegenüber stellt die Organisation in der Schrift ,,Scientology ... eine Religion" das Auditing auf Seite 7 demgegenüber wie folgt dar:

Während des Auditing wird als Hilfsmittel das E-Meter eingesetzt. Dieses Gerät wird in FWS wie folgt bestimmt:

Seine Funktionsweise wird unter dem Stichwort ,,Tonarm" wie folgt beschrieben:

Der Öffentlichkeit gegenüber wird das E-Meter in ,,Scientology ... eine Religion" auf Seiten 73, 74 wie folgt dargestellt:

Der Öffentlichkeit gegenüber gebraucht die Organisation anders als im internen Sprachgebrauch für das Auditing und den Auditor eine religiöse Terminologie. Das Auditing wird als ,,geistliche" oder ,,pastorale" Beratung bezeichnet. Der Auditor wird ,,Geistlicher" genannt. Die Sicherheitsüberprüfung und das Bekenntnis werden als ,,Beichte" ausgegeben (48). Diese für die Öffentlichkeit geschaffene Terminologie ist offensichtlich eine Maßnahme im Rahmen der Hubbardschen ,,Redefinitions"-Taktik. So ist die 1973 erschienene Schrift, ,,Scientology . .. eine Religion", die die gewerbliche Seite der Organisation völlig verschweigt, offensichtlich für staatliche Behörden und religions- und verfassungsrechtliche Gutachter geschaffen worden, um den Schutz der verfassungsrechtlichen Garantien für Religionsgesellschaften zu erlangen. Gleiches gilt für die Schriften ,,Glaube und religiöses Brauchtum der SK", ,,Der Klerus der SK" und ,,Kultus und Dogmatik der SK in Deutschland."

Entsprechend ist ,,Das Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen" lediglich eine Sammlung wichtiger Policy-Briefe und Bulletins, die die Organisation und den Verkauf von Dienstleistungen betreffen (49, 50).

Die Einführung des Postens eines ,,Kaplans", der bezeichnenderweise in der ,,Öffentlichkeitsabteilung" und nicht in der ,,Technischen Abteilung" (externer Sprachgebrauch: ,,Abt. für religiöse Dienstleistungen") angesiedelt ist, hat mit der reinen Lehre von Scientology nichts zu tun. Bei dem ,,Kaplan" handelt es sich um eine Art Betriebspsychologen, der ,,für die allgemeine Seelsorge und das Wohl der Gemeinschaft verantwortlich ist" (11).

Ohne Systemrelevanz sind Zeremonien wie Namensgebung, Eheschließung, Begräbnis und sogenannte sonntägliche Andachten, für die der ,,Kaplan" als Zeremonienmeister fungiert. Vom System Scientology aus gesehen handelt es sich hierbei um unwesentlichen Dekor. Entsprechend werden diese Zeremonien in ,,Scientology ... eine Religion" ohne Versuch, in das System einzubinden, nur auf zwei Seiten kurz gestreift (51). Den pathetischen Worten bei der Begräbniszeremonie steht ,,Hubbards wissenschaftliche Klärung" der ,,technischen Angelegenheit" Tod gegenüber, die in den OT News März 1984 (Seite 4/8) unter dem Titel ,,Das Phänomen des Todes" abgedruckt ist (52):

Aus der Zeit der Dianetic-Lehre sind sogenannte Beistandsprozeduren übrig geblieben, die auf die Linderung von körperlichen Schmerzen gerichtet sind. Dies werden nach FWS wie folgt beschrieben:

b) Auditing und E-Meter in nichtscientologischer Sicht.

aa) Laienpsychotherapie.

Bei dem Auditing handelt es sich im Normalfall bis zur Stufe Clear um ein Verfahren, das in etwa den tiefenpsychologischen Psychotherapiemethoden entspricht. Das Münchner Institut für Rechtsmedizin nennt in seinem Gutachten vom 03.12.1984 (Seite 16 f.) die scientologischen Verfahren eine ,,dilettantische Psychotherapie". Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 (NJW 1984, 1414) steht nunmehr fest, daß es sich bei psychotherapeutischen Maßnahmen um Ausübung der Heilkunde im Sinne von §1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz handelt. Nach Ansicht des Instituts für Rechtsmedizin sind die scientologischen Verfahren als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes anzusehen (Seite 16).

bb) Der Einsatz des E-Meters als Lügendetektor: Angriff auf die Menschenwürde.

