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10 S 176/96

Wappen

VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BADEN-WÜRTTEMBERG

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In der Verwaltungsrechtssache

  -Kläger-
-Berufungskläger
prozeßbevollmächtigt:
Rechtsanwälte

gegen

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Staatsministerium Baden-Württemberg,
Richard-Wagner-Straße 75, 70184 Stuttgart,

-Beklagter-
-Berufungsbeklagter
prozeßbevollmächtigt:
Rechtsanwälte

beteiligt:

Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg,
Schubertstraße 11, 68165 Mannheim,

wegen

Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung einer amtlichen Äußerung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Dr. Hofherr auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1996

für   R e c h t   erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.12.1995 - 4 K 4019/93 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger und Mitglied von Scientology, wendet sich gegen Äußerungen der Landesregierung des Beklagten gegenüber dem Landtag.

Der Beklagte beabsichtigte, sich anläßlich der Leichtathletik-Weltmeisterschaft im August 1993 in einem eigenen Rahmenprogramm ("Baden-Württemberg-Club") der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die von dem Beklagten beauftragte Agentur nahm mit dem Kläger, einem Pianisten, Vertragsverhandlungen über ein Konzert im Rahmen des "Baden-Württemberg-Clubs" auf. Sie brach diese Verhandlungen jedoch ab, als die Mitgliedschaft des Klägers in der Scientology-Organisation bekannt wurde. Mit Schreiben vom 21.05.1993 teilte sie dem Kläger eine Stellungnahme des Staatsministeriums des Beklagten mit, in der es unter anderem heißt:

"Die Regierung von Baden-Württemberg respektiert den religiösen Glauben von Herrn C. bzw. von jedem anderen. Herr C. kann natürlich, wo immer er will, Konzerte geben. Die Regierung wird Herrn C. für ein Konzert nicht engagieren. Die Regierung ist überzeugt, daß Scientology keine religiöse Gemeinschaft, sondern eine Sekte ist, die hauptsächlich kommerzielle Interessen hat."
Unter dem 08.06.1993 beantragten Abgeordnete des Landtags einen Beschluß, mit dem die Regierung ersucht werden sollte, "zu berichten,
  1. wie sie die generelle Problematik beurteilt, daß durch Auftritte von Künstlern, Ausstellungen o.ä. von bekennenden Scientologen in staatlichen Einrichtungen oder bei Veranstaltungen, die Landeszuschüsse erhalten, die sogenannte Scientology-Church zwangsläufig indirekt unterstützt wird;
  2. wie sie gewährleisten will, daß solche Honorar- oder Gagenzahlungen, die ja auch durch Landeszuschüsse finanziert werden, nicht teilweise an Scientology weitergeleitet werden und damit die Politik der staatlichen Bekämpfung dieser Organisation konterkariert wird;
  3. welches Vorgehen sie den jeweiligen Veranstaltern in einem solchen Falle empfiehlt."

In der Begründung heißt es:

"Beim diesjährigen Internationalen Zeltmusikfestival in F. wird am 22. Juni 1993 C. mit seiner Band auftreten. Das Land bezuschußt diese Veranstaltung. Da C. sich regelmäßig in der Öffentlichkeit zu Scientology bekennt, dafür wirbt und Scientology nachweislich finanziell unterstützt, fördert das Land damit indirekt eine Organisation, gegen die man ansonsten vorzugehen versucht, um deren weitere Expansion zu verhindern."

Mit Schreiben vom 09.07.1993 nahm das Ministerium für Kultus und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst zu dem Antrag Stellung (Lt.-Drs. 11/2051). Hierin heißt es:

"Die finanzielle Förderung von kulturellen Veranstaltungen bzw. Künstlern ist in Baden-Württemberg u.a. an dem sich aus dem grundgesetzlich normierten Gebot der Kunstfreiheit abgeleiteten Prinzip der Liberalität ausgerichtet. Nach diesem Prinzip wird auf die Kunstinhalte kein Einfluß ausgeübt. Die Verantwortung für die Kunstinhalte liegt ausschließlich bei den Künstlern und Kunstvermittlern.

Das Prinzip der Liberalität stößt aber dann an die Grenze des Hinnehmbaren, wenn letztlich mit Mitteln des Landes geförderte Künstler ihren Auftritt nachweislich in der Absicht absolvieren, für die Interessen von Gruppierungen, Vereinigungen oder Ideen zu werben, die von der Landesregierung für bekämpfenswert erachtet werden.

Dem Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst war bisher die Verbundenheit von C. zu Scientology nicht bekannt. Zukünftig muß eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt werden, an der aktiv und offen bekennende Scientologen und Mitglieder ähnlicher Gruppierungen auftreten. Die Landesregierung hat daher im Rahmen einer Programmplanung des Baden-Württemberg-Clubs anläßlich der Leichtathletik-Weltmeisterschaft im August 1993 von einer ursprünglich von der beauftragten Agentur ins Auge gefaßten Mitwirkung von C. abgesehen."

Mit Schreiben vom 14.06.1993 teilte das Staatsministerium des Beklagten dem Kläger mit, daß er

"jederzeit an jedem Ort in Baden-Württemberg ein Konzert geben oder sonstwie auftreten könne ... das Land als Veranstalter jedoch aufgrund der bekannten Haltung der Landesregierung zur Scientology-Sekte keinen Vertrag ... abschließen" werde.

