NJW 1981 (15), 672
Gericht: BGH
Datum: 25.09.1980
Az: III ZR 74/78
NK: GG Art 34 S.3; BGB § 839
Fundstelle: NJW 1981 (15), 672
Gerichtszug: nachfolgend OLG München, 28.01.1982 (Az.: 1 U 1273/81)


Titelzeile

Leitsatz:

  1. Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet, wenn Ansprüche aus Auskunftserteilung und Angabe einer eidesstattlichen Versicherung lediglich als Hilfs- und Nebenansprüche eines auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden.
  2. Zur Frage, ob amtspflichtwidrig in das Recht eines Dritten eingegriffen wird, wenn nicht gesicherte amtliche Erkenntnisse über ehrenrühriges oder strafbares Verhalten des Dritten an Behörden und Stellen außerhalb der öffentlichen Hand weiergegeben werden und auf diesem Wege an die Öffentlichkeit geraten.

Zum Sachverhalt:

  Die KI., beide rechtsfähige Vereine, stellen nach ihrem Selbstverständnis territoriale Gliederungen einer in vielen Ländern verbreiteten Kirche dar. Sie nehmen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung die bekl. Bundesrepublik wegen eines Berichts des Bundeskriminalamtes (im folgenden: BKA) über die Scientology-Bewegung, durch den sie sich diskriminiert fühlen, auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Der Bericht des BKA war im Auftrag des Bundesinnenministers diesem im März 1973 erstattet worden. Da es an inländischen Erkenntnissen fehlte, stützte sich das BKA auf einen 1969 von Interpol London übersandten Bericht eines Beamten von New Scotland Yard. Auf diese Quelle wies das BKA in seinem Bericht an den Bundesminister des Innern hin. Das BKA leitete den Landeskriminalämtern und der Deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V. einen Abdruck des Berichts zu. Der Bundesminister des Innern sandte den Bericht an den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, der dem Max-Planck-Institut für Psychiatrie eine Abschrift zur Verfügung stellte. Nach Behauptung der Kl. ist der Bericht im In- und Ausland in die Öffentlichkeit gelangt. Die Kl. haben vorgetragen: Der Bericht des BKA enthalte eine Reihe unwahrer, ehrenrühriger Behauptungen über die Scientology-Bewegung. Durch die amtspflichtwidrige Weitergabe des Berichts insbesondere an die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen und an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie seien sie in ihrer Ehre und ihrem Recht auf freie Entfaltung als Religionsgemeinschaft verletzt worden. Hierdurch entstünden ihnen laufend Schäden (Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten zur Abwehr der Beeinträchtigungen; Kosten für die Herstellung und Verbreitung von sog. "Korrekturmaterial''; Ausfall von Mitgliedsbeiträgen). Das Auskunftsverlangen diene der Feststellung weiterer, bisher noch unbekannter Schäden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat den Rechtsstreit, soweit er die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betrifft, an das VG verwiesen und im übrigen die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Ihre Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

  I. Dem BerGer. kann nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtsstreit, soweit er die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betrifft, nach § 40 1 VwG0 vor die Verwaltungsgerichte gehöre. Die Kl. verfolgen mit diesen beiden Klageanträgen lediglich Hilfs- und Nebenansprüche zu dem auf Geldersatz gerichteten Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Diese Nebenansprüche werden von der für den Hauptanspruch normierten Zuweisung an die ordentlichen Gerichte (Art. 34 S. 3 GG) mit umfaßt.

