Das Urteil wurde mir von Unbekannt zugesandt.
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Geschäftsnummer:
28 O 23490/92
Verkündet am 09.11.1993
nicht rechtskräftig
Landgericht München I
In dem Rechtsstreit
(Kläger)
gegen
Scientology Nymphenburg e.V., gesetzlich vertreten durch denwegen Zahlung
erläßt das Landgericht München I, 28. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am LG Heuberger sowie die Richter am LG Dr. Venzlaff und Mühlberger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.07. 1993 folgendes
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 19/20, der Kläger 1/20 zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 35.000,-- (fünfunddreißigtausend) vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung.
IV. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 500,-- (fünfhundert) abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
V. Der Kläger kann Sicherheit erbringen durch schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft der Stadtsparkasse München.
Der Kläger wurde am 21. 10. 1990 Vereinsmitglied beim Beklagten. Unstreitig (BL. 8, Bl 124) hatte der Kläger das Buch "Dianetik" des Scientology-Gründers L. Ron Hubbard gelesen und suchte den Beklagten auf, um im Anschluß die Ausführungen Hubbards möglichst bald den Zustand "clear" zu erreichen (Bl. 9, Bl. 127).
Der Kläger trägt vor, der Scientology-Konzern sei keine Kirche, sondern in Wirklichkeit ein Wettbewerber am Psychomarkt (Bl. 5). Der Kern der Aktivität des Scientology-Konzerns sei der Verkauf sogenannter geistiger Beratung in Form von Kursen. Meist würden sie zu Blöcken zu 12,5 Stunden an rund DM 2.500,-- angeboten. Ferner gebe es zeitlich unbefristete Kurse sowie dazugehöriges Material in Form von Büchern, Kassetten, und eine Art Lügendetektor und ähnliches, allles zu festgelegten Preisen (Bl. 6). Die Geldleistungen des Kunden würden als Spenden bezeichnet, um die Gegenseitigkeit dieser Beratungsverträge zu unterlaufen. Den Verkäufern des Konzerns würden in eigenen Kursen aggressive Verkauftricks beigebracht (Bl. 6-7). Auf den Kläger sei der Verkäufer Rainer Volker angesetzt worden. Die systematische Verkäuferfunktion des Herrn Rainer Volker sei der klägerischen Kanzlei aus einer Mehrzahl gleichartiger Fälle bekannt. Es därfe als sicher unterstellt werden, daß Herr Rainer Volker für alle Verkaufsabschlüsse auch Provisionen erhalten habe (Bl. 13, 409).
Der Kläger trägt vor, ihm sei zugesichert worden, der Gesamtaufwand bis zur Stufe "clear" werde weniger als 100.000,-- DM betragen (Bl. 9, 412). In sechs Wochen habe der Kläger für "geistliche Beratung" 78.000,--DM aufgewendet Der Aufwand für weitere Beratungen sei ihm zu hoch erschienen. Deshalb habe ihn der Verkäufer des Beklagten, Rainer Volker, in einem lange dauernden Verkaufsgespräch zum Kauf weiterer "geistlicher Beratungen" bewogen (Bl. 9). Beim ersten Verkaufsgespräch habe er nach den Konditionen zum "clear" gefragt, darauf habe er zunächst keine konkrete Antwort erhalten, sondern sei gedrängt worden, den "Reinigungskurs" und "Auditing" zu kaufen (Bl. 410). Er habe Erfolgsberichte nach jeder Beratungsetappe unterschrieben, weil dies der Beklagte von ihm mit dem Hinweis verlangt habe, ohne solche Erfolgsberichte könne er weitere Beratungsetappen nicht in Anspruch nehmen (Bl. 412). Insgesamt habe der Kläger beim Beklagten und bei der übergeordneten Scientology-Kirche Bayern e.V. (SKB) für Kurse und Materialien 176.376,81 DM bezahlt (Bl. 14). Effektiv habe er beim Beklagten 128.934,37 DM bezahlt (Bl. 18). Davon zieht er für Beratung zum "clear" 99.999,--DM ab und klagt die Differenz von 28.934,38 DM ein. Ferner verlangt er ein Darlehen in Höhe von 1.500,--DM zurück, das am 16. 04. 1992 gewährt worden sein soll, und Darlehenszinsen hieraus in Höhe von 85,83 DM (Bl. 19).
