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22 U 190/97 7 0 55/97 LG Bonn |
Anlage zum Protokoll vom 21. April 1998 Verkündet am 21.04.1998 Biermann, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.2.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Oehler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl
für Recht erkannt:
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 1997 - 7 0 55/97 - werden zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Nach vorangegangenen Diskussionen innerhalb der Partei beschloß die Beklagte, die Christlich Demokratische Union, auf ihrem Bundesparteitag in D. im Dezember 1991 unter der Beschluß-Nr. C 47: "Die Mitgliedschaft in der Scientology Church (Sekte) ist mit der CDU-Mitgliedschaft unvereinbar."
Die Kläger sind sämtlich jahrelange Mitglieder der CDU gewesen, sie waren gleichzeitig Mitglied in der "Scientology Church.". Am 2.12.1994 beschloß das Kreisparteigericht E. den Ausschluß des Klägers zu 1) aus der Beklagten. Diese Entscheidung wurde durch das Landes- und Bundesparteigericht (CDU-BPG 3/95 v. 24.9.1996) bestätigt. Die Kläger zu 2) und 3) wurden durch Beschluß des Kreisparteigerichts Mittelhessen vom 16.7.1994 aus der CDU ausgeschlossen. Diese Entscheidung wurde vom Landes- und Bundesparteigericht (CDU-BPG 1/96 v. 24.9.1996) bestätigt. In seinen Entscheidungen führte das Bundesparteigericht im wesentlichen aus, eine Partei müsse zur Wahrung ihres Meinungsprofils befugt sein, Gruppierungen mit fundamental anderen Auffassungen auszugrenzen.
Mit den hiergegen erhobenen Klagen begehren die Kläger die Feststellung, daß das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten durch die jeweiligen Parteiausschlußbeschlüsse nicht beendet worden sei. Sie haben die Auffassung vertreten, Parteiausschlußentscheidungen seien durch die staatlichen Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu kontrollieren. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei der Parteiausschluß der Kläger unwirksam. Er verletze die Grundrechte der Kläger.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Parteiausschlußentscheidungen dürften in der Sache selbst nur in den durch die Vereinsautonomie gezogenen Grenzen überprüft und damit nur einer Willkürkontrolle unterzogen werden. Dies gelte auch für die Einschätzung der Beklagten, daß in wesentlichen Bereichen die Grundauffassungen von Scientology und das Programm der Beklagten grundsätzlich verschieden seien. Zum Beleg für ihre Einschätzung beruft sie sich auf eine Vielzahl von Zitaten aus Textstellen von Scientology, deren Bewertung durch die Beklagte die Kläger entgegengetreten sind.
Durch Urteil vom 9.7.1997 - 7 0 55/97 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Entscheidungen des Bundesparteigerichts der Beklagten über den Ausschluß der Kläger aus der CDU seien nicht fehlerhaft. Der Ausschluß der Kläger verstoße bei der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände nicht gegen die Grundrechte der Kläger, er sei auch nicht willkürlich. Die Einschätzung der Beklagten, daß das Selbstverständnis von Scientology, so wie es objektiv in deren programmatischen Grundsätzen und Publikationen seinen Niederschlag finde, zu den Grundüberzeugungen der Beklagten in Widerspruch stehe, sei vertretbar. Nach willkürfreier Bewertung durch die Beklagte hätten die Kläger wegen ihres Beharrens auf der Mitgliedschaft zu Scientology erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstoßen und hierdurch der Beklagten einen schweren Schaden zugefügt.
Gegen dieses, ihnen am 18.7.1997 zugestellte Urteil haben die Kläger am 18.8.1997 Berufung eingelegt, die sie am 17.10.1997 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet haben.
Die Kläger wenden sich gegen das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen mit der Begründung, das Landgericht habe ihre Grundrechte, insbesondere auch das Grundrecht aus Art 4 I, II GG nicht hinreichend bewertet. Sie meinen, auch die Bewertung der Lehren und Ziele von Scientology sei unrichtig und werde insbesondere durch die von der Beklagten vorgelegten Textstellen aus den Veröffentlichungen von Scientology nicht gedeckt.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält ihre Einschätzung der Scientology-Organisation und die Unvereinbarkeit von deren Grundüberzeugungen mit ihren Grundsätzen für hinreichend belegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegten und auch im übrigen zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere Beurteilung.
A.
Die von den Klägern erhobenen Klagen auf Feststellung, daß ihr
jeweiliges Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten nicht durch
Parteiausschluß beendet worden sei, sind unbegründet. Die
Kläger sind durch die entsprechenden Entscheidungen des
Bundesparteigerichts der Beklagten wirksam nach 11 I der Statuten der CDU
Deutschlands, 10 IV PartG aus der Beklagten ausgeschlossen worden.