Am 15.12.1993 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verpflichten, die Äußerung, wonach eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender Scientologe dort auftrete, oder ähnliche Äußerungen in bezug auf den Kläger zu unterlassen,
  2. den Beklagten zu verpflichten, seine Äußerung, wonach eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender Scientologe dort auftrete, zu widerrufen und dazu den Beklagten zu verpflichten, allen Empfängern der Erstmitteilung sowie durch eine Pressemitteilung zu verlautbaren, daß die staatliche Förderung von Musikveranstaltungen unter Beteiligung speziell des Klägers nicht in Frage gestellt sei;
hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, das stattgebende Unterlassungsurteil zu veröffentlichen;

hilfsweise, zu den Ziffern 1 und 2:

  1. festzustellen, daß die Äußerung des beklagten Landes, daß eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender Scientology dort auftrete, rechtswidrig und damit rechtsunwirksam sei,
  2. das beklagte Land zu verpflichten, das stattgebende Freistellungsurteil zu veröffentlichen.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Die streitige Äußerung des Beklagten betreffe ihrem Sinnzusammenhang nach ihn persönlich. Sie diskriminiere ihn, verletze sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 3 GG sowie seine entsprechenden Freiheitsrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter anderem ausgeführt: Die streitigen Äußerungen beträfen nicht den Kläger selbst bzw. die Förderung von Veranstaltungen, bei denen er selbst auftrete. Auch sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Im übrigen sei die streitige Äußerung rechtmäßig und verletze insbesondere nicht Grundrechte des Klägers.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und unter anderem vorgetragen, die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage sei ein Akt, der von den Verwaltungsgerichten nicht überprüft werden könne, jedenfalls sei sie aber rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.12.1995 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs der Vertragsverhandlungen zurückgenommen hatte, und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Gründen heißt es im wesentlichen: Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, sei unzulässig. Der Unterlassungsantrag scheitere am Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Auch sei der Kläger insoweit nicht klagebefugt, da der Beklagte keine belastende Maßnahme getroffen, sondern lediglich mitgeteilt habe, eine künftige Subventionsvergabe kritisch überprüfen zu wollen. Der weiter begehrten Verurteilung zum Widerruf stehe zudem entgegen, daß der Kläger keine unwahre Tatsachenbehauptung bekämpfe, sondern die Änderung einer Absicht der Beklagten erreichen wolle. Unzulässig sei auch der hilfsweise Feststellungsantrag, da zwischen den Beteiligten schon deshalb kein konkretes Rechtsverhältnis bestehe, weil der Beklagte keine Entscheidung über eine Subventionsvergabe getroffen habe.

Gegen das ihm am 22.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.1996 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt er im wesentlichen vor:

