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Entscheidung
verkündet am: 20.03.1997

XXXXXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

FINANZGERICHT BADEN-WÜRRTEMBERG

Im Namen des Volkes
Urteil

Az.: 6 K 185/96

In dem Finanzrechtsstreit

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Kläger -

Prozeßbevollmächtigter-
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

gegen

Finanzamt XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 1989

hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg - aufgrund der mündlichen Verhandlung - in der Sitzung vom 20. März 1997 durch

Richter am Finanzgericht XXXXXXXXXX
Richter am Finanzgericht XXXXXXXXXX
Ehrenamtliche Richter XXXXXXXX

für   R e c h t   erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND

Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr als selbständiger Immobilienmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1989 erklärte er einen Gewinn in Höhe von XXXXX DM.

Das Finanzamt (FA) folgte zunächst dieser Erklärung.

Bei einer im Jahre 1994 durchgeführten Außenprüfung (Ap) stellte der Prüfer fest, daß der Kl im Streitjahr XXXXXX DM für einen Kurs der Church of Scientology in XXXXXXX vom XX.XX. 1989 bis XX.XX. 1989 als Betriebsausgaben (Fortbildungskosten) von seinen Einnahmen aus Gewerbebetrieb abgezogen hatte. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

XXXXXX US-$ (= umgerechnet: XXXXXX DM) für das "Executive Training and Councelling Program, the L's." laut Bestätigung der Flag Service Organization in XXXXXXXXXXXX (USA) vom 8.8.1989 (welche eine Organisation der Church of Scientology ist), zuzüglich
XXXX US-$ (= umgerechnet XXXXX DM) für drei Wochen Unterkunft und Verpflegung im XXXXXXX Hotel in XXXXXXXXXXXXXX.

Zum Nachweis der Kursinhalte legte der Kl drei Bücher (DIN A4, englischsprachig) vor.

Nach den Feststellungen des Prüfers im Ap-Bericht vom 17.8.1994 (Tz. 1.03) beinhalten diese Bücher keine berufsspezifischen, sondern überwiegend religiös-philosophische Themen. Der Kl konnte ein Kursprogramm sowie sonstige Unterlagen bezüglich dieses Kurses nicht vorlegen.

Das FA lehnte daher im ESt-Änderungsbescheid 1989 vom 20.12.1995 den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ab.

Im Einspruchsverfahren machte der KI geltend, daß er in XXXXXX einen vierwöchigen lntensivkurs im Management- und Vertriebsbereich abgelegt habe. Es habe sich um das "Executive Training and Councelling Program, the L's", gehandelt. Dieses habe in der Flag Service Organisation, XXXXXXXXX, stattgefunden. Dem Prüfer seien drei große Bände über die Kursinhalte vorgelegt worden. Aus diesen vorgelegten Büchern ergäben sich folgende Schwerpunkte der Kurse:

Wie mache ich mich selbständig?
Aufbau eines Betriebes
Strukturen eines Betriebes
Aufbau der Organisation
Straffung der Organisation
Wie motiviere ich meine Mitarbeiter?
Einarbeitung der Mitarbeiter
Kontaktaufnahme zu Kunden
Überzeugendes Auftreten.

Der Kurs sei speziell für Führungskräfte und leitende Angestellte. Lerninhalte seien nicht religiöse unspezifische Themen, sondern speziell Aufbau, Leitung und Verbesserung einer Firma.

Die summarische Ablehnung dieser Kosten aufgrund der Verbindungen mit der Scientologie Church könne nicht hingenommen werden.

Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25.4.1996 als nicht begründet zurück.

Das FA meinte, der Kl könne die streitigen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen. Er habe weder nachgewiesen noch anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht, daß der besuchte Kurs so gut wie ausschließlich berufsspezifische Themen zum Gegenstand gehabt habe. Die der Ap vorgelegten Bücher reichten zum Nachweis der behandelten Themen nicht aus, da es allein anhand den Unterlagen nicht möglich sei, den Lehrinhalt des absolvierten Kurses in eindeutiger Weise nachzuvollziehen. Nach den Feststellungen der Ap. würden in diesen Büchern im wesentlichen ohnehin die Lehren des Gründers der "Church of Scientology", L. Ron Hubbard, vertreten. Nach dem in den Akten befindlichen Werbematerial der Church of Scientology umfasse die Lehre ihres Gründers Hubbard das Studium der Seele in Beziehung zu sich selbst, zu Universen und zu anderem Leben. Das Ziel sei geistige Freiheit. Der Zweck des Kurses habe folglich in einem untrennbaren und zumindest nicht zu vernachlässigenden Umfang in der Persönlichkeitsentfaltung des Kl bestanden.

