[ More German court rulings | Main Germany page | Main Scientology page ]


16 U 163/95
2/3 O 507/94
LG Frankfurt am Main
Hessisches Wappen Verkündet
laut Protokoll
am 20. Juni 1996

Gräfe
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
  1. des Vereins für die Interessen tyrannisierter Mitmenschen e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die erste Vorsitzende Frau Jeanette Schweitzer, Ensheimer Straße 125, 66386 St. Ingbert,
  2. des Vereins für Friedenserziehung im Saarland e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die erste Vorsitzende Frau Christa Jenai, Bismarckstraße 14, 66111 Saarbrücken,

Beklagte und Berufungskläger,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Heyne,
Frankfurt am Main -

g e g e n

den Maler Gottfried Helnwein, Burg Brohl 2, 56659 Burgbrohl,

Kläger und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Försterling,
Frankfurt am Main -

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Baumecker sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppert und Janzen aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 9. Mai 1996
für   R e c h t   erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.5.1995 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten:

"Der Erlös einer limitierten Litographie, die in der Saarbrücker Galerie 48 erhältlich ist, fließt nachweislich dem Scientologischen Geheimdienst (OSA München) zu."

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 5.000,-- DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 15.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung ist auch im wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht hinsichtlich der meisten von den Beklagten aufgestellten Behauptungen kein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB zu.

Soweit der Kläger Unterlassung der Äußerung verlangt, er bezeichne sich selbst als Geistlicher, so konnte der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob es sich überhaupt um eine ehrenrührige Behauptung der Beklagten handelt und ob diese Behauptung wahr ist, denn der Kläger hätte gleichwohl diese Äußerung zu dulden.

Die Beklagten durften sich insoweit auf entsprechende Veröffentlichungen in der Presse verlassen.

Mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1439) ist auch der Senat der Auffassung, daß die Anforderungen an die Darlegungspflicht überspannt werden, wenn jemand, der eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt und seine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten überspannt, sich zur Begründung nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf. Das Bundesverfassungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß es dem einzelnen bei Vorgängen von öffentlichem Interesse regelmäßig nicht möglich ist, Beweise oder Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.

Die Beklagten haben sich auf ein Interview bezogen, das im Jahre 1993 in der Zeitschrift "celebrity" Major issue 262" erschienen ist. Darin wird der Kläger als "Auditor IV" bezeichnet.

Ein Auditor ist ein Geistlicher im Sinne der Terminologie der Scientology Church.
Die Beklagten durften diesen Artikel so auffassen, als ob der Kläger sich selbst als "Auditor", also als Geistlicher, bezeichnet hat. Diese Bezeichnung findet sich schon in der Überschrift des Interviews des Klägers. Daraus muß der unbefangene Leser schließen, daß sich der Kläger als Geistlicher interviewen ließ und gegenüber dem interviewenden Reporter sich auch als Geistlicher ausgegeben hat.

Auf diese Veröffentlichung durften sich die Beklagten verlassen. Zwar sind die eigenen Publikationen der Scientology Church vor allem für ihre Mitglieder bestimmt. Gleichwohl sind sie öffentlich zugänglich.
Derjenige, der sich auf solche öffentlich zugänglichen Quellen verläßt, kann erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist (BVerfG, a.a.O.).

Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein überholendes Ereignis wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Aber auch ein Widerruf der Behauptung durch die Zeitschrift "Celebrity" ist nicht erfolgt. Es erscheint schon fraglich, ob es ausreicht, wenn sich der Kläger wegen der Unterlassung an die Scientology Church Deutschland wendet, während der entsprechende Artikel weder von Scientology Church Deutschland verfaßt noch veröffentlicht wurde. Der Kläger konnte sich deshalb wegen des Widerrufs der Behauptung nur an die Redaktion der Zeitschrift "Celebrity" in den USA wenden. Dies hat er unstreitig nicht getan.

Aber auch die Scientology Church Deutschland hat sich, wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz ergibt, weder zur Unterlassung verpflichtet noch einen Widerruf abgedruckt oder veranlaßt.

