Juris Eintrag |
| ||||||||||
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Vorwurf in einem Buch über Scientology gegenüber einem Rechtsanwalt, an einem Mordkomplott beteiligt gewesen zu sein; Anspruch auf GeldentschädigungLeitsatz
OrientierungssatzFür das durchschnittliche Verständnis des Lesers bedeutet ''uns beseitigen'' schon bei einer Wortinterpretation ''umbringen''. Der Begriff wurde nicht in einem übertragenen Sinn gebracht, sondern ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts wörtlich zu nehmen. Dafür sprechen vor allem die vorangestellten Worte ''ja sogar'', die eine Steigerung gegenüber der Aussage ''uns in unserer Arbeit behindern'' und gegenüber ''mundtot machen'' ausdrücken. |
NJW-RR 1996, 1365 |
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Vorwurf in einem Buch über Scientology gegenüber einem Rechtsanwalt, an einem Mordkomplott beteiligt gewesen zu sein; Anspruch auf GeldentschädigungLeitsatz
Zum Sachverhalt:Der Kl. macht gegen die Bekl. einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend. Der Kl. ist Rechtsanwalt in München. Die Bekl. zu 1 ist Autorin des Buchers "Scientology - Ich klage an", das in den Verlagen der zu 2 und zu 3 erschienen ist. Auf S. 254 und 255 (Ausgabe der Bekl. zu 2 ) des Buches befindet sich eine Graphik mit der Überschrift:"Die Systematik - wie sie uns fertig machen wollten". Links oben in dieser Graphik wird der Kl. wie folgt vorgestellt: - tritt als Scientology-Anwalt auf (Koordinator?)Durch mehrere Pfeile wird außerdem die Zusammenarbeit des Kl. u.a. mit Scientology-München, Scientology-Stuttgart, Scientology-Hamburg und Scientology-USA deutlich gemacht. Unter der Graphik findet sich folgender Text: "Wir haben in dem oben abgebildeten Plan die nachweislichen Versuche dargestellt, meine Familie, Robin Direkt und mich mundtot zu machen. Manchmal war und ist es Scientology direkt, manchmal waren und sind es noch heute Mittelsmänner. Aus den beweisbaren Verbindungen unter den verschiedenen Personen und Gruppen ergibt sich ein wahres Netzwerk, mit dem Scientology und Scientologen uns in unserer Arbeit behindern, ja sogar uns beseitigen sollten und wollten. Vieles ist hier nicht aufgenommen worden, weil wir nur vermuten können, das es in dieses Netzwerk hineinpaßt, wir es aber nicht beweisen können, weil uns Zeugen und weitere Informationen fehlen. An Ideen, das zeigt die Systematik jedenfalls deutlich, wie sie "uns fertigmachen wollten", hat es Scientology nicht gemangelt. Und an Mittätern und Mitläufern ebenfalls nicht". Der Kl. hat die Meinung vertreten, daß die Bekl. mit dieser Darstellung, insbesondere in Verbindung mit übrigen Teilen des Buches über die angeblich geplante Ermordung der Bekl. zu 1 und ihres Ehemanns durch Scientology, behauptet hätten, er, der Kl., sollte und wollte als Bestandteil des Netzwerks von Scientology und Scientologen die Bekl. zu 1 und ihren Ehemann beseitigen. Für den unbefangenen Durchschnittsleser ergebe sich aus der Graphik nebst Begleittext, daß er in den Plan zur Ermordung der Bekl. zu 1 und ihres Ehemanns verstrickt sei. Diese Behauptung der Bekl. sei frei erfunden. Der Kl. hat Unterlassung beantragt; wegen der Schwere der Schuld der Bekl. sei zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50000 DM angemessen. Das LG hat den Unterlassungsanspruch des Kl. für begründet erachtet und außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von 300000 DM unter Klageabweisung wegen des weitergehenden Betrags zuerkannt. Gegen den der Klage stattgegebenen Teil dieses Urteils wenden sich die Bekl. mit ihrer Berufung. Der Kl. verfolgt mit seiner unselbstständigen Anschlußberufung den in Höhe von mindestens 50000 DM geltend gemachten Anspruch auf