Das E-Meter, das elektrische Widerstände und Widerstandsänderungen am Probanden messen kann (53) ist als psycho-physisches Meßinstrument keine Erfindung Hubbards.

Bereits C.G. Jung hat im Jahre 1907 mit einem ähnlichen Galvanometer psycho-physische Untersuchungen vorgenommen und seine Untersuchungen veröffentlicht (,,Psychophysische Untersuchungen mit dem Galvanometer und Pneumographen bei normalen und geisteskranken Individuen" Brain, Bd. 30, Nr. 118. Aus dem Englischen: Ges. Werke II; ,,Weitere Untersuchungen über das galvanische Phänomen und die Respiration bei Normalen und Geisteskranken". Journal of Abnormal Psychology, Bd. 2, Heft 5. Aus dem Englischen: Ges. Werke II). Diese Untersuchungen gehören unter dem Begriff ,,Assoziationsexperiment" zum anerkannten Bestand der Wissenschaftsgeschichte der Psychologie. Im Wörterbuch ,,Psychoanalytische Begriffe" von Friedrich W. Doucet heißt es zum Assoziationsexperiment:

Aus den von C.G. Jung benutzten Apparaten entwickelte sich der sogenannte Polygraph (Lügendetektor), der mehrere Körperfunktionen mißt. Er wird heute in den USA als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren benutzt. Die Anwendung des Lügendetektors ist aus ethischen Gründen und wegen seiner generellen Unzuverlässigkeit - es können nur ganz allgemeine Feststellungen getroffen werden - in vielen europäischen Ländern verboten. Es darf insoweit auf die Brockhaus-Enzyklopädie verwiesen werden, die sich zum Lügendetektor und dessen Anwendung (psychophysiologischer Test) skeptisch äußert:

In der Bundesrepublik ist der Einsatz des Lügendetektors selbst dann, wenn ein Beschuldigter sein Einverständnis gibt, verboten. Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 5, 332/338 unmißverständlich dargelegt, daß der Einsatz des Gerätes auch bei Einwilligung des Beschuldigten einen Eingriff in die Menschenwürde darstellt. Auf Seite 335 führt der BGH aus:

Auch wenn man davon ausgeht, daß der Einsatz des E-Meters durch die Organisation mit Zustimmung des zu Auditierenden stattfindet, sind derartige Prozeduren am Maßstab abendländischer Wertvorstellungen gemessen problematisch. Die Suche nach sogenannten Unterdrückerischen Personen in der Familie und im Freundeskreis des Probanden (vgl. S. 22) mittels des E-Meters im Rahmen der sogenannten Sicherheitsüberprüfungen, die als therapeutische Maßnahmen deklariert werden, widerspricht eklatant den Wertvorstellungen unseres Grundgesetzes.

cc) Erzeugung abnormer Wachbewußtseinszustände.

Neben der therapeutischen Zielsetzung (Auslöschen der Engramme) wendet die Organisation auch Verfahren an, die zu einem Bewußtseinszustand führen, in welchem sich der Proband als außerhalb seines Körpers befindlich fühlt. Dieser Zustand wird ,,Exteriorisation" genannt. Für die OT-Bewußtseinsstufen ist die Möglichkeit der Exteriorisation, wie sich bereits aus der Definition ergibt (vgl. Seite 44) kennzeichnend.

Wie die gutachterliche Befragung von ehemaligen Scientologen im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens der Nervenklinik der Universität München vom 21.12.1984 ergab, haben die Befragten übereinstimmend von Erlebnissen der sogenannten Exteriorisation berichtet. Dieses psychologische Phänomen ist unter dem Gesichtspunkt veränderter Wachbewußtheitszustände in den letzten Jahren, insbesondere von Adolf Dittrich (Ätiologie - unabhängige Strukturen veränderter Wachbewußtseinszustände, 1985 S. 90) näher untersucht worden.