Der Kläger hat damit der öffentlich aufgestellten Behauptung nicht widersprochen, daß er sich als Geistlicher bezeichnet habe.

Aus den gleichen Gründen sind die Beklagten auch nicht verpflichtet, die Äußerung zu unterlassen, der Kläger sei "Auditor IV" der Scientology Church. Auch insoweit sind die in der Presse veröffentlichten Behauptungen nicht widerrufen worden.

Die Beklagten schulden auch nicht die Unterlassung der Äußerung, der Kläger gehöre zu einer Gruppe, die in einem zwangshypnotischen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Lügendetektors die Psyche von Menschen zerstört, um sie unter Bewußtseinskontrolle zu stellen. Diese Erklärung enthält zwei Elemente. Zum einen enthält sie die Behauptung, der Kläger sei Gruppenmitglied, d.h. Mitglied der Scientology Church. Zum anderen wird behauptet, diese Gruppe benutze zwangshypnotische Verfahren, um das Bewußtsein der Menschen zu kontrollieren.

Der erste Teil der Erklärung ist eine Tatsachenbehauptung. Diese Behauptung ist wahr, denn der Kläger ist Scientologe. Er bekennt sich jedenfalls zu dieser Organisation. Dies ergibt sich aus zahlreichen Umständen. So geht aus einem Interview in der Zeitschrift "College" aus dem Jahre 1975 hervor, daß der Kläger seinerzeit selbst angab, seit 1972 Scientologist zu sein. Auch hat die Scientology Church zu einem Sommerfest beim Kläger im Jahre 1986 eingeladen. Sowohl in der Zeitschrift "Scientology heute" als auch im "Spiegel" wird angegeben, daß der Kläger Scientologe ist. Auch der vorgelegten Liste der "patrons" von Scientology geht hervor, daß der Kläger Mitglied der Organisation ist. Auch hat der Kläger gegenüber Frau Melissa Müller, einer Journalistin, 1991 erklärt, er sei Scientologe, was diese in einem Artikel in der Zeitschrift "Cash Flow" veröffentlichte, ohne daß der Kläger dem widersprochen hätte.

Darüber hinaus hat der Kläger an einer Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zum Tode von L. Ron Hubbard, den Begründer der Scientology Church, mitgewirkt und ist auch der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, er sitze im Beirat des Verbandes der verantwortungsbewußten Geschäftsleute e.V., einer Tarnorganisation der Scientology Church.

Der zweite Teil der Erklärung befaßt sich mit der Charakterisierung der Scientology Church. Durch diese Äußerung ist nicht nur die Scientology Church betroffen, sondern auch der Kläger selbst, da auch auf ihn durch die negative Charakterisierung der Scientology Church ein schlechtes Licht geworfen wird.

Die Beklagten durften jedoch diese Behauptung aufstellen, denn sie durften sich auf eine entsprechende Mitteilung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder vom 6.5.1994 verlassen. In dieser Pressemitteilung wird die Scientology Organisation u.a. als eine Organisation bezeichnet, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft Psychoterror betreibt.

Angesichts dieser Feststellungen der Länderinnenminister ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten behaupten, diese Organisation setze zwangshypnotische Verfahren ein und verwende einen Lügendetektor.

Dieser Veröffentlichung der Länderinnenminister hat die Scientology Church nicht widersprochen. Es wurde kein Widerruf dieser Äußerung verlangt oder veröffentlicht. Die Beklagten durften deshalb von der Richtigkeit der Angaben in dieser Presseveröffentlichung ausgehen.

Hierbei spielt es keine Rolle, daß die Veröffentlichung der Pressemitteilung erst erfolgt ist, nachdem die Beklagten den offenen Brief vom 3.3.1994 verfaßt haben. Insoweit dürfte die Pressemitteilung das wiedergeben, was die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits seit längerer Zeit ermittelt haben und auch aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen war.