immateriellen Schadensersatz weiter. Die Berufungen blieben ohne Erfolg. Aus den Gründen:Der Kl. kann von der Bekl. zu 1 die Unterlassung des Aufstellens und Verbreitens, von den Bekl. zu 2 und zu 3 die Verbreitung der Gesamtbehauptung verlangen.1. Die im Buch "Scientology - Ich klage an" in der mit "Die Systematik - Wie sie uns fertig machen wollten" überschriebenen Graphik in Verbindung mit dem unterlegten Text aufgestellte Behauptung , daß die Bekl. (und ihr Ehemann) beseitigt werden sollten, betrifft äußerungsrechtlich den Kl. Zutreffend hat das LG bereits darauf hingewiesen, daß der Kl. als "Scientology-Anwalt", der (u.a.) beim Schlachtplan gegen Kritiker mitarbeitet, dargestellt wird. Darüber hinaus wird in der "Systematik - Wie sie uns fertigmachen wollten" der Kl. als "Koordinator?" bezeichnet, wobei das Fragezeichen dadurch relativiert wird, daß nach dem erläuternden Text (S. 4, vgl. auch S. 1 "nachweisliche Versuche") nur das in das "Netzwerk" aufgenommen worden ist, was die Bekl. zu 1 auch beweisen kann. Der Kl. wird in der dargestellten "Systematik" links oben an herausgehobener Stelle aufgeführt. Der bei der Interpretation der Äußerung zu beachtende Kontext, in dem diese steht, verstärkt den Eindruck und das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, daß der Kl. Betroffener der beanstandeten Äußerung ist. Dem Leser des Buches wird nicht mitgeteilt, daß der Kl. kein Scientologe sei. Kurz vor der Graphik wird in dem Buch der Kläger vielmehr als "eine Schlüsselfigur in diesem Netzwerk scientologischer Angriffe" bezeichnet und es wird behauptet, der Kl. sei "nicht nur Anwalt von Scientologen, sondern er nehme auch an internen Scientology-Veranstaltungen teil". Der Durchschnittsleser, der hier der interessierte Leser ist, rechnet den so beschriebenen Kl. zu Scientology. Aus der beschriebenen Betätigung des Kl. im Rahmen von Scientology und der hervorgehobenen Stellung, die dem Kl. in der "Systematik" und im Zusammenhang hiermit in dem Buch der Bekl. beigemessen wird, folgt eine unmittelbare Betroffenheit des Kl. durch die aufgestellten und verbreiteten Behauptungen der Bekl. Aus dem Buch ergibt sich für den Durchschnittsleser, daß der Kl. persönlich an dem behaupteten Vorhaben eines Anschlags auf das Leben der Bekl. zu 1 beteiligt oder in ihn eingeweiht gewesen sei. 2. Für das durchschnittliche Verständnis des Lesers bedeutet "uns beseitigen" schon bei einer Wortinterpretation "umbringen". Der Begriff wurde nicht in einem übertragenen Sinn, etwa als Beseitigung von Kritik und Aufklärung über Scientology, gebraucht, sondern unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts wörtlich zu nehmen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, 4. Aufl., Rdnr. 4.89). Dafür sprechen vor allem die vorangestellten Worte "ja sogar", die eine Steigerung gegenüber der Aussage "uns in unserer Arbeit behindern" und gegenüber "mundtot machen" in S. 1 des Texts unter den Graphik ausdrücken. Sie unterstreichen die Ungeheuerlichkeit des angeblichen Plans oder Vorhabens ("sollten und wollten" in S. 3 des die "Systematik" erläuternden Texts). Dafür spricht weiter das in S. 3 enthaltene Gegensatzpaar "uns in unserer Arbeit behindern" und "uns beseitigen" (Unterstreichungen nicht im Original). Mit "uns", die man beseitigen sollte und wollte, ist auch nicht "Robin Direkt" gemeint; in S. 1 des Textes unter der Graphik wird zwischen den natürliche Personen auf Seiten der Bekl. zu 1 und "Robin Direkt" unterschieden. Für dieses Verständnis der beanstandeten Äußerung bedarf es damit auch nicht eine Rückgriffs auf den zunächst in dem Buch erhaltenen weiteren Zusammenhang mit der konkret dargestellten Geschichte eines Mordkomplotts gegen die Bekl. zu 1 und ihrem Ehemann (S. 16 und 256ff. in der Ausgabe der Bekl. zu 2 bzw. Seite 16 und 269 im Buch der Bekl. zu 3). Aus diesen Textstellen haben sich ohnehin keine weitergehenden Hinweise in Bezug auf den Kl. ergeben. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist damit nicht entscheidungserheblich, daß mit dem zwischen der Scientology-Kirche Deutschland e.V. und den und den (in beiden Verfahren) Bekl. zu 1 und zu 2 ergangenen Urteil des LG München I vom 5.7.1995 (9 O 1354/94 = Senat, 21 U 4775/95) diese zur Unterlassung in bezug auf jene konkret dargestellte "Mordgeschichte" verurteilt wurden. Ebensowenig kommt es hier auf die Behauptung an, daß die Bekl. zu 3 Anfang der 28. Kalenderwoche (1995) bundesweit sämtliche Buchhandlungen aufgefordert habe, das Buch mit dem durch Urteil gegen die Bekl. zu 1 und zu 2 zu untersagten Text zu remittieren, und daß das Buch der Bekl. zu 3 diesen Text nicht mehr enthalte. 3. Auf die Wiederholungsgefahr in bezug auf die hier streitgegenständliche Äußerung in der nach wie vor im Buch enthaltenen Graphik mit Erläuterungstext haben diese Vorgänge unte Einschluß des nicht zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils vom 5.7.1995 ebenfalls keinen Einluß. Es genügt die Gefahr, daß die streitige Behauptung für sich allein wiederholt wird (Wenzel, Rdnr. 12.10). Ohne Erfolg wendet die Bekl. zu 2 ein, sie habe den Vertrieb des Buches ingesamt eingestellt. Nicht genügend wird damit den strengen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung, daß ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird (vgl. Wenzel, Rdnr. 12.8 m.w.Nachw.), zumal da auch die Bekl. zu 2 auf ihrem Standpunkt beharrt, die beanstandete Äußerung sei nach Form und Inhalt zulässig (vgl. Wenzel, Rdnr. 12.14 und 12.15) jeweils m.w.NAchw.). 4. Zutreffend hat das LG dargelegt, daß die beanstandete Äußerung eine Tatsachenbehauptung ist. Die Aussage ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den MItteln des Beweises zugänglich (vgl. BGH, NJW 1131 [1133] m.w. Nachw.). Soweit in dem dritten Satz der Erläuterung eine Schlußfolgerung enthalten ist ("ergibt sich"), liegt sie ebenfalls auf der auf der Tatsachenebene: das Bestehen eines wahren Netzwerks wird mit "beweisbaren" Verbindungen unter den verschiedenen Personen und Gruppen begründet. Die Behauptung wird als so zwingend dargestellt, daß für ein subjektives Meinen kein Raum vorhanden ist (vgl. Wenzel, Rdnr. 4.53 m.w.Nachw.). Aus dem vierten Satz des Texts folgt ebenfalls, daß die Autorin selbst von der Beweisbarkeit der Behauptung ausgeht. Die maßgebliche Äußerung, daß Scientology und Scientologen mit dem Netzwerk "uns in unserer Arbeit behindern, ja sogar uns beseitigen sollten und wollten" ist ohnehin eine Behauptung, die auch formmal keine Schlußfolgerung darstellt. Es handelt sich dabei nicht um eine substanzarme Pauschaläußerung im Sinne eines Werturteils (vgl. BGH, NJW 1996, 1131 [1133]; Senat, AfP 1984, 169). Zwar fehlen weitgehende, konkretisierende Informationen, insbesondere wenn die "Mordgeschichte" als Kontext ausscheidet; die im Rahmen der Graphik und des Begleittextes aufgestellte, unter Hinweis auf Netzwerk und Scientology hinreichend konkrete Behauptung "uns beseitigen sollten und wollten" wird dadurch aber nicht zum Werturteil, nicht zu einer subjektiven und pauschalen Bewertung. 