Der Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen stehe somit nach ständiger Rechtsprechung des BFH das aus § 12 Nr.1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abzuleitende Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen.

Im Klageverfahren meint der Kl, der Prüfer habe keine Feststellungen bezüglich des Inhalts der Bücher getroffen, da er sich nach eigenen Angaben in die englischsprachigen Bücher aus zeitlichen Gründen nicht habe einarbeiten können.

Der Kl legte eine Zusammenfassung des Kursinhalts nebst Reisezeiten vor, die er selbst gefertigt hat. Der von ihm besuchte Kurs habe sich ausschließlich mit dem Aufbau eines Betriebes, Verwaltung, Struktur, Problemlösungen eines Unternehmens befaßt:

Abflug am Samstag, den XX.XX.1989 um 7.30 Uhr
Sonntag, XX.XX.1989 Ankunft und Begrüßung
Montag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
 
Die Daten Serie
* Die Anatonmie des Denkens
* Logik
* Weitere Unlogiken
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30 - 19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Daten- und- Stituationsanalyse
* Sammlung von Informationen
* Datensysteme
* Vertraulichkeit
* Die Vernunft
Dienstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Fehler
* Die fehlende Scene
* Die Situation
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Wie man eine ideale Scene findet und etabliert
* Irrationalität
* Arbeiten und managen
* Falsche Zielsetzung
* Ermittlungsverfahren
Mittwoch, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Das Ziel einengen
* Zusammenfassung von Outpoints
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Das richtige Warum
* Weitere Outpoints
* Daten Serie Auditing
* Das Warum ist Gott
Donnerstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Richtige Größe und korrekte Aktion
* Handhabung, Richtlinien, Pläne, Programme und Befehle definiert
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Lernen wie man die Datenanalyse benutzt
* Länge der Zeit für Auswertungen
* Unterstützende Auswertungen
* Überprüfung von Auswertungen
* Zusammenfassung von Auswertungsüberprüfungen
Freitag XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Mehrfache Auswertungsgrößen
* Weitere Outpoints
* Situationsfindung
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Abschließende Zielsetzung
* Verknüpfung abschließender Ziele
* Ärger mit Zielsetzungen
* Das Kritisieren von Auswertungen
Samstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Situationskorrektur
* Auswertungskorrektur
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Die Ideale Scene ins Auge fassen
* Warums öffnen die Tür
* Liste von Pluspunkten
* Wer - Was Findung
Sonntag, XX.XX.1989 frei
Montag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Die ideale Organisation
* Auswertung: Die Situation
* Zusammentreffen von Daten
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Auswertungen und Programme
* Auswertungserfolg
* Super Auswertung
* Überprüfungsresourcen
Dienstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Die ideale ideale Scene
* Gebrauch von Datenserienrichtlinien
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Daten Serie
* Ausführung von Auswertungen
* Warum Dinge ausgewertet werden
* Die Stufen der Analyse
* Overts/Withholds und Auswertungen
Mittwoch, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Grundlegendes Organisieren
* Improvisieren und Organisieren
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Wie man eine Organisation organisiert
* Hüte
* Org Board Auslassungen
* Gekürzte Preise
* Hüte und Gegenabsichten
Donnerstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Die Vernunft einer Gruppe
* Umgebungskontrolle
* Duplikationsfunktionen
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Organisieren und Produkt
* Organisieren und Hüte
* Die Analyse von Organisieren mittels Produkten
* Organisieren und Moral
* Planung mittels Produkten
Freitag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Das Produkt als ein Overt Akt
* Organisierungs Mißverständnisse
* Richtlinien und Befehle
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Die Realität von Produkten
* Die De-Aberrierung der dritten Dynamik
* Squirrel Verwaltung
* Linien und Terminale
* Das Entwerfen von Linien
Samstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht Die Organisierungs Serie
* Linien und Hüte
* Wertvolle Endprodukte
* HCO Etablierungsfunktionen
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Warum Hatting
* Unendliche Expansion
* Patzer des Etablierungsbeauftragten
* Die Lebensnotwendigkeit von Hatting
* Etablierung, die Form einer Organisation bewahren
Sonntag, XX.XX.1989 frei
Montag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Produktionsstopps
* Funktionierende Einrichtungen
* Der Statistik Push
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Statistik Push geklärt
* Eine Organisation mit Personal ausstatten
* Produktions Quoten
* Doppeltes Hatting - Von oben gehalten
* Lieferungsproduktbeauftragter
Dienstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Befehle gegen Gegenbefehle
* Produktion und der Lebensstandard
* Organisierungs Beauftragter
* Etablierung und der HAS
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Organisierungs Serie
* Organisierungsbeauftragte, Produktionsbeauftragte und Etablierungsbeauftragte
* "Quecksilbrig" sein ist verboten
* Die Werkzeuge des Managements
* Grundlegende Management Werkzeuge
* Management Werkzeuge Durchbruch
* Produkt Orientation
Mittwoch, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* Personelle Umstellungen können eine Organisation zerstören
* Personalprogrammierung
* Rekrutieren im Obermaß
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* Rekrutierungsaktionen
* Transferitis
* Training
* Hüte - Lebenswichtige Daten
* Ethik und Personal
Donnerstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* Hüte
* Moonlighting
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* Die PR Persönlichkeit
* Organisation Mißverständnisse
* Die De-aberration der dritten Dynamik
* Gruppen Vernunft
* Umgebungskontrolle
Freitag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* Fall für Hüte Programme
* Duplikations Funktionen
* Ergänzungen zu Ethik und Personal
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* Linien und Hüte
* Personelle Vorhersage
* Warum Ausbildung
* Eine funktionierende Einrichtung nicht abbauen
* PTS Personal und Finanzen
Samstag, XX.XX.1989 9-12 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* Eine Organisation mit Personal besetzen
* Wie man die Nachfrage nach Personal handhabt
* Personal Richtlinien
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-18 Uhr Unterricht
Die Personal Serie
* "Quecksilbrig" sein ist verboten
* Qualifikationen für einen Führungsposten
* Moonripping
Sonntag, XX.XX.1989 9-12 Uhr
Zusammenfassung
 