I.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die
Überprüfung der Entscheidungen des Bundesparteigerichts der
Kläger nicht unbegrenzt vorgenommen werden darf.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen
vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen zwar der Kontrolle durch die
Gerichte; diese muß jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der
Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Dabei können die Gerichte
jedenfalls nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine
Stütze im Gesetz oder der Satzung hat, ob das satzungsmäßig
vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes-
oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme
nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGH NJW 1984, 918; NJW 1980,
443). Dabei haben die Gerichte auch darüber zu befinden, ob die
Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrundegelegt
wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter
Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind. Die Subsumption des
festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehört
danach zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner
Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat und die gerichtlich daher nur
in den vorgenannten engen Grenzen nachprüfbar sind (BGH aaO; Pieroth in
Jarass/Pieroth Art 21 Rn 19; Sachs Art 21 Rn 83).
2.
Für die Ordnungsmaßnahmen einer politischen Partei, insbesondere den
Parteiausschluß, kann nichts anderes gelten (BGH NJW 1980, 443, 44; offen
gelassen in BGH NJW 1994, 2610).
Zwar ist die eingeschränkte Überprüfung auf grobe Unbilligkeit oder Willkür der Ausschlußmaßnahme bei Monopolverbänden sowie Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Betroffenen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, und die deshalb einem Aufnahmezwang unterliegen, nicht gerechtfertigt (BGH NJW 1988, 552 = BGHZ 102, 265 ff.; BGH ZIP 1997, 1591). In diesen Fällen dürfen an die Nachprüfbarkeit keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Entscheidung, einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Der Ausschluß muß daher durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, er darf also nicht unbillig sein.
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß der genannte erweiterte Prüfungsmaßstab auf politische Parteien nicht anwendbar ist. Neben dem vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Parteiendemokratie, die den Parteien als Privatvereinen einen weitgehend staatsfreien Raum zur Bündelung und Vertretung von Meinungen in der Gesellschaft gewährleisten soll, der daher einer weitgehenden Kontrolle, auch bei Parteiausschlußentscheidungen, durch staatliche Gerichte entzogen sein soll, ist zu berücksichtigen, daß auch nach dem Zweck der Bestimmung des § 10 IV PartG die dort aufgestellten Voraussetzungen nur festlegen sollen, welche Mindestanforderungen die Parteisatzung an den Ausschluß eines Mitglieds zu stellen hat, sie verfolgen darüber hinaus aber nicht den Zweck, den staatlichen Gerichten die uneingeschränkte Nachprüfung von Parteiausschlüssen zu eröffnen (vgl. BGH NJW 1980, 443, 444). Den Parteigerichten kommt gerade auch beim Erlaß von Ordnungsmaßnahmen und insbesondere bei Parteiausschlüssen, die für das innere Gefüge einer Partei von großer Bedeutung sind, ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Soweit nicht allgemeine Grundsätze verletzt werden, kann es nicht Sache der staatlichen Gerichte sein, ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerparteilichen Maßstäben ausgerichteten Wertungen zu setzen, nach denen eine politische Partei lebt und ihre im Staatswesen verfolgte Ziele erkämpfen will.
Hinzu kommt, daß politische Parteien, anders als Monopolvereinigungen, keinem Aufnahmezwang ausgesetzt sind. Nach § 10 I S. 1 PartG entscheiden die zuständigen Organe der Partei nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Diese Vorschrift ist auch unter Berüdksichtigung der verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien mit dem Grundgesetz vereinbar, sie bedarf auch keiner einschränkenden verfassungskonformen Auslegung (BGH NJW 1987, 2504 ff). Ein Aufnahmezwang ist weder im Grundgesetz vorgesehen noch läßt er sich aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie nach Art 21 I S. 3 GG noch als Teil des staatsbürgerlichen status activus aus dem Grundrechtskatalog ableiten. Die Tragweite des Demokratiegebots beschränkt sich nämlich auf die innerparteiliche Willensbildung, die aus dem Grundrechtskatalog abzuleitenden staatsbürgerlichen Teilnahmerechte richten sich gegen den Staat. Die politischen Parteien sind jedoch nach der Konzeption des Grundgesetzes nicht Teil der staatlichen Organisation, sondern frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Vereinigungen des bürgerlichen Rechts (BGH aaO S. 2505; BverfG NJW 1966, 1499). Für die Erfüllung ihrer selbst gesetzten, vom Grundgesetz anerkannten Aufgabe, als staatsfreie Vereinigung politisch gleichgesinnter Bürger um Einfluß auf die Besetzung politischer Staatsämter und staatlicher Entscheidungen zu kämpfen, ist es entscheidend wichtig, daß sie selbst von staatlicher Beeinflussung und gerichtlicher Kontrolle möglichst frei bleiben. Ein Aufnahmezwang wäre hiermit unvereinbar.
