NJW 1988, 2574
Professor Dr. Karsten Schmidt, Hamburg

Eintragung "religiöser Wirtschaftsvereine"?

Das LG Hamburg (NJW 1988, 2617 [in diesem Heft]) hat die "Scientology Church" als eine Kirche im staatskirchenrechtlichen Sinn eingeordnet und es dem Registergericht untersagt, die Eintragung eines "Scientology-Vereins" von der Beantwortung von Fragen über seine Wirtschaftsbetätigung abhängig zu machen. Der folgende Beitrag legt dar, daß diese Auffassung weder verfassungsrechtlich noch vereinsrechtlich haltbar ist.

1. Zum Gegenstand dieses Beitrags

1. Alarmierende Fakten

   Geht man von Presseberichten aus [1], so kann das sich in den 70er und 80er Jahren ausbreitende Sektenwesen nur zum Teil als Ausdruck einer neuen religiösen Verinnerlichung bezeichnet werden, zu einem guten Teil aber auch als großangelegte Geschäftemacherei mit dem Streben meist junger Menschen nach Geborgenheit oder nach Transzendenz. An sich sind Scharlatanerie und der Mißbrauch naiven Anlehnungsbedürfnisses kein neues und vor allem kein juristisches Thema [2]. Neu und rechtlich relevant ist aber der organisatorische Perfektionismus, mit dem in jüngerer Zeit einem kommerziellen Sektenwesen nachgegangen wird. Hier soll es, wohlgemerkt, nicht um den Ruf nach Verboten oder gar nach Bestrafungen gehen - ob von Fall zu Fal hierfür Veranlassung bestehen mag [3], kann ohne genauere Kenntnis der in den Medien kolportierten Sachverhalte nicht beurteilt werden und ist auch vom Tbema her nicht Gegenstand dieses Beitrags -, sondern die Frage wird sein, inwieweit es hingenommen werden muß, daß diese Gruppierungen eine privilegierte Rechtsform in ihren Dienst stellen können: die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Es geht darum, ob (pseudo-) religiöse Gruppierungen des hier behandelten Typus ungeachtet ihres Geschäftsgebarens als nichtwirtschaftliche Vereine i.S. von § 21 BGB registriert werden können oder gar müssen.

2. Eine uneinheitliche Praxis

   Die hier gestellte Frage kann - im Rahmen des Rechtsfähigkeits-Entziehungsverfahrens nach § 43 II BGB [4] - die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte beschäftigen [5]. Vor allem aber geht sie die Registergerichte und Beschwerdegerichte an. Die einschlägige Praxis ist uneinheitlich. Das OLG Düsseldorf hat im Jahr 1983 die Eintragungsfähigkeit des Vereins "Scientology Center Düsseldorf, Mission der Scientology Kirche e.V." mit der Begründung abgelehnt, dies sei ein wirtschaftlicher Verein [6]. Das OLG stützte seine Auffassung im wesentlichen darauf, daß der Verein in einem "College" gegen Entgelt Dienstleistungen, nämlich Kurse und sonstige Seminare wie "Auditing'-Sitzungen, gegen Entgelt anbiete. Es betonte, daß es hierbei ungeachtet der "ideellen", nämlich nach dem eigenen Verständnis des Vereins religiösen bzw. weltanschaulichen Inhalte, um die "Vermarktung" von Dienstleistungen gehe und daß es weder im Vereinsrecht noch im allgemeinen Verfassungsrecht ein von den Voraussetzungen des § 21 BGB befreiendes "Religionsprivileg" gebe. Durch Rechtsgutachten, auf die sich die Gründer gestützt hatten, ließ sich das OLG, wie man den Gründen entnehmen kann, nicht beeindrucken. Die durch das vereinsrechtliche Schrifttum vorbereitete [7] Entscheidung ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen [8]. Ohne von ihr und der vereinsrechtlichen Diskussion erkennbar Kenntnis zu nehmen, hat nur das LG Hamburg in einem Beschluß vom 17.2.1988 [9] entgegengesetzt entschieden. Wiederum ging es um einen Verein der Scientology-Gruppe. Der Rechtspfleger hatte die Eintragung in einer Zwischenverfügung von einer Reihe von Angaben abhängig gemacht, die sich im wesentlichen auf die Erzielung und Verwendung von Gewinnen bezogen. Das LG hob die Zwischenverfügung auf und wies das AG an, die Eintragung nicht von der Erfüllung dieser Auflagen abhängig zu machen. Eine Auseinandersetzung mit staatsrechtlichen und vereinsrechtlichen Stimmen ist dem Beschluß nicht zu entnehmen. Sie hatte möglicherweise in den bei den Akten befindlichen "verschiedenen Gutachten von theologischer und juristischer Seite" in einem in den Augen der Kammer ausreichenden Maß stattgefunden. Der kritische Betrachter vermag indes dem Ergebnis ebensowenig zu folgen wie der Begründung des Beschlusses.

3. Die praktische Tragweite

   a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen religiöse - oder pseudo-religiöse - Vereine die Rechtsfähigkeit als eingetragene Vereine erlangen können, ist ein Problem der verbandsrechtlichen Normativbestimmungen [10], denn es geht darum, ob diese Vereine ohne Ansehung ihrer wirtschaftlichen Betätigung an der Wohltat der Rechtsfähigkeit teilhaben können. Ist dies der Fall, so können sie ohne persönliche Haftung [11], ohne die strengen Bindungen des Firmenrechts [12], ohne die handelsgesellschaftsrechtlichen Kapitalsicherungsregeln [13], am Ende gar ohne die ordnende Hand des Handelsbilanzwesens [14] in großem Stil am Geschäftsverkehr teilnehmen. Die Frage ist also, ob hier ein Sonderrecht der privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften mit Vorrang vor dem handelsgesellschaftlichen Gläubigerschutz entsteht.

   b) In Anbetracht der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf mag die Frage entstehen, ob ein Landgerichtsbeschluß ein geeigneter Anlaß für neuerliche Diskussion ist. Er ist es deshalb, weil er breite Aufmerksamkeit gefunden hat [15] und weil sich die Eintragungspraxis in Vereinsregistersachen nur in seltenen obergerichtlich entschiedenen Fällen vor den kritischen Augen einer juristischen Öffentlichkeit, sonst aber in der Alltagspraxis von Gründern und Rechtspflegern abspielt. Da die Eintragungsfähigkeit in dem LG-Beschluß als zwingend dargestellt und die Zweifelhaftigkeit der vom LG vertretenen Auffassung ebensowenig wie die Gegenansicht des OLG Düsseldorf angedeutet wird, kann von dem Beschluß ein erheblicher Einschüchterungseffekt auf die zuständigen Rechtspfleger ausgehen. Bedenkt man noch, daß die Eliminierung eines einmal eingetragenen Vereins aus dem Register auf erhebliche Schwierigkeiten stößt (dazu unten IV 2), so muß einer rechtswidrigen Eintragungspraxis beizeiten entgegengewirkt werden.

II. Der verfassungsrechtliche Aspekt

1. Rechtsformprivileg für religiöse und weltanschauliche Vereine?

   a) Nach Art. 137 IV WRV, der nach Art. 140 GG fortgilt, erwerben Religionsgemeinschaften und die ihnen nach Art. 137 VII WRV gleichgestellten Vereine zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerfichen Rechts. Daraus wird bisweilen - und so auch jetzt wieder vom LG Hamburg - gefolgert, daß die unter Art. 137 WRV fallenden Gemeinschaften ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht auf Eintragung in das Vereinsregister haben. Dies ist teils richtig, teils falsch. Richtig ist, daß eine Religionsgemeinschaft, wenn und solange sie die nach dem BGB geltenden Voraussetzungen einer Eintragung in das Vereinsregister erfüllt, einen Anspruch auf Eintragung hat. Dieser Anspruch ergibt sich schon aus einfachem bürgerlichem Recht [16]. Er kann im Wege der Beschwerde durchgesetzt werden [17]. Ob Art. 137 IV WRV diesen Anspruch auch verfassungsrechtlich gewährleistet, ist für die Register- und Beschwerdegerichte nach geltendem Recht, eben weil dieses den Anspruch anerkennt, ohne Interesse. Bedeutsam ist dagegen die Frage, ob das Verfassungsrecht diesen sich aus dem einfachen Vereinsrecht ergebenden Anspruch erweitert. Sie ist zu verneinen.

   b) Art. 137 WRV garantiert den Religionsgemeinschaften keine allgemeine Befreiung von den Ordnungsprinzipien des bürgerlichen Rcchts. Das BVerfG hat in seinem Arbeimehmerbeschluß vom 4.6.1985 [18] mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anwendung privatrechtlicher Grundsätze auf privatrechtliche Handlungen und Organisationsmaßnahmen der Kirchen "die schlichte Folge einer Rechtswahl" ist. Mit Recht wird deshalb die Auffassung vertreten, daß Art. 137 IV WRV dem Verein kein über die Regeln des bürgerlichen Rechts hinausgehendes Recht auf Erlangung der Rechtsfähigkeit garantiert [19]. Wenn zuweilen wie selbstverständlich davon gesprochen wird, daß sich der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung nach § 21 BGB vollzieht [20], dann beruht dies auf der für selbstverständlich gehaltenen Prämisse, daß sich Religionsgemeinschaften nicht als Wirtschaftsvereine etablieren. Der Berichterstatter in der Weimarer Nationalversammlung verteidigte die Vorschrift gegen die von sozialdemokratischer Seite vorgetragenen Bedenken mit dem ausdrücklichen Hinweis [21], "Wenn die Kirche kein Interesse daran hat, geistliche Gesellschaften zu genehmigen, die sich auf dem Gebiete des Erwerbslebens betätigen wollen". Es ging also garnicht, wie es dem heutigen Leser des Verfassungstextes scheinen mag, um eine Privilegierung der Religionsgesellschaften gegenüber den Vereinen. Ausgangspunkt der Verfasser von Art. 137 IV WRV war das Ziel einer Beseitigung gesetzlicher Beschränkungen, durch die die Religionsgesellschaften sich diskriminiert sahen. Dazu bestand Anlaß, weil Art. 84 EGBGB Landesgesetze vorbehalten hatte, nach denen die Religions- und geistlichen Gesellschaften die Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen können [22]. Diese Beschränkungen wurden aufgehoben [23], nicht dagegen die Normativbestimmungen des BGB.

