NJW 1983, 2574 |
Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 12.08.1983 Az: 3 W 268/82 AK: BGB §§ 21, 22 Fundstelle: NJW 1983 45, 2574
Titelzeile
Keine Eintragung einer Scientology-Niederlassung ins Vereinsregister
Orientierungssatz
Ein Verein, der ideelle Güter nach Art von Wirtschaftsgütern vermarktet und dabei die Verbreitung seines Ideengutes untrennbar mit in geschäftsmäßiger organisierter Form verfolgten finanziellen Erfolgen verbindet, kann den Wirtschaftsvereinen i.S. von § 22 BGB zuzurechnen sein.
Zum Sachverhalt:
Die Ast. haben beantragt, das von ihnen und sechs weiteren Personen am 22.12.1980 gegründete "Scientology Center D., Mission der Scientology-Kirche Deutschland e.V." und sie selbst als Vorstand in das Vereinsregister einzutragen. Diese Anmeldung hat das AG gem § 61 BGB dem Polizeipräsidenten in D. mitgeteilt und außerdem dem Jugendamt der Stadt D. unter Bezugnahme auf eine vor der Anmeldung eingegangene Eingabe des Jugendamtes vom 9.4.1980, in der es u.a. "zur Ermittlung eventueller zukünftiger Eintragungen" der "Scientology-Sekte" um "fortlaufende Übersendung der Auszüge aus dem Vereinsregister" gebeten hat. Der Polizeipräsident hat am 5.3.1981 Einspruch gegen die Eintragung erhoben und die Prüfung angeregt, ob es sich bei dem Verein um einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt". Das Jugendamt hat gebeten, den Eintragungsantrag zurückzuweisen.Das AG hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG zur"uckgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.
( Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Schütz, Düsseldorf )