Gericht: |
FG Hamburg 5. Senat |
Datum: |
04.10.1995 |
Az: |
V 186/93 |
NK: |
EStG 9 Abs 1 S 1, EStG 12 Nr 1 S 2, EStG 19, EStG 33, FGO 47, FGO
65 Abs 1 S 1 |
Fundstelle: |
EFG 1996, 136-137 (LT); EFG 1996, 147-148 (LT); StE 1996, 51 (K);
StE 1996, 103 (K) |
Zitierung: |
FG Hamburg 1996-07-24 II 142/92 |
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Scientology-Kurse keine Fortbildungskosten - Anforderungen an die
Mindestangaben einer fristwahrenden Klageschrift
Leitsatz
- Bei dem "Effizienztraining" bzw. "Individualtraining zur Verbesserung
innerer Organisationsabläufe" kann nicht ausgeschlossen werden,
daß Lehrinhalte der sogenannten "Scientology-Kirche" vermittelt
werden, die u.a. wegen ihrer religiös-philosophischen Bezüge die
Lebensführung berühren, auch wenn es sich bei der
"Scientology-Kirche" nicht um eine Religionsgemeinschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft, sondern um einen Gewerbebetrieb handelt; im
übrigen gilt für die Versagung des Werbungskostenabzugs
sinngemäß die Rechtsprechung über Seminare zur
Persönlichkeitsentwicklung.
- Eine fristwahrende Klageschrift für eine Anfechtungsklage muß als
ergänzungsfähiges Minimum folgende Angaben enthalten: Beteiligte (Klaeger
und Beklagter), Betreff (Steuer und Streitjahr), Datum des angefochtenen
Verwaltungsakts, Datum der Entscheidung über den außergerichtlichen
Rechtsbehelf.
- Nach 65 FGO i.d.F. seit 1993 wird die Angabe des angefochtenen
Verwaltungsakts (VA) nicht durch die Bezeichnung der
Rechtsbehelfsentscheidung ersetzt.
- Eine fehlerbeseitigende Auslegung der Klageschrift scheidet aus, wenn
die Bezeichnung des angefochtenen VA fehlt und wenn die Streitjahrs-Angabe
und das angeführte Datum der Rechtsbehelfsentscheidung nicht
zusammenpassen; die Gegenläufigkeit der Angaben läßt sich nicht durch
die mitgeteilte Rechtsbehelfslisten-Nummer oder durch eine andere
Streitjahrs-Eintragung in der Prozessvollmacht ausräumen.
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