Bereits aufgrund des aus der Funktion der Parteien gerechtfertigten fehlenden Aufnahmezwanges fehlt ein entscheidendes Kriterium zur Gleichsetzung der politischen Parteien mit den Monopolverbänden. Die bei der Auäschlußentscheidung zu beachtenden strengeren Voraussetzungen des § 10 IV PartG und insbesondere die Beachtung des innerparteilichen Demokratiegebots, verbunden mit der - eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich der Bewertung durch die Parteigerichte, gewährleisten einerseits den hinreichenden Schutz des Mitglieds vor gesetzwidrigen und willkürlichen Ausschlußentscheidungen, sie gewährleisten andererseits aber auch die Handlungsfähigkeit und Funktion der politischen Parteien.
3.
Letzlich kann diese Frage offen bleiben. Auch bei Anwendung des für
Monopolverbände geltenden Prüfungsmaßstabs muß der
Ausschluß zwar durch sachliche Gründe gerechtfertigt, er darf also
nicht unbillig sein, auch hier ist aber der Vereinigung in Anerkennung ihrer
Autonomie zur Wert- und Zielsetzung ein - wenn auch enger zu ziehender -
Beurteilungsspielraum zuzubilligen, den das Gericht nicht ohne weiteres durch
seine Überzeugungen und Wertmaßstäbe ersetzen kann (BGH NJW
1988, 552; NJW 1994, 2610, 2611). Selbst bei Anlegung dieses Maßstabs
kann eine Fehlerhaftigkeit des Parteiausschlusses der Kläger nicht
festgestellt werden.
II.
Die Entscheidungen des Bundesparteigerichts, die Kläger hätten durch
ihre Zugehörigkeit zu Scientology und ihr Festhalten hieran erheblich
gegen die Grundsätze, jedenfalls aber gegen die Ordnung der Beklagten
verstoßen und der Beklagten hierdurch einen schweren Schaden
zugefügt, verletzen weder die Grundrechte der Kläger noch sonstige
Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen; sie sind jedenfalls nicht grob unbillig
oder willkürlich, aber auch, bei Anwendung des oben genannten erweiterten
Kontrollmaßstabs nicht unbillig, sondern durch sachliche Gründe
gerechtfertigt.
1.)
Der Beschluß des Bundesparteitags C-47 konkretisiert einen
Grundsatz der Beklagten im Sinne von § 10 IV PartG in
Verbindung mit § 11 der Statuten der Beklagten.
Hat, wie vorliegend, das zuständige Organ, nämlich der Bundesparteitag, einen Beschluß gefaßt, der nach seinem Inhalt zum Kernbereich der Programmatik der Partei gehört, muß davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Grundsatz der Partei handelt (vgl. Risse, Der Parteiausschluß, 1985, S. 78). Ein Beschluß, der wie der vom Bundesparteitag gefaßte Beschluß die Unvereinbarkeit mit einer außerhalb der Partei stehenden Organisation formuliert, ist bereits seinem Wesen nach Grundsatz der Partei. Unvereinbar kann die Mitgliedschaft in einer Organisation nach richtigem Verständnis nur sein, wenn sie in grundsätzlichem Gegensatz zur Mitgliedschaft in der Partei steht, also mit deren Grundsätzen in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmt. Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß maßgeblich für den Unvereinbarkeitsbeschluß nicht derartige Erwägungen waren. Im Gegenteil spricht für eine Grundsatzentscheidung des Bundesparteitages weiter, daß der Beschlußfassung eingehende Diskussionen über Scientology vorausgegangen waren. Der seinem Inhalt nach auf Abgrenzung zu Scientology und damit zu deren Lehren und Zielen ausgerichtete Parteitagsbeschluß stellte damit eine Ausprägung und Konkretisierung der Grundsätze der Partei dar. In diesem Sinne hat ihn nicht zuletzt auch das Bundesparteigericht der Beklagten gesehen.
Eine Partei kann Unvereinbarkeitsbeschlüsse in Abgrenzung zu anderen Organisationen und deren Zielen und Grundsätzen treffen (vgl. v. Münch Art 21 GG Rn 46). Derartige Beschlüsse sind nicht auf Abgrenzung zu konkurrierenden politischen Parteien oder jedenfalls nach ihrem Selbstverständnis politischen Organisationen beschränkt. Eine Partei muß sich vielmehr ihrer Funktion nach auch von sonstigen Vereinigungen abgrenzen können, die Ziele verfolgen, die den Grundsätzen und Zielen der Partei zuwiderlaufen. Derartige Beschlüsse sind allerdings, wenn auf sie der Ausschluß aus der Partei gestützt wird, denselben Rechtmäßigkeitsüberprüfungen unterworfen wie die Ausschlußentscheidung selbst.
