NJW 1988 41, 2615 |
Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 02.03.1988 Az: 3 Wx 290/87 NK: GG Art. 4, 1 III; BGB §§ 134, 138 Fundstelle: NJW 1988 41, 2615 Rechtszug: vorhergehend LG Düsseldorf, 08.07.1987 - 3 Wx 290/87
Titelzeile:
Zulässige Testamentsvollstreckung zur Sicherung einer Firma für die Dauer der zugehörigkeit des Erben zu einer Sekte
Leitsatz:
Ist bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu Lasten einer von drei Töchtern durch die Erblasserin nicht die Beendigung der Beziehung dieser Tochter zur Scientology-Church vorrangiges Ziel, sondern besteht dafür einmindest gleichrangiger, billigenswerter Beweggrund, nämlich die Sicherung des Fortbestandes der einen wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachenden Firma, so ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht sittenwidrig und daher rechtswirksam.
Zum Sachverhalt:
Die Bet. zu 1 bis 3 sind Schwestern. Die Verstorbene, die Mutter der Bet., hat ein privatschriftliches Testament hinterlassen. In diesem hat die Verstorbene folgende Testamentsvollstreckung angeordnet. Dort heißt es u.a.: "Zu den besonderen Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es, die Beteiligung meiner Tochter E am Nachlaß und alle ihr aus dem Nachlaß zustehnden Vermögenswerte zu verwalten, solange E einer religiösen, pseudoreligiösen oder wissenschaftlichen Sekte angehört oder einer solchen ihren Interessen und Zielen eng verbunden ist und nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, daß sie ihr aus meinem Nachlaß zustehenden Vermögenswerte einer solchen Sekte durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zuwendet. Die Beteiligung meiner Tochter E am Nachlaß soll in erster Linie dazu verwandt werden, ihr und ihrer Familie einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im übrigen soll sie meiner Tochter für die Zeit erhalten bleiben, nachdem sie sich von jeder Sekte im obige Sinne äußerlich und innerlich gelöst hat."Auf Antrag der Bet. zu 2 und 3 hat das AG den Bet. zu 2 und 3 ein Testamentvollstreckungszeugnis erteilt Gegen die Erteilung hat die Bet. zu 1 Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat. Das LG Düsseldorf (NJW 1987, 3141) gab der Beschwerde statt. Die weitere Beschwerde der Bet. zu 3 hatte Erfolg.
(Mitgeteilt von Rechtsanwalt M Graf v. Pfeil, Düsseldorf)