Zum Ermessen bei Entziehung der Rechtsfähigkeit als
eingetragener Verein
Orientierungssatz
- Auch wenn der Tatbestand des BGB § 43 Abs 2 erfüllt ist, ist
die zuständige Behörde nicht verpflichtet, dem betreffenden
Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen. BGB § 43 Abs 2
eröffnet der Behörde insoweit einen Ermessensspielraum (hier:
Einzelfall, in dem überhaupt kein Ermessen ausgeübt wurde).
|