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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

BVerwG 1 B 205.93
OVG Bf VI 12/91

In der Verwaltungsstreitsache

des Scientology-Kirche Hamburg e.V.,
[Adresse gestrichen]

Klägers, Berufungsklägers
und Beschwerdeführers,

Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [Name gestrichten]
[Adresse gestrichen]

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte, Klosterwall 2, 20095 Hamburg,

Beklagte, Berufungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1995
durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen - für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 6000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.

1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt. Diese können durch nachfolgende Schriftsätze oder Rechtsgutachten nur erläutert oder verdeutlicht werden.

Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

2. Die Rüge, es lägen Verfahrensmängel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, greift nicht durch. Der Kläger ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt, "indem es die Frage einer eventuellen Verwendung des Gewinns nicht näher aufgeklärt und auch aus der Nichtvorlage der Bilanzen ohne weiteres negative Schlüsse gezogen hat, ohne zumindest den Kläger auf die von ihm in Erwägung gezogenen negativen Schlüsse hinreichend deutlich hinzuweisen".

Auf die Frage der eventuellen Verwendung des Gewinns kam es für das Berufungsgericht nicht an. Ihm kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, hierzu keine Aufklärung betrieben zu haben. Für das Berufungsgericht war allein entscheidungserheblich, ob die Aktivitäten des Klägers mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden. Die nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung gebotene Aufklärung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht eingehend vorgenommen.

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß das Gericht aus der Nichtvorlage der Bilanzen "negative Schlüsse" hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht gezogen hat. Das Berufungsgericht hatte dem Kläger aufgegeben, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1985 bis 1992 vorzulegen. Die Gewinnsituation war Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 23. März 1993. Daß es unter diesen Umständen für das Berufungsgericht hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht auf die Bilanzen ankommen könnte, mußte sich dem anwaltlich vertretenen Kläger aufdrängen. Deswegen mußte das Gericht nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Nichtvorlage des angeforderten Zahlenwerks Auswirkungen auf die Entscheidung haben könnte. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht auch noch durch die Verfügung vom 29. März 1993 die Bedeutung der Beweiserhebung für den Ausgang des Rechtsstreits unterstrichen hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger keines besonderen Hinweises, daß die Nichtvorlage der Bilanzen zu ihm nachteiligen Schlußfolgerungen bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung führen könnte. Es bestand auch kein Anlaß für den Kläger, darauf zu vertrauen, daß die angebotenenen Beweise durch "sachverständige Zeugen" insoweit genügen würden, da der Zeuge Dipl.-Kfm. Willms hinsichtlich der Gewinn- und Verlustrechnung gerade nicht von seiner Schweigepflicht befreit worden war (Schriftsatz vom 27. April 1993). Überdies hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von dem Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht nicht allein aus der Nichtvorlage der genannten Unterlagen gewonnen, sondern (UA S. 63) auch darauf abgehoben, daß bereits die dem Gericht bekanntgewordenen Tatsachen die Annahme einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen Betätigung rechtfertigen. Insoweit wird ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht. Wenn das Gericht wie im vorliegenden Falle seine Entscheidung auf mehrere je selbständig tragende Gründe stützt, genügt die Beschwerde nur dann den Darlegungsanforderungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn in bezug auf jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Daran fehlt es hier.

Der mit der Verfahrensrüge zugleich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. nachstehend unter 4 f).

3. Mit der Beschwerde wird ferner eine Abweichung von der Rechtsprechung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügt. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgerückt ist. Dies legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Beurteilung seiner Betätigung "als Religionsgemeinschaft" von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 67.91 - (BVerwGE 90, 320 <325>) und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - (BVerwGE 90, 112) insoweit ab, "als es allein auf die (vom OVG angenommene) Gewinnabsicht abstellt, den religiösen Gehalt der in Frage stehenden Leistungen aber völlig unberücksichtigt läßt und nicht einmal die Frage stellt, ob eine etwaige wirtschaftliche Betätigung nicht eher unbedeutend ist im Verhältnis zur spezifisch religiösen Betätigung." Damit wird kein die Entscheidung des Berufungsgericht tragender abstrakter Rechtssatz wiedergegeben und einem ebensolchen Rechtssatz einer der angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegenübergestellt, sondern nur die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kritisiert. Zudem befassen sich die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der Anwendung des § 14 GewO auf Religionsgemeinschaften. Sie sind insoweit nicht in Anwendung hier maßgebender Rechtsnormen ergangen. Unter diesen Umständen ist für eine Divergenz nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, die gerügte Abweichung von der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts verleihe der Rechtssache zugleich grundsätzliche Bedeutung, führt sein Vorbringen ebenfalls nicht auf einen Revisionszulassungsgrund; dies ergeben die nachfolgenden Ausführungen.

4. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.

a) Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "bereits der Umstand, daß Güter oder Leistungen gegen Entgelt, das möglicherweise die Selbstkosten übersteigt, an Mitglieder einer Vereinigung oder allenfalls auch an Dritte abgegeben werden, eine Tätigkeit zur gewerblichen im Sinn von § 1 und $ 14 GewO macht, oder ob insoweit auch auf den Zweck der Abgabe bzw. der Leistungen abgestellt werden muß, dergestalt, wenn der Zweck ausschließlich unmittelbar oder jedenfalls primär der Religionsausübung dient, nämlich der Erreichung 'höherer Bewußtseins- oder Erlösungsstufen' ... im Sinn des Selbstverständnisses einer Religionsgemeinschaft, eine gewerbliche Betätigung im Sinn der GewO nicht mehr als gegeben anzusehen ist".

Diese Frage kann bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet werden, daß der mit der Abgabe von Waren oder mit Dienstleistungen verbundene Zweck als solcher für die gewerberechtliche Beurteilung im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Anwendung des § 14 GewO unerheblich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 196). Die gewerberechtliche Einbindung einer Tätigkeit bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können. Auf die mit diesen unter Umständen verbundene weitergehende Zweckverfolgung kann es hinsichtlich der gewerberechtlichen Einordnung grundsätzlich nicht ankommen, weil diese für die Verfolgung der Schutzzwecke ohne Erheblichkeit ist. Namentlich verliert eine im dargelegten Sinne gewerbliche Betätigung ihre diesbezügliche Eigenschaft nicht dadurch, daß sie nach dem Seblstverständnis des Betreibers eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolgt. Liegt eine solche Zielsetzung vor, was im Streitfall die staatlichen Organe festzustellen haben (vgl. BVerfGE 83, 341 <353>), unterfällt allerdings auch eine wirtschaftliche Betätigung, die der Beschaffung der Mittel für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen soll, grundsätzlich dem Schutz des Art. 4 GG. Dieser kann indessen nicht isoliert gesehen werden. Soweit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach außen im wirtschaftlichen Sinne werbend in Erscheinung tritt, muß vielmehr das Grundrecht des Art. 4 GG mit den unter Umständen in der Zielsetzung gegenläufigen Rechtsgütern anderer, insbesondere den Grundrechten Dritter, etwa aus Art. 1, 2 und 14 GG, in Einklang gebracht werden. Die Berufung auf Art. 4 GG rechtfertigt keine Beeinträchtigung gleichwertiger Rechtsgüter. Da die Grundrechte aller, also sowohl der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als auch der von diesen angesprochenen Personen zu schützen sind, muß ein dem Grundsatz der Verhätnismäßkeit genügender Ausgleich hergestellt werden. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind insoweit an die verfassungsgeäße Ordnung gebunden. Dies schließt es ein, daß die jeweils einschlägigen allgemeinen Gesetze - in einer die Grundrechte des Art. 4 GG möglichst schonenden Weise - anzuwenden sind, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (vgl. BVerwGE 90, <117 £.>). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf; Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen ohnehin nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