Der Kläger verlangt 10,5% Zinsen aus dem Hauptbetrag mit der Begründung, daß er in gleicher Höhe anderweitige Zinsverpflichtungen habe (Bl. 24).
Der Kläger beantragt (Bl. 2, 418, 430):
Der Beklagte zahlt an den Kläger DM 30.519,91 DM zzgl. 10,4 % Zinsen p.a. aus DM28.934,03 vom 29.09.1992 - 30.11. 1992 sowie aus DM 29.019,71 ab 01.12. 1992 und weitere 12,5 % Zinsen p.a. aus DM 1.500,-- seit 16.04.1992.
Vorsorglich für den Fall des Unterliegens wird dem Kläger nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit durch unbefristete, unwiderrufliche Vollmacht der Stadtsparkasse München abzuwenden.
Der Beklagte beantragt (Bl. 112, 418, 430)
Klageabweisung.
Der Beklagte verteidigt sich wie folgt:
Bei all ihrer Einfachheit ist und bewirkt die Dianetik folgendes:
- Sie ist eine systematisch aufgebaute Wissenschaft vom Denken, gegründet auf eindeutige Axiome, d.h. auf Aussagen über Naturgesetze im gleichen Rang wie jene der Naturwissenschaften.
- Sie umfaßt eine therapeutische Technik, mit der alle nichtorganischen Geistesstörungen und alle organischen psychosomatischen Leiden mit der Gewissheit völliger Heilung in beliebigen Fällen behandelt werden können.
- Sie ermöglicht dem Menschen eine Ebene der Fähigkeit und Vernunft, die ihn weit über den gegenwärtigen Durschnitt hebt, und sie zerstört nicht seine Lebenskraft und Persönlichkeit, sondern erhöht sie.
- Die Dianetik verleiht vollständige Einsicht in alle Möglichkeiten des menschlichen Geistes und erweist, daß diese wesentlich umfangreicher sind als früher angenommen.
- In der Dianetik wurde die Grundstruktur des Menschen entdeckt, nicht nur vermutet oder angenommen. Das wird dadurch erhärtet, daß diese Grundnatur bei jedem einzelnen vollständig zur Wirkung gebracht werden kann. Und diese Grundnatur erweist sich als gut.
- Die einzige Ursache geistiger Störungen ist von der Dianetik unter strengen Versuchbedingungen experimentell entdeckt und nachgewiesen worden.
- Die Dianetik hat Umfang, Speicherkapazität und Erinnerungsfähigkeit des menschlichen Gedächtnisses endgültig bestimmt.
- Die Dianetik hat die vollen Aufzeichnungsmöglichkeiten des Geistes entdeckt, mit dem Ergebnis, daß sie sich von früheren Angaben sehr unterscheiden.
- Die Dianetik legt die Theorie der nicht von Keimen verursachten Krankheit vor und ergänzt damit die Biochemie und Pasteurs Werk über die Verursachung von Krankheiten durch Krankheitserreger, so daß das ganze Gebiet abgedeckt ist.
- Mit der Dianetik endet die "Notwendigkeit", das Gehirn durch Schocks oder chirurgische Eingriffe zu zerstören, um bei geisteskranken Patienten "Fügsamkeit" und "Anpassung" zu erreichen.
- Die Dianetik liefert eine brauchbare Erklärung für die physiologischen Wirkungen von Drogen und endokrinen Substanzen und beantwortet viele Probleme der Endokrinologie.
- Verschiedene Bereiche der Erziehung, Soziologie, Politik, des Militärwesens und anderer Wissensgebiete über den Menschen werden durch die Dianetik bereichert.