Die streitige Äußerung des Beklagten verletze ihn unmittelbar in seinen Rechten. Sie könne aus der maßgebenden Sicht des durchschnittlichen Empfängers nur so verstanden werden, daß in Zukunft eine Subventionsvergabe nicht mehr erfolgen werde. Sie betreffe nicht die Scientology-Organisation allgemein, sondern ihn individuell. Sein Name sei im Kontext der streitigen Äußerung gefallen; zu keinem Zeitpunkt sei von einem anderen Künstler, der Scientology angehöre, die Rede gewesen. Die Anknüpfung der Subventionsversagung an seine Zugehörigkeit zu Scientology diskriminiere ihn aufgrund seines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3 S. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG. Ferner seien Art. 9 EMRK und Art. 18 sowie 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verletzt. Bereits mit seinem Ausschluß von einem Auftritt im "Baden-Württemberg-Club" der Landesregierung sei ein derartiger Verstoß erfolgt. Durch die Ankündigung dieser sachwidrigen und willkürlichen Vergabepraxis übe der Beklagte wirtschaftlichen Druck auf Konzertveranstalter aus, um sie davon abzuhalten, Künstler wie ihn, den Kläger, zu verpflichten. Die Zugehörigkeit zu einer religiösen bzw. weltanschaulichen Gemeinschaft sei ein nicht sachgerechter, sondern ein von Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 GG verbotener Differenzierungsgrund. Staatliche Kunstförderung müsse zur Sicherung der Kunstfreiheit neutral sein. Dagegen laufe die angekündigte Praxis des Beklagten auf ein Auftrittsverbot für scientologische Künstler bzw. einen boykottähnlichen Aufruf an Konzertveranstalter hinaus, ihn nicht mehr zu engagieren. Analog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Boykottaufruf müsse somit auch von einem konkreten Rechtsverhältnis ausgegangen werden. Infolge der Ankündigung des Beklagten habe er, der Kläger, im Gegensatz zu den Jahren zuvor im Jahr 1994 keine, 1995 lediglich zwei Angebote für Konzertauftritte in Deutschland erhalten. Auch wenn die nachteiligen Wirkungen des Verhaltens des Beklagten ihn durch Zwischenschaltung der Subventionsempfänger erreichten, liege ähnlich wie bei der staatlichen Förderung von Vereinen, die vor bestimmten Religionen und Weltanschauungen warnten, eine einheitliche, zielgerichtete, das Grundrecht aus Art. 4 GG beeinträchtigende Handlung vor. Auch wegen der praktischen Konsequenzen bei ihrer Durchsetzung sei die von dem Beklagten beabsichtigte künftige Subventionspraxis unzulässig. Zwangsläufige Fragen des Subventionsgebers und der Veranstalter nach der Zugehörigkeit eines Künstlers zu Scientology seien mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV und dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität und Toleranz des Staates, zumal im Bereich der Kunstförderung, unvereinbar. Im übrigen habe er bei seinen Konzertauftritten noch nie für Scientology geworben und habe dies auch für die Zukunft nicht vor. Der Subventionszweck der Kunstförderung werde mit seinem Auftritt als Künstler erreicht. Das von dem Beklagten angeführte Gutachten von Abel habe auch deshalb keinen Bezug zum vorliegenden Fall. Es sei im übrigen bereits wegen methodischer Mängel nicht aussagekräftig. Nach allgemeinem Äußerungsrecht begründe bereits die einmalige Verletzungshandlung die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese Regel sei auf amtliche Warnungen und Empfehlungen entsprechend anwendbar. Um eine solche Warnung vor neuen religiösen Bewegungen gehe es dem Beklagten. Die Gefahr einer sinngemäßen Wiederholung der streitigen Äußerung entfalle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der Beantwortung der Landtagsanfrage, da sie jedenfalls in anderer Form und gegenüber anderen Adressaten erfolgen könne und auch erfolgt sei. Der Beklagte halte an seiner Politik gegenüber neuen religiösen Bewegungen wie Scientology, wie neuerliche amtliche Verlautbarungen belegten, fest. Zudem beabsichtige er, der Kläger, auch weiterhin im Bereich des beklagten Landes bei öffentlich subventionierten Musikveranstaltungen aufzutreten. Der Widerrufsantrag sei vom Verwaltungsgericht als sachdienlich empfohlen worden und habe daher nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Mit ihm werde die Beseitigung der Folgen der rechtswidrigen Äußerung angestrebt, nicht eine Änderung der Absichten des Beklagten. Der Beklagte habe einen rechtswidrigen Zustand geschaffen, der sich auch im Rückgang der Konzertangebote spiegele und in öffentlichen Diskriminierungen anläßlich eines Konzertauftritts in Bayern im März 1996 fortgesetzt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gewähre der in den Grundrechten bzw. in Art. 22 Abs. 3 GG wurzelnde Folgenbeseitigungsanspruch auch einen Anspruch auf Widerruf von Werturteilen und Absichtsbekundungen, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch den Feststellungsantrag abgewiesen. Nach dem zum Grundrechtseingriff Gesagten müsse von einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ausgegangen werden. Unerheblich sei, daß er, der Kläger, nicht selbst Subventionsempfänger sei. Zudem hingen eigene Rechte von dem zwischen Beklagten und dem Subventionsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ab. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten stehe mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht in Einklang. Das Feststellungsinteresse liege auf der Hand.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 1995 zu ändern und
  1. den Beklagten zu verurteilen, Äußerungen, wonach eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender Scientologe dort auftrete, oder sinngemäße Äußerungen in bezug auf den Kläger zu unterlassen,
  2. den Beklagten zu verurteilen,

    a) seine Äußerung zu widerrufen, wonach eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender Scientologe dort auftrete und

    b) allen Empfängern der Erstmitteilung sowie durch Pressemitteilung zu verlautbaren, daß die staatliche Förderung von Musikveranstaltungen unter Beteiligung speziell des Klägers nicht wegen seiner Eigenschaft als bekennender Scientologe in Frage gestellt sei,

    hilfsweise:

    gegenüber den Empfängern der Erstmitteilung öffentlich, z.B. in Form einer Pressemitteilung, zu verlautbaren: "Die staatliche Förderung von Veranstaltungen, in denen der Jazzpianist xxxxxxxxxxx auftritt, ist nicht dadurch in Frage gestellt, weil Herr xxxxx aktiv und offen bekennender Scientologe ist."

    höchsthilfsweise:

    den Beklagten zu verurteilen, das stattgebende Unterlassungsurteil nach Ziffer 1 zu veröffentlichen,

  3. hilfsweise zu Ziffer 1 und 2:

