| EALG-Forum Redaktion: Bruno Maßfeller - Gerd Chalupecky |
| Gericht: | BVerfG, Urteil vom 23.4.1991, AZ: 1 BvR 1170/90; 1174/90; 1175/90 |
| Thema: | SMAD-Enteignungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Wiedergutmachungsleistungen |
| Normen: | VermG § 1 Abs. 8a; GG Art. 143 Abs. 3 i. d. F. EV Art. 4 Nr. 5; GG Art. 3; GemErkl Nr. 1; EV Art. 41 |
| Leitsätze: |
| ... 4. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr. 1 des Einigungsvertrages eine Ausgleichsregelung schafft. |
| Fundstelle: NJW, 1991, Seite 1597 ff. |
| Aus den Gründen: |
| ... C. ... |
| III. |
| Die in Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung enthaltene Regelung, daß die Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt, verletzt die Beschwerdeführer ebenfalls nicht in ihren Grundrechten. |
| 1. Allerdings machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend, daß es unter den gegebenen Umständen nicht der freien Entscheidung des Gesetzgebers unterliegt, ob er überhaupt eine Ausgleichsregelung zugunsten der Betroffenen schafft. Das ergibt sich schon aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. |
| a) Der Gleichheitssatz greift insoweit unmittelbar ein. Zwar erlaubt es der durch Art. 4 Nr. 4 EV neu in das Grundgesetz eingefügte Art. 135a Abs. 2 dem Gesetzgeber zu bestimmen, daß Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik, ferner Verbindlichkeiten des Bundes, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden in Zusammenhang stehen, und schließlich Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen, nicht zu erfüllen sind. Aus den Materialien ergibt sich, daß diese Verfassungsform auch für die Regelung der Entschädigungsmodalitäten von Bedeutung sein sollte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zu treffen sind. Eine solche Verfassungsnorm befreit den Gesetzgeber bei ihrer Anwendung jedoch nicht von der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz. |
| Der Gesetzgeber hat für die entschädigungslosen Enteignungen, die nicht unter die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärungen fallen, eine Wiedergutmachungsregelung getroffen, die vom Grundsatz der Rückgabe der enteigneten Objekte ausgeht, was auch für die Höhe der anstelle einer Restitution zu gewährenden Entschädigung von Bedeutung sein kann. Wählt er eine solche Lösung, darf er für die entschädigungslosen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen. Die rechtsstaatlichen Defizite, die beide Gruppen von Enteignungen nach den Gerechtigkeitsvorstellungen des dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgebers ausweisen, mögen verschieden sein. Diese Unterschiede können aber jedenfalls eine Ungleichbehandlung dieses Ausmaßes zu Lasten der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen. |
| b) Die Regelung in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung hindert den Gesetzgeber jedoch nicht, bei der Bestimmung der Ausgleichsleistungen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Sie gibt ihrem Wortlaut nach die Auffassung der Bundesregierung im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen wieder. Soweit ihr darüber hinaus ein unmittelbarer normativer Inhalt zukommt, kann dieser nur in der Klarstellung bestehen, daß die Regelung in Satz 1 der Vorschrift nicht zugleich die Einführung von Ausgleichsleistungen verbietet. Welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dagegen nicht. Die in der mündlichen Verhandlung erstatteten Berichte über den Gang der Vertragsverhandlungen haben im übrigen ergeben, daß eine bestimmte Regelung der Ausgleichsleistungen weder von der Deutschen Demokratischen Republik noch von der Sowjetunion verlangt worden ist. |
| Eine Beschwer könnte sich danach aus Nr. 1 und Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung allenfalls dann ergeben, wenn es von Verfassungs wegen geboten gewesen wäre, die vorbehaltene Ausgleichsregelung bereits unmittelbar mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zu treffen. Eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers läßt sich jedoch aus der Verfassung nicht herleiten. |
| 2. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Regelung in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung verletze sie dadurch in ihren Grundrechten, daß durch den Vorbehalt bloßer Ausgleichsleistungen eine verfassungsrechtlich gebotene volle Entschädigung ausgeschlossen werde, ist unbegründet. Zum einen enthält die Regelung, wie schon dargelegt, keine Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen. Darüber hinaus läßt sich aber dem Grundgesetz ein Gebot voller Entschädigung für die hier in Frage stehenden Enteignungen nicht entnehmen. |
| Aus dem Umstand, daß sich ein Teil der enteigneten Objekte im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts für sich herleiten. Die durch die Mißwirtschaft in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verursachte wirtschaftliche Bankrottlage, für die die Bundesrepublik nicht verantwortlich ist, wird durch diesen Vermögensposten nicht beseitigt. Die ehemaligen Eigentümer können auch nicht aufgrund der Zufälligkeit, daß gerade ihre Objekte noch verfügbar sind, eine wertmäßige Bevorzugung bei der Wiedergutmachung vor anderen Enteigneten oder von Opfern von Unrechtsmaßnahmen, die Schäden anderer Art erlitten haben, verlangen. Dies gilt auch, wenn ihnen die Möglichkeit eines Rückerwerbs ihres ehemaligen Eigentums eingeräumt wird. |
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