  1. In der Rechtsprechung ist der Grundsatz entwickelt worden, daß ein Geschädigter gegen den (auch aus unerlaubter Handlung haftenden) Ersatzpflichtigen unter bestimmten, Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, um eine Klage auf Schadensersatz vorzubereiten (BGH, NJW 1962, 731 betr. Ehrenschutz; BGH, NJW 1976, 193 [194]; Palandt-Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 261 Anm. 2d bb). Dieser Grundsatz gilt auch für den Bereich der Amtshaftung. Allerdings gewährt § 839 BGB grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz in Geld, nicht aber auf Naturalrestitution durch Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung (BGHZ - GSZ - 34, 99 [105f.] = NJW 1961, 658; RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 313). Mit den hier geltend gemachten Nebenansprüchen erstreben die Kl. jedoch keine Naturalrestitution, sondern die Durchsetzung von Geldersatzansprüchen. Zwar stellen sich Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die bekl. Bundesrepublik als amtliches Handeln dar. Dieses dient aber allein dazu, den Kl. die Verwirklichung von Amtshaftungsansprüchen zu ermöglichen und ist diesem Zweck untergeordnet. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen es die Rechtsprechung bisher abgelehnt hat, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung eine Verurteilung zur Vornahme einer eigenständigen Amtshandlung auszusprechen (BGHZ - GSZ - 34, 99 = NJW 1961, 658: Widerruf ehrenkränkender Behauptungen; BGHZ 67, 92 [100] = NJW 1976, 2303: Widerruf eines Befehls).

  2. Die Nebenansprüche, die nur einen Annex des Schadensersatzanspruchs bilden, folgen in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie dieser (vgl. auch BGHZ - GSZ - 67, 81 [91] = NJW 1976, 1941; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., Einl. Rdnr. 348); daher erstreckt sich die Rechtswegzuweisung des Art. 34 S. 3 GG auch auf den Anspruch auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Für eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sprechen auch Gesichtspunkte der prozessualen Zweckmäßigkeit (BGHZ - GSZ - 66, 229 [237] = NJW 1976, 1794), insbesondere der Gedanke der größeren Sachnähe (BGHZ - GSZ - 67, 81 [87] = NJW 1976, 1941 m. w. Nachw.) der für Amtshaftungsfälle zuständigen ordentlichen Gerichte. Demgegenüber hat die vom BerGer. angestellte Erwägung, den Zivilgerichten sei (anders als den Verwaltungsgerichten) ein Eingriff in die hoheitliche oder auch nur schlicht verwaltende Tätigkeit des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts verwehrt, keine selbständige Bedeutung. Nach dem Grundgesetz stehen die verschiedenen Gerichtszweige gleichwertig nebeneinander. Daher ist ausschlaggebend, daß aus der anspruchsbegründenden Norm, über die nach der Rechtswegregelung in einem bestimmten Gerichtszweig zu entscheiden ist, die erstrebte Rechtsfolge hergeleitet werden kann (BGHZ - GSZ - 67, 81 [89] = NJW 1976, 1941). Das ist hier der Fall.

Zwar haben die Verwaltungsgerichte für Klagen auf Auskunftserteilung (Nennung der Namen verantwortlicher Beamter) wiederholt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht (vgl. BVerwGE 10, 274 = NJW 1960, 1538; BVerwGE 31, 301 [307] = NJW 1969, 1131; BVerwG, NJW 1975, 1333; VGH München, NJW 1974, 379 = VerwRspr 25, 783). In diesen Fällen wurde das Auskunftsbegehren jedoch - anders als- hier - auf öffentlichrechtliche Rechtsbeziehungen (z.B. das Postbenutzungsverhältnis) gestützt, so daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 1 VwG0) vorlag. Der hier vertretenen Auffassung, daß die geltend gemachten Hilfs- und Nebenansprüche die Rechtswegzuweisung für den Hauptanspruch teilen, steht auch nicht das Urteil des BGH (NJW 1964, 2208 = LM § 368n RVO Nr. 1) entgegen. Dort ist zwar der ordentliche Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, verneint worden. Diese Entscheidung ist aber insoweit durch den schon mehrfach angeführten Beschl., BGHZ 67, 81 = NJW 1976, 1941 überholt. Darin ist ausgesprochen, daß ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines auf ein Verwaltungshandeln gestützten Schadensersatzanspruchs als Hilfs- und Nebenanspruch sich nach denselben Regeln richtet wie der auf Schadensersatzleistung gerichtete Hauptanspruch mit der Folge, daß beide in denselben Rechtsweg gehören ...