2)
Der C-47-Beschluß der Beklagten und die auf seiner Basis getroffenen
Einzelfallentscheidungen im Hinblick auf die Kläger verletzen weder
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht Grundrechte der Kläger, noch
sind sie unbillig oder gar mißbräuchlich.
a)
Der Ausschluß der Kläger verstößt nicht gegen den
Grundsatz "nulla poena sine lege". Der C-47-Beschluß, auf dessen,
Grundlage die Ausschlußentscheidungen ergangen sind, stellt seinem Inhalt
nach, wie ausgeführt, eine Konkretisierung der Grundsätze der
Beklagten dar. Rechtfertigen diese Grundsätze den C-47-Beschluß,
wie noch auszufahren sein wird, beruht dieser, ebenso wie die
Ausschließungsentscheidungen, letztlich auf den den Klägern von
vornherein bekannten Grundsätzen der Partei. Die
Ausschlußentscheidungen des Bundesparteigerichts knüpfen im
übrigen daran an, daß die Kläger sich von ihrer
Mitgliedschaft bei Scientology nach Fassung des Unvereinbarkeitsbeschlusses
nicht distanziert haben. Wie die Partei ihre Grundsätze konkret verstand,
war den Klägern aber spätestens nach Fassung des
Unvereinbarkeitsbeschlusses klar, jedenfalls mußte es ihnen klar sein.
b)
Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt
gleichfalls nicht vor. Die Grundsätze der Beklagten sind hinreichend
klar. Derartige Grundsätze können im übrigen ihrem Wesen nach
nur allgemein formuliert werden Im übrigen entspricht jedenfalls der
Unvereinbarkeitsbeschluß C-47 dem Bestimmtheitsgebot in vollem Umfang.
Demgegenüber braucht eine Partei die einzelnen
Äusschlußgründe, insbesondere, welche Verhaltensweisen sie als
mit ihren Grundsätzen nicht vereinbar ansieht, nicht im einzelnen
festzulegen. Es genügt vielmehr in materieller Hinsicht die Aufnahme der
Voraussetzungen des § 10 IV PartG in die Satzung, wie dies in § 11 der Statuten
der Beklagten geschehen ist.
c)
Auch im Lichte der grundgesetzlich geschätzten Freiheitsrechte der
Kläger können weder der C-47 Beschluß noch die
Ausschließungsentscheidungen als solche als willkürlich angesehen
werden. Sie sind vielmehr auch unter Berücksichtigung der Wertungen des
Grundgesetzes sachlich gerechtfertigt.
aa)
Die Grundrechte gelten im Verhältnis der Partei zu ihren Mitgliedern nicht
unmittelbar, da dieses Verhältnis ein Rechtsverhältnis des privaten
Rechts ist. Sie finden vielmehr als objektive Wertprinzipien nur Anwendung im
Rahmen der sog. Drittwirkung der Grundrechte (vgl. v. Münch/Kunig Vor Art
1-19 Rn 28, 31 m.w.N.; Schmidt-Bleibtreu Art 21 Rn 72 ff.). Nach
differenzierender Auffassung gelten im Rahmen des nach § 21 I S. 3 GG
gewährleisteten innerparteilichen Demokratiegebots die hierdurch
geschätzten Freiheitsrechte des Mietglieds unmittelbar in der Partei (vgl.
im einzelnen zum Meinungsstand: Risse aaO, S. 125 ff). Unabhängig davon,
ob von einer unmittelbaren oder nur mittelbaren Wirkung der Grundrechte
auszugehen ist, ist jedenfalls die Ausstrahlungswirkung
der Grundrechte im Rahmen der Ausschlußentscheidung der Partei zu
berücksichtigen. Es hat danach eine Abwägung der jeweils betroffenen
Positionen und Grundrechte des Mitglieds einerseits und der
verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien, die selbst Grundrechtsträger
sind, andererseits unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
des Einzelfalls zu erfolgen. Die von den Klägern genannten Bestimmungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention sind demgegenüber geltendes
Bundesrecht. Sie beinhalten im übrigen, ebenso wie die des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom
19.12.1966, keinen weitergehenden Schutz als die Bestimmungen des Grundgesetzes
(vgl. v. Münch/Kunig Vor Art 1-19 Rn 76 f.).
bb)
Die dem C-47-Beschluß und den Ausschlußentscheidungen
zugrundegelegten Tatsachen, deren Feststellung der uneingeschränkten
Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegt, sind zutreffend
festgestellt worden. Demgegenüber unterliegt die Bewertung, ob diese
Tatsachen den Schluß auf eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen
der Beklagten und eine Mitgliedschaft bei ihr zulassen und den Klägern ein
erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Partei und die
Zufügung eines schweren Schadens vorzuwerfen ist, nur der
genannten eingeschränkten Beurteilung durch das staatliche Gericht.
aaa)
Das von der Beklagten vorgelegte Material, insbesondere sämtliche
Textstellen, aber auch die von ihr vorgelegten Stellungnahmen und Beurteilungen
von gesellschaftlich und politisch relevanten Institutionen können der
Beurteilung zugrundegelegt werden.
Zwar unterliegt der Ausschließungsbeschluß der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, wie er im verbandsrechtlichen Ausschlußverfahren zustandegekommen ist. Eine nachträgliche Klärung im Zivilprozeß mit dem Ziel des Beweises von Ausschlußtatsachen, die im Ausschlußverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Beschlusses hinaus, auf der dieser Beschluß nicht beruht, und ist daher unzulässig (BGH NJW 1988, 552, 554).
