Juris Eintrag
Gericht: FG Hamburg 5. Senat
Datum: 04.10.1995
Az: V 186/93
NK: EStG 9 Abs 1 S 1, EStG 12 Nr 1 S 2, EStG 19, EStG 33, FGO 47, FGO 65 Abs 1 S 1
Fundstelle: EFG 1996, 136-137 (LT); EFG 1996, 147-148 (LT); StE 1996, 51 (K); StE 1996, 103 (K)
Zitierung: FG Hamburg 1996-07-24 II 142/92

Scientology-Kurse keine Fortbildungskosten - Anforderungen an die Mindestangaben einer fristwahrenden Klageschrift

Leitsatz

  1. Bei dem "Effizienztraining" bzw. "Individualtraining zur Verbesserung innerer Organisationsabläufe" kann nicht ausgeschlossen werden, daß Lehrinhalte der sogenannten "Scientology-Kirche" vermittelt werden, die u.a. wegen ihrer religiös-philosophischen Bezüge die Lebensführung berühren, auch wenn es sich bei der "Scientology-Kirche" nicht um eine Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, sondern um einen Gewerbebetrieb handelt; im übrigen gilt für die Versagung des Werbungskostenabzugs sinngemäß die Rechtsprechung über Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung.
  2. Eine fristwahrende Klageschrift für eine Anfechtungsklage muß als ergänzungsfähiges Minimum folgende Angaben enthalten: Beteiligte (Klaeger und Beklagter), Betreff (Steuer und Streitjahr), Datum des angefochtenen Verwaltungsakts, Datum der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.
  3. Nach 65 FGO i.d.F. seit 1993 wird die Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts (VA) nicht durch die Bezeichnung der Rechtsbehelfsentscheidung ersetzt.
  4. Eine fehlerbeseitigende Auslegung der Klageschrift scheidet aus, wenn die Bezeichnung des angefochtenen VA fehlt und wenn die Streitjahrs-Angabe und das angeführte Datum der Rechtsbehelfsentscheidung nicht zusammenpassen; die Gegenläufigkeit der Angaben läßt sich nicht durch die mitgeteilte Rechtsbehelfslisten-Nummer oder durch eine andere Streitjahrs-Eintragung in der Prozessvollmacht ausräumen.