  Il. Auch die Erwägungen, mit denen das BerGer. den auf Feststellung der Schadenßersatzpflicht der Bekl. gerichteten Klageantrag abgewiesen hat, halten der revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

  1. Dem BerGer. ist zwar darin beizutreten, daß die Kl. als juristische Personen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Funktionen als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in ihrer Ehre als Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschätzt werden, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird (vgl. BGH, NJW 1971, 1655; BGH, NJW 1974, 1762; 1975, 1882 [1884]; BGH, NJW 1980, 2807; Leßmann, AcP 170, 288f.; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtsch. Rufes im PrivatR, 2. Aufl., S. 95f.; Hubmann, Das PersönlichkeitsR, 2. Aufl., S. 333ff., insb. S. 336; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl., Rdnr. 3.128 m.w. Nachw.). Von Rechtsirrtum beeiflußt ist jedoch die Annahme des BerGer., durch den Inhalt des Berichts würden die Kl. nicht in ihrer Ehre verletzt. Das BerGer. läßt bei seiner Würdigung wesentliche Auslegungsgesichtspunkte außer Betracht und schöpft den Sachverhalt nicht aus.

  Das BKA leitet seinen Bericht mit dem Hinweis auf eine Niederlassung der Bewegung in der Bundesrepublik ein und teilt Erkenntnisse über Personen mit, die mit der Scientology Kirche in Deutschland in Verbindung gebracht werden. So wird von einem Mann berichtet, der Anhänger der Scientology-Bewegung war und den Freitod suchte, nachdem er in der Nacht zuvor mit Angehörigen der Bewegung zusammengekommen sein soll. In dem Bericht des BKA wird auch ein Institut für Persönlichkeitstraining der Scientology-Bewegung zugeordnet. Ferner ist in dem Bericht des BKA ausführlich von zumindest ungewöhnlichen geschäftlichen Praktiken eines S die Rede, über den auch mitgeteilt wird, daß er der Eigentümer eines von der Scientology Kirche in Deutschland benutzten Hausgrundstücks sei. Im Blick auf diese Ausführungen lag es nahe, daß der unbefangene Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist (BGH, NJW 1977, 626), den Bericht, auch soweit er die Scientology-Bewegung in anderen Ländern betraf, dahin verstand, daß die dort geschilderten negativen Erscheinungen und Mängel auch für die Scientology Kirche in Deutschland als Untergliederung einer einheitlichen religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft charakteristisch seien. Dieser Eindruck konnte erfahrungsgemäß bei einem Durchschnittsleser um so eher entstehen, als für ihn die Überlegung nicht fernlag, das BKA befasse sich in dem für deutsche Behörden und Stellen bestimmten Bericht in erster Linie mit strafrechtlich relevantem Verhalten von Personen und Institutionen in der Bundesrepublik.

  Diese Gesichtspunkte hat das BerGer. nicht erkennbar berücksichtigt. Daher wird die Abweisung des Feststellungsantrags nicht von der Begründung getragen, die Kl. seien durch den Inhalt des Berichts nicht in ihrer Ehre gekränkt worden.

  2. Auch die Hilfsbegründung des BerGer., mit der es den Feststellungsantrag abgewiesen hat, unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach Auffassung des BerGer. stehen den Kl. auch deshalb keine Amtshaftungsansprüche zu, weil die Bekl., deren Amtsträger ihre Amtspflichten allenfalls fahrlässig verletzt hätten, die Kl. nach § 839 I 2 BGB auf Ersatzansprüche gegen die Publikationsorgane verweisen könne, die sich auf den BKA-Bericht gestützt hätten. Dabei verkennt das BerGer. jedoch, daß der Geschädigte ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz hat und ihm daher ein im Ergebnis unsicheres und zweifelhaftes Vorgehen gegen Dritte zur Verwirklichung seiner Rechte nicht angesonnen werden kann (RGRK, § 839 BGB Rdnr. 504 mit Rspr.-Nachw.). Die Ausnutzung anderweiter Ersatzmöglichkeiten muß somit dem Geschädigten zumutbar sein (BGHZ 61, 101 [109] = NJW 1973, 1654 m.w. Nachw.; BGH, LM § 839 [E] BGB Nr. 14). Daß es daran fehlt, läßt sich nach den Erwägungen des BerGer. nicht ausschließen.

  Der Bericht des BKA ist nach dem Klagevorbringen an eine Vielzahl - auch ausländischer - Journalisten und Publikationsorgane gelangt. Im Blick auf das erwähnte Recht der Kl. auf alsbaldigen Schadensersatz hegt die Annahme nahe, daß ihnen nicht zugemutet werden kann, diese Dritten in zeitraubenden Verfahren einzeln auf Ersatz in Anspruch zu nehmen. Das gilt um so mehr, als die Aussichten einer Rechtsverfolgung gegen Dritte schwierig zu beurteilen und im Ergebnis durchaus unsicher sind (vgl. dazu BGH, NJW 1971, 2220 [2222] = LM § 839 [A] BGB Nr. 33). Das zeigt bereits der Umstand, daß eine von der Kirche in Kalifornien gegen die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V. angestrengte Klage auf Schadensersatz wegen der Weitergabe des BKA-Berichts vom OLG Frankurt (Urteil v. 13.10.1977 - 6 U 193/74 -; Revision vom BGH nicht angenommen - Beschl. v. 12.6.1979 - VI ZR 225/77) abgewiesen worden ist mit der Begründung, die (dortige) Bekl. habe bei der Verbreitung der ehrkränkenden Äußerungen rechtmäßig, zumindest aber nicht schuldhaft, gehandelt. Zudem ist nach dem Vorbringen der Kl. zumindest eine Journalisten, die den BKA-Bericht erhalten hat, unauffindbar und ein Angestellter des Max-Planck-Instituts, der den Bericht weiterverbreitet haben soll, verfügt nach Darstellung der Kl. nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um Schadensersatzansprüche zu befriedigen; insoweit würde also eine anderweite Ersatzmöglichkeit i.S. des § 839 I 2 BGB entfallen. Ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den Amtshaftungsanspruch - hier geht es um eine Feststellung dem Grunde nach - ist aber bereits zulässig, wenn mindestens feststeht, daß die anderweite Ersatzmöglichkeit den Schaden nicht in vollem Umfange abdeckt (BGHZ 4, 10 [14f.] = NJW 1952, 738; RGRK, § 839 BGB Rdnr. 506).

  III. Die Abweisung des Feststellungsantrags, deren Begründung sich nach den Ausführungen zu 11 als nicht tragfähig erweist, kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten bleiben. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand können Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Kl. gegen die Bekl. begründet sein.

  a) Jeder hoheitlich handelnde Beamte ist verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung i.S. des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 I BGB, darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 69, 128 [138] = NJW 1977, 1875 m.w. Nachw.; RGRK, § 839 BGB Rdnr. 159). Zu den unter § 8231 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGHZ 50, 133 [138] = NJW 1968, 1773), das auch den Schutz der Ehre umfaßt (BGHZ 31, 308 [311] = NJW 1960, 476; BGHZ 39, 124 1127ff., 1291 = NJW 1963, 902; Schwerdtner, in: MünchKomm, Anh. zu § 12 BGB Rdnr. 221).

  b) Zu den ersatzfähigen materiellen Schäden können auch Aufwendungen für im Ergebnis erfolglose Prozesse gehören, wenn die Kl. die Rechtsstreitigkeiten nach Lage der Dinge verständigerweise für erforderlich halten durften (vgl. dazu BGH, LM § 26 BNot0 Nr. 4 = VersR 1976, 730 [732]). Den Kl. kann ferner aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ersatzes schadensmindernder Aufwendungen (vgl. BGHZ 32, 280 [285] = NJW 1960, 1339) Anspruch auf Erstattung von Kosten für berichtigende Darstellungen und Gegenerklärungen ("Korrekturmaterial'') zustehen (vgl. BGHZ 66, 182 [191 ff.] = NJW 1976, 1198; BGHZ 70, 39 = NJW 1978, 210).

  c) Ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch die Zahlung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile zum Inhalt haben (Senatsurt. VersR 1972, 368. 369 = BGH, Warn 1972 Nr. 3; BGH, LM § 839 [D] BGB Nr. 27 = DVBI 1977, 183 [184]). Wie der erkennende Senat dort in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des lI. Zivilsenats des BGH (vgl. etwa BGH, NJW 1977, 626 [628] m.w. Nachw.; BGH, NJW 1980, 2801) ausgeführt hat, ist eine derartige Geldentschädigung jedoch nur zu gewähren, wenn es sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch den Kl. als Religions- oder Weltauschauungsgemeinschaften in der Form rechtsfähiger Vereine eine Geldentschädigung wegen immaterieller Beeinträchtigungen zustehen. Den Kl. kann ein eigenes Genugtuungsbedürfnis nicht abgesprochen werden. Insoweit liegen die Dinge hier anders als bei einer Personengesellschaft, der eine Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Nachteile aus einer Rufschädigung nicht zugebilligt werden kann, weil dem Persönlichkeitsschutz schon durch Gewährung einer Geldentschädigung an die persönlich betroffenen Gesellschafter genügt wird (vgl. BGH, NJW 1980 -- 2807).

  d) Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die Weitergabe de, BKA-Berichts durch Bedienstete des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit an das Max-Planck-Institut Psychiatrie einen Verstoß gegen die den Beamten obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 61 BBG) darstellt. Diese Verschwiegenheitspflicht bildet auch eine Amtspflicht i.S. des § 839 BGB; sie besteht gegenüber allen Personen, denen allen einen Verstoß gegen diese Pflicht Schaden entstehen kann (BGHZ 34, 184 [186] = NJW 1961, 918; BGHZ 58, 370 [379f.] = NJW 1972, 1615). Da das BerGer. die vorstehend erörterten Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nicht geprüft hat, ist das Berufungsurteil, auch soweit der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter tatrichterlicher Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

  IV. Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen.

  1. Nach dem derzeitigen Sachstand hat das BKA nicht amtspflichtwidrig gehandelt, als es den Bericht weisungsgemäß für den Bundesminister des Innern erstellte und aus eigener Initiative Abschriften an die 11 Landeskriminalämter und an die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V. weiterleitete.

  a) aa) Das BKA als Bundesoberbehörde war verpflichtet, dem vorgesetzten Bundesminister des Innern, an dessen Weisungen es gebunden war, den angeforderten Bericht über die Bewegung zu erstatten. Dabei hielt sich das BKA im Rahmen des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs. Nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines BKA vom 8.3.1951 (BGBl I, 165) in der hier maßgebenden Fassung vom 19.9.1969 (BGBl I, 1717) ist das BKA verpflichtet, alle Nachrichten und Unterlagen für die kriminalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen zu sammeln und auszuwerten, soweit die Nachrichten und Unterlagen nicht eine lediglich auf den Bereich eines Bundeslandes begrenzte Bedeutung haben. Der Bundesminister des Innern durfte sich schon in seiner Eigenschaft als vorgesetzte Dienstbehörde des BKA grundsätzlich die von diesem gesammelten Erkenntnisse über die Scientology Kirche in Form eines Berichts zur dienstlichen Unterrichtung zugänglich machen lassen. Die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für derartige Mitteilungen im dienstlichen Verkehr (§ 61 1 2 BBG). Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bezieht sich grundsätzlich nicht auf das Verhältnis zwischen dem einzelnen Beamten und seinem Dienstvorgesetzten oder das Verhältnis zwischen einer Behörde und den ihr übergeordneten Stellen, deren Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht sie unterliegt (Düwel, Das Amtsgeheimnis, 1965, S. 83; s. auch Battis, BBG, 1980, § 61 Anm. 3). Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob gegen die Kirche oder ihre Repräsentanten in der Bundesrepublik ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war. Denn die zentrale Sammlung und Auswertung von Nachrichten durch das BKA im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenbereichs dient auch der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, wenn diese selbst auch Aufgabe der Länder ist. Im vorliegenden Falle ist ein Informationsbedürfnis des Bundesministers des Innern auch im Hinblick auf die schon damals vorhandene Problematik der Sekten und sog. Jugendsekten, die mitunter auch dem Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens ausgesetzt waren, anzuerkennen. Das BKA hat in seinem Bericht auch Umstände angeführt, die auf Straftaten (insb. Betrugstaten) von Angehörigen der Scientology-Bewegung hindeuten.

  bb) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das BKA in seinem Bericht die ihm von Scotland Yard übermittelten Erkenntnisse einbezogen hat, auch wenn deren Richtigkeit nicht gesichert war. Gerade auf dem Gebiet der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung muß das Sammeln und die Auswertung von Nachrichten, damit diese Maßnahmen wirkungsvoll sein können, auch Erkenntnisse umfassen, die auf einer nur vorläufigen Prüfung und Sichtung beruhen und deren Wahrheitsgehalt noch nicht näher geklärt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß nach § 7 des Gesetzes über die Errichtung des BKA der zur Durchführung der Bekämpfung internationaler gemeiner Verbrechen notwendige Dienstverkehr mit ausländischen Polizei- und Justizbehörden dem BKA vorbehalten war; daher konnte der Bundesminister des Innern ausländisches Material über die Scientology-Bewegung, die vor allem im Ausland verbreitet ist, in erster Linie vom BKA erwarten. In dem BKA-Bericht wird im übrigen auch auf Scotland Yard als Quelle deutlich hingewiesen, so daß bei einem sachkundigen Leser nicht der Eindruck entstehen kann, das BKA habe die ihm mitgeteilten Erkenntnisse durch eigene Recherchen erhärtet. Bei dieser Sachlage trafen das BKA keine weitergehenden Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufbereitung des von Scotland Yard übermittelten Materials oder dessen Übernahme in den Bericht.

  cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesminister des Innern dem BKA den Berichtsauftrag wegen eines Auskunftsersuchens des Bundesministers für Jugend, Gesundheit und Familie erteilt hat. Einer Amtshilfeleistung gegenüber diesem Ministerium durch das Bundesministerium des Innern standen keine erkennbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere unterlag das vorn BKA weitergegebene Material keiner absoluten Geheimhaltungspflicht. Aus dem Schreiben des Bundesministers für Jugend, Gesundheit und Familie an den Bundesminister des Innern, das dieser seinem Berichtsauftrag beifügte, war allerdings unter anderem zu ersehen, daß Differenzen zwischen dem Max-Planck-Institut für Psychiatrie und der Scientology Kirche in Deutschland bestanden und es deswegen schon zu einem Verfahren der einstweiligen Verfügung gekommen war. Daraus ergab sich aber für das BKA noch nicht die Pflicht, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß der Bericht nicht zu Zwecken, die vom oben umschriebenen Aufgabenbereich der Behörde nicht mehr gedeckt waren, Verwendung fand oder gar in die Hände Unbefugter gelangte. Nach dem Inhalt des Berichtsauftrags und des beigefügten Schreibens des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit brauchte sich dem BKA nicht der Eindruck aufzudrängen, der Bericht diene ausschließlich dazu, dem Max-Planck-Institut Material für seine Prozeßführung gegen die Scientology Kirche zu liefern; es war nicht einmal ersichtlich, daß noch ein Prozeß schwebte oder etwa vorbereitet werden sollte. Im Gegenteil betrafen die in dem Bericht wiedergegebenen Erkenntnisse auch den Aufgabenbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit und berührten - losgelöst von den Auseinandersetzungen mit der Scientology Kirche - auch das Interessen- oder Forschungsgebiet des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie. Denn nach der Mitteilung von Scotland Yard wendet sich die Bewegung auch an Menschen, die den Anforderungen des Lebens nicht mehr gewachsen sind, insbesondere an Labile, psychisch Kranke und Rauschgiftsüchtige. Im übrigen durfte das BKA auch davon ausgehen, daß die Bundesministerien, an die der Bericht gelangen werde, ihrer Verschwiegenheitspflicht nachkommen würden. Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hatte zudem in seinem Schreiben an den Bundesminister des, Innern um vertrauliche Behandlung gebeten, so daß umgekehrt auch von ihm Vertraulichkeit erwartet werden durfte. Das BKA hatte daher keine Anhaltspunkte dafür, daß der Bericht von Amtsträgern unmittelbar oder über Dritte an die Öffentlichkeit gelangen könne.

  b) Das BKA hat auch durch die Übersendung des Berichts an die 11 Landeskriminalämter keine Amtspflichten, die ihm gegenüber den Kl. oblagen, verletzt. Es hat mit dieser Maßnahme die ihm durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines BKA übertragene Aufgabe erfüllt, die Behörden der Länder über die sie betreffenden Nachrichten und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge strafbarer Handlungen zu unterrichten.

  c) Bei der Prüfung, ob es eine Amtspflichtverletzung darstellt, daß das BKA den Bericht der Deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V. zugeleitet hat, werden folgende Gesichtspunkte zu beachten sein: Nach Nr. 263 III der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1.12.1970 (abgedr. bei Kleinknecht, StPO, 31. Aufl., Anh. F) sammelt die Zentralstelle das Material über das Geschäftsgebaren der Schwindelunternehmen und die von den verschiedenen Stellen im Kampfe gegen sie gemachten Beobachtungen. Der BKA-Bericht enthielt Hinweise, die für die Zentralstelle und die dort Auskünfte einholenden Strafverfolgungsorgane von Interesse sein konnten. Das BKA mußte allerdings bei der Weitergabe des Berichts an die Zentralstelle - eine private Institution - die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen beachten. Nr. 263 III RiStBV bestimmt hierzu, daß Anträgen der Zentralstelle auf Urteilsabschriften oder Auskünften aus den Akten stattzugeben ist, soweit nicht besondere Bedenken oder Interessen Dritter entgegenstehen. Das BerGer. wird daher zu prüfen haben, ob vom BKA oder mit seiner Kenntnis von der Zentralstelle ausreichende Vorkehrungen getroffen waren, damit der Bericht nicht in die Hände Unbefugter gelange. Ein amtspflichtwidriges Verhalten des BKA wäre freilich nur schadensursächlich geworden, wenn der Inhalt des Berichts über die Zentralstelle der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre, was das BerGer. bisher nicht festgestellt hat.

  d) Im übrigen haben mehrere Kollegialgerichte - nämlich das OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.4.1975 - 2 Ws 255/74 - und in dem Rechtsstreit 6 U 193/74 sowie das VG Wiesbaden in seinem Beschl. v. 17.9.1975 und dem Urt. v. 5.4.1977 - III/2 E 48/74 - das Vorgehen des BKA für rechtmäßig erachtet. Da das Verhalten des BKA in den beiden genannten Urteilen von Kollegialgerichten als objektiv rechtmäßig angesehen worden ist, kann nach der Rechtsprechung des BGH insoweit zumindest ein Verschuldensvorwurf gegen die Beamten des BKA entfallen (vgl. RGRK, § 839 BGB Rdnrn. 296ff. mit Rspr.-Nachw.).

  2. Nach dem bisherigen Sachstand hat das Bundesministerium des Innern mit der Weiterleitung des BKA-Berichts an das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit nicht gegen seine Amtspflichten, die ihm gegenüber den Kl. oblagen, verstoßen. Insoweit kann auf die hier sinngemäß geltenden Ausführungen zu 1 a cc verwiesen werden.

  3. a) Dagegen lag die Weitergabe des BKA-Berichts an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie durch das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (im folgenden: Ministerium) außerhalb des dienstlichen Verkehrs i.S. des § 61 I 2 BBG. Bei diesem Institut handelt es sich nicht um eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, sondern um eine private Einrichtung. Das schließt indes nicht aus, daß die Weiterleitung des Berichts durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist (vgl. zu diesem Rechtfertigungsgrund Schwerdtner, in: MünchKomm, Anh. zu § 12 BGB Rdnr. 228 m.w. Nachw.; Wenzel, Das Recht der Bildberichterstattung, Rdnrn. 5.22 ff.). Der Konflikt zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Kl. (insbes. ihr Interesse an der Nichtweitergabe unwahren ehrverletzenden Materials) und dem - noch zu erörternden - Interesse des Ministeriums an der Weitergabe des Berichts ist nach den Grundsätzen der Güter- und Interessenabwägung zu lösen (vgl. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht: BGHZ 45, 296 [307]; BGH, NJW 1978, 2151 [2152]; für das Amtsgeheimnis: Mühl, GKÖD I, K, § 61 Rdnr. 3 m.w. Nachw.; Battis, BBG, 1980, § 61 Anm. 1).

  b) Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die das BerGer. bisher nicht getroffen hat. In diesem Zusammenhang können, je nach dem Sachverhalt, der festgestellt wird, folgende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen: Ein Interesse des Ministeriums, dem Max-Planck-Institut den BKA-Bericht zugänglich zu machen, könnte schon dadurch begründet worden sein, daß das vom BKA übermittelte Material für das Arbeits- und Forschungsgebiet des Instituts von Bedeutung war. Nach dem Vorbringen der Bekl. ist das öffentlich geförderte Institut als "Deutsche Forschungsanstalt für Psychiatrie'' eine der maßgebenden Forschungseinrichtungen auf diesem Gebiet in der Bundesrepublik. Zwischen dem Institut und dem Bundesministerium besteht eine ständige Zusammenarbeit in Fragen der Psychiatrie. Mehrere Mitglieder des Instituts haben in der von dem Ministerium berufenen Sachverständigenkommission an der Erstellung der dem Deutschen Bundestag vorgelegten Psychiatrie-Enquete mitgewirkt. Im Hinblick auf dieses im öffentlichen Interesse liegende Zusammenwirken zwischen Ministerium und Institut wird zu prüfen sein, inwieweit dieses das Ministerium etwa auch in Fragen der vorbeugenden Bekämpfung des Drogenkonsums oder über Probleme der (Jugend-)Sekten beraten oder ihm auf diesen Gebieten Erkenntnisse vermittelt hat. Möglicherweise ergeben sich hier Berührungspunkte zwischen dem Aufgabenbereich des BKA und dem Tätigkeitsfeld des Instituts. Es läßt sich beim gegenwärtigen Sachstand nicht ausschließen, daß das Institut -- auch wenn man die schutzwürdigen Belange der Kl. berücksichtigt - ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Berichts besaß.

  c) Falls das Ministerium den BKA-Bericht dem Institut übersandt haben sollte, um diesem Material zur Austragung seiner Differenzen und zur Führung seiner Rechtsstreitigkeiten mit der Scientology Kirche zu liefern, wird folgendes zu erwägen sein: Der Bericht wäre in diesem Falle für Zwecke verwendet worden, für die er nicht erstellt worden ist und deren Verfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BKA liegt. Das schließt jedoch noch nicht aus, daß die Weitergabe des Berichts im überwiegenden öffentlichen Interesse lag und keine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellte. Die Kirche in Deutschland hatte in einer Zeitschrift heftige Angriffe gegen die deutsche Psychiatrie und das Institut gerichtet und es dabei als Nachfolger des Kaiser-Wilhelm-Instituts bezeichnet, dessen Wissenschaftler im Dritten Reich an rassehygienischen Experimenten und sogar an der Ermordung von Kindern beteiligt gewesen seien. Im Zusammenhang mit "Greueltaten'', die vom Kaiser-Wilhelm-Institut unterstützt worden seien, wird dem Max-Planck-Institut vorgeworfen, die gleichen Theorien und Methoden noch anzuwenden. Im Hinblick darauf wird zu prüfen sein, inwieweit das Ministerium dem Institut im öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerwiegender beleidigender Angriffe, die sich auch gegen die deutsche Psychiatrie insgesamt richteten, Beistand leisten durfte. Eine solche Unterstützung wird allerdings nur in engen Grenzen bei voller Wahrung der Belange der Kl. zulässig sein und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müssen.

  d) Wenn das BerGer. zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß das Ministerium an sich Erkenntnisse aus dem BKA-Bericht dem Institut zugänglich machen durfte, stellt sich die weitere Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen es zum Schutze der Ehre der Kl. hätte ergreifen müssen (etwa Hinweis auf Vertraulichkeit des Berichts oder Verbot der Weitergabe an unbefugte Dritte). Auch insoweit fehlt es bisher an Feststellungen. In diesem Zusammenhang kann für die Frage, ob das Ministerium seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, auch bedeutsam sein, wie etwa vorher bei der Überlassung von Material, das der Verschwiegenheitspflicht unterlag, verfahren wurde und ob das Institut z.B. in früheren Fällen die gebotene Vertraulichkeit gewahrt hatte.