12-13.30 Uhr Lunch
 
13.30-19 Uhr
Drills zur Praktischen Anwendung des Gelernten
Montag, XX.XX.1989 Verabschiedung
Dienstag, XX.XX.1989 Rückflug um 15 Uhr.

Außerdem stellte der Kl die vorteiligen Auswirkungen auf seine Berufsausübung dar.

Er, der Kl, habe das Gefühl, daß die,momentane Situation es dem FA unmöglich mache, die Aufwendungen anzuerkennen. Denn er sei mehrfach in der Presse als Scientologe geoutet worden.

Auch die Vorgehensweise politischer Parteien sowie der Behörden schadeten ihm und seiner Firma.

Die oberste amerikanische Finanzbehörde (IRS) habe dagegen die Scientology Kirche als Religion und gemeinnützige Körperschaft bestätigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den geänderten ESt-Bescheid für 1989 vom 20.12.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.4.1996 dahingehend zu ändern, daß weitere XXXXXX DM als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt es an, daß es im vorliegenden Fall keine Weisungen der Oberfinanzdirektion (OFD) XXXXXX gegeben habe. Im übrigen seien dem Prüfer drei Bücher mit rotem Einband in englischer Sprache gezeigt worden. Ihm sei erklärt worden, daß diese Bücher den Inhalt der Fortbildung umfaßten. Ein Programm der Fortbildung habe es nicht gegeben. Das Begehren des Prüfers, die Bücher zur Einsichtnahme mitzunehmen, sei vom KI abgelehnt worden.

Beweis: Steueroberinspektor XXXXXX FA.