b) Die von dem Kläger gestellte Frage, ob die von ihm "angebotenen Kurse und Seminare, wie sie in ähnlicher, zum Teil sogar religionsfernerer Weise ... von allen Religionsgemeinschaften angeboten werden, und zwar grundsätzlich gegen Entgelt, gewerbliche Tätigkeit i.S. von §Ý 1, 14 GewO sein können", obwohl es sich "um höhere Tätigkeiten handelt, die nach allgemeiner Auffassung sonst nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden", führt ebenfalls nicht auf eine fallübergreifende Problematik, die noch grundsätzlicher Klärung bedürfte. Es ist vielmehr bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, daß freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) nicht unter den Gewerbebegriff fallen (Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O.). Ob der Kläger eine solche Tätigkeit ausübt, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine solche der Würdigung des konkreten Sachverhalts. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Klä,ger in dem dargelegten Sinn einen "freien Beruf" ausübt, insbesondere auch nicht, daß er mit seinen Kursen Dienstleistungen höherer Art erbringt, die grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- und Fachhochschulstudium voraussetzen (Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4). Der Umstand, daß in den Kursen möglicherweise "Unterricht" stattfindet, könnte die Anwendung des § 14 GewO nur ausschließen, wenn es sich dabei um eine Betätigung im Unterrichtswesen i.S. des § 6 Satz 1 GewO handelte. Insoweit ist grundsätzlich geklärt, daß damit Unterrichtsveranstaltungen aller Art gemeint sind, soweit sie landesgesetzlich geregelt sind (Urteil vom 1. Juli 1987, a.a.O.). Dies hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Weitergehenden Klärungsbedarf macht die Beschwerde hierzu nicht ersichtlich.

c) In einem künftigen Revisionsverfahren könnte auch nicht die von dem Kläger gestellte Frage, "ob die Erzielung von Gewinnen (Überschüssen) in einzelnen Jahren allgemein und spezielll bei einer Religionsgemeinschaft schon die Gewerbsmäßkeit der jeweiligen Tätigkeiten, bei denen die Überschüsse sich ergeben, zwingend belegt", beantwortet werden. Diese Frage war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist nämlich in Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats von der Rechtsansicht ausgegangen, daß zum Gewerbebegriff eine "auf Gewinnerzielung gerichtete" Tätigkeit gehört (UA S. 37). Ein tatsächlich erzielter Gewinn ist dafür nicht Voraussetzung, auch nicht ein Gewinn in einzelnen Jahren. Das Berufungsgericht hat aus dem Ergebnis seiner Ermittlungen den Schluß gezogen, daß es dem Kläger über die Absicht, "Seelen zu fangen" hinaus darauf ankommt, "Gewinn zu erzielen". Dafür hat es - neben anderen Momenten - als Indiz die nach den Bilanzen zum 31. Dezember 1980 und zum 31. Dezember 1981 erzielten Gewinne angeführt. Es hat diese dabei auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, er habe "insgesamt keine Gewinne" erzielt, in einen Gesamtzusammenhang gestellt und dabei die Überzeugung gewonnen, daß eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall, die keine übergreifende Problematik erkennen läßt.

d) Nicht klärungsbedürftig ist auch die weitere von dem Kläger aufgeworfene Frage, "ob bei einer Religionsgemeinschaft selbst die Absicht - diese einmal unterstellt - in einigen Bereichen Überschüsse zu erzielen, damit die allgemeinen Unkosten der notwendigen Organisation, für die andere nennenswerte Finanzquellen nicht zur Verfügung stehen ..., zu decken, als Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Gewerbeordung angesehen werden kann". Diese Fragestellung geht von einem durch das Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hat nach den mit begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen angenommen, daß es dem Kläger nicht nur um die Deckung seiner Ausgaben geht, sondern auch um die Erzielung von Gewinnen (UA S. 71). Schon deshalb kann sich die von dem Kläger außerdem angeschnittene Problematik, ob Gewinne und Verluste saldiert werden können, nicht stellen, weil selbst die Zulässigkeit einer solchen internen Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers unberührt ließe. Bereits danach ermöglichten die aufgeworfenen Fragen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