Aber selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagten im Zeitpunkt der Verteilung des offenen Briefes vom 3.3.1994 auf die Richtigkeit ihrer Äußerung vertrauen konnten, weil sie die Tatsachen anderen veröffentlichten Mitteilungen entnommen haben. Für die Frage, ob die Beklagten künftig die Äußerungen unterlassen müssen oder ob sie auf entsprechende Presseveröffentlichungen vertrauen dürfen, kommt es nur auf die Situation im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Zu diesem Zeitpunkt lag die unwidersprochene Pressemitteilung der Länderinnenminister-Konferenz vom 6.5.1994 vor.

Durch die Verbreitung vorstehend erörterter Behauptungen wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt. Zwar kann sich der Kläger gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit auch auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und eventuell auf sein Grundrecht auf freie Religionsausübung berufen.

Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung der Behauptung, daß der Kläger Geistlicher und Auditor der Klasse IV ist sowie als Scientologe einer Organisation angehört, die Psychoterror betreibt.

Der Kläger ist ein international bekannter Künstler, der mit seinen Kunstwerken und Aktionen an die Öffentlichkeit getreten ist. Er hat sich auch bereiterklärt, bei der künstlerischen Gestaltung des ehemaligen KZ-Geländes "Neue Bremm" in Saarbrücken mitzuwirken. Ob der Kläger diesen Auftrag bekommen soll, ist eine die Öffentlichkeit interessierende Frage. Für die Öffentlichkeit ist in diesem Zusammenhang auch von Interesse, ob der Kläger Mitglied der Scientology Church ist und ob er insoweit die Stellung eines Auditor der Klasse IV hat und um was für eine Organisation es sich bei der Scientology Church handelt.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Kläger in zahlreichen Veröffentlichungen sich als Scientologist bezeichnet hat und von der Presse auch als Auditor IV bezeichnet wurde. Der Kläger hat also in der Vergangenheit seine Mitgliedschaft und seine Einstellung zu Scientology nicht gerade geheimgehalten.

Zu unterlassen haben die Beklagten aber die Äußerung, der Erlös einer limitierten Lithographie, die in der Saarbrücker Galerie 48 erhältlich ist, fließe nachweislich dem scientologischen Geheimdienst (OSA München) zu. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Unstreitig ist bisher noch kein Geld an die OSA geflossen. Wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden der Scientology-Kirche vom 7.5.1992 ergibt, hat sich der Kläger bereiterklärt, eines seiner Kunstwerke zum Zwecke der Unterstützung von Narconon und OSA auf den Markt zu bringen.

Der Kläger hat nur eingeräumt, das Geld für Narconon bestimmt zu haben. Als er aber davon erfahren habe, daß die Gelder anderer Verwendung zugedacht waren, habe er seine Zusage widerrufen. Dies haben die Beklagten nicht ausdrücklich bestritten. Sie meinen lediglich, mit der unstreitigen Zusage, den Erlös der Firma Narconon zufließen zu lassen, sei die Richtigkeit der Behauptung erwiesen.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wenn die Beklagten behaupten, das Geld fließe der OSA zu, so bezeichnen sie damit einen konkreten Geldfluß. Der unbefangene Leser wird dies so verstehen, daß zur Zeit Lithographien verkauft werden, deren Erlös schon an die OSA geflossen ist oder gerade fließt. Er wird aus der Äußerung der Beklagten nicht schließen, daß der Kläger lediglich versprochen hat, den Erlös der Firma Narconon zukommen zu lassen. Die Worte "fließt nachweislich" bedeuten die Schilderung gegenwärtiger Ereignisse, nicht die Angabe von Absichten des Klägers.

Da diese Behauptung falsch ist, und die Beklagten selbst nicht behaupten, daß bereits Geld geflossen ist, besteht ein Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 2, 186 StGB, 1004 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß jede der vier vom Kläger beanstandeten Behauptungen gleichwertig ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Senat sah keinen Anlaß, die Revision zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden.

Baumecker      Dr. Deppert      Janzen