Anders ist dies zu beurteilen, wenn neue Tatsachen nur zur Bestätigung des bereits der Ausschlußentscheidung zugrunde liegenden Tatsachenkomplexes vorgebracht werden (BGH aaO, S. 554). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat bereits im Ausschlußverfahren den Inhalt der Lehre von Scientology und deren Zielsetzung als Tatsache angeführt, die dem Ausschluß zugrundeliegt. Der Nachweis der Richtigkeit dieser Auffassung anhand weiterer Textstellen, Gutachten etc. ist daher kein Nachschieben von Gründen, sondern belegt den dem Ausschluß zugrunde gelegten Tatbestand, der in der Zielsetzung von Scientology liegt. Insgesamt handelt es sich daher nur um weitere Belege für die im Zeitpunkt der Ausschlußentscheidung zugrunde gelegten Ausschlußgründe.
bbb)
Die Beklagte stützt ihre Wertung auf von Scientology verbreitete Texte,
insbesondere auf verschiedene Briefe und Richtlinien des Gründers R. H.,
die das Landgericht exemplarisch in seinem Urteil wiedergegeben hat und auf
deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Diese sind mit Ausnahme einiger weniger
Punkte entsprechend der von Scientology autorisierten Übersetzung von der
Beklagten wiedergegeben. So entspricht die Übersetzung des Wortes
"dismantling" durch das Wort "Zerschlagung" der von Scientology autorisierten
Übersetzung, sie ist daher dieser Organisation und ihrer Selbstdarstellung
zuzurechnen. Sowohl in diesem Fall, als auch in den übrigen von den
Klägern beanstandeten Übersetzungsteilen, betreffen die Unterschiede
in den Übersetzungen durch die Kläger auch nicht den Kern der
jeweiligen Aussage. Dies gilt etwa für die Anweisung vom 5.1.1968,
die von den Klägern so übersetzt wird: "Machen Sie die Strafen
für die Nichtbefolgung (von Anweisungen) zu grausig, als daß man sie
sich ansehen könnte und setzen Sie sie durch." Auch die im
erstinstanzlichen Urteil zitierte Passage "Feinde in der Dunkelheit dumpf aufs
Straßenpflaster klatschen" oder "ganze feindliche Lager als
Geburtstagsüberraschung in riesigen Flammen aufgehen" entspricht nach dem
von den Klägern selbst vorgelegten Gutachten S. (Anlage K 65) der von
Scientology autorisierten Übersetzung aus dem Jahre 1989
(vgl. S. 16, 17 d. Gutachtens. Bl. 391 d.A.). Die eigene Übersetzung des
Autors ergibt im übrigen keinen wesentlich anderen Sinngehalt.
Daneben haben die Kläger behauptet, die von der Beklagten im Verfahren genannten Textstellen und die den vorgelegten Stellungnahmen von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen zu entnehmenden weiteren Textstellen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Ihre Bedeutung, insbesondere als interne Anweisung an Mitarbeiter, sei völlig verkannt worden. Daß dies richtig ist, daß also bereits das objektive Sinnverständnis der von der Beklagten zitierten Textstellen aus dem Zusammenhang heraus objektiv unrichtig wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht nachvollziehbar. Demgegenüber ist die Bewertung, ob die zitierten Textstellen im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen der Beklagten zählen, nicht zur Tatsachenfeststellung, sondern zur nur beschränkt überprüfbaren Bewertung durch die Beklagte, zu rechnen.
cc)
Die Bewertung durch den C-47-Beschluß und das Bundesparteigericht in den
Ausschlußentscheidungen, daß die Lehren von Scientology und deren
Ziele mit den Grundsätzen der Partei unvereinbar sind, ist nicht
willkürlich und nicht mißbräuchlich; sie ist darüberhinaus
sachlich gerechtfertigt und nicht unbillig.