Davon abgesehen hat sich das Berufungsgericht, ohne daß dies in einem Revisionsverfahren erst geklärt werden müßte, zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß bei Prüfung des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit eine Saldierung im Sinne der klägerischen Fragestellung nicht erfolgen kann. Für eine gewerbliche Tätigkeit ist die Gewinnverwendung irrelevant. Daraus folgt, daß bei verbundenen Tätigkeiten die jeweils in Betracht kommende auf ihre gewerberechtliche Zuordnung zu prüfen ist, eine Saldierung von Gewinn und Verlust in verschiedenen Bereichen wäre bereits eine Berücksichtigung der Gewinnverwendung (so zutreffend Friauf, GewO, Stand Februar 1989, § 1 Rn. 45 ff.). Dies gild auch bei einem eingetragenen Verein, der nach seinem Selbstverständnis eine Religionsgemeinschaft ist. Unbeschadet des Umstandes, daß die Eintragung des Klägers in das Vereinsregister gem. § 21 BGB voraussetzt, daß sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann auch ein eingetragener Verein ja nach den Umständen gewerbsmäß tätig sein. Stellt der eingetragene Verein eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dar, muß dieser Umstand unter Berücksichtigung des Art. 4 GG in die Beurteilung des Gesamtbildes der Betätigung einfließen. Allein die Verwendung der durch wirtschaftliche Betätigung erzielten Mittel für religiöse oder weltanschauliche Zwecke ändert aber an dem Charakter dieser Betätigung als solcher nichts. Der Hinweis darauf, daß bei Religionsgemeinschaften "Entgelte immer und notwendig auch Kirchenbeitrag" seien, mag zwar in einem sehr weiten Verständnis zutreffend sein, führt aber in dem gegebenen Zusammenhang nicht weiter, der ausschließlich die Art der Beschaffung der finanziellen Mittel betrifft. Die Entscheidungsfreiheit des Klägers über die Art der Beschaffung seiner Mittel wird durch die wertneutrale Pflicht zur Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO, um die es hier allein geht, nicht in Frage gestellt.

e) Der Kläger möchte des weiteren grundsätzlich geklärt wissen, "ob es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Religionsgemeinschaften ... vereinbar ist, wenn das Gericht annimmt, daß Tätigkeiten, die der Religionsausübung dienen, zugleich auch als gewerbliche Tätigkeiten im Sinn (von) § 1 und § 14 GewO angesehen werden könnten". Die Bewertung des Verkaufs von Büchern, Broschüren sowie der sog. Elektrometer und die Durchführung von Kursen und Seminaren durch den Kläger als gewerbliche Tätigkeiten selbst dann, wenn sie der Religionsausübung dienen sollten, wirft keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf. Das Verhältnis des Schutzes des Grundrechts aus Art. 4 GG zu den die wirtschaftliche Betätigung regelnden allgemeinen Gesetzen ist nämlich dahin geklärt, daß der Schutz des Art. 4 GG im Prinzip erhalten bleibt, jedoch insoweit zurückgedrängt wird, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwGE 90, 112 <118>). Auch nach Auffassung des beschließenden Senats entscheidet eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft grundsätzich selbst darüber, in welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet. Selbst wenn die geschäftlichen interessen die sonstigen Aktivitäten überwiegen, rechtfertigt dies nicht die Versagung des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 GG. Gefahren, die mit einer (auch) wirtschaftlichen Betätigung solcher Gemeinschaften verbunden sein können, sind nicht mit einer einschränkenden Definition des Grundrechtstatbestandes, sondern in der Weise zu bewältigen, daß die für die betreffende Betätigung einschlägigen allgemeinen Gesetze in der bereits oben erwähnten Weise angewendet werden. Nach diesen Maßstäben unterliegt es keinen grundsätzlichen Bedenken, daß die wirtschaftliche Betätigung des Klägers jedenfalls bezüglich der Verpflichtung zur - wertneutralen und die religiöse Betätigung des Klägers übrigens nicht oder doch nicht nennenswert beeinträchtigenden - Gewerbeanmeldung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden werden kann, auch wenn sie zugleich nach dem Selbstverständnis des Klägers Ausübung einer Religion ist. Eine solche Einbindung ermöglicht es den Gewerbeaufsichtsbehörden, ihren Aufgaben namentlich zum Schutz von Arbeitnehmern und Dritten im Wirtschaftsleben - freilich in der durch das Grundrecht des Art. 4 GG gebotenen Weise - nachzukommen.