In dem Gutachten der Universitätsnervenklinik München vom 21.12.1984 wird auf den Seiten 45/46 zu diesem Problem folgendes ausgeführt:

Bereits vor dem OT-Training war der Organisation die Exteriorisation bekannt. Dieses Phänomen muß der Organisation erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben, wie die Darstellung unter dem Stichwort Exteriorisationsrundown in FWS zeigt:

Die Erzeugung derartiger Bewußtseinszustände kann auf die Dauer zur Destabilisierung der Persönlichkeit führen; sie gelten in der Psychiatrie als psychopathologisch. In dem psychiatrischen Gutachten der Nervenklinik München heißt es hierzu:

Wenn auch die befragten Personen in der Mehrzahl die Exteriorisation als unangenehm empfanden, ist nicht auszuschließen, daß andere Personen hierbei Glücksgefühle haben. Nach der Untersuchung Dittrichs lösen halluzinogene, sensorische Deprivation, hypnotische Verfahren sowie Reizüberflutung im Kern identische veränderte Wachbewußtseinszustände aus.

So ist es wahrscheinlich, daß für den Verbleib der meisten, nicht über das Existenzminimum bezahlten Mitglieder des Stammpersonals in der Basisorganisation die Erzeugung derartiger veränderter Wachbewußtseinszustände verantwortlich ist. So hat es dieses von der Organisation ausgebeutete Stammpersonal gelernt, der bedrückenden Organisationsrealität dadurch zu entfliehen, daß im Auditing veränderte Wachbewußtseinszustände hergestellt werden. Hält man die euphorischen Berichte von Personen, die höheres scientologisches Training mitgemacht haben, nicht für PR-Fälschungen , so könnten diese Übermachtphantasien Erinnerungen an veränderte Wachbewußtseinszustände sein. Da das Erleben im Rahmen veränderter Wachbewußtseinszustände sich sowohl zum Guten als auch zum Schlechten (sog. Horrortrip) entwickeln kann (vgl. Dittrich S. 53/69/71), ist die Werbung der Organisation auch in diesem Bereich unseriös, da nicht auf die Gefahren hingewiesen wird, die psychisch labilen Personen, insbesondere solchen mit Prädisposition für Geisteskrankheit drohen. Jedenfalls dürfte auch bei psychisch Robusten Realitätssinn und Kritikfähigkeit infolge der durch diese Psychotechniken gesteigerten Suggestibilität (Dittrich, S. 91) nach und nach abgebaut werden (54).

Scientology: Gewerbe in pseudowissenschaftlichem und pseudereligiösem Gewand?

Dem weltanschaulich neutralen Staat steht es grundsätzlich nicht zu, Weltanschauungen zu werten. Wird jedoch, wie hier, Weltanschauung als Konsumprodukt verkauft, hat der Staat diesen Geschäftsverkehr zu überwachen und einzuschreiten, wenn Gefahren und Schädigungen für die Mitmenschen von dem Unternehmen ausgehen (OVG Nordrhein-Westfalen 5 B 453/85).

Grundvoraussetzung für einen fairen Umgang im Geschäftsleben ist ein wahrhaftiger Sprachgebrauch. Die Organisation hält sich bewußt nicht an diese Regeln des ,,fair play". Sie benutzt, um ihren Geschäftsbetrieb zu sichern und Kritik abzublocken, nebeneinander mehrere Sprachsysteme und hat keinen einheitlichen Wahrheitsbegriff.

So behauptet die Organisation in ihren Werbeschriften, sie treibe wissenschaftliche Forschung, wobei der Begriff wissenschaftlich im ,,Sinne von naturwissenschaftlich" gebraucht wird. Im Gutachten des Münchner Instituts für Rechtsmedizin ist hierzu auf Seite 9 folgendes ausgeführt:

Als Beispiel kann auf die Beschreibung des sogenannten ,,Reinigungs-Rundown" verwiesen werden. So heißt es im Auditor 193 (55) auf Seite 2 unter der Überschrift ,,Eindrucksvolle Ergebnisse von L. Ron Hubbards Reinigungs-Rundown" u.a. wie folgt:

Hubbard führt a.a.O. zum ,,Reinigungs-Rundown" weiter folgendes aus:

Aus diesen beiden Artikeln wird ersichtlich, daß Glaubenspostulate - ein Vitaminpräparat soll gegen Strahlenschäden helfen - und naturwissenschaftliche Erkenntnisse nicht voneinander getrennt werden. Glaubenspostulate werden als naturwissenschaftliche Wahrheiten ausgegeben. Bei den zumeist naturwissenschaftlich ungebildeten Kunden wird durch den falschen Gebrauch des Begriffes, "wissenschaftlich" der Eindruck von Seriosität erweckt.

Diese Kritik versucht die Organisation damit abzuwehren, daß sie behauptet, es handle sich bei Scientology um eine ,,religiöse" Philosophie. Dem Staat sei es deshalb versagt, sich einzumischen. Die Organisation benutzt diese Doppelstrategie ganz bewußt. So tritt sie dem Kunden gegenüber im Gewande des Wissenschaftlers und Psychotherapeuten, dem Kritiker gegenüber aber im Gewande des Priesters auf, verkauft aber gleichzeitig Kurse ,,Wie man mehr Geld verdient" (56).

Es kommt daher nicht von ungefähr, daß die Organisation in den Psychiatern, die in der Lage sind, die kompetenteste Kritik zu formulieren, ihre ärgsten Feinde sieht. Hubbard hält den Berufsstand der Psychiater für entbehrlich, da er vorgibt, mit seinen Methoden selbst Geisteskrankheiten heilen zu können (HGOB 28.11.1970). Als eine ehemalige Münchner Spitzenfunktionärin 1984 ernsthaft geistig erkrankte, war die Organisation deshalb nicht in der Lage, ihr wirksam zu helfen. So unterließ man es bewußt, ihr die erforderliche psychiatrische Hilfe angedeihen zu lassen. Durch die scientologische Hilfestellung in den USA und in Dänemark verschlechterte sich erwiesenermaßen ihr Zustand (57). Die Hilflosigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber echter Geisteskrankheit zeigt sich nicht nur in diesem Fall (58).

Ist eine Person mit den Dienstleistungen und damit auch dem Begriffsdrill der Organisation einmal in Berührung geraten, verliert sie in aller Regel die natürliche Unterscheidungs- und Kritikfähigkeit, zumal Kritik an der Organisation und ihrem Gründer den Fortschritt in der ,,Befreiung" hindert. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungen werden derartige ,,böse" Gedanken (Withholds und Overts) entdeckt und ,,therapeutisch" ausgemerzt. Das scientologische System ist damit gegen jegliche Kritik immun, da eine kritische Einstellung Anzeichen für Therapiebedürftigkeit ist und z.B. im Rundown für falsche Zielsetzungen therapiert wird. Mißerfolge werden auf die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften geschoben (59), die im Bedarfsfall gebrochen werden (60).

Die moralischen Begriffe ,,gut" und ,,böse" werden mit den medizinischen Begriffen ,,gesund" und ,,krank" identifiziert, so daß Verhaltensabweichungen vom Regelkodex der Organisation nach Belieben ,,geahndet" oder ,,geheilt" werden können. Ob ein Kunde als ,,Unruhestifter" entgeltlicher ,,Therapie" oder als ,,unterdrückerische Person" der Ächtung und Verfolgung ausgesetzt wird, hängt vom Wohlverhalten bzw. der ,,Umkehr" des Kranken/Sünders ab. Der Staatsanwaltschaft liegt ein "Schuldbekenntnis" vor, das völlige Selbstaufgabe und Erniedrigung des wieder ,,umgekehrten" Kunden/Patienten zeigt.

Die Gesamtschau der ausgewerteten Unterlagen begründen nach all dem den Verdacht, daß es sich bei dem System Scientology, das über die Scientologen, denen absolute Freiheit versprochen wird, absolute Kontrolle ausübt, um eine Ideologie mit ausgeprägten totalitären Grundprinzipien handelt. Aufgrund der Beweismittel besteht weiterhin der Verdacht, daß Ziel der Organisation die wirtschaftliche Ausbeutung hörig gewordener Kunden ist, die selbst wieder zur Kundengewinnung und Kundenausbeutung eingesetzt werden (vgl. oben S. 10 und 11).

Der HCO Policy-Brief vom 07.02.1965 (27.08.80) ,,Funktionsfähigkeit der Scientology erhalten" (61) spricht für sich. Er knüpft an die totalitären Machtvisionen Hubbards in seinem 1939 erschienen Roman ,,Versklavte Seelen" (Slaves of Sleeping) (62) an:

Rechtliche Würdigung.

Der Beschuldigte zu 2):

Hinsichtlich des Beschuldigten Klaus Dieter Karbe ist keine Rechtsgutverletzung zum Nachteil der Organisationen vorgetragen. Entgegen der Meinung der Anzeigeerstatterin fordert der Beschuldigte in seinen Schriften nicht in strafbarer Weise (§111 StGB) zu strafbaren Handlungen wie Entführung etc. auf, um das Deprogramming durchzuführen. Das Deprogramming als Gespräch mit dem Sektenanhänger ist als solches nicht strafbar (Hervorhebung: AGPF).

Die Beschuldigten zu 1), 4), 5) und 6):

Nach §166 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ferner, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (§166 Abs. 2 StGB).

Schutzgut von §166 StGB ist nach einhelliger Meinung der öffentliche Frieden in seiner religiösen und weltanschaulichen Ausprägung durch den Toleranzgedanken (Dreher-Tröndle, 42. Auflage, Rdnr. 1; Zipf, NJW 1969, 1944; Sturm, NJW 1969, 1606 f). Hieraus folgt, daß Religionen und Weltanschauungen in ihrem Bestand nicht schlechthin geschützt sind. §166 StGB gebietet als eine Konkretisierung von Art. 4 GG, daß Auseinandersetzungen im weltanschaulichen Bereich in fairer Form stattfinden. Die durch Art. 4 GG ermöglichte Pluralität in Glaubensfragen verpflichtet sowohl den Staat als auch den einzelnen Bürger zu Toleranz, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont hat (BVerfGE 12, 3 ff), jedoch nicht zur duldenden Indifferenz. Wird das durch Art. 4 GG geschützte Grundrecht mißbraucht, so hat der Staat das Recht und die Pflicht, auf diese Mißbräuche hinzuweisen und diese zu unterbinden. Entsprechend darf der einzelne Bürger im Rahmen des ihm durch Art. 5 GG eingeräumten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Mißbräuche bei Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen in der Öffentlichkeit anprangern, indem er seine Meinung in Wort und Schrift verbreitet, Versammlungen durchführt, Vereinigungen gründet, staatliche Stellen informiert und diese auffordert, die Mißbräuche abzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Toleranzgebot und zu den Grenzen von Art. 4 GG in der zitierten Entscheidung folgendes aus:

Mißbraucht eine Weltanschauungsgemeinschaft das Grundrecht aus Art. 4 GG, berechtigt dies Kritiker jedoch nicht zu maßlosen Angriffen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 5 GG entwickelten Grundsätzen zur Meinungsäußerungsfreiheit kann Kritik hart, polemisch und auch übertrieben sein, zumal dann wenn der Kritisierte sich am öffentlichen Meinungskampf beteiligt und die Angreifer selbst angegriffen hat. Sie findet ihre Grenze aber dort, wo sie zur Schmähung entartet (BVerfG NJW 69, 227 ff; 83,14,15 ff).

So kann die Frage, ob ein Äußerungsdelikt nach §§166 bzw. 130 oder 185 StGB vorliegt, wenn eine Weltanschauungsgemeinschaft angegriffen wird, nicht losgelöst von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beurteilt werden.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin und ihre Mitglieder durch §166 StGB geschützt sind, d.h. ob der Verkauf und die Praktizierung des Auditing als Weltanschauung im Sinne von §166 StGB qualifiziert werden kann. Jedenfalls erfüllen die Angriffe der Beschuldigten, soweit sie die Antragstellerin kritisieren, nicht den Tatbestand der Beschimpfung, d.h. der besonders verletzenden Äußerung der Mißachtung durch Form oder Inhalt.

Die Meinungsäußerung der Beschuldigten über die Organisation sind Werturteile, die angesichts der über die Organisation und deren Praktiken durch die Staatsanwaltschaft getroffenen Feststellungen sich nicht als strafbare Angriffe im Sinne des §166 StGB erweisen. Ideen, Ziele und Praxis der Antragstellerin sind, wie bereits dargelegt wurde, in vieler Hinsicht nicht mit der Wertordnung des Grundgesetzes vereinbar. Die Kritik und die Aktionen der Beschuldigten gegen die Antragstellerin knüpfen gerade an diese Tatsache an. Der Umstand, daß diese Kritik manchmal hart und polemisch ist, macht sie nicht zur Beschimpfung, zumal die Antragstellerin die Beschuldigten zu 1), 4), 5) durch Verbreiten von Schriften, durch Telefon- und Diffamierungskampagnen angegriffen hat und weiter angreift. Die Kritik der Beschuldigten ist auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Sie dient vielmehr dazu, Mißbräuche abzustellen, durch die der öffentliche Frieden gerade seitens der Antragstellerin und ihrer Anhänger gefährdet wird.

Auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§130 StGB) ist durch die Beschuldigten nicht erfüllt. So richtet sich die Kritik der Beschuldigten nicht gegen die verführten Anhänger, sondern gegen das System Scientology und die kleine Gruppe der Spitzenfunktionäre in den USA und Dänemark. Im übrigen ist auch bei diesem Straftatbestand Schutzgut der öffentliche Frieden.

Da die Kritik der Beschuldigten durch Art. 5 GG gerechtfertigt ist, erfüllt sie auch nicht den Tatbestand der Beleidigung (§185 ff StGB). Die Aktionen der Beschuldigten stehen in Fortsetzungszusammenhang und sind daher grundsätzlich nicht verjährt. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Angriffe der Beschuldigten in Druckwerken enthalten sind. Der staatliche Strafanspruch verjährt insoweit 6 Monate nach Erscheinen des jeweiligen Druckwerkes gemäß den Pressegesetzen der Bundesländer.

So ist das Buch des Beschuldigten zu 1) ,,,Scientology - Magie des 20. Jahrhunderts", das 1982 in München erschien, nicht mehr verfolgbar (§ 15 BayPrG). Soweit dies anhand des von der Staatsanwaltschaft gefundenen Materials überprüft werden konnte, ist das Buch eine zuverlässige Faktensammlung, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Die wertende Polemik ist zurückhaltend. Die Organisation, die sich vehement gegen Kritiker zur Wehr zu setzen pflegt, ist nach hiesiger Kenntnis gegen dieses Druckwerk bei seinem Erscheinen weder straf-, noch zivilrechtlich vorgegangen. Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Indiz, daß die in ihm dargelegten Fakten im wesentlichen zutreffend sind. Die erst unlängst gegen das Buch erfolgte Anzeige ist offensichtlich eine Reaktion auf eine staatsanwaltschaftliche Anfrage bei der Antragstellerin.

Auch die polemische, sich im wesentlichen auf zutreffende Fakten gründende Schrift ,,Scientology und ihre Tarnorganisationen" des Beschuldigten zu 4), die in Stuttgart erschienen ist, ist wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar.

Bezüglich des Beschuldigten zu 6) haben die Ermittlungen ergeben, daß kein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vorliegt, da er seine Aktion beim Kreisverwaltungsreferat angemeldet hatte. Die Ahndung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit gegen die Impressumsvorschriften fällt nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß sind im übrigen aus dem vorgelegten Flugblatt nicht ersichtlich.

Das Verfahren war daher insgesamt einzustellen.

München, den 24.04.1986
Staatsanwaltschaft beim dem
Landgericht München I

gez. Emrich
Oberstaatsanwalt

Beglaubigt:
gez. Assel
Justizangestellte


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