- Das Gebiet der Zellenlehre wird ebenso wie noch andere Forschungsgebiete durch die Dianetik gefördert.
Im Kapitel "Der Clear" beschreibt Herr Hubbard den mit diesem Ausdruck bezeichneten Zustand wie folgt:
Man kann einen Clear auf alle Psychosen, Neurosen, Zwänge und Verdrängungen (alles Aberrationen) testen und ihn auf alle sebsterzeugten Krankheiten, die man psychosomatische Leiden nennt, prüfen. Das Ergebnis wird immer sein, daß der Clear von solchen Störungen oder Aberrationen völlig frei ist. Tests seiner Intelligenz ergeben einen Intelligenzquotienten hoch über dem heutigen Durchschnitt. Seine Handlungen zeigen, daß er das Dasein voller Tatkraft meistert und Befriedigung aus seinem Leben zieht.
Es werden hier nicht "esoterische" Verlautbarungen zu Papier gebracht, deren wesentliches Kennzeichen im Normalfall die Nichtnachprüfbarkeit ist, Herr Hubbard stellt Tatsachenbehauptungen in den Raum, die nach seiner eigenen ausdrücklichen Erklärung wissenschaftlich sein sollen, und zwar in erster Linie auf dem Gebiet der Medizin und hier wieder insbesondere auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie.
Im Gegensatz hierzu trägt der Beklagte folgendes vor (Bl. 129):
Ohne den Glauben an die Lehre von Scientology bewirkt das Reinigungsprogramm überhaupt nichts. Es werden damit insbesondere keine objektiven naturwissenschaftlichen Ansprüche erhoben. Die zu gesprochenen Wirkungen wurzeln ausschließlich im Glauben von Scientology, ähnlich den Wundern im christlichen Glauben. Aus diesem Grund stellen seine Durchführung und auch seine Darstellung in Publikationen keinen Verstoß gegen das Heilpraktiker- oder das Heilmittelwerbegesetz dar.
Selbstverständlich ist es zulässig, daß sich eine der Scientology-Kirchen in der hier dargelegten Weise von den Behauptungen des Kirchengründers L. Ron Hubbard absetzt. Dann aber entsteht für diese Kirche gegenüber jedem Neubewerber, der unter Berufung auf die Schriften des Herrn Hubbard bei ihr erscheint, die Pflicht zur entsprechenden Belehrung, um Irrtümer von vorherein auszuschließen. Der Bewerber, der das Buch "Dianetik" von L. Ron Hubbard gelesen hat und die dort aufgestellten Behauptungen erst einmal glaubt, ist geneigt, von einer der Kirchen, die sich auf L. Ron Hubbard berufen, entsprechende Leistungen zu erwarten. Wenn die jeweilige Kirche entweder aus grundsätzlichen Erwägungen oder weil sie von der personellen Ausstattungen her gar nicht dazu in der Lage ist, diese Erwartungen nicht erfüllen will, muß sie von vorherein auf diesen Umstand hinweisen, auch auf die Gefahr hin, daß der Bewerber sich enttäuscht wieder abwendet. Keinesfalls aber geht es an, den Bewerber in seinem erkannten Irrtum zu belassen und ihn zum Besuch kostspieliger Kurse zu bewegen, deren Erfolg nach dem Selbstverständnis des Beklagten keinesfalls auf dem Gebiet der Medizin liegt, sondern auf einem nicht weiter nachprüfbaren Gebiet, das man als Religion oder Weltanschauung bezeichnen darf.
Hätte der Beklagte den Kläger von vorherein hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der Beklagte entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Versprechungen des Kirchengründers L. Ron Hubbard zu erfüllen, hätte der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein Geld nicht dem Beklagten anvertraut. In dieser Höhe hat er einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung im Rahmen des Paragraph 166 BGB entwickelt hat, auf seiten der beteiligten Scientology-Kirchen eine Gesamtschuldnerschaft besteht.