aaa)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die
Einschätzung der Beklagten, daß die Selbstdarstellung von
Scientology, so wie sie in deren Publikationen ihren Niederschlag findet, zu
den Grundüberzeugungen der Beklagten in deutlichem Gegensatz steht, dem
objektiven Sinngehalt der von der Beklagten zitierten Textstellen. Der Senat
nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug auf die
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Soweit die Kläger hiergegen einwenden, die Texte richteten sich nur an Mitarbeiter, und nicht an die Mitglieder von Scientology, ändert dies an der Beurteilung nichts. Auch die Darlegung der Kläger zu dem Verhalten sozial Schwachen gegenüber (FSM News Letter 1993, S. 23 des erstinstanzlichen Urteils), die zitierten Außerungen des Gründers von Scientology seien nur für eine Übergangszeit gedacht gewesen, während Scientology tatsächlich umfangreiche Hilfsprogramme für sozial Schwache anbiete, ändert nichts daran, daß inhaltlich und sprachlich nach dem objektiven Erklärungswert eine Einstellung erkennbar wird, die mit dem im Grundsatzprogramm der Beklagten zum Sozialstaatsgebot verankerten Grundsatz, daß soziale Gerechtigkeit sich insbesondere gegenüber den Schwachen zu bewähren hat, in grundsätzlichem Gegensatz steht. Im übrigen soll nach dem objektiven Inhalt der Textstelle die Übergangszeit, in der "die Unfähigen vorerst sich selbst überlassen bleiben" solange dauern, "bis wir richtige Anstalten für sie gebaut haben". Auch das Vorbringen der Kläger zu dem Kontext der bereits genannten Passage "Feinde in der Dunkelheit dumpf aufs Straßenpflaster klatschen" oder "ganze feindliche Lager als Geburtstagsüberraschung in riesigen Flammen aufgehen" läßt nicht nachvollziehbar erkennen, daß dieser Kontext die Äußerung in ihrem objektiven Sinngehalt entscheidend abmildern könnte. Soweit die Kläger insgesamt zur von Scientology verwendeten aggressiven Sprache meinen, es sei die Bildhaftigkeit dieser Sprache zu berücksichtigen, ist festzustellen, daß derartige Bilder keinesfalls den üblichen und angemessenen in einer demokratischen Gesellschaft entsprechen. Ein Vergleich mit der Sprache althergebrachter Religionen ist bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil diese aus einem völlig anderen historischen Hintergrund und anderen kulturellen und gesellschaftlichen Formen herrühren.
Sind danach die von der Beklagten vorgelegten Textstellen mit der Wertung der Beklagten im Hinblick auf die hieraus erkennbaren Ziele und den Widerspruch zu ihren Zielen nicht nur ohne weiteres vereinbar, sondern entsprechen sie einem am Wortlaut ausgerichteten objektiven Verständnis, kommt entscheidend hinzu die Bewertung durch eine Vielzahl von Stellungnahmen gesellschaftlich relevanter Kräfte, wie etwa der Kirchen, staa tlicher und offizieller Stellen, teilweise von diesen beauftragter Gutachter sowie durch Gerichtsentscheidungen (vgl. insb. BAG NJW 1996, 143 ff.; auch A 1, A 3, A 8 u. A 14 zur Klageerwiderung), die die von der Beklagten vorgenommenen Bewertungen teilen, daß Scientology eine Gesellschaft anstrebe, die mit den Wertordnungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Konferenz der Innenminister des Bundes und der Länder am 6.6.1997 beschlossen hat, die Verfassungsschutzbehörden mit der Beobachtung von Scientology zu beauftragen (vgl. hierzu Albert DÖV 1997, 810 ff.).
Demgegenüber haben die Kläger sich auf eine Reihe von Stellungnahmen bezogen, aus denen sich ergeben soll, daß bei einer Gesamtschau eine andere Bewertung der Ziele und Grundsätze von Scientology geboten sei. Sie haben sich auch auf die jeweiligen Satzungen der Scientology-Organisationen, denen die Kläger angehören, auf das Glaubensbekenntnis von Scientology sowie weitere Schriften wie etwa "Der Weg zum Glücklichsein" gestützt. Soweit sich aus den genannten eigenen Veröffentlichungen von Scientology ein anderer Inhalt, eine andere Sprache und andere Ziele der Organisation ergeben als aus den von der Beklagten zitierten Textstellen, läßt sich ein relativierender Bezug zu diesen nicht herstellen. Vielmehr kann hieraus nachvollziehbar nur abgeleitet werden, daß die Selbstdarstellung von Scientology Widersprüche aufweist. Das nimmt aber der Einschätzung der Beklagten und der genannten gesellschaftlich relevanten Stellen nicht ihre sachliche Rechtfertigung. Den Nachweis, daß Scientology in seinem Selbstverständnis die von der Beklagten angenommenen Ziele auch tatsächlich und insbesondere auf politischem Wege verfolgt und daß diese tatsächlich mit den Grundsätzen der Beklagten oder der Verfassung nicht vereinbar sind, braucht die Beklagte nicht zu führen. Maßgeblich für das Verständnis ist vielmehr die Selbstdarstellung der Organisation und deren jedenfalls durch nachvollziehbare, sachlich Gründe gerechtfertigte Bewertung durch die Beklagte und weite Teile der gesellschaftlich relevanten Öffentlichkeit.
Die von den Klägern vorgelegten Gutachten, Stellungnahmen und vor allem Gerichtsentscheidungen befassen sich vornehmlich mit der Frage, ob Scientology eine Religion ist. Diese Frage hat mit der Bewertung der Ziele und Lehren durch die Beklagte nichts zu tun, sie betrifft nur die Frage, ob die Kläger sich auf die Grundrechte aus Art 4 I, II GG berufen können. Eine schlüssige, die Einschätzung der Beklagten als sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich erscheinen lassende Darstellung enthalten die von den Klägern vorgelegten Unterlagen nicht. So erschöpft sich insbesondere die Darlegung im Gutachten S. (K 65) letztlich in Angriffen auf die Methoden des Gutachters Jaschke, ohne im Gesamtzusammenhang dessen Ausführungen zu widerlegen.
