Berufsbildung - Anforderungen an die Eignung von Ausbildern;
hier: Behelligung in der Privatsphäre
Leitsatz
- Die persönliche Eignung iS der §§ 24 Abs 1, 20 Abs 1
BBiG besitzen nur solche Ausbildende und Ausbilder, die die Gewähr
dafür bieten, daß der Auszubildende charakterlich gefördert
sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
Die Nähe und Vertrautheit am Arbeitsplatz darf nicht dazu ausgenutzt
werden, andere in ihrer geschützten Privatsphäre zu behelligen.
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