    festzustellen, daß die Äußerung des Beklagten, eine staatliche Förderung von Veranstaltungen sei in Frage gestellt, wenn der Kläger als bekennender Scientologe dort auftrete, ihn in seinen Rechten verletze, und den Beklagten zu verurteilen, das stattgebende Urteil zu veröffentlichen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Der Kläger könne nicht das Unterlassen einer Äußerung verlangen, die der Beklagte nicht formuliert habe. Die ministerielle Äußerung betreffe den Kläger nicht individuell, auch wenn er der Anlaß für die Landtagsanfrage gewesen sei, sondern allenfalls als Angehörigen eines rechtlich nicht faßbaren Personenkreises. Der Beklagte habe lediglich eine kritische Überprüfung künftiger Subventionsanträge angekündigt. Dies sei zur Gewährleistung des Subventionszwecks zulässig und beeinträchtige keine subjektiven Rechte auftretender Künstler. Der Beklagte dürfe prüfen, ob eine Subventionsvergabe auf eine Förderung bestehender ideologischer Richtungen hinauslaufe, zumal wenn sie - wie im Falle von Scientology - öffentlicher Kritik ausgesetzt sei. Das Menschen- und Gesellschaftsbild dieser Organisation sei nach dem Gutachten von Abel mit der Werte- und Rechtsordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Eine behördliche Prüfung der Förderungswürdigkeit von Veranstaltungen, bei denen ein prominentes Mitglied einer derartigen Gruppierung auftrete, könne von den einzelnen Mitgliedern rechtlich nicht angegriffen werden; sie habe mit einem staatlichen Boykottaufruf nichts zu tun. Andernfalls dürfte der Staat auch nicht extremistische Kreise von einer Förderung mit Steuermitteln ausnehmen. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Das Ministerium habe mit der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage eine rechtliche Verpflichtung erfüllt. Nichts spreche dafür, daß die Anfrage wiederholt werde. Eine entsprechende Vermutung bestehe nicht. Es handele sich auch nicht um eine behördliche Warnung oder Empfehlung. Auch der stellvertretende Regierungssprecher der Landesregierung habe die streitige Äußerung nicht wiederholt, sondern sich allein zu dem ursprünglich geplanten Engagement des Klägers im Rahmen des "Baden-Württemberg-Clubs" geäußert. Ein Anspruch des Klägers auf Folgenbeseitigung durch Widerruf sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die streitige Äußerung keine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle, sondern einen Hinweis auf eine tatsächlich vorhandene Absicht. Schließlich bestehe zwischen den Beteiligten auch kein einer gerichtlichen Feststellung zugängliches konkretes Rechtsverhältnis. Nicht einmal zu Konzertveranstaltern bestehe ein derartiges Rechtsverhältnis, zumal diese keinen Anspruch auf Subventionen hätten und es auch nicht um eine negative Bescheidung eines gestellten Subventionsantrags gehe. Vielmehr habe der Beklagte lediglich auf bestimmte Grundsätze für eine zukünftige Prüfung von Subventionsanträgen hingewiesen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Die für die Subventionsvergabe zuständige Behörde dürfe prüfen, ob der Auftritt eines Künstlers gefördert werden solle, der von Scientology propagandistisch ins Feld geführt werde und Teile seiner Einnahmen an diese Organisation abführe. Da die Landesregierung nach der Rechtsprechung vor Scientology warnen dürfe, dürfe sie auch eine indirekte Förderung dieser Organisation durch Subventionierung ihrer Mitglieder ablehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit allen Anträgen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I.

Die Klage ist mit den in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Anträgen zu 1 und 2 zulässig. Für Klagen wegen (angeblicher) grundrechtsverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (z.B. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, BVerwGE 82, 76 f. = DVBl. 1989, 997; Beschluß des erkennenden Senats vom 11.03.1996 - 10 S 3490/95 -, NJW 1996, 2116). Das gilt auch, wenn der Hoheitsträger sich wie im vorliegenden Fall gegenüber dem Parlament im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage geäußert hat (BVerwG, aaO). Statthafte Klageart für die vom Kläger verfolgten Unterlassungs-, Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche ist die allgemeine Leistungsklage (BVerwG, aaO). Der Kläger ist ferner klagebefugt, da er geltend macht, durch die streitige Äußerung in eigenen grundrechtlichen Rechtspositionen verletzt zu sein, und da weder eine derartige Rechtsverletzung noch daraus folgende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheinen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog, vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 RdNr. 38). Soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung künftiger Äußerungen verlangt, liegt schließlich auch ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerung abzuwarten und erst dann dagegen gerichtlich vorzugehen (vgl. BVerwG, aaO).

II.

Die Klageanträge zu 1 und 2 sind jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen die von ihm verfolgten Unterlassungs-, Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche nicht zu.

Als Rechtsgrundlage für Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche kommen die Grundrechte in Betracht. Sie schützen den Einzelnen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes hoheitliches Handeln. Infolge dessen kann der Einzelne, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung und, wenn sie erfolgt ist, Folgenbeseitigung verlangen (BVerwG, aaO S. 77 f.). Im vorliegenden Fall vermag der Senat allerdings eine - den geltend gemachten Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch begründende - gegenwärtige oder drohende Verletzung von Grund- und Menschenrechten des Klägers durch amtliche Äußerungen, wie sie im Antwortschreiben des Beklagten vom 09.07.1993 an den Landtag enthalten sind, nicht festzustellen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Folgen der Äußerung durch Widerruf oder in anderer Weise zu beseitigen wären, kommt es daher nicht an.