Es ist offensichtlich, daß der Beklagte sich als Kirche im Sinne des Art. 4 GG bezeichnet (Anlage B 1, Bl. 134 ff, "Die Scientology-Kirche in Deutschland"), und es ist ebenso offensichtlich, daß diese Bezeichnung nicht von vornherein als mißbräuchlich angesehen werden kann. Insoweit ist auch den Gutachten Koopmann (Anlage B 2, Bl. 150 ff d.A.) und Kopp (Anlage B 4, Bl. 138 ff d.A.) ohne weiteres zu folgen. An dieser Klassifikation als Glaubensgemeinschaft, die durch Art. 4 GG geschützt wird, ändert sich auch nichts dadurch, daß Mitglieder der Glaubensgemeinschaft werbend auftreten und Bücher verkaufen. Beides läßt sich als von der Glaubenslehre gedeckt interpretieren. Es ist sogar, folgt man dem vom Kläger vorgelegten Material (Anlagen K 4 bis K 7, Bl. 31/47 d.A.), einer der wichtigsten Kernbereiche dieser Religion. Da die Inhalte von Religionen prinzipiell - vom Grundgesetz her gesehen - beliebig sein können, ist es auch zulässig, das Verkaufen von Büchern zum wesentlichen Inhalt einer Religion zu machen. Erst bei ganz eindeutigen Befunden ließe sich sagen, daß gewerbliche Betätigung vorliegt. Das würde voraussetzen, daß der im liberalen Sinn gemeinte religiöse Bereich völlig ausgeklammert bliebe. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Folgerichtig zieht Kopp in seinem Gutachten (Anlage B 3, Bl. 180 ff d.A.) die Grenzen des Art. 4 GG weit und läßt das Gewerberecht im Kollisionsfall nur mit erheblichen Einschränkungen zur Anwendung kommen, und ebenso folgerichtig hat das Amtsgericht Stuttgart in den vom Beklagten erwähnten Ordnungswidrigkeitsverfahren (Anlage B 5 und B 6, Bl. 190 ff d.A.) die Beweislast für (rein) gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 4 GG den staatlichen Behörden auferlegt und im Zweifelsfall zugunsten des Betroffenen entschieden. Vertretbar ist auch die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Anlage B 7, Bl. 197 ff), das die Eintragung der Scientology-Kirche in das Vereinsregister angeordnet hat, mit der Begründung, daß etwas anderes gelten könnte, wenn anderweitig hinreichender Anlaß zur Annahme einer primär wirtschaftlichen Tätigkeit bestünde; gerade das aber hat das Landgericht verneint auf Grund des ihm vorliegenden Materials; es sei dahingestellt, ob dieses Material im Hinblick auf jüngere Veröffentlichungen über die Scientology-Kirche vollständig war oder nicht. Nicht zu folgen ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Anlage K 8, Bl. 48 ff d.A.). Wenn die Gewerbsmäßigkeit der Scientology-Kirchen nach dem Willen des Gründers der Kirchen Teil der Religion diese Kirchen ist, dann fällt die Gewerbsmäßigkeit in den Schutzbereich des Art. 4 GG, und denkbaren Auswüchsen eines solchen Tuns ist allenfalls über die immanenten Grundrechtsschranken beizukommen. Folgerichtig sind daher auch die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Anlage B 13, Bl. 249). Auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist zu folgen (Anlage B 14, Bl. 251 ff), das im Widerstreit zwischen dem Recht der Scientology-Kirche auf ungestörte Religionsausübung und dem Interesse der Verwaltungsbehörden an Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen den Schutzbereich der Scientology-Kirche vom Grundgesetz her weit gezogen hat.
