Gericht: Landgericht Baden-Baden
Datum: 15. Oktober 1993
Az: 1 O 296/93
NK: Art. 4, 5 GG; §§ 823, 1004 BGB
Fundstelle: AfP 1/94, 59
Rechtszug: ¥


  AfP 1/94, 59

Zur Bezeichnung eines Schulleiters als Scientologe

Art. 4, 5 GG; §§ 823, 1004 BGB

1. Ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei den Scientologen um eine nach dem Grundgesetz geschützte Religionsgemeinschaft handelt, zählt jedenfalls die Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung zur Privatsache, die nicht ohne rechtfertigenden Grunde der Öffentlichkeit mitgeteilt werden darf.

2. Unabhängig davon jedoch, ob jemand tatsächlich versucht oder versucht hat, den Lehren der Scientologen in den von ihm betriebenen Heilpraktikerschulen Einfluß zu verschaffen, besteht von interessierten angehenden Schülern und Lehrern ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, daß der Leiter der Schule, der der Schule auch noch seinen Namen gegeben hat, Mitglied der Scientologen ist.

Landgericht Baden-Baden,
Urteil vom 15. Oktober 1993 - 1 O 296/93
(nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, es zu unterlassen, darüber zu berichten, daß der Kläger Scientologe ist oder sich zur Scientology-Kirche bekennt.

Der Kläger, der Leiter einer nach ihm benannten Heilpraktikerschule, nämlich der K.-Institute ist, ist unstreitig Mitglied der International Association of Scientologists und damit Mitglied der Scientology-Kirche.

Die Beklagte, die die Zeitung "Badische Neuste Nachrichten" herausgibt, veröffentlichte einen Artikel mit der Überschrift "K.-Institute unter Verdacht. Finanzieren die angehenden Heilpraktiker Scientology?". In dem Artikel wurde berichtet, daß sich in Baden-Baden ein K.-Institut niedergelassen habe, dessem Chef, Hermann K., der in dem Artikel auch bildlich dargestellt wurde, "sich zur Scientology bekenne; innerhalb der Sekte solle er sogar einen hohen Rang einnehmen". In der selben Ausgabe der Badischen Neusten Nachrichten befindet sich noch ein kleiner Artikel mit der Überschrift "K.-Institute von Scientologen geführt?".

Der Kläger trägt vor, diese Veröffentlichungen seien rechtswidrig. Seine Religionszugehörigkeit sein ausschließlich seine Privatsache. Bei der Scientology-Kirche handele es sich um eine gerichtlich anerkannte Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes. Der Kläger brauche es nicht hinzunehmen, daß seine Religionszugehörigkeit gegen seinen Willen einer breiten Öffentlichkeit mitgeteilt werde und zugleich falsche Mutmaßungen über nicht vorhandene Zusammenhänge mit seiner beruflichen Tätogkeit hergestellt würden. Zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Religionszugehörigkeit bestünden keinerlei Zusammenhänge. Bei den K-Instituten handele es sich um weltanschaulich völlig neutrale Heilpraktikerschulen.Kein Institutsleiter sei Scientologe; der Kläger selbst unterrichte nicht an den Instituten. Die rechtswidrige Berichterstattung der Beklagten habe dazu geführt, daß bereits zahlreiche Kündigungen von Schülern unter Berufung auf den Artikel eingegangen seien.

Der Kläger trägt vor, Ziel der Beklagten sei es, ganz bewußt und gezielt einzelne Personen wirtschaftlich zu ruinieren, nur weil sie sich privat zu einer bestimmten Religion bekennten. Keinesfalls treffe es zu, daß der Kläger verpflichtet sei, im Sinne von Scientology in seinem Erwerbsgeschäft, den K.-Instituten, zu missionieren.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB gegen die Beklagte auf zukünftige Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung.

Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre, diesem Eingriff ein Rechtfertigungsgrund seitens der Beklagten nicht entgegenstünde und Wiederholungsgefahr gegeben wäre.

Im vorliegenden Fall wendet der Kläger sich dagegen, daß seine Religionszugehörigkeit der Öffentlichkeit mitgeteilt und Mutmaßungen über Zusammenhänge mit seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt werden. Damit behauptet der Kläger einen Eingriff in seine Privatsphäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 72, 76) ist das Persönlichkeitsrecht eines Menschen aufzufassen als einheitliches, umfassendes subjektives Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, das sich nicht nur gegen den Staat und seine Organe richtet, sondern im Privatrechtsverkehr gegenüber jedermann gilt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen verschiedenen geschützten Sphären der Persönlichkeit, nämlich der Individualsphäre, der Privatsphäre und der Intimsphäre.

Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger einen Angriff auf seine Privatsphäre, nämlich sein Privatleben im weiteren Sinne.

Grundsätzlich steht jedem Menschen die Befugnis zu, selbst darüber zu bestimmen, ob über sein Privatleben in einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Tageszeitung berichtet wird oder nicht, denn der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährte Rechtsschutz läßt dem Menschen in seinem inneren Persönlichkeitsbereich die ihm gebührende Freiheit und Selbstbestimmung zukommen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerläßlich ist. Zu diesem Kernbereich des Persönlichkeitsrechts gehört auch die religiöse Überzeugung eines Menschen, die er grundsätzlich niemandem gegenüber offenbaren muß. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Scientology-Gemeinschaft überhaupt um eine grundgesetzlich geschützte Religionsgemeinschaft bzw. um eine diesen gleichgestellte Weltanschauungsvereinigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 GG) handelt oder, wie auch verschiedentlich vertreten wird, um ein auf Umsatzmaximierung gerichtetes Wirtschaftsunternehmen. Zwar hat der Kläger zahlreiche Urteile vorgelegt, die seine Ansicht bestätigen, daß es sich bei der Scientology-Gemeinschaft um eine anerkannte Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes handele (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 4.9.1990). Ungeachtet dessen ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die öffentliche Diskussion nach wie vor im Gange ist, es zu dieser Frage auch andere Gerichtsurteile gibt (vgl. die Zitate in dem vom Kläger selbst vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt, Seite 23) und es offensichtlich höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage nooch nicht gibt (so hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.11.1980, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 61, Seite 152ff., es ausdrücklich offengelassen, ob Scientology ein Bekenntnis im Sinne des § 11 Abs.3 Wehrpflichtgesetz ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat angeführt, die bisherigen tatsächlichen Feststellungen gingen zwar dahin, daß es bei Scientology religiöse Bezüge gäbe, es hat aber weitere tatsachengerichtliche Feststellungen für erforderlich gehalten, inwieweit die Absicht privater Gewinnerzielung bestehe und verfolgt werde).

Die Zivilkammer vertritt die Auffassung, daß diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden braucht, da jedenfalls aus dem Zusammengehörigkeitsgefühl des Klägers zu den Scientologen, der diese als Religionsgemeinschaft ansieht, folgt, daß es sich hier um einen Bereich handelt, der der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen ist (so wohl auch im Ergebnis OLG Stuttgart 4 U 26/92, Urteil vom 27.5.1992).

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich auf den Schutz der Art. 4, 140 GG i.V.m. 136 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung, wonach niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren, berufen kann oder nicht. Jedenfalls handelt es sich bei der Zugehörigkeit des Klägers zur Scientology-Gemeinschaft um eine Privatsache des Klägers, die nicht ohne gerechtfertigenden Grund der Öffentlichkeit mitgeteilt werden darf.

Da unstreitig eine Zustimmung des Klägers zu dem beanstandeten Bericht nicht vorlag, hat die Zivilkammer keinerlei Zweifel daran, daß im vorliegenden Fall ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vorliegt.

Allerdings besteht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht unbegrenzt, vielmehr ist weiter die Widerrechtlichkeit des Eingriffs erforderlich, um Abwehransprüche auszulösen. Dabei kann die Widerrechtlichkeit durch allgemeine Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein, wobei nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung eine Abgrenzung vorzunehmen ist. Bei dieser Abgrenzung ist wiederum zu beachten, in welcher Sphäre der Persönlichkeit der Eingriff stattgefunden hat. Während die Intimsphäre (die im vorliegenden Fall nicht berührt ist) absoluten Schutz genießt und einer öffentlichen Darstellung gegenünber verschlossen ist, kann ein Eingriff in die Privatshäre etwa befugt sein, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 64, 1471). Dabei hat eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen und Rechtsgütern, hier also des geschützten allgemeinen Presönlichkeitsrechts des Klägers und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) der Beklagten stattzufinden.

Eine solche Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, daß das ebenfalls grundrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit (Art. 5 GG) den Vorrang vor den Belangen des Verfügungsbeklagten genießt.

Dabei hat die Zivilkammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Abzustellen ist hier zunächst auf das Motiv und den Zweck des EIngriffs, hier der Berichterstattung. Bei der Prüfung, ob es hier einzig und allein um eine persönliche Diffamierung des Klägers geht, wie dieser behauptet, oder ob hier öffentliche Interessen verfolgt werden, nämlich die Aufklärung der Allgemeinheit, die Diskussion von Fragen des Gemeinwohls, die geistige oder politische Auseinandersetzung, das Recht zur freien Meinungsäußerung und ihrer Durchsetzung, ist die Zivilkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß es der Beklagten im vorliegenden Fall in erster Linie um die Aufklärung der Allgemeinheit über allgemein interessierende Fragen gegangen ist.

Dabei hat die Zivilkammer gesehen, daß die Scientology-Kirche, ihr Auftreten und ihre Zielsetzungen seit längerer Zeit Gegenstand verbreiteter Aufmerksamkeit und anhaltender öffentlicher Auseinandersetzung zwischen Gegners und Befürwortern ist. So enthält z.B. die Zeitschrift "Eltern Journal" vom 3.9.1993, die vom Ministerium für Kultus und Sport herausgegeben wird und an die Eltern aller schulpflichtigen Kinder verteilt wird, einen Artikel unter der Überschrift "Brennpunkt: Schwerpunkt: Beobachtung von Scientology". In diesem Artikel wird u.a. vor Gefahren durch Scientology gewarnt, wobei ausgeführt wird: "Die straff organisierte Sekte, die sich selbst als Kirche versteht, übt durch verschiedene Psychotechniken einen Einfluß auf Menschen aus, der - wie Betroffene berichten - manipulative, persönlöichkeitsverändernde Auswirkungen hat... Zielgruppe der Sekte sind vor allen Dingen Manager, Politiker und Künstler. Denn mit den Meinungsführern aus Wirtschaft, Politik und Kultur erhofft sich der Sektenkonzern, die gesamte Gesellschaft in seinem Sinne beeinflussen und unterwandern zu können."

Im "Staatsanzeiger für Baden-Württemberg" wird in der Ausgabe vom 24.3.1993 auf Seite 6 unter der Überschrift "Über Gefährlichkeit von Scientology einig" berichtet, daß Landtagsfraktion und Regierung für ein verschärftes Vorgehen gegen die "Sekte" seien. Diese beiden Artikel zeigen, daß sich die Landesregierung und das Kultusministerium darüber einig sind, daß die Öffentlichkeit über die Praktiken und die Struktur von "Scientology" in verstärktem Maße aufzuklären ist. Daraus folgt weiter, daß es eine ureigene Aufgabe der Presse ist, in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ebensfalls Beiträge zum geistigen Meinungskampf zu liefern.

In diesem Zusammenhang ist die namentliche Nennung und die bildliche Darstellung des Klägers als Scientologe nicht zu beanstanden. Der Kläger ist selbst dadurch an die Öffentlichkeit getreten, daß er nicht nur Leiter verschiedener Heilpraktiker-Schulen ist, sondern diesen Heilpraktiker-Schulen auch seinen Namen, nämlich "K.-Institute", gegeben hat. Damit besteht nach Ansicht der Zivilkammer ein berechtigtes Interesse von interessierten angehenden Schülern bzw. Lehrern, darüber informiert zu sein, um was für eine Persönlichkeit es sich bei dem Leiter dieser Schulen, der diesen Schulen seinen Namen gegeben hat, handelt.

Gerade weil in der öffentlichen Diskussion und Auseinandersetzung die Ansicht vertreten wird, daß es sich bei der Scientology um ein "Unternehmen" handelt, das offenkundig nach Macht und Reichtum strebt (vgl. Staatsanzeiger a.a.O., in dem ein Abgeordneter der CDU ausführt, die Scientologen bersteckten sich unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft, doch diese diene dazu, "schonungslos Geld zu verdienen"), hat die interessierte Öffentlichkeit ein Recht darauf, zu erfahren, daß der Leiter der K.-Institute ebenfalls Scientologe ist.

Dabei spielt es keine Rolle und kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich versucht bzw. versucht hat, den Lehren der Scientology in seinen Heilpraktikerschulen Einfluß zu verschaffen oder nicht. Jedenfalls darf es für einen kritischen potentiellen Schüler eine Rolle spielen, ob er eine Heilpraktikerschule besucht, deren Leiter Scientologe ist oder nicht. Daß dies für diverse Schüler eine Rolle spielt, hat die Tatsache gezeigt, daß die Schule nach Veröffentlichung des Artikels bereits einige Kündigungen erhalten hat.

Im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers ist die Zivilkammer allerdings nicht der Meinung, daß dem beanstandeten Zeitungsartikel die Aufforderung zu entnehmen ist, Angehörige einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu boykottieren bzw. sie wirtschaftlich zu ruinieren. Vielmehr wird durch den Hinweis in dem Artikel, daß der Leiter der "K.-Institute" Scientologe ist, dem mündigen, interessierten Bürger die Möglichkeit eröffnet, sich für oder gegen dieses Institut in vollem Wissen um die Scientology-Mitgliedschaft seines Leiters zu entscheiden. Es handelt sich dabei um einen Bestandteil der ständigen geistigen Auseinandersetzung in Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung, die für eine freiheitliche demokratische Ordnung schlechthin konstituierend ist (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 83, 1415).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn etwa ein Artikel über Scientology erschienen wäre und in diesem Artikel beliebig Personen, die in keiner Weise in der Öffentlichkeit hervorgetreten sind, als Scientologen vorgestellt würden (auf diesem Hintergrund sind auch die Urteile des OLG Stuttgart vom 27.5.1992 sowie des LG MÜnchen vom 27.11.1991 zu verstehen). Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben, vielmehr spielt der Kläger als Leiter der K.-Institute in der Öffentlichkeit eine besondere Rolle, wobei noch zusätzlich darauf abzustellen ist, daß gerade in Heilpraktiker-Schulen, anders als etwa bei der Schulmedizin, das weltanschauliche Verständnis bzw. die Betrachtungsweise des Menschen eine besondere Rolle spielt.

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Eingriff in die Persönlichkeitsphäre des Klägers nicht woderrechtlich war, sondern durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten gedeckt war (so auch in einem änlichen Fall LG Karlsruhe, Urteil vom 12.3.1993, 2 O 430/92).

Da somit die Rechtsprechung nicht widerrechtlich war, kann der Kläger auch keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Frage, ob Wiederholungsgefahr gegeben ist oder nicht, braucht daher nicht vertieft zu werden.