Vor diesem Hintergrund sei der vom KI gefertigte Stunden- und Gesamtausbildungsplan wenig aussagekräftig. Einerseits sei er nicht überprüfbar, andererseits könne von den verwendeten Begriffen nicht auf Inhalte geschlossen werden. Es könne darüber hinaus nicht erwartet werden, durch einen kurzen Blick in englischsprachige Bücher Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Auch die nunmehr vorgelegten Kopien von Buchrücken stellten keinen geeigneten Nachweis dar.

Nachdem der Kl der Aufforderung zur Angabe bestimmter Tatsachen bzw. zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht nachkam, setzte der Berichterstatter eine entsprechende Frist gemäß § 79b Abs.2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Danach hatte der Kl die geltend gemachten Betriebsausgaben für den Kurs dem Grunde und der Höhe nach durch entsprechende Tatsachenangaben dahingehend aufzuschlüsseln, um weiche Ausgaben wofür in welcher Höhe es sich handele. Ihm wurde aufgegeben, das vollständige Kursprogramm aufgegliedert in Tage und Stunden vorzulegen und die Lehrinhalte in geeigneter Form darzulegen. Er sollte die Vortragenden und die Teilnehmer des Kurses mit Namen, Berufsangabe und Anschriften benennen, soweit dies möglich sei. Desweiteren wurde ihm aufgegeben darzustellen, in weicher Sprache die Vorträge gehalten wurden und die einzelnen Vorträge und deren Sprachabwicklung zu nennen, soweit in unterschiedlichen Sprachen referiert bzw. diskutiert worden sein sollte. Der Kl wurde zur Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel und zur Vorlage der Belege aufgefordert, aus denen erkennbar ist, weiche Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Belege sollten die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach und die Bezahlung derselben ausweisen. Vorgelegt werden sollten zudem sämtliche vor, während und nach dem Kurs ausgegebene, auf den Kurs bezogene Lehrmaterialien.

Innerhalb der gesetzten Frist teilte der KI mit, er habe am 27. Juli XXXXXX US$ entrichtet, am 7.8.1989 US-$ XXXXXX und am 3.8.1989 US-$ XXXXX, und zwar für die Kursteilnahme, die Unterbringung und die Beköstigung. Er legte eine Quittung der Flag Service Organisation vom 8.8.1989 vor, daß er die zitierten Beträge in US-$ bezahlt habe. Der Flug habe XXXX DM gekostet. Er legte einen Kontoauszug vor, aus dem lediglich erkennbar ist, daß am 2.8.1989 ein Scheck in dieser Höhe abgebucht wurde. Außerdem legte er zwei Belege betreffend Unterbringung und Verpflegung vom 29.7.1989 vor ( XX US-$ + XXX US-$).

Der Kl teilte noch mit, er selbst habe den Ausbildungsplan niedergelegt. Er habe inhaltlich die Managementserie, die Grundlage für den Kurs gewesen sei, umfaßt. Er legte drei englischsprachige Bände ("Management Series") vor.

Die Vorträge seien sämtlich in englischer Sprache gehalten worde n. Die Teilnehmer seien vor allen Dingen aus den USA, aber auch zwei aus Japan und Europa gewesen. Eine Teilnehmerliste mit Adressen habe er nicht erhalten. Die Benennung der Teilnehmer sei nicht möglich. An die Namen der Vortragenden könne er sich ebenfalls nicht mehr erinnern.

Das FA erwiderte, daß in den vorgelegten Büchern keine Themen angesprochen würden, die sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Kl als lmmobilienmakler bezögen. Vielmehr dienten die Texte einer Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Church of Scientology International. Der Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen stehe somit nach ständiger Rechtsprechung des BFH das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 ESTG abzuleitende Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist nicht begründet.

Aufwendungen wie die vom KI geltend gemachten Kosten für den Kurs der Flag Service Organization in XXXXXXXXXX einer Organisation der Church of Scientology für das "Executive Training and Councelling Program, the L's" nebst den Kosten für Unterkunft und Verpflegung im XXXXXXX Hotel in XXXXXXXXXXX sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Kosten für Lehrgänge, Unterkunft und Verpflegung sind zwar als Betriebsaüsgaben abziehbar, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs.4 ESTG). Stellen die aus betrieblichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensfüh rung des Steuerpflichtigen dar, so sind sie nicht abziehbar (§ 12 Nr.1 Satz 2 ESTG). Derartige gemischte Aufwendungen werden vom Gesetz den typischen, nichtabzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr.1 Satz 1 ESTG) gleichgestellt.