f) Der Kläger wirft schließlich das Problem der Zumutbarkeit der Mitwirkungspflicht Beteiligter im gerichtlichen Verfahren auf und stellt insbesondere die Frage, "wann und in welchen Fällen das Gericht aus der Nichtoffenbarung gemeinschaftsinterner Fakten, wie der Bilanzen, negative Schlüsse bei der Beweiswürdigung ziehen darf". Auch diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Es ist geklärt, daß die Beteiligten grundsätzlich verpflichtet sind, bei der Erforschung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) mitzuwirken. Dies gilt im besonderen Maß für Tatsachen, die nur dem jeweiligen Beteiligten bekannt sind (BVerwGE 19, 87 <94> ; Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihnen ihre Erfüllung ohne weiteres möglich und zumutbar ist, kann dies zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts führen und negative Schlüsse zulassen (BVerwGE 74, 222 <223 f.>). Darüber muß der nicht anwaltlich vertretene Beteiligte (nur) belehrt werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles ausnahmsweise nicht mit der Möglichkeit einer für ihn negativen Schlußfolgerung zu rechnen braucht (Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147). Das Gericht darf eine verweigerte Mitwirkung nicht zu Lasten eines Beteiligten werten, wenn die Mitwirkung nicht zumutbar war. Wann die Erfüllung einer Mitwirkungslast unzumutbar ist, läßt sich nicht in fallübergreifender Weise beantworten. Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des Sachverhalts durch Vorlage von Daten über die finanzielle Situation nicht für unzumutbar erachtet hat, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Zur Bestimmung der Grenzen der Zumutbarkeit ist bei dem Kläger als eingetragenem Verein nicht auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abzustellen, das den Umgang mit personenbezogenen Daten betrifft, worunter Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen sind, wie sich aus § 4 Abs. 1 BDSG ergibt. Grenzen der Zumutbarkeit könnten sich für den Kläger aus Art. 4 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WV ergeben. Dabei ist auch hier zu unterstellen, daß dem Kläger diese Rechte zugute kommen können. Sie lassen es aber nicht als unzumutbar erscheinen, in einem Verfahren, das die Anfechtung einer Aufforderung zur Gewerbeanmeldung betrifft, die wirtschaftliche Betätigung betreffende Zahlenwerke zu offenbaren. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechungen haben nicht unmittelbar die Religionsausübung zum Gegenstand, sondern betreffen die Finanzierung; sie dienen der Religionsausübung allenfalls mittelbar (vgl. dazu BVerfGE 19, 129 <133>). Ihre Offenbarung berührt auch nicth die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie innerhalb der für alle geltende Gesetze. Angesichts dessen greift die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage der darüber bestehenden Unterlagen nicht in den Kern der Religionsausübung und die Religionsgesellschaften gewährleistete Autonomie ein. Die genannten Zahlenwerke spiegeln das Ergebnis einer nach außen gerichteten Betätigung des Klägers wider. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich der Kläger auch an Nichtmitglieder und erzielt dadurch Einnahmen. Damit tritt er nach außen werbend in Erscheinung. Eine sich nach außen entfaltende Betätigung kann auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet sein. Darüber Feststellungen zu treffen, war nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zur Gewährung des von dem Kläger nachgesuchten Rechtsschutzes notwendig. Besteht wegen einer sich nach außen entfaltenden entgeltlichen Betätigung Grund zu der Annahme, es könne ein Gewerbe ausgeübt werden, ist es nicht unzumutbar, daß das Ergebnis dieser Betätigung erforderlichenfalls vor Gericht dargelegt wird. So wenig die erwähnten Rechte, namentlich Art. 4 GG, davor schützen, daß staatliche Einrichtungen prüfen, ob eine Gemeinschaft eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist (BVerfGE 83, 341 <353>), so wenig stehen sie der Vorlage solcher Unterlagen in einem gerichtlichen Verfahren entgegen, die zur Beurteilung einer nach außen gerichteten, werbenden Tätigkeit einer solchen Organisation dienen.

5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, Ý 25 Abs. 1 Satz 3 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden und gemäß § 73 Abs. 1 GKG hier noch maßgebenden Fassung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen weill. Etwaige über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen, die durch den Rechtsstreit mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Wertbemessung grundsätzlich außer Betracht (Urteil vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 16.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 S. 56). Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache, so ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der dort genannte Betrag festzusetzen. So liegt es hier, denn das in dem Rechtsstreit verfolgte unmittelbare Interesse des Klägers, eine Gewerbeanmeldung nicht vornehmen zu müssen, läßt sich nicht durch einen bestimmten Geldbetrag hinreichend objektivieren. Namentlich liegt nichts dafür vor, was den von den Vorinstanzen angesetzten Wert rechtfertigte. Ob in dem Rechtsstreit mittelbar verfolgte Interessen des Klägers eine Bewertung mit einem Betrag von 60 000 DM zuließen, kann dahingestellt bleiben, denn sie müssen nach dem Ausgeführten unberücksichtigt bleiben.

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