   Von einer Unvereinbarkeit jeder staatlichen Gründungskontrolle mit Art. 137 WRV kann hiernach keine Rede sein. In der Weimarer Nationalversammlung verlautete sogar wörtlich [24]: "Alles, was für die Vereine im allgemeinen gilt, soll selbstverständlich auch für die religiösen Gesellschaften gelten." Richtig ist allerdings, daß dieser einfache Satz nicht ganz einschränkungslos hingenommen wird. Nach wohl h.M. [25] gibt es Sonderregeln für religiöse Vereine, die sich aus deren verfassungsrechtlich gewährleistetem Selbstbestimmungsrecht herleiten [26], aber dabei handelt es sich nur um die innere Organisation. Anerkannt ist dagegen, daß auch diese Vereine in den Außenbeziehungen dem BGB unterliegen. Die Unterscheidung der nichtwirtschaftlichen von den wirtschaftlichen Vereinen knüpft an den Rechtsformzwang des Handelsgesellschaftsrechts, mithin an das Außenrecht der Verbände, an [27]. Damit gehören die Eintragungsvoraussetzungen des § 21 BGB zu den auch von einer Religionsgemeinschaft zu beachtenden Normativbestimmungen des bürgerlichen Vereinsrechts.

2. Kritik des Ausgangsbeschlusses

   Nach der Auffassung des LG Hamburg [28] hat eine Kirche nach Art. 137 IV WRV, Art. 140 GG "Anspruch auf Erwerb der Rechtsfähigkeit nach den Regeln des bürgerlichen Rechts". Dieser Satz ist richtig. "Die Gemeinschaft ist also in Form einer juristischen Person zu organisieren." Dieser Satz ist mißverständlich [29]. Gemeint sein kann nur, daß der Staat der Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht im Wege sein darf. Sodann heißt es: "Da sämtliche anderen Arten von juristischen Personen, die das bürgerliche Recht kennt, ersichtlich nicht für die Verleihung der Rechtsfähigkeit in Betracht kommen, bleibt nur die Möghchkeit, der Vereinigung durch Aufnahme in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein zu verleihen." Dieser Satz verdient Widerspruch.

   a) Die Anerkennung der Scientology Church als Kirche im Rechtssinne hat Aufsehen erregt [30]. Das kann nicht verwundern, wenn man die oberflächliche Begründung des LG Hamburg mit der Literatur vergleicht, die in Anlehnung an Mikat [31] als Religionsgemeinschaft nur eine zusammenfassende, äußerlich erkennbare und innerhalb des Staates oberste Organisation der Angehörigen eines bestimmten Glaubensbekenntnisses ansieht, durch das diese sich mit einer oder mehreren Gottheiten in kultischer Verehrung verbunden fühlen [32]. Dem LG scheint auch entgangen zu sein, daß bereits das BVerwG die Scientology Church als nichtreligiöse Vereinigung qualifiziert hat [33]. Allerdings mag man die Richtigkeit der Auffassung des LG in diesem Punkt offen lassen, wenn man bereit ist, der Vereinigung den Status einer Weltanschauungsgemeinschaft i.S. von Art. 137 VII WRV [34] zuzugestehen.

   b) Die Folgerungen, die das LG Hamburg aus Art. 137 WRV zieht, sind jedenfalls mit der hier angestellten Analyse der Verfassungsbestimmung unvereinbar. Nach Auffassung des LG Hamburg ist es einer Religionsgemeinschaft und Kirche nicht zuzumuten, sich als GmbH zu organisieren, denn dann müßte sie ihre intemen Angelegenheiten in einer Weise offenlegen, wie ihr das nicht zuzumuten ist angesichts des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen." Die Monstrosität einer "Kirchen-GmbH" wäre aber nicht die Konsequenz einer verfassungswidrigen Handhabung des Vereinsrechts, sondern die Konsequenz des dem Gericht vorliegenden Tatbestandes. Das geltende Recht mutet es einer Religionsgemeinschaft (oder Weltanschauungsgemeinschaft sehr wohl zu, sich zu entscheiden: ob sie die Grenzen der nichtwirtschaftlichen Betätigung i.S. von § 21 BGB einhalten und damit als rechtsfähiger Verein eintragungsfähig bleiben oder ob sie diese Grenzen überschreitet und sich den für diesen Fall vorgesehenen Rechtsformen mit allen dazugehörigen Folgen unterwerfen will. Unzutreffend ist damit auch die Annahme der Kammer, es sei "mit dem Selbstbestimmungsrecht der geplanten Vereinigung als Kirche nicht zu vereinbar, wenn sie in der Form zu Aufklärung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen aufgefordert wird, wie dies in der Zwischenverfügung geschieht". Wenn ein Religions- oder Weltabschauungsverein "die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts" (Art. 137 IV WRV) erwerben will, muß er dem Registergericht diejenigen Fakten offenlegen, von denen die Eintragungsfähigkeit nach eben diesen Vorschriften abhängt.

3. Fazit

   Art. 137 IV WRV stellt die Religions- und Weltanschauungsvereine nicht von den Normativbestimmungen des bürgerhchen Rechts frei. Aus Art. 137 WRV i.V. mit Art. 140 GG läßt sich weder ableiten, daß religiöse Wirtschaftsvereine wie nichtwirtschaftliche Vereine einzutragen sind, noch untersagt das Verfassungsrecht dem Registergericht die Prüfung der für die Abgrenzung der nichtwirtschaftlichten von den wirtschaftlichen Vereinen maßgebenden Fakten. Die Gegenansicht des LG Hamburg ist nicht zu halten.

III. Der vereinsrechtliche Aspekt

1. Generalia

   Die Abgrenung der wirtschaftlichen gegen die nichtwirtschaftlichen Vereine kann, so schwierig und umstritten sie im einzelnen ist, heute [35] aus den Handbüchern [36], Kommentaren [37] und Lehrbüchern [38] im Grundsätzlichen recht zuverlässig abgelesen werden. Während die auf den ideellen oder wirtschaftlichen Endzweck abstellende rein subjektive Theorie [39] als überholt angesehen wird [40], konzentriert sich die Diskussion weitgehend auf drei Falltypen des Wirtschaftsvereins [41]: auf den Volltypus des untemehmerisch tätigen Vereins, auf den Verein mit anbietender Tätigkeit an einem inneren Markt und auf den Verein mit genossenschaftlich-kooperativer Tätigkeit. Fällt der Verein nach seinem Tätigkeitsbild - wohl bemerkt nicht nach seinem Endzweck! - in eine dieser drei Gruppen, so bleibt ihm die Eintragungsfähigkeit nur, wenn und soweit die wirtschaftliche Betätigung entweder einem funktionsfähigen Vereinsleben dient (Bewirtung, Information, Kommunikation usw.) oder im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen (z.B. religiösen, karitativen oder sportlichen) Wirtschaftszweckverfolgung unentbehrlich ist [42]. Dieses Nebenzweckprivileg für "ldealvereine" wird zwar immer wieder kritisiert, es erweist sich aber gerade auf dem Gebiet der religiösen und weltanschaulichen Vereine als unentbehrlich. Das OLG Düsseldorf [43] hat den Verein "Scientology Center Düsseldorf, Mission der Scientology Kirche e.V." an genau diesen Kriterien gemessen und auf der Grundlage der richterlichen Feststellungen überzeugend dargelegt, daß es sich um einen Wirtschaftsverein handle.

2. Kritik des Ausgangsbeschlusses

   Der neue Beschluß des LG Hamburg [44] verbaut nicht nur mit verfassungsrechtlichen Argumenten den Weg zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Eintragungsfähigkeit. Auch die aus diesem Beschluß sprechenden Vorstellungen über die Eintragungsfähigkeit im allgemeinen können nicht hingenommen werden.

   a) Das LG Hamburg vermißt "hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Zweck der Vereinigung tatsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist". Abgesehen davon, daß sich diese Begründung schwer mit den hier zum Ausgang genommenen Beobachtungen verträgt (vgl. oben unter I 1), könnte dem Rechtspfleger mit diesem Argument die Prüfung, ob der Zweck der Vereinigung tatsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur versagt werden, wenn das Registergericht jeden Verein prima facie als eintragungsfähig ansehen müßte und seinen Amtsermittlungsaufgaben (§ 12 FGG) erst dann nachgehen dürfte, wenn diese prima-facie-Vermutung bereits erschüttert ist. Ein solcher Grundsatz ist dem geltenden Recht fremd [45], wozu zu bemerken ist, daß es hier nicht um umfassende Beweiserhebungen des Registergerichts ging, sondem nur um ergänzende Auskünfte der Anmelder.

   b) Das LG führt aus: "Daß die einzutragende Vereinigung andere Zwecke verfolgte, ergibt sich aus ihrer Sützung nicht. Es ist auch anderweitig nicht hinreichend sicher belegt." Der Vereinsrechtler staunt. Schließlich ist es bekannt, daß sich die Wirtschaftlichkeit eines Vereins eben nicht aus dessen Satzung zu ergeben pflegt [46]. Und daß die Wirtschaftlichkeit "nicht hinreichend sicher belegt" ist, ließe sich mit gutem Grund gegen eine die Eintragung ohne Sachaufklärung ablehnende Entscheidung vorbringen, während es dem LG darum zu tun ist, das Registergericht an dieser Sachauflösung zu hindern.

   c) Das LG Hamburg konstatiert "nicht unerhebliche Einnahmen, wie sie einerseits durch Leistungen an Dritte erzielt werden, andererseits durch Leistungen an ihre Mitglieder selbst". Statt zu erkennen, daß die erste Einnahmequelle für das Tätigkeitsbild des vollunternehmerischen Vereinstypus, das zweite für den Typus mit anbietender entgeltlicher Tätigkeit an einem inneren Markt spricht, stellt das LG fest, daß hieraus allein noch keine Gewinnerzielungsabsicht folgt. Ein Blick in die neuere Literatur hätte nun allerdings genügt, um die Entbehrlichkeit dieses Merkmals festzustellen [47].

   d) Das LG Hamburg ist der Auffassung, es sei einer Religionsgemeinschaft nicht zumutbar, um der Rechtsfähigkeit willen die Rechtsform der GmbH anzunehmen. Ob dieser prima vista einleuchtende Gedanke auch auf solche Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften zutrifft, die sich über die Grenzen des Nebenzweckprivilegs hinaus unternehmerisch am Geschäftsverkehr beteiligen, ist indes zweifelhaft. Vor allem aber kann diese Überlegung - wenn sie denn zutreffen sollte - aus einem nicht eintragungsunfähigen wirtschaftlichen Verein keinen eintragungsfähigen nichtwirtschaftlichen machen. Sie spielt im Vereinsrecht nur bei der Frage eine Rolle, ob ein Wirtschaftsverein auf die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen werden kann oder ob ihm die Rechtsfähigkeit als Wirtschaftsverein nach § 22 BGB verliehen werden darf und muß [48]. Für Vereinsgründer, die, von wahrhaftiger oder geheuchelter Religiosität getrieben, einen Wirtschaftsverein ins Leben rufen, mag es peinlich sein, diesen Verein als das bezeichnet zu sehen, was er ist. Das ist aber kein Grund für die Registergerichte, vor diesem Faktum die Augen zu verschließen. Der Symbolwert von justitias Augenbinde würde sonst mißverstanden.

3. Fazit

   Der Beschluß ist auch vereinsrechtlich unhaltbar. Ein Verein, der Religionsverein ist, sich dafür hält oder sich dafür ausgibt, aber sich planmäßig und dauerhaft als Anbietet entgeltlicher Leistungen am Markt betätigt, kann nur dann eingetragen werden, wenn diese Tätigkeit entweder einem funktionsfähigen Vereinsleben dient oder im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen Gesamtzweckverfolgung unentbehrlich ist.

IV. Folgerungen

1. Volle Nachprüfung der Wirtschaftstätigkeit bei religiösen oder weltanschaulichen Vereinen

   Eine Religionsgesellschaft oder eine weltamchauliche Vereinigung i.S. von Art. 137 WRV, die die Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht erstrebt (Art. 137 IV WRV i.V. mit Art. 140 GG), kann diese nach § 21 BGB nur dann durch Eintragung erlangen, wenn sie ein nichtwirtschaftlicher Verein i.S. von § 21 BGB ist. Mit der Anmeldung zum Vereinsregister (§ 59 BGB) unterwirft sie sich derselben Eintragungsprozedur wie jeder andere Verein. Dazu muß sie nicht nur gem. § 57 ZPO eine Zweckangabe in die Satzung aufnehmen [49], sondern auch Fragen des Registergerichts beantworten, soweit es um die Ermittlung eintragungsschädlicher Sachverhalte geht.

2. Beseitigung der zu Unrecht erlangten Rechtsfähigkeit

   Ist ein Wirtschaftsverein in der irrigen Annahme, er sei eintragungsfähig, in das Vereinsregister eingetragen worden, so genießt der Verein uneingeschränkte Rechtsfähigkeit, denn die Eintragung wirkt, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, konstitutiv [50]. Mit § 43 II BGB (behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit) und §§ 159, 142 FGG (Amtslöschung) stehen zwei Wege für die Beseitigung der Rechtsfahigkeit zur Verfügung. Die Praxis macht hiervon nur in geringem Maß Gebrauch, weil die Kompetenzabgrenzung zwischen Verwaltungsbehörden und Registergerichten umstritten ist [51] und die Beseitigung der Rechtsfähigkeit in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden und Registergerichte gestellt wird [52]. Richtigerweise ist eine Zuständigkeit des Registergerichts für eine Amtslöschung zu bejahen, wenn immer ein Wirtschaftsverein zu Unrecht im Vereinsregister steht, und das Gericht ist hierbei zur Anstellung von Opportunitätserwägungen weder berechtigt noch gar, wie dies die h. M. annimmt, verpflichten [53]. In Anbetracht der noch entgegenstehenden h. M. wäre es indes unrealistisch, wollte man warten, daß die Registergerichte heute schon nach dieser Erkenntnis verführen. Vielmehr muß damit gerechnet werden, daß "wirtschaftliche Religionsvereine", sind sie einmal eingetragen, nur in Ausnahmefällen wieder aus dem Register eliminiert werden. Um so nachhaltiger sei deshalb an die Registergerichte appelliert, sich im Eintragungsverfahren nicht von dem Beschluß des LG Hamburg beeindrucken zu lassen und ihrer gesetzlichen Pflicht zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit uneingeschränkt nachzugehen.


Fußnoten:

[1] Vgl. über die Wirtschaftstätigkeit der Scientology Church etwa die Berichte in FAZ v. 15.2.1983; Frankfurter Rundschau v. 30.4.1983; New York Times v. 11.7.1984; Süddeutsche Zeitung v. 18.2.1984; Le Monde v. 10.3.1985; New York Times v. 9.2.1986; Hannoversche Allgemeine v. 29.9.1987; Nature v. 14.1.1988; Hannoversche Allgemeine v. 8.3.1988; Welt v. 13.3.1988.
[2] Es bildet z.B. die Grundlage von Moliéres "Tartuffe", Sinclair Lewis "Elmer Gantry" und Naschs "Regenmacher"; über den 1986 verstorbenen Begründer der Scientology-Kirche, Lafayette Ron Hubbard vgl. FAZ v. 31.1.1986; SPIEGEL v. 3.2.1986; Sunday Times v. 1.11.1987; vgl. demgegenüber den ergebenen Nekrolog im Anzeigenteil von New York Times v. 4.2.1986 und FAZ v. 22.2.1986.
[3] Über Akquisitions- und Kampfmethoden vgl. etwa Die Zeit v. 30.11. und 14.12.1979; Neue Züricher Zeitung v. 28.3.1984; Süddeutsche Zeitung v. 18.2.1984; SPIEGEL v. 4.6.1984 und 26.11.1984; Le Monde v. 10.3.1985; Hamburger Abendblatt v. 12.1.1985; FAZ v. 24.10.1985; Süddeutsche Zeitung v. 16.1.1986 und 8.12.1986; New York Times v. 18.12.1986; Sunday Times v. 8.11.1987; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 531 (zu § 1 UWG); LG München I, NJW 1987, 847 (zu § 812 BGB).
[4] Dazu eingehend Reichert-Dannecker-Kühr, Hdb. d. Vereins- und VerbandsR, 4. Aufl. (1987), Rdnrn. 1447ff.; Karsten Schmidt, Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im VereinsR, 1984, S. 236ff.
[5] Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 7.6.1985 hat es in Bayern einen einchlägigen Verwaltungsprozeß gegeben; s. auch VG München, GewArch 1984, 329.
[6] OLG Düsseldorf, NJW 1983, 2574.
[7] Auf die Belege des Urteils ist zu verweisen.
[8] Vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Aufl. (1988), § 21 Anm. 1c; Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn. 4), Rdnr. 2158; Sauter-Schweyer, Der eingetragene Verein, 13. Aufl. (1986), Rdnr. 49; Karsten Schmidt, GesellschaftsR, 1986, § 23 III 4b; ders., Verbandszweck (o. Fußn. 4;), S. 116; ders., Rpfleger 1988, 47; Stöber, VereinsR, 5. Aufl. (1988), Rdnr. 28.
[9] NJW 1988, 2617 (in diesem Heft).
[10] Vgl. dazu Karsten Schmidt, GesellschaftsR (o. Fußn. 8), § 8 II 5.
[11] Auch die zu Unrecht erfolgte Eintragung beschränkt die Mitgliederhaftung; vgl. Karsten Schmidt, Verbandszweck (o. Fußn. 4), S. 228ff.
[12] Vgl. zum Vereinsnamen Samter-Schweyer (o. Fußn. 8), Rdnr. 58; es ist aber die Frage, ob ein als Wirtschaftsverein agierender e.V. zur Erhaltung der Haftungsbeschränkung durch Verwendung des Rechtsformzusatzes auf die beschränkte Haftung hinweisen muß; die Teilorganisationen von Scientology tun dies, wie Postwurfsendungcn zeigen, nicht; vgl. außerdem Fußn. 14.
[13] Vgl. allerdings jüngst BGH, NJW-RR 1988, 745 = WM 1988, 531 = ZIP 1988, 706.
[14] Vgl. aber zur Buchführungspflicht volkaufmännscher Vereine Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn. 4), Rdnr. 943; auch ein e.V. kann der Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen; vgl. Staub-Hüffer, HGB, 4. Aufl. (1983), § 33 Rdnr. 4; Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn. 4), Rdnrn. 1729ff.; s. auch Karsten Schmidt, ZGR 1975, 478f.
[15] In der Öffentlichkeit (vgl. Welt am Sonntag v. 13.3.1988) und in der Praxis; dem Vernehrnen nach wurde der Beschluß vielfältig angefordert.
[16] Karsten Schmidt, Verbandszweck (o. Fußn. 4), S. 212.
[17] Vgl. Sauter-Schweyer (o. Fußn. 8), Rdnr. 19.
[18] BVerfGE 70, 138 (165) = NJW 1986, 367 (368) m. Anm. Herrmann Weber; dazu vgl. statt vieler Rüthers, NJW 1986, 356ff.
[19] Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn. 4), Rdnr. 2158.
[20] Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. (1933), Art. 137 Anm. 7; Bühler, Die Reichsverfassung, 2 Aufl. (1927), Erl. Art. 137; Jurina, in: Hdb. d. StaatskirchenR I, 1974, S. 604.
[21] Gröber, in: Verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung, Berichte und Protokolle des Achten Ausschusses über den Entwurf einer Verfassung dem Deutschen Reichs, 1920, 20. Sitzung, S. 203.
[22] Zur umstrittenen Einführung dieser Bestimmung vgl. den Kommissionsbericht, in: Mugdan, Materialien zum BGB I, 1899, S. 319.
[23] Vgl. Anschütz (o. Fußn. 20), Art. 137 Anm. 7; Arndt, Verfassung des Deutschen Reiches, 1919, Art. 137 Rdnr. 5.
[24] v. Harnack, in: Berichte und Protokolle (o. Fußn. 21), S. 203.
[25] Jurina (o. Fußn. 20), S. 604; Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn 4) Rdnr. 2157.
[26] Vgl. zu Art. 137 III WRV v. Campenhausen, StaatskirchenR, 2. Aufl. (1983), § 14.
[27] Übereinstimmend offenbar Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn 4) Rdnr. 2158.