Ausgehend davon, daß es sich nach den Angaben des Kl im Streitfall um einen Intensivkurs im Management- und Vertriebsbereich gehandelt haben soll, gilt:

Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher Anlaß zugrunde liegt (wie z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags) sind von solchen Auslandsreisen zu unterscheiden, denen ein solcher konkreter Bezug zur betrieblichen Tätigkeit fehlt und bei denen häufig auch private Interessen eine Rolle spielen. Letzteres trifft insbesondere bei sog. Kongressreisen und Reisen zu Informationszwecken und damit auch zu Reisen der Art, wie sie der Kl gemacht hat, zu. Bei solchen Auslandsäufenthalten müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden. Es kommt dann z.B. auf die Art der dargebotenen Information, den Teilnehmerkreis, die fachliche Organisation, den Charakter des aufgesuchten Ortes als beliebtes Ziel des Tourismus, die Gestaltung der Wochenenden etc. an (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht gegen die Abziehbarkeit der vom Kl geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben, daß der Kl - trotz entsprechender Ausschlußfristsetzung gemäß § 79b FGO - weder ein Kursprogramm des Veranstalters vorgelegt noch die Lehrinhalte des Kurses in geeigneter Form dargelegt hat. Eine solche Darlegung der Lehrinhalte erforderte mehr als die bloße Wiedergabe von den angeblichen Kursinhalt zusammenfassenden Schlagworten wie "Aufbau eines Betriebes, Verwaltung, Struktur, Problemlösungen eines Unternehmens". Ein solches mehr liegt erst recht nicht in der Vorlage eines selbsterstellten Stundenplans, der derart zahlreiche Allgemeinthemen enthält, daß der Bezug des Kurses zum Berufsfeld des Kl als selbständiger Immobilienmakler nicht erkennbar ist. Der selbsterstellte Stundenplan drängt vielmehr den Rückschluß auf, daß durch den Kurs alle Berufsgruppen, seien es nun Metzger, Religionslehrer, selbständige Taxifahrer, Bestattungsunternehmer oder Kaufhausinhaber angesprochen werden sollten.

Diesen Eindruck vermochte der Ki nicht zu widerlegen. Trotz auch insoweit erfolgter Ausschlußfristsetzung gemäß § 79b FGO benannte er weder die Vortragenden noch die übrigen Lehrgangsteilnehmer. Der Kl trat insoweit - obwohl auch diesbezüglich unter Fristsetzung gemäß § 79b FGO aufgefordert - nicht einmal Beweis an.

Soweit der Ki - auch insoweit unter Fristsetzung gemäß § 79b FGO als Lehrmaterialien drei dicke Bücher vorlegte ("Management Series"), können diese Bücher zu keiner abweichenden Beurteilung führen, ganz abgesehen davon, daß diese nicht übersetzt vorgelegt wurden. Die Gerichtssprache ist - worauf der Kl zuvor hingewiesen wurde - deutsch.

Der KI erklärte zudem in der mündlichen Verhandlung, daß die jeweilige Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer nicht festgehalten worden sei.

Die Begehren des - vertretenen - KI, aufgrund lückenhafter Unterlagen einen Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt über XXXX DM für einen Dreiwochenkurs gewährt zu erhalten, sind nach alledem erfolglos, auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Kl in der mündlichen Verhandlung, daß er die vermittelten Lehren beruflich einsetze.

Die Frage, ob sich hinter den für einen Dreiwochenkurs extrem hohen reinen Kursgebühren in Höhe von rund XXXX DM versteckte Spenden an die "Church of Scientology" verbergen könnten und ob einem Betriebsausgabenabzug auch unter diesem Gesichtspunkt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 ESTG entgegensteht, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs.1, 143 Abs.1 FGO.

XXXXXXXX       XXXXXXXX       XXXXXXXX