Das dargelegte objektive Sprachverständnis der von der Beklagten in Bezug genommenen Textstellen in Verbindung mit den genannten Beurteilungen der gesellschaftlich relevanten Gruppen und schließlich auch dem genannten Beschluß der Innenministerkonferenz stellt, auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Kläger, eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die Bewertung der Beklagten dar, die Mitgliedschaft in Scientology und in der CDU sei unvereinbar.
bbb)
Das gleiche gilt für die Bewertung durch das Bundesparteigericht, die
Kläger hätten erheblich gegen die Grundsätze der Beklagten
verstoßen. Der Ausschluß der Kläger trifft diese nicht allein
wegen des Innehabens einer inneren Meinung und Grundüberzeugung. Die
Kläger haben vielmehr zum einen durch ihre Mitgliedschaft bei Scientology
ihre Übereinstimmung mit deren Grundsätzen manifestiert. Sie haben
zum anderen auch nach Fassung des Unvereinbarkeitsbeschlusses und nach
Androhung des Parteiausschlusses hieran festgehalten. Ihre innere
Überzeugung im Sinne der Lehren von Scientology zeigt sich insbesondere
daran, daß der Kläger zu 1) den sog. Vollkommenheitsgrad "clear"
erreichte, und die Kläger zu 2) und 3) sog. "Patrons" sind, die sich
durch erhebliche Spenden ausgezeichnet haben. Auch im Verfahren haben die
Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben
könnte, daß sie sich mit den Lehren von Scientology in irgendwelchen
Punkten nicht identifizierten.
dd)
Angesichts dessen müssen im Rahmen der nach den oben genannten
Grundsätzen vorzunehmenden Abwägung die Grundrechte der Kläger
aus Art 1 I, 2 I, 3 III,4 I und II, 5, 9, in Verbindung mit dem
innerparteilichen Demokratiegebot gemäß Art 21 I S. 3 GG hinter der
gleichfalls grundgesetzlich geschätzten Funktionsfähigkeit und
Programmautonomie der Beklagten zur ücktreten. Jede Partei vertritt
innerhalb des im Gesamtstaat zulässigen Spektrums der Programme
nur eines, dieses muß sie aber geschlossen vertreten, um Erfolg zu haben
und klare Entscheidungen in den staatlichen Ämtern bewirken zu
können. Dabei hängt die Glaubwürdigkeit einer Partei
entscheidend von der Glaubwürdigkeit ihrer einzelnen Mitglieder ab.
Mitglieder einer Partei, die einer Organisation angehören, deren Ziele
nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die
gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei
ausschließen, sind nicht nur selbst als Mitglieder der Partei nicht
glaubwürdig, sie beeinträchtigen darüberhinaus die
Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei selbst (vgl.
Risse aaO S. 141). Die hierdurch bedingte Schwächung ihrer politischen
Position und Überzeugungskraft muß die Partei nicht hinnehmen.
Übt ein Mitglied seine Grundrechte in widersprüchlicher Weise aus,
indem es sich für eine andere Organisation engagiert, deren Ziele eine
gleichzeitige glaubwürdige Verfolgung der Ziele der Partei nicht erwarten
lassen, muß es die Folgen tragen (Risse aaO S. 139, 145, 151). Dies gilt
nicht nur hinsichtlich der Grundrechte aus Art 2, 5, und 9, sondern auch im
Hinblick auf Art 4 I, II GG. Insoweit kann es dahinstehen, ob Scientology eine
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, die den Schutz des Art 4 GG in
Anspruch nehmen kann. Art 4 I und II GG enthält zwar keine
ausdrücklichen Schranken, er findet aber seine Grenze in der
verfassungsrechtlichen Ordnung selbst und damit in der grundrechtlich
geschützten Position der Beklagten (vgl. v. Münch/Kunig Art 4 Rn 54
m.w.N.). Auch insoweit braucht die Partei ein widersprüchliches Verhalten
eines Mitglieds in wesentlichen Punkten, auch wenn es durch die Religions- und
Weltanschauungsfreiheit geschätzt ist, nicht zu dulden (vgl. Risse aaO S.
151). Auch ein Verstoß gegen Art 1 GG, die Würde des Menschen,
kommt unter diesen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Die Abwägung der
betroffenen Grundr,echte der Kläger mit der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Funktiönsfähigkeit der Beklagten führt
nämlich dazu, daß sowohl der Unvereinbarkeitsbeschluß als auch
die hierauf gestützte Ausschlußentscheidung keine Verletzung der
Grundrechte der Kläger bedeuten. Hat die Beklagte in sachlich nicht zu
beanstandender Weise die Grundsätze und Lehren von Scientolgy als mit
ihren Grundsätzen nicht vereinbar bewertet und steht dies in Einklang
mit der Bewertung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen und hat
darüberhinaus die Innenministerkonferenz Anlaß gesehen, die
Beobachtung von Scientology durch den Verfassungsschutz zu veranlassen,
muß dem Recht der Beklagten, sich von einer derartigen Organisation
abzugrenzen, der Vorrang vor den betroffenen Grundrechtspositionen der
Kläger gebühren.