  1. Rechtspositionen des Klägers aus Art. 4 Abs. 1, 140 GG i.V.m. 136 WRV, § 9 EMRK und Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (vom 19.12.1966, BGBl. 1973, II S. 1534) sind nicht verletzt. Die streitige Äußerung stellt weder einen gezielten Eingriff in die subjektiv-rechtlich geschützte Religions- und Weltanschauungsfreiheit des Klägers dar, noch kann in ihr eine sonstige relevante Beeinträchtigung dieser Rechte gesehen werden. Ihr fehlt zunächst die Zielgerichtetheit, die bei nicht regelnden, sondern lediglich tatsächlichen Maßnahmen ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs darstellt. Es handelt sich nicht - wie dies bei amtlichen Warnungen der Fall ist - um einen Akt staatlicher Informationstätigkeit, der in Gestaltungsabsicht auf den Schutzbereich des Art. 4 GG einwirkt, indem er darauf abzielt, die Öffentlichkeit auf Distanz zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu bringen (BVerwG, aaO, S. 79; Urteil vom 27.03.1992, BVerwGE 90, 112, 119 ff.). Vielmehr fehlt hier dieses Element der Finalität, weil die streitige Äußerung der Landesregierung sich darauf beschränkt, in Beantwortung der Kleinen Anfrage des Landtags die Überlegungen der Landesregierung zum zukünftigen Verfahren der Bezuschussung kultureller Veranstaltungen, bei denen offen bekennende Mitglieder von Scientology und anderen Gruppierungen auftreten sollen, mitzuteilen. Eben dieser mögliche Konflikt zwischen der staatlichen Förderung von kulturellen Veranstaltungen und Künstlern einerseits und der seit geraumer Zeit definierten und allgemein bekannten Politik des Beklagten gegenüber Scientology und ähnlichen Gruppierungen andererseits war Gegenstand der Kleinen Anfrage des Landtags gewesen. Mit der Formulierung "zukünftig muß eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt werden, an der aktiv und offen bekennende Scientologen und Mitglieder ähnlicher Gruppierungen auftreten" wird der Stand der Überlegungen des Beklagten zu einer Lösung des angesprochenen Konflikts umrissen. Die Antwort erschöpft sich in einer ergebnisoffenen Absichtserklärung gegenüber dem zur Kontrolle der Regierung berufenen Parlament (vgl. Art. 27 Abs. 2 LVerf); sie wirkt dagegen nicht selbst in Gestaltungsabsicht auf den grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 4 GG ein, da ihr auch bei objektiver Betrachtungsweise jedes appellative Element gegenüber der Öffentlichkeit fehlt. Daran kann die Tatsache nichts ändern, daß die Tätigkeit des Landtags sich in der Öffentlichkeit abspielt und die Antworten der Landesregierung auf derartige Anfragen in den Drucksachen des Landtags amtlich bekanntgegeben werden.

    Der Versuch einer Beeinflussung der Öffentlichkeit im Sinne einer Distanzierung von Scientology und ähnlichen Gruppierungen mit religiösem oder weltanschaulichem Anspruch kann auch nicht darin gesehen werden, daß in der Beantwortung der Anfrage eine indirekte staatliche Förderung von Scientology durch die Bezuschussung bestimmter kultureller Veranstaltungen sinngemäß als problematisch dargestellt wird. Diese Aussage liefert die Begründung für die beabsichtigte Überprüfung der Bezuschussungspraxis, kann aber nicht als Versuch der Landesregierung gewertet werden, im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage das Verhalten der Öffentlichkeit gegenüber Scientology in ihrem Sinne zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang verkennt die Berufung den Sinngehalt der streitigen Äußerung, wie er sich aus ihrem Wortlaut und ihrem Kontext ohne weiteres erschließt. Sie besagt nicht etwa, daß eine Förderung von Veranstaltungen, auf denen bekennende scientologische Künstler auftreten, versagt werden wird. Die Wendung "in Frage stellen" bedeutet vielmehr lediglich, daß der Entscheidung über zukünftige Förderungsanträge in den angesprochenen Fällen eine nähere Prüfung vorausgehen soll. Inhalt und Maßstab dieser Prüfung ergeben sich aus dem vorangehenden Absatz des ministeriellen Schreibens vom 09.07.1993. Hierin heißt es: "Das Prinzip der Liberalität stößt aber dann an die Grenze des Hinnehmbaren, wenn letztlich mit Mitteln des Landes geförderte Künstler ihren Auftritt nachweislich in der Absicht absolvieren, für die Interessen von Gruppierungen, Vereinigungen oder Ideen zu werben, die von der Landesregierung für bekämpfenswert erachtet werden." Dieser Zusammenhang macht deutlich, daß ein mögliches Kriterium der Förderungsentscheidungen nicht etwa die Mitwirkung als solche von Künstlern, die den genannten Organisationen angehören, sein soll, sondern der Nachweis einer Absicht, für die betreffende Gruppierung bzw. ihre Ideen im Rahmen der geförderten Veranstaltung zu werben. Diese Aussage umschreibt gegenüber dem Landtag mögliche Kriterien des Einsatzes staatlicher Mittel zur Förderung von Kunst und Kultur und der - mittelbaren - Teilhabe scientologischer Künstler, die nicht selbst Subventionsempfänger sind. Objektive Zielrichtung der Äußerung gegenüber demLandtag ist somit nicht eine Beeinflussung der Öffentlichkeit, als deren "Kehrseite" Nachteile für die sich auf Art. 4 GG berufenden Gruppierungen entstehen könnten, sondern allein die Unterrichtung des Parlaments über die Handlungsoptionen der Landesregierung. Anders als in den vom Kläger angeführten Fallgruppen der amtlichen Warnung vor religiösen oder weltanschaulichen Gruppen (BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, aaO) und der staatlichen Förderung von Vereinen, die die Öffentlichkeit über das Wirken solcher Gruppen aufklären (BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, aaO), kann vorliegend keine Rede davon sein, die streitige Äußerung sei bei der gebotenen objektiven, die Gesamtumstände einbeziehenden Betrachtung auf die Beeinträchtigung des durch Art. 4 GG geschützten Lebensbereichs gerichtet.

    Die gegenteilige Auffassung des Klägers scheint auf einer unzureichenden Trennung zwischen dem Inhalt der streitigen Äußerung und der darin angekündigten Prüfungspraxis selbst zu beruhen. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob eine beantragte Subvention verweigert werden darf, wenn mit einer Werbung für Scientology während der zu fördernden kulturellen Veranstaltung zu rechnen ist, spielt für die rechtliche Beurteilung der hier streitigen Äußerung keine Rolle; sie läßt insbesondere keine Rückschlüsse auf deren Eingriffsqualität zu.

    Auch eine sonstige - d.h. nicht gezielte - relevante Beeinträchtigung des Klägers in seiner Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit vermag der Senat nicht festzustellen. Die vom Kläger angeführten Nachteile, nämlich ein - möglicherweise auch auf anderen Ursachen beruhender - deutlicher Rückgang von Angeboten für Konzertauftritte im Landesgebiet, berühren ihn nicht schwerwiegend und nachhaltig in seier Freiheit, seine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung zu bilden, zu haben, zu bekennen und zu verbreiten oder sein gesamtes Verhalten an den Lehren dieser Überzeugung auszurichten (zum Schutzbereich der individuellen Glaubensfreiheit vgl. z.B. Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl., Art. 4 RdNrn. 6 ff.), sondern haben allenfalls einen Bezug zu seinen wirtschaftlichen Interessen (vgl. hierzu unten Ziff. 5). Insbesondere kann, zumal angesichts des von der Berufung herausgestellten internationalen Erfolgs und Renommees des Klägers, keine Rede davon sein, daß ein Rückgang von Konzertangeboten aus Baden-Württemberg ihn einem grundrechtlich erheblichen Druck aussetzen könnte, sich von seinem Bekenntnis zu distanzieren. Daß seine Möglichkeiten, für sein Bekenntnis öffentlich zu werben, beschnitten würden, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht; vielmehr hat er erklärt, er habe nie die Absicht gehabt, bei seinen Konzertauftritten zu missionieren. Ob die Verbundenheit des Klägers mit Scientology Ausdruck einer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung ist, kann nach alldem offenbleiben (verneinend zur Qualität von Scientology als Weltanschauungsgemeinschaft BAG, Beschluß vom 22.03.1995, NJW 1996, 143).

    Kann somit in der streitigen Äußerung des Beklagten kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 GG und der entsprechenden Gewährleistungen in Art. 9 EMRK und Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gesehen werden, so stellt sich die Frage einer dem Gesetzesvorbehalt entsprechenden Eingriffsermächtigung nicht. Der Senat merkt hierzu jedoch an, daß dem Beklagten eine derartige Rechtsgrundlage durchaus zur Verfügung steht. Sie folgt kraft Verfassungsrechts aus der Aufgabenstellung der Landesregierung zur Beobachtung, Vorsorge und Lenkung in besonderen gesellschaftlichen Teilbereichen und aus ihrer Befugnis und Verpflichtung, diese Tätigkeit gegenüber dem Parlament darzustellen bzw. zu vertreten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.1992 - 1 S 182/91 -; entsprechend zur Eingriffsermächtigung der Bundesregierung: BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.08.1989, NJW 1989, 3269 f.; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, aaO, S. 80 f.). Der Landtag überwacht nach dem bereits erwähnten Art. 27 Abs. 2 LVerf die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe der Landesverfassung. Ein Instrument dieser Kontrollfunktion ist das in § 61 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg (i.d.F. vom 01.06.1989, GBl. S. 250) näher geregelte Institut der Kleinen Anfrage. Sie soll dem Landtag, seinen Fraktionen und Parlamentariergruppen die Kontrolle der Regierung erleichtern und die Beschaffung von Informationen für die eigene parlamentarische Tätigkeit ermöglichen. Die Pflicht der Landesregierung zur erschöpfenden Beantwortung solcher Anfragen trägt mithin dazu bei, die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems zu gewährleisten (so zu Anfragen des Bundestages: BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.03.1996, NJW 1996, 2085). Es versteht sich von selbst, daß die Landesregierung auch bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht gegenüber dem Landtag allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit) sowie dem Willkürverbot unterliegt, soweit sie mit ihren Äußerungen in Grundrechte eingreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 27.10.1988, aaO, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, aaO, S. 80 f.). Diesen Anforderungen würde die streitige Äußerung auch dann gerecht, wenn mit ihr ein mittelbarer faktischer Eingriff in Grundrechte des Klägers verbunden wäre. Für den Senat steht außer Zweifel, daß die Kleine Anfrage sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kontrollkompetenz des Landtags bewegt und daß auch ihre Beantwortung durch die Landesregierung weder kompetenzrechtliche noch materiellrechtliche Fragen aufwirft. Sie beschränkt sich auf die Mitteilung des erfragten Sachverhalts, gibt keine unrichtigen Tatsachen wider und ist frei von unsachlichen bzw. sachfremden Wertungen. Die in ihr zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, eine indirekte staatliche Förderung von Scientology sei problematisch und bedürfe daher einer näheren Prüfung, ist weder willkürlich noch im weiteren Sinne unverhältnismäßig.