5. Da danach die Bekl. zu 1 den Straftatbestand der üblen Nachrede in der Form der Behauptung und Verbreitung und die Bekl. zu 2 und zu 3 den Straftatbestand in den Form der Verbreitung herabwürdigender Tatsachen verwirklicht haben, wäre es gemäß der über § 823 II BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB deren Sache gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (BGH, NJW 1996, 1131 [1133]). Die Bekl. haben schon nicht vorgetragen, daß der Kl. mit Wissen und Wollen an Planung, Vorbereitung oder Versuch eines Tötungsdelikts beteiligt gewesen sei. Sie bestreiten vielmehr, daß der Kl. überhaupt Adressat der beanstandeten Äußerung sei. 6. Die Bekl. können sich unter den hier gegebenen Umständen gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Kl. nicht darauf berufen, sie hätten die Aufstellung und Verbreitung der beanstandeten Behauptung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten dürfen. Abgesehen von der unterbliebenen Beweisführung der Bekl. zur Wahrheit der verbreiteten und aufgestellten Behauptungen kann eine solche Behauptung jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 I GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH, NJW 1994, 2614; BGH, NJW 1996, 1131 [1133] m.w. Nachw.). Eine Berufung der Bekl. hierauf setzt jedoch voraus, daß sie vor Aufstellung und/oder der Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfälltige Recherchen über deren Wahrheitsgehalt angestellt haben. Da das streitgegenständliche Buch nach den Grundsätzen zu behandeln ist, die für Presseveröffentlichungen gelten, sind an die Erfüllung der Recherchierungspflicht sogenannte "pressemäßige Sorgfaltsanforderungen" zu stellen. Allerdings dürfen solche Anforderungen nicht überspannt, inbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion der Meinungsfreiheit nicht in Gefahr gerät. Dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 61, 1 [8] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 85, 1 [15] = NJW 1992, 1992, 1439 = NVwZ 1992, 766 L; BGH, NJW 1996, 1131 [1133]). Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung fällt bereits entscheident ins Gewicht, daß die Bekl. gegenüber dem schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Position des Betroffenen aus Art. 1, 2 I GG durch die Behauptung, der Kl. sei persönlich in ein geplantes Tötungdelikt verwickelt, nichts zu entsprechenden, sorgfälltigen Recherchen vortragen und im Grunde selbst von der Unhaltbarkeit des Vorwurfs ausgeht. II. Das LG hat dem Kl. einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung in Höhe von 30000 DM gegen die Bekl. als Gesamtschuldner zu Recht zugesprochen. 1. Ein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Bei einer solchen Entschädigung handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art 2 I GG zurückgeht (BVerfGE 34, 269 [282, 292] - Soraya). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen bliebe mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtpunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGHZ 35, 363 [369] = NJW 1961, 2059 - Ginseng). An diesen Grundsätzen hielt der BGH in seiner Entscheidung vom 15.11.1994 (BGHZ 128, 1 [15] = NJW 1995, 861 [864f.]) ausdrücklich fest (vgl. aber zum Präventionsgedanken in diesem Zusammenhang Rosengarten, NJW 1996, 1935). 2. Das LG hat zutreffend die Voraussetzungen für Grund und Höhe (vgl. § 287 I ZPO) des Anspruchs berücksichtigt. Das Berufungsvorbringen der Parteien rechtfertigt nicht, hiervon abzuweichen. Aufstellung und Verbreitung des Vorwurfs, in ein geplantes Tötungsdelikt verwickelt zu sein, ist in einem erheblichen Maße herabsetzend. In diesem Zusammenhang ist zwar die in dem Buch ursprünglich enthaltene konkrete "Mordgeschichte" ebenfalls zu berücksichtigen, die auch den Beseitigungsvorwurf konkreter und im Sinne eines weiter fortgeschrittenen Planungsstadiums erscheinen ließ. Eine konkrete Beteiligung des Kl. persönlich an dem Plan, wie ihn ihn die Frau K gemäß ihrer Schilderung durchführen sollte, wurde aber in den, den Bekl. zu 1 und zu 2 inzwischen untersagten Textstellen, nicht behauptet. Präventionszwecke gebieten im vorliegenden Fall nicht eine Erhöhung der Geldentschädigung über den vom LG bereits zugesprochenen Betrag hinaus. Unwiderlegt waren nicht Auflagensteigerung und Gewinnerzielungsabsicht maßgeblicher Anlaß und Beweggrund für die Aufstellung und Verbreitung der beanstandeten Äußerung (vgl. BGH, NJW 1995, 861 - Caroline v. Monaco). Unwiderlegt ging es den Bekl. um das Bemühen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf die Scientology-Organisation zu befriedigen, wobei allerdings die beanstandete Äußerung nicht der Aufklärung dienen konnte. Die Behauptung ist durch eine hohe Anzahl der verkauften Sachbuch-Examplare in großem Umfang und nachhaltig verbreitet worden. Die für eine Geldentschädigung erforderliche Verletzungsschwere wird demgegenüber nicht durch objektive, eher regioinale Zeitungsberichte über das Strafverfahren gegen Frau K oder durch Kenntnis der wirklichen Situation bei einzelnen Personen beseitigt. Der zuum Grad des Verschuldens erhobene Einwand der Bekl., die Bekl. zu 1 habe nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kl. persönlich in einen MOrdauftrag verwickelt sei, beseitigt den Vorwurf eines erheblichen Verschuldens nicht. Im Hinblick auf die stark in das Persönlichkeitsrecht des Kl. eingreifende Behauptung liegt insoweit zumindest ein erheblich fahrlässiges Verhalten vor, selbst wenn die Bekl. zu 1 Anhaltspunkte dafür gesehen hat, daß Scientology sie und ihren Ehemann habe beseitigen wollen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Behauptung in die Bearbeitung eines die Öffentlichkeit erheblich berührenden Themas eingebettet ist. Die gegenseitigen Angriffe des Kl. und der Bekl. zu 1 rechtfertigen hier weder eine Erhöhung noch eine Ermäßigung der Geldentschädigung. Die Zuerkenung einer immateriellen Geldentschädigung konnte im vorliegenden Fall nicht durch die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs entbehrlich gemacht werden. Es kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang hier die Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs erfüllt sein können. Auch wenn ein Widerruf zuerkanntwerden könnte, wäre er angesichts der Eigenart der hier vorliegenden Rechtsverletzung nicht geeignet, dem schwerwiegenden Eingriff ausreichend zu begegnen. Dem steht vor allem entgegen, daß die beanstandete Öußerung in Buchform verbreitet worden ist. Hiergegen hilft weder ein Widerruf einer weiteren Auflage des Buches noch ein solcher in einer regionalen oder überregionalen Tagespresse; denn in beiden Fälen ist nicht sichergestellt, daß gerade die Leser der hier inkriminierten Buchauflage in der gebotenen Weise erreicht werden (vgl. BGH, NJW 1996, 1131 [1135]). III. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt ais § 709 ZPO, soweit er den hier nichtvermögensrechtlichen Anspruch auf Unterlassung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 546 Rdnr. 5 m.w. NAchw.), aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, soweit er den vermögensrechtlichen Anspruch auf Geldentschädigung (vgl. Zöller/Gummer, § 546 Rdnr. 2) betrifft. Ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, mit dem sich der Kl. ohne Darlegung konkreter wirtschaftlicher Nachteile gegen eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Ehre zur Wehr setzt, ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen vermögensrechtlichen und über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch ist eine Aufschlüsselung vorzunehmen (vgl. BGH, NJW 1991, 847). Der Kl. hat zwar auch eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Ehre behauptet; er hat aber nicht dargetan, daß ihm aufgrund der beanstandeten Äußerung konkrete wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. |