ee)
Auch das Vorliegen eines schweren Schadens hat das Landgericht zu Recht
angenommen. Auch unter Berücksichtigung der genannten
Grundrechtspositionen der Kläger ist die Bewertung der Beklagten, ihr sei
durch die Mitgliedschaft der Kläger ein schwerer Schaden entstanden, nicht
unbillig. Ein schwerer Schaden im Sinne des § 10 IV PartG kann auch ein
immaterieller Schaden, so insbesondere ein Verlust an Glaubwürdigkeit
sein. Ob hierfür die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung
ausreichen kann und ob dies insbesondere aus der verfassungsmäßigen
Ordnung selbst und der verfassungsmäßigen Stellung
der Parteien folgt (vgl. hierzu Risse aaO, S. 54, 55), kann dahinstehen.
Bereits durch das Bekanntwerden der Mitgliedschaft der Kläger in
Scientology und die hierauf erfolgten Reaktionen von Mitgliedern der Beklagten
und der Öffentlichkeit, ist der Beklagten ein Nachteil entstanden, den sie
auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Kläger im
Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums sachlich gerechtfertigt als
schweren Schaden werten durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
daß zwischen der Entstehung des Schadens und dessen Feststellung zu
unterscheiden ist. So tritt eine Schwächung der Überzeugungskraft
der Partei bereits durch die Duldung der Mitgliedschaft eines Mitglieds ein,
von dem zu erwarten ist, daß es wesentliche Grundsätze der Partei
aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer anderen Organisation nicht glaubhaft
vertreten kann. Die Kenntnis von diesem Umstand und die Reaktion, etwa der
Öffentlichkeit hierauf, führt letztlich nur zum Erkennen dieses
bereits eingetretenen Schadens, wie sich daraus ergibt, daß
dieser um so schwerer sein wird, je länger die Partei das Mitglied in
ihren Reihen geduldet hat. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn, wie
vorliegend, aufgrund der sachlich gerechtfertigten Beurteilung der Beklagten
der Verdacht besteht, daß das Mitglied einer derartigen Organisation, dem
Selbstverständnis dieser Organisation entsprechend, versuchen wird, die
von dieser verfolgten Ziele ohne offene Diskussion in die Partei einzubringen.
In einem solchen Fall verlangt es die verfassungsrechtlich geschätzte
Funktionsfähigkeit der Partei, daß dieses Mitglied ausgeschlossen
werden kann, ohne daß sich der Widerstreit der Auffassungen konkret durch
ein bestimmtes Verhalten des Mitglieds manifestiert hat.
ff)
Das Bundesparteigericht hat in seinen Ausschlußentscheidungen auch von
seinem Ausschlußermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch
gemacht. Insbesondere ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt, mildere Mittel standen nicht zur
Verfügung. Weder eine Ermahnung der Kläger noch der Ausschluß
von Parteiämtern noch eine etwaige Erklärung der Beklagten, sich von
den Grundauffassungen von Scientology zu distanzieren, war geeignet, den in
sachlich gerechtfertigter Weise angenommenen Glaubwürdigkeitsverlust zu
beseitigen und den Eintritt eines weiteren Schadens zu verhindern. Angesichts
dessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Bundesparteigericht die
Verdienste der Kläger in der Partei, die es ausdrücklich
berücksichtigt hat, im Ergebnis nicht zugunsten der Kläger hat
durchgreifen lassen.
gg)
Die Kläger haben auch vorsätzlich gehandelt; gegen diese Annahme des
Bundesparteigerichts wenden sie sich auch nicht.
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708
Nr. 9, 711, 713 ZPO.
C.
Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit über nicht
vermögensrechtliche Ansprüche, in der die Revision nur stattfindet,
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind jedoch nicht
erfüllt. Das Urteil des Senats weicht weder von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ab noch hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung nach 546 ZPO. Die grundsätzliche Bedeutung
einer Rechtsfrage kann nicht aus konkreten tatsächlichen Auswirkungen
hergeleitet werden, etwa aus der Betroffenheit eines größeren
Personenkreises vom Ausgang des Rechtsstreits, vielmehr ist stets erforderlich,
daß die Rechtsanwendung einer Verallgemeinerung zugänglich ist.
Rechtsfragen sind als grundsätzlich anzusehen, wenn sie noch nicht oder
noch nicht klar entschieden sind und wichtige Problemkreise betreffen, zu denen
divergierende Ansichten vertreten werden oder vertretbar sind. Derartige
Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Soweit unterschiedliche
Auffassungen betroffen sind, brauchten diese vom Senat nicht entschieden zu
werden.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.000,- DM
Wert der Beschwer für jeden der Kläger: 20.000,- DM
Oehler Dr. Schlafen Eickmann-Pohl