In dem Kreis der Entscheidungen, auf die der Beklagte sich mit Recht berufen kann, gehört endlich auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt Frankfurt (Anlage B 27, Bl. 358 ff). Zwar hat die Staats- anwaltschaft folgendes ausgeführt (Bl. 360):
Jedenfalls - und dies gilt für alle hier einschlägigen Strafvorschriften (auch möglicher Betrug) - ist den Verantwortlichen der Scientology bei ihren Anpreisungen und Handlungen der erforderliche Vorsatz nicht nachzuweisen im Hinblick auf Behauptung unwahrer oder falscher Tatsachen.Die Wirkungsweise der offerierten Reinigungverfahren bzw. die behauptete Immunisierungsmöglichkeit vor Radioaktivität hat - wie schon dargelegt - ihren Ursprung in der religiösen Anschauung, die von den Mitgliedern der Scientology ernst genommen wird.
In ihrer mö,glicherweise abergläubischen Verblendung sind sie von der Möglichkeit der Immunisierung bzw. Reinigung überzeugt mit der Folge, daß ihnen im Rechtssinne ein Irrtum über die Unwahrheit der gemachten Tatsachen, mithin ein den Vorsatz ausschließender sogenannter Tatbestandsirrtum zugebilligt werden muß.
Aber auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt läßt erkennen, daß sie den weitgezogenen Schutzbereich des Art. 4 GG respektiert, wenn sie auch von einer "möglicherweise abergläubischen Verblendung" der Mitglieder der Scientology-Kirchen redet. Entscheidungstragend war hier die fehlende Überzeugung der Staatsanwaltschaft davon, daß die Verantwortlichen der Scientology-Kirche mit Betrugsvorsatz gehandelt hätten. Im hier zu entscheidenden Fall ist nur die Feststellung von Interesse, daß auch "möglicherweise abergläubischen Verblendung" den Schutz des Art. 4 GG genießt.
Das trifft auf den Beklagten zu.
Eine Glaubensgemeinschaft, die die Gläubigen dazu animiert, der Organisation ihre gesamten äußeren (insbesondere finanziellen) Umstände, ihre gesamte Biographie und ihr gesamtes Seelenleben (insbesondere die schwachen Seiten des Seelenlebens) zu offenbaren, und diese Offenbarung unterstützt wird durch eine Art Lügendetektor (E-Meter, nach herrschender Rechtsprechung verstößt allein die Verwendung des Lügendetektors gegen die Menschenwürde und ist auch bei Zustimmung des Betroffenen unzulässig), und wenn dann über diese Offenbarungen Dossiers angefertigt werden, dann besteht für die Glaubensgemeinschaft andererseits eine besonders ausgeprägte Pflicht, den Gläubigen, der sich ihr in der beschriebenen Weise total anvertraut hat, und der ihren Verheißungen Glauben schenkt, nicht zu bedrängen, er solle, um höhere Grade der Vollkommenheit zu erreichen, sich von namhaften Geldbeträgen trennen und diese der Glaubensgemeinschaft zuwenden.
Dabei ist es völlig gleichgültig, in welchem juristischen Kleid diese Zustimmung erfolgt, ob als Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis oder als Spende oder in einer sonstigen Form. Der ausschlaggebende Punkt ist das systematische Bedrängen des Gläubigen in Verbindung mit den sonstigen hier beschriebenen Maßnahmen. Abgestellt wird dabei nicht auf den konkreten Fall, sondern auf das Vorgehen der Scientology-Kirche, wie es aus den von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen hervorgeht:
Der Kläger behauptet , er sei unter psychischen Druck gesetzt worden, damit er den Auditingkurs belege. So sei ihm erklärt worden, nur durch Auditing könne er von seinen seelischen Leiden den befreit werden: wenn ihm sein Leben etwas wert sei, müsse er den Kurs belegen. Er sei täglich von Mitarbeitern des Beklagten - was unstreitig blieb - angerufen und "nachgerade gedrängt" worden. Die dem Beklagten aus vorangegangenen Kursen bekannten "Schwachpunkte des Kläger" habe dieser bewußt ausgenutzt. Wegen des ständigen Druckes und seiner psychischen Abhängigkeit von dem Beklagten - den Kredit aufgenommen. Was er jeweils vor Beginn der Kurse im einzelnen unterschrieben habe, wisse er überhaupt nicht.Der dortige Beklagte hat laut Urteil (Bl.214) behauptet, weder habe sich der dortige Kläger in psychischer Abhängigkeit von ihr befunden, noch sei ihm jeweils mit irgendwas gedroht worden. Folgt man der Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des erwähnten Urteils, dann war es unstreitig, daß der dortige Kläger von der dortigen Beklagten "bedrängt" worden ist, die von der dortigen Beklagten angebotenen Kurse zu besuchen und zu bezahlen. Das Landgericht Frankfurt hat darin kein Rechtsproblem gesehen. Dem ist nicht zu folgen.
