Schranken des Grundrechts auf negative Bekenntnisfreiheit;
Offenlegung der Zugehörigkeit zur Scientology-Church
Leitsatz
Das vorbehaltlose Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit (GG Art
140 iVm Weimarer Verfassung Art 136 Abs 3 (juris: WRV), GG Art 4)
unterliegt verfassungsimmanenten Schranken.
Ein Konflikt zwischen der garantierten negativen Bekenntnisfreiheit und
dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen einerseits und der verfassungsrechtlich gewährleisteten
Pressefreiheit andererseits ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen
Werteordnung im Rahmen einer fallbezogenen Abwägung der kollidierenden
Grundrechte zu lösen.
Orientierungssatz
Die Offenlegung der Zugehörigkeit einer Person zur Scientology-Church
in einem Pressebericht ist durch die verfassungsrechtlich
gewährleistete Pressefreiheit gedeckt.