[28] Vgl o. Fußn. 9.
[29] Religionsgemeinschaften können selbstverständlich auch als nicht-rechtsfähige Vereine bestehen; vgl. Jurina (o. Fußn. 20), S. 605.
[30] Vgl. o. Fußn. 15; nach Meldung der Süddeutschen Zeitung v. 13.3.1980 soll auch ein französisches Gericht Scientology als Kirche anerkannt haben.
[31] In: Neumann-Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte IV/1, 1960, S. 148f.
[32] Vgl. BVerwGE 61, 152 (154f.) = NJW 1981, 1460 m.w. Nachw. Obermayer, in: BK, Zweitbearb. (1971), Art. 140 Rdnr. 37.
[33] BVerwGE 61, 152 = NJW 1981, 1460; dazu, teils kritisch, Obermayer, DVBI 1981, 615; Müller-Vollbehr, JuS 1981, 728; Kopp, NVwZ 1981, 178; Hermann Weber, NJW 1983, 2552.
[34] Dazu Maunz-Dürig-Herzog, GG, Lfg. 1973, Art. 140 Rdnr. 20; Obermayer (o. Fußn. 32), Art. 140 Rdnrn. 38ff.
[35] Zur Kritik der früheren Diskussion vgl. dagegen Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286ff., 343ff.
[36] Vgl. nur Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn. 4), Rdnrn. 29 ff.; Sauter-Schweyer (o. Fußn. 8), Rdnrn. 42 ff.; Stöber (o. Fußn. 8), Rdnrn. 26.
[37] Vgl. Palandt-Heinrichs (o. Fußn. 8), § 21 Anm. 1 b; Reuter, in MünchKomm, 2. Aufl. (1984), §§ 21, 22 Rdnrn. 5 ff.; Soergel-Hadding, BGB, 12. Aufl. (1988), §§ 21, 22 Rdnrn. 19ff.; Staudinger-Coing, BGB, 12. Aufl. (1980), § 21 Rdnrn. 2ff.
[38] Vgl. Flume, Allg. Teil I/1, Die juristische Person, 1983, § 4 II; Hübner, Allg. Teil d. BGB, 1985, Rdnrn. 126ff.; Larenz, (1983), § 10 Ib; Medicus, Allg. Teil, 2. Aufl. (1985), Rdnrn. 1111; Kübler, GesellschaftsR, 2. Aufl. (1986), § 10 II 3 a; Karsten Schmidt, GesellschaftsR, (o. Fußn. 8), § 23 III.
[39] Vgl. OLG Hamburg, OLGE 15, 323; C.P.Wiedemann, Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen, 1908, S. 241 ff.
[40] Richtig das OLG Düsseldorf, NJW 1983, 2574; näher Karsten Schmidt, Rpfleger 1988, 46f. m.w.Nachw.
[41] Eingehend Karsten Schmidt, Verbandszweck (o Fußn. 4), S. 9ff., 113ff., 144ff., 150ff.; Reichert-Dannecker-Kühr (o. Fußn. 4), Rdnrn. 32f.; Reuter (o. Fußn. 37), §§ 21 22 Rdnr. 8; ders., ZHR 151 (1987), 245ff.; Soergel-Hadding (o. Fußn. 37, §§ 21, 22 Rdnrn. 24 ff.
[42] Sog. Nebenzweckprivileg; vgl. dazu BGHZ 85, 84 (93); Reuter (o. Fußn. 37), §§ 21, 22 Rdnr. 8; Soergel-Hadding (o. Fußn. 37), §§ 21, 22 Rdnr. 33; Karsten Schmidt, Verbandszweck (o. Fußn. 4), S. 107ff., 183ff., 331f.; im einzelnen str.; die hier vertretene Präzisierung des Nebenzweckprivilegs geht zurück auf Hannelore Hemmerich, Möglichkeiten und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Idealvereinen, 1982, S. 101 ff.
[43] Vgl. o. Fußn. 6.
[44] Vgl. o. Fußn. 9.
[45] Über § 571 BGB und § 12 FGG vgl. auch Karsten Schmidt, Rpfleger 1988, 49.
[46] Vgl. zu diesem Problem Hemmerich (o. Fußn. 42), S. 57f.; Karsten Schmidt, BB 1987, 559.
[47] Vgl. Palandt-Heinrichs (o. Fußn. 8), § 21 Anm. 1 b; Reuter (o. Fußn. 37), §§ 21, 22 Rdnr. 24; Soergel-Hadding (o. Fußn. 37), §§ 21, 22 Rdnr. 27; Karsten Schmidt, GesellschaftsR (o. Fußn. 8), § 23 II 3 a; eingehend ders., Verbandszweck (o. Fußn. 4), S. 115f.; übereinst. Bay0bLGZ 1985, 283 (284); VG München, GewArch 1984, 329.
[48] Dazu BVerwGE 58, 26 (27f.) = NJW 1979, 2261 (2262f); zu diesem Urteil vgl. v. Bar, ZGen 1981, 57; Karsten Schmidt, NJW 1979, 2239.
[49] Dazu Karsten Schmidt, BB 1987, 558f.
[50] RGZ 81, 206 ff.; RG, JW 1921, 1527 f.; HRR 1928 Nr. 1598; BGH, NJW 1983, 993; Palandt-Heinrichs (o. Fußn. 8), § 21 Anm. 3; Reuter (o. Fußn. 37), §§ 21, 22 Rdnr. 57; Soergel-Hadding (o. Fußn. 37), §§ 21, 22 Rdnr. 46; Karsten Schmidt, Verbandszweck (o. Fußn. 4), S. 228f.; anders Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979, S. 195ff.
[51] Vgl. zur angeblichen Kompetenzteilung statt vieler Reuter (o. Fußn. 37), § 43 Rdnr. 3; Soergel-Hadding (o. Fußn. 37), § 43 Rdnr. 2; Sauter-Schweyer (o. Fußn. 8), Rdnr. 414.
[52] Vgl. KG, Recht 1928 Nr. 1412; Bay0bLGZ 1978, 87 (93); 1984, 282 (286); 1986, 528 (537); OLG Hamm, Rpfleger 1981, 66 (67); Jansen, FGG, 2. Aufl. (1970), § 142 Rdnr. 10; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 12. Aufl. (1987), § 142 Rdnr. 19 i.V. mit § 159; Palandt-Heinrichs (o. Fußn. 8), §§ 43, 44 Anm. 2; Soergel-Hadding (o. Fußn. 37), § 43 Rdnr. 6; anders wohl Reuter (o. Fußn. 37), §§ 43, 44 Rdnr. 3: "Der objektive Tatbestand genügt."
[53] Wegen der Begründung vgl. Karsten Schmidt, Verbandszweck (o. Fußn. 4), S. 236ff.; ders., Rpfleger 1988, 50; eine ganz andere Frage ist, ob etwa eine rechtskräftige Beschwerdentscheidung, die die Eintragung anordnet oder die Löschung untersagt, eine Amtslöschung ohne neue Tatsachenerkenntnis hindern kann.