Über die geistliche Beratung werden schriftliche Aufzeichnungen angefertigt. Desgleichen werden Personal -, Ethik- und Studentenakten angelegt. Diese Unterlagen sind auf Grund innerkirchlicher Vereinbarungen, welche sich der Student oder Preclear durch seine Unterschrift nochmals ausdrücklich unterwirft, Eigentum der Mutterkirche. Sie sind nur autorisierten Personen zugänglich, die durch Kirchenrichtlinien dazu ermächtigt sind.Das E-Meter wird im Auditing vom Auditor verwendet, der in dessen Bedienung ausgebildet worden ist. Es wird nicht vom Preclear verwendet und vom Preclear wird nicht verlangt, daß er eines besitzt. Vielmehr ist es so, daß die Kirche nur Geistlichen ein E-Meter anvertraut. Das E-Meter ist ein religiöses Hilfsgerät, das dazu bestimmt ist, dem Auditor zu helfen, den Preclear zu auditieren. Aus sich heraus bewirkt es nichts; man könnte es mit einem Vergrößerungsglas vergleichen, das dem Betrachter ermöglicht, geistige Vorgänge zu beobachten, die ihm ansonsten entgehen würden.
Gemäß dieser Richtlinie wird eine solche Rückerstattung der Beiträge einem Preclear oder Studenten gewährt, derEs liegt auf der Hand, daß ein Gläubiger, der sein Schicksal auf die beschriebene Weise bereits weitgehend in die Hand der Scientology-Kirche gelegt hat, möglicherweise längere Zeit davor zurückschreckt, die demütigende Prozedur des "persönlichen Durchlaufens eines mehrere Schritte umfassenden Laufzettels in den Kirchenräumlichkeiten" auf sich zu nehmen.
- nicht länger mit dem Glaubensbekenntnis und den Zielen der Scientology-Kirche übereinstimmt;
- einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung nicht später als 90 Tage nach dem Ende seiner letzten Auditingsitzung bzw. des letzten Seminarbesuches eingereicht hat. Dies gilt für die bereits in Anspruch genommenen kirchlichen Dienste. Ausgenommen von dieser 90-Tage-Frist sind solche Beiträge für kirchliche Dienste, die noch nicht in Anspruch genommen wurden;
- eine verbindliche Erklärung abgibt, die die Kirche und ihre Mitarbeiter von weiteren Ansprüchen freistellt;
- zustimmt, sich an die Verwaltungsverfahrensweise des Anspruchsüberprüfungsausschusses zu halten;
- anerkennt, daß maximal bis zu 12% des gezahlten Beitrages als Bearbeitungsgebühr abgerechnet werden können.
Das Rückzahlungsverfahren erfordert das persönliche Durchlaufen eines mehrere Schritte umfassenden Laufzettels in den Kirchenräumlichkeiten. Die Rückerstattung hat den Ausschluß aus der Kirche zu Folge.
Der Zinsanspruch folgt aus 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der weitergehende Zinsanspruch ist bestritten worden (Bl. 133). Weitere Nachweise hat der Kläger nicht vorgelegt.
Kosten, vorläufiger Vollstreckbarkeit: 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 ZPO
Heuberger Dr. Venzlaff Mühlberger Vors. Richter am LG Richter am LG Richter am LG