    Die Argumentation des Klägers zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV verkennt, daß der von ihm geltend gemachte Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch eine Verletzung seiner Rechte durch die streitige amtliche Äußerung voraussetzt und nicht von der rechtlichen Beurteilung der von dem Beklagten ins Auge gefaßten Prüfkriterien für die Subventionsvergabe abhängt. Im übrigen spricht nichts dafür, daß die Prüfung der Subventionsanträge von Festivalveranstaltungen mit einer Verpflichtung der bei solchen Veranstaltungen auftretenden Künstler verbunden würde, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren, zumal die streitige Äußerung sich ausdrücklich nur auf "aktiv und offen bekennende Scientologen und Mitglieder ähnlicher Gruppierungen" bezieht.

  2. Die Berufung des Klägers auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verhilft der Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Schutzbereich dieser Bestimmungen ist nur dann berührt, wenn es um eine Ungleichbehandlung geht, für die es auf bestimmte Eigenschaften des Grundrechtsinhabers wie seine religiöse Überzeugung ankommt (vgl. Jarass/Pieroth, aaO, Art. 3 RdNr. 68). Das ist hier nicht der Fall. Die umstrittene amtliche Äußerung stellt als solche keine Ungleichbehandlung des Klägers aufgrund seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen dar; sie erschöpft sich, wie oben ausgeführt, in der Ankündigung einer bestimmten Verfahrensweise bei der zukünftigen Bezuschussung von Veranstaltungen Dritter, ist aber mit dieser Verfahrensweise selbst nicht identisch. Daher bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung, ob der Kläger, der nicht selbst als Zuschußempfänger in Betracht kommt, sich auf die besondere Gleichheitsregelung des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte berufen könnte, wenn der Subventionsantrag eines Veranstalters aus den hier erörterten Gründen tatsächlich abgelehnt würde. Im übrigen verkennt der Kläger, daß eine etwaige Subventionsversagung, wie sie in der Antwort der Landesregierung erwogen wird, wohl nicht an den Glauben oder die religiösen Anschauungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG anknüpfen würde, sondern an bestimmte äußere Verhaltensweisen und Methoden, die Scientology jenseits des Schutzbereichs von Art. 4 GG praktizieren dürfte (vgl. unten Ziff. 4).

  3. Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt die streitige Äußerung des Beklagten keinen Eingriff in seine Kunstfreiheit dar (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Die Antwort der Landesregierung nimmt keinerlei Einfluß auf Kunstinhalte und behindert den Kläger auch sonst nicht - unmittelbar - im Werk- oder Wirkbereich seiner künstlerischen Tätigkeit als Musiker (vgl. Jarass/Pieroth, aaO, Art. 5 RdNrn. 67 bis 71). Die Ankündigung der besonderen Prüfkriterien bei der Bezuschussung von Veranstaltungen, auf denen der Kläger oder andere offen bekennende Scientologen auftreten sollen, kann allerdings die mittelbare Wirkung haben, daß Veranstalter von Festivals, die zum Kreis möglicher Subventionsempfänger zählen, von einem Engagement des Klägers absehen, um ihre Aussichten auf Bezuschussung nicht zu gefährden. In diesem Fall könnte das Interesse des Klägers an der wirtschaftlichen Verwertung seiner künstlerischen Tätigkeit beeinträchtigt werden. Dieses Interesse wird allerdings durch Art. 5 Abs. 3 GG nicht geschützt (BVerfGE 31, 227, 239; 49, 382, 392; 71, 162, 176). Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der Staat auf diesem Weg Einfluß auf Kunstinhalte nimmt oder eine freie künstlerische Betätigung praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 31, 227, 240; Jarass/Pieroth, aaO, Art. 5 RdNr. 68 m.w.N.). Von beidem kann hier keine Rede sein. Daß es dem Beklagten um Inhalte der musikalischen Tätigkeit des Klägers geht, ist oben schon verneint worden und vom Kläger auch nicht behauptet worden. Auch liegt auf der Hand, daß der Kläger, der ein international bekannter und erfolgreicher Musiker ist, für eine künstlerische Betätigung im Landesgebiet nicht auf staatlich subventionierte Veranstaltungen angewiesen ist. Etwas Gegenteiliges hat der Kläger weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Schließlich hat auch der Kläger nicht geltend gemacht, daß die Kunstfreiheit ihm angesichts des objektiven Förderungsauftrags an den Staat (BVerwGE 81, 108, 116) einen Anspruch auf mittelbare Förderung durch Bezuschussung kultureller Veranstaltungen Dritter vermittelt (vgl. auch Jarass/Pieroth, aaO, RdNr. 71).

  4. Die vom Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten verletzt ihn nicht in seinem durch art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht und insbesondere in seiner persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 54, 208, 217; 75, 369, 380; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, aaO, S. 78). Die persönliche Ehre umfaßt das Ansehen der Person in den Augen anderer ("äußere Ehre") bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Dieser Geltungsanspruch wird nicht vom einzelnen Inhaber selbst definiert, sondern bemißt sich nach einem in gewissem Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen aufgrund seines tatsächlichen Auftretens ungeachtet seiner eigenen Vorstellung zugerechnet wird. Eine Ehrverletzung kann deshalb um so weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandete Äußerung ein Bild des Betroffenen zeichnet, das sein tatsächliches Auftreten zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.08.1989, aaO, S. 3269).

    Nach diesen Grundsätzen stellt die umstrittene Äußerung des Beklagten keine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers dar. Sie enthält in bezug auf ihn selbst weder irgendwelche unrichtigen tatsächlichen Behauptungen, noch kann ihr ein den sozialen Geltungsanspruch des Klägers verletzendes negatives Werturteil entnommen werden. Da er sich offen zu einer Organisation bekennt, die durch ihr tatsächliches Auftreten außerhalb des Schutzbereichs des Art. 4 GG zum Gegenstand öffentlicher Kritik und berechtigter behördlicher Beobachtung geworden ist, muß er die gegenüber dem Landtag erfolgte Kundgabe von Zweifeln an der Tunlichkeit indirekter staatlicher Förderung hinnehmen. Diese Zweifel beruhen ihrerseits auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Der Beklagte hat hierzu im einzelnen unwidersprochen und unwiderlegt Tatsachen vorgetragen, die den Schuß zulassen, daß bestimmte Methoden von Scientology die Menschenwürde und die individuelle Freiheit der von ihr angeworbenen Personen gefährden und daß ihre Anschauungen wegen ihrer zum Teil menschenverachtenden und totalitären Tendenzen im Widerspruch zu den freiheitlichen und demokratischen Werten westlicher Demokratien stehen. Diese Einschätzung ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt worden. In seinem von den Beteiligten angesprochenen Beschluß vom 22.03.1995 (aaO, S. 146 ff.; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 31.05.1996 - 5 B 993/95 -) hat das Bundesarbeitsgericht nach Auswertung zahlreicher allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen, vor allem Veröffentlichungen von Scientology, festgestellt, daß die religiösen oder weltanschaulichen Lehren dieser Gruppierung nur als Vorwand dienen für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, daß Scientology menschenverachtende Anschauungen vertritt und Methoden einsetzt, die mit der Menschenwürde und dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der wenig substantiierten Einwände, die der Kläger gegen das von der Beklagten vorgelegte, im Auftrag der schleswig-holsteinischen Landesregierung erstattete Gutachten von Prof. Dr. Rolf Abel (April 1996) vorgebracht hat.

  5. Schließlich wird auch die mit Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit des Klägers, der sich als Ausländer nicht unmittelbar auf Art. 12 GG berufen kann, durch die streitige Äußerung des Beklagten nicht verletzt. Sollten Veranstalter von Festivals, wie der Kläger befürchtet, die bloße Ankündigung der in Rede stehenden Prüfungspraxis zum Anlaß nehmen, von einem Engagement des Klägers wegen des Risikos der Versagung staatlicher Zuschüsse abzusehen, so wäre in einer solchen mittelbaren Wirkung kein staatlicher Eingriff in das dem Kläger gewährleistete Recht zu sehen, im Bundesgebiet einer (ansonsten zulässigen) beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Jarass/Pieroth, aaO, Art. 12 RdNr. 9 m.N. zur Rspr.). Eine derartige faktische Fernwirkung auf die berufliche Tätigkeit stünde mit der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Informationspflicht der Landesregierung gegenüber dem Parlament nicht in einem derart engen Zusammenhang, daß die Äußerung des Beklagten bei objektiver Betrachtung als auch auf diese Wirkung gerichtet erscheinen würde (zu diesem Kriterium vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, aaO, S. 121). Auch würde die angesprochene Fernwirkung sich nicht als - voraussehbare und in Kauf genommene - schwerwiegende oder nachhaltige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen, zumal der Kläger für seine Konzerttätigkeit im Landesgebiet nicht auf vom Beklagten subventionierte Veranstalter angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 37, 43 f). Vielmehr steht es ihm völlig frei, wenn er im Landesgebiet auftreten will, entweder selbst als Veranstalter seiner Konzerte aufzutreten oder mit den in seiner Sparte tätigen Agenturen, die nicht subventionsberechtigt sind, zusammenzuarbeiten. Wenn er, wie sein Prozeßbevollmächtigter in der Berufungsverhandlung angegeben hat, von diesen marktüblichen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, so ist dies seine freie unternehmerische Entscheidung, doch läßt sich hieraus eine Eingriffsqualität der streitigen amtlichen Äußerungen nicht herleiten. Bei dieser Sachlage erscheint die möglicherweise mittelbar betroffene Aktivität des Klägers - sein Auftreten bei staatlich subventionierten Konzerten - nicht als wesentlich für die Verwirklichung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit. Im übrigen stünde, wollte man dies anders sehen, dem Beklagten auch hier eine aus seinem Recht und seiner Pflicht zur Vorsorge und zur Information des Parlaments folgende verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Grundrechtseingriff zur Seite (vgl. oben Ziff. 1).

Da Rechte des Klägers nicht verletzt sind, können auch die zu 2 gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

III.

Der sowohl für den Fall der Unzulässigkeit als auch für den Fall der Unbegründetheit der Leistungsanträge zu 1 und 2 gestellte Feststellungs- und Leistungsantrag zu 3 ist jedenfalls nicht begründet, da die umstrittene Äußerung des Beklagten, wie oben unter II ausgeführt, Rechte des Klägers nicht verletzt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

gez.: Schlüter Breunig Hofherr

Beschluß

vom 15. Oktober 1996

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 S. 1 und 2, 19 Abs. 1 S. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

gez.: Schlüter Breunig Hofherr