Rechtsprechung Zivilrecht
und Zivilprozeßrecht ohne AGB

Gericht

Datum

Aktenzeichen

Leitsatz

Fundstelle

LG Berlin

13.10.98

16 O 320/98

1. Das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 823 Abs.1 BGB.
2. Begehungsort für das Internet ist jeder Ort, an dem es Dritten seiner Bestimmung nach zur Kenntnis gelangt. 

MMR 99, 43

LG Berlin

14.5.1998

16 O 301/98

Das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 823 Abs.1 BGB.

NJW 98, 3208
NJW-CoR 98, 431
MMR 98, 491 

LG Hamburg

12.5.1998

312 O 85/98

Die Aufnahme eines Links in die eigene Homepage, der auf eine andere ehrverletzende Webpage verweist, begründet eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verletzten, wenn derjenige, der die Ehrverletzung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. ("Haftung für Links")

MMR 98, 547
NJW 98, 3650
NJW-CoR 98, 303 

LG Berlin

2.4.1998

16 O 201/98

Das Senden unverlangter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 1 UWG und § 823 BGB.

NJW-CoR 98, 431
CR 98, 623 

AG Brakel

11.2.1998

7 C 748/97

Das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 823 Abs.1 BGB.

NJW 98, 3208
NJW-CoR 98, 431
MMR 98, 492 

LG Frankfurt/M.

10.2.1998

2/14 O 412/97

Besteht der Inhalt eines Rechtsgeschäfts, in dem die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains gegen Vergütung vereinbart ist, im wesentlichen darin, Inhaber bekannter Firmen, Marken oder Geschäfts- bezeichnungen zum Kauf der Benutzung dieser im Internet zu veranlassen, liegt darin ein Verstoß gegen die guten Sitten.
- Domain-Handel -

CR 98, 765

OLG Frankfurt/M.

10.2.1998

11 U (kart) 40/97

Ein Kunde hat für die Einrichtung eines Internet-Wegweisers mit Informationsangebot keinen Anspruch auf eine Anbindung mit dem Kürzel *www# gegenüber dem Service-Provider (hier: T-Online).

MMR 99, 41
NJW-CoR 98, 495 

OLG Karlsruhe

14.11.1997

14 U 202/96

Eine eingescannte Unterschrift wahrt nicht das Schriftformerfordernis der §§ 519 V, 130 Nr.6 ZPO.

online

LG Aachen

31.10.1996

8 O 244/96

Der Inhaber eines Btx-Anschlusses muß beweisen, daß eine überhöhte Gebührenforderung nicht von ihm veranlaßt wurde. Kommunikation mit sexuellem Inhalt via Btx ist nicht sittenwidrig.

CR 96, 153

LG München I

17.10.1996

4 HK O 12190/96

Die Verbreitung von Schmähkritik im Internet begründet bundesweit den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

CR 97, 155
NJW-CoR 98, 51

LG Bad Kreuznach

30.7.1996

1 S 82/96

Es besteht eine Vermutung für, daß Abrechnungen über kostenpflichtige Dienstleistungen in T-Online richtig sind. Der Anschlußinhaber muß deshalb bei einer seiner Ansicht nach überhöhten Abrechnung beweisen, daß sein Anschluß mißbraucht wurde.

CR 97, 215

LG Kiel

19.6.1996

5 S 174/95

Fragt das Reisebüro direkt bei der Buchung beim Reiseveranstalter über das zentrale Buchungssystem im Online-Verfahren nach, ob die gewünschte Reise zu haben ist und der Vertrag abgeschlossen werden kann, so liegt in der beim Reisebüro unmittelbar nach der Anfrage eingehenden Bestätigung über das Online-System die Annahme der Reiseanmeldung durch den Reiseveranstalter.

RRa 96, 203

OLG Oldenburg

23.2.1996

6 U 273/95

Bei der Nutzung von Btx-Diensten kann es dem Anbieter gestattet werden, sich zum Umfang der von ihm erbrachten Leistungen auf die Aufzeichnungen der Telekom zu beziehen. Diese geben - sofern sie technisch korrekt sind - eine verläßliche Auskunft darüber, in welchem Maß der Nutzer das System tatsächlich in Anspruch genommen hat.

NJW-RR 96, 829
NdsRPfl 96, 161

LG Osnabrück

10.11.1995

2 O 60/94

1. Kommunikation über sexuelle Inhalte über Btx ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn dafür ein Entgelt zu entrichten ist. 2. Für die Substantiierung einer Klage auf Zahlung von Btx-Gebühren reicht es aus, daß Abrechnungszeitraum, Kenn- und Teilnehmernummer und der monatliche Abrechnungsbetrag dokumentiert sind. Angaben über Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der konkreten Abrufe sind bereits deshalb nicht vorzulegen, weil deren Speicherung datenschutzrechtlich unzulässig wäre.

CR 96, 227

OLG Köln

30.4.1993

19 U 134/92

1. Der Anschlußinhaber ist beweispflichtig für die Tatsache eines nicht veranlaßten Mißbrauchs seines Btx-Anschlusses. 2. Behauptet der Anschlußinhaber, seinen Anschluß nicht freigeschaltet und auch außenstehenden Dritten keinen Zugang gewährt zu haben, so legt dies den Schluß nahe, daß entweder er selbst oder ein im Haushalt lebendes Familienmitglied den Anschluß benutzt haben muß. 3. Für das Familienmitglied haftet der Anschlußinhaber nach den Regeln der Anscheinsvollmacht.

NJW-RR 94, 177
VersR 93, 840

OLG Oldenburg

11.1.1993

13 U 133/92

Beruht die Benutzung eines Btx-Anschlusses nicht auf Umständen, die außerhalb des Einflußbereