Die schweren Menschenrechtsverletzungen, die in Osttimor im Jahr 1999
von pro-indonesischen Milizen mit Unterstützung des indonesischen
Militärs begangen wurden, waren schon mehrfach auf der Tagesordnung
der Menschenrechtskommission der VN (MRK). Darüber hinaus verlangte
der VN-Sicherheitsrat in Artikel 16 der Resolution 1272 (1999) vom 25.
Oktober 1999, durch die die VN Übergangsverwaltung UNTAET (United
Nations Transitional Administration for East Timor) in Osttimor etabliert
wurde, ausdrücklich die Strafverfolgung derjenigen, die die Verbrechen
zu verantworten haben. Unverzüglich nach der Gewalteskalation im September
1999 berief die MRK eine Sondersitzung ein - die vierte ihrer Art in der
Geschichte der Kommission - und verabschiedete eine Resolution, in der
sie den VN-Generalsekretär aufforderte, eine Untersuchungskommission
einzurichten. Diese Kommission schlussfolgerte in ihrem Bericht an den
VN-Generalsekretär, dass das Ausmaß der Gewalttaten in Osttimor
die Einrichtung eines internationalen Strafgerichts erforderlich mache.
Darüber hinaus ist es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen, einige der Hauptverdächtigen wie zum Beispiel General Wiranto, den damaligen Oberkommandierenden des indonesischen Militärs und früheren Verteidigungsminister, und Joao Tavares, den ehemaligen Kommandeur der Milizen, anzuklagen.
Diese Kultur der Straflosigkeit stellt nicht nur eine schwere Missachtung
der Würde und der Rechte der Opfer dar, sondern Indonesiens Justizsystem
missachtet zugleich die Entscheidungen des VN-Sicherheitsrates sowie die
Empfehlungen der MRK und stellt dadurch die Glaubwürdigkeit der VN
insgesamt aufs Spiel.
Mitunter müssen mit Abzug der VN-Mission UNMISET im Mai 2005 die Ankläger und Richter des Sondergerichts in Osttimor ihre Arbeit einstellen. Dies hätte das katastrophale Ergebnis zur Folge, dass fast die Hälfte aller Mordfälle unaufgeklärt blieben. Mit der Beendigung der Arbeit des Sondergerichts würde die durch die VN initiierte Verbrechensaufklärung im Ergebnis als gescheiterter Versuch der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen in die Geschichte eingehen.
Die Lösung dieser Problematik kann jedoch nicht darin liegen, das
bestehende Sondergericht zu schließen, ohne einen geeigneten Ersatz
zu schaffen. Die VN stehen in der Pflicht, das existierende Gericht entweder
zu reformieren und mit erweiterten Kompetenzen auszustatten oder neue,
effektivere Mechanismen der Strafverfolgung zu schaffen. Somit sollte auch
die MRK sich dieser dringlichen Situation annehmen und Empfehlungen zu
einer Lösung abgeben. Im Folgenden präsentieren wir einige Reformvorschläge,
die die MRK in ihren Beratungen unterstützen sollen.
Wir teilen diese Befürchtungen, da dieser Vorschlag den Opfern das Recht auf die Ahndung der an ihnen verübten Völkerrechtsverbrechen nimmt und die Straflosigkeit für derartige Verbrechen manifestiert. Der Vorschlag enthebt Indonesien der Pflicht, die Täter aus Militär- und Verwaltungskreisen ernsthaft strafrechtlich zu verfolgen. Mitunter negiert der Vorschlag die bereits erfolgte Arbeit einiger Aufarbeitungskommissionen, wie der Wahrheits- und Versöhnungskommission in Osttimor (CAVR), deren Bericht im Sommer 2005 erscheinen wird. Zusätzlich würde die Etablierung dieser neuen Kommission das Engagement der VN ausschließen. Da die VN den Strafverfolgungsprozess initiierten und organisierten, haben sie ein fundamentales Interesse an der Verhinderung seines Scheiterns Die VN sollten involviert bleiben und die begangenen Strukturfehler behoben werden, so dass das negative Ergebnis ihrer bisherigen Bemühungen revidiert werden kann.
Eine internationale Expertenkommission würde es den VN ermöglichen,
den Strafverfolgungsprozess zu evaluieren und die Grundlage für Reformen
durch ihre Expertise zu schaffen. Die Unterstützung der osttimoresischen
Regierung für die Wahrheits- und Freundschaftskommission ist kein
unüberwindbares Hindernis, da eine internationale Expertenkommission
für Osttimor als Puffer gegen den Druck des mächtigen Nachbarn
Indonesiens wirken könnte.
1. Als Minimallösung schlagen wir vor, dass der Strafverfolgungsprozess vor dem Sondergericht mit Unterstützung durch die VN in Osttimor weitergeführt wird, damit dieses sein Mandat erfüllen kann. Wegen des Widerstandes gegen die Strafverfolgung durch Osttimors Regierung, wie mehrfach von Präsident Xanana Gusmao geäußert, und der allgemeinen Schwäche des osttimoresischen Justizsystems ist eine Strafverfolgung ohne die Unterstützung der VN nicht zu erwarten. Osttimoresische Menschenrechtsorganisationen und Vertreter der Kirche fordern anhaltend Gerechtigkeit für die Opfer.
Das Mandat des Sondergerichts sollte über Mai 2005 hinaus verlängert werden und die Anklagebehörde, die Verteidigung und die Kammern mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Internationale Unterstützung sollte erst eingestellt werden, wenn die lokalen Juristen die Aufgabe selbst übernehmen können.
2. Der zweite Vorschlag bezieht sich auf eine Reform des Sondergerichts, die eine Strafverfolgung effektiver gestalten würde.
Hier bietet das Sondergericht für Sierra Leone einige Anhaltspunkte. In diesem Gerichtssystem ist die politische Einflussnahme minimalisiert durch den unabhängig vom nationalen Justizwesen agierenden internationalen Chefankläger. Dies ist in Osttimor nicht der Fall, denn dort ist der Chefankläger zugleich der oberste Staatsanwalt Osttimors, der unter politischen Druck der Regierung geraten ist. Sein internationaler Vertreter (Deputy General Prosecutor) leitet zwar die Anklagebehörde für Völkerrechtsverbrechen, hat jedoch nicht die Befugnis, Haftbefehle an Interpol weiterzuleiten, um dadurch die Kooperation der Strafverfolgungsbehörden weltweit zu sichern. Da Osttimor heute ein unabhängiger Staat ist, wäre diese Reform nur mit einer Gesetzesänderung zu erreichen, die mit starkem Engagement der VN eingeleitet werden müsste.
Die Reform der Staatsanwaltschaft würde jedoch nicht das Problem der mangelnden Kooperation seitens Indonesiens lösen. Das Sondergericht würde weiterhin in Osttimor angesiedelt sein und die Hauptverdächtigen in Indonesien. Somit müsste die Reform des Sondergerichts von einem wirksamen Kooperationsmechanismus begleitet sein, der in der Übertragung von auch schon den ad hoc Tribunalen zum ehemaligen Jugoslawien und Ruanda verliehenen Kompetenzen des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der VN Charta zu finden sein könnte.
3. Die dritte Option, die weiterhin auf dem Verhandlungstisch bleiben sollte, ist die Etablierung eines internationalen ad hoc Strafgerichtshofs durch den Sicherheitsrat nach dem Vorbild der beiden bereits existierenden ad hoc Tribunale.
Dieses Tribunal könnte in einem südostasiatischen Staat in der Nähe von Indonesien und Osttimor angesiedelt werden und mit sowohl internationalen als auch aus den beiden Staaten stammenden Fachkräften ausgestattet werden. Sein internationaler Status als Unterorganisation der VN und die geographische Distanz von den betroffenen Staaten würden seine Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit garantieren.
Die erhebliche Finanzierungslast, die als Hauptkritikpunkt an den beiden internationalen ad hoc Tribunalen hervortrat, könnte gering gehalten werden, indem nach dem Vorbild des Sondergerichts für Sierra Leone auf freiwillige Beiträge der Staaten in Kombination mit einer Grundfinanzierung durch die VN gesetzt wird. Zudem könnte der Zeitrahmen der Strafverfolgung auf wenige Jahre begrenzt werden, da die Vorarbeit schon durch das Sondergericht in Osttimor geleistet wurde.
Da Opfervereinigungen und andere zivile Akteure ausnahmslos die Etablierung eines solchen Tribunals unterstützen, sollte diese Option weiter bedacht und umgesetzt werden, obwohl sie diejenige Option darstellt, die politisch am schwierigsten zu erreichen sein mag.
Sollte das Sondergericht in Osttimor tatsächlich im Mai 2005 geschlossen
werden, müssten die VN eingestehen, dass der Strafverfolgungsprozess
gescheitert ist: Nicht nur konnten keine der Hauptverantwortlichen aus
indonesischen Militärkreisen ernsthaft verfolgt werden, sondern auch
in Osttimor hätte die VN es verfehlt, nachhaltig für umfassende
Strafverfolgung zu sorgen. Neben der Glaubwürdigkeit der VN als Akteur
auf dem Gebiet der Menschenrechts- und Friedensarbeit steht die Glaubwürdigkeit
von Osttimors jungem Rechtsstaat auf dem Spiel. Wir erkennen die Schwierigkeiten,
die mit der Lösungsfindung durch die VN auf diesem Gebiet einhergehen,
zwar an, sind jedoch der Meinung, dass es im Fall Osttimor eine realistische
Chance gibt, die politischen Hindernisse zu überwinden.
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