Juris Eintrag

Gericht: LG Stuttgart 27. Zivilkammer
Datum: 06.09.1996
Az: 27 O 343/96
NK: GG Art 2, GG Art 12, BGB § 242, BGB § 627, BGB § 675, AGBG § 9, PostG § 1, PostG § 2, PostG § 3, PostG § 8, WettbewG § 26 Abs 2, WettbewG § 35
Fundstelle: WM IV 1996, 1770-1776 (ST); NJW 1996 50, 3347
Entscheidung zitiert von: WuB I B 6 Sonstiges (Beendigung des Bankvertrages) 2.97, Schwintowski, Hans-Peter (Anmerkung) WiB 1997, 53, Seeker, Thorsten (Anmerkung)

Kontrahierungszwang für Kreditinstitut (hier: Postbank) bzw Recht zur Kündigung eines Giroverhältnisses

Orientierungssatz

Die Postbank AG unterliegt ebensowenig wie andere Kreditinstitute einem Kontrahierungszwang bezüglich der Eröffnung bzw Schließung von Girokonten und ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines "mittelbaren" Kontrahierungszwanges (wegen vorhandener Ausweichmöglichkeiten auf andere Kreditinstitute bzw anderer Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs) oder des Diskriminierungsverbots des GWB § 26 (juris: WettbewG) gehindert, einem Girokunden das Giroverhältnis unter Einhaltung einer nach AGBG § 9 nicht zu beanstandenden Kündigungsfrist aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu kündigen (Hier: wegen befürchteter wirtschaftlicher Einbußen aufgrund der negativen öffentlichen Diskussion über die Organisation, der der Kontoinhaber angehört) (so auch BGH, 1989-11-09, IX ZR 269/87, NJW 1990, 761).


  NJW 1996 50, 3347

Kein Postbank-Girokonto für Scientologen

  1. Nach der Neufassung von § 8 PostG unterliegt die Postbank AG keinem unmittelbaren Kontrahierungszwang, gerichtet auf die Führung vo Girokonten.
  2. Für die Begründung eines unmittelbaren Kontrahierungszwangs genügt der Anspruchsteller seiner Darlegungslast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht schon dadurch, daß er nur ein gutes Dutzend von mehreren Hundert grundsätzlich in Betracht kommenden Banken nachweist, die zur Einrichtung eines Girokontos nicht bereit sind. Dabei ist der geographische Raum, auf den vergleichend abzustellen ist, schon angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten ("Datenautobahn" etc.) zwischen Bank und Kunden weit zu stecken. (Leitsätze der Redaktion)

Zum Sachverhalt:

Der Verfügungskl., die Scientology-Mission Ulm e.V. (kurz: Kl.) unterhielt bei der Niederlassung der Verfügungsbekl. (kurz: Bekl.) in Stuttgart seit dem Jahr 1993 vier Girokonten. Die Konten wurden im Guthabenbereich geführt. Der Geschäftsbeziehung lagen die AGB der Postbank AG zugrunde. Mit einheitlichem Schreiben vom 27.6.1996 teilte die Bekl. dem Kl. mit, daß gem. Nr. 18 I ihrer AGB die Postbank-Girokonten mit Ablauf des 31.7.1996 geschlossen würden. Der Kl. übermittelte mit Schreiben vom 4.7.1996 an verschiedene Banken in Ulm einen Antrag auf Eröffnung eines ausschließlich auf Guthabenbasis zu führenden Girokontos. Dreizehn Banken lehnten in der Folgezeit schriftlich die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit dem Kl. ab. Der Kl. hat weithin handschriftliche Aktennotizen über Telefonate mit vier Banken vorgelegt, aus welchen hervorgeht, daß auch dort die Einrichtung eines Girokontos abgelehnt worden sei.

Auf Antrag des Kl. vom 30.7.1996 hat das LG Stuttgart mit Beschluß vom 31.7.1996 im Wege einer einstweiligen Verfügung der Bekl. geboten, die vom Kl. bei der Bekl. eingerichteten Girokonten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen. Gegen diesen Beschluß hat die Bekl. am 8.8.1996 Widerspruch eingelegt. Der Kl. trägt vor, die Bekl. unterliege dem Kontrahierungszwang. Zwar könne dieser nach der Umgestaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 8 PostG durch das Postumwandlungsgesetz im Zusammenhang mit der Privatisierung der Post und deren Umwandlung in eine privatrechtliche AG nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden; gerade diese Umgestaltung müsse aber dazu führen, daß ein allgemeiner Kontrahierungszwang gegenüber Banken bejaht werde. Das Girokonto sei eine Leistung der Banken, auf die unter durchschnittlichen Lebensbedingungen der Gegenwart nicht mehr verzichtet werden könne. Wegen der anwachsenden Bedeutung des bargeldlosen Giroverkehrs müsse jedem interessierten Kunden die Möglichkeit gegeben sein, die zugelassenen Bankinstitute auf diesem Gebiet zum anschluß der erforderlichen Verträge zu bringen. Solange ein Kontrahierungszwang nur in Teilen der Landesgesetzgebung wie in § 8 NWSparkassenVO normiertund damit nur bestimmten Kreditinstituten auferlegt sei, gebe es keinen vernünftigen Grund, die Verfügungsbekl. von dieser Verpflichtung auszunehmen. Die Bekl. befinde sich gegenüber dem Kl. in einer faktischen Monopolsituation. Dem Kläger stehe keine anderweitige, zumutbare Möglichkeit zur Verfügung, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu unterhalten. Alle inländischen und ausländischen Banken im Raum Ulm und Stuttgart hätten die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abgelehnt. Auch böten die Sparkassen keine Alternative, da sie nur im Spargeschäft einem Kontrahierungszwang unterlägen. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung durch die Bekl. sei willkürlich i.S. des § 138 BGB; weiterhin liege ein Verstoß gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB vor. Außerdem sei die Kündigung rechtsmißbräuchlich, § 242 BGB, da zur Unzeit erfolgt. Das Vorgehen der Bekl. verstoße schließlich gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 II GWB.

Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Rückweisung des Erlaßantrags.


(Mitgeteilt von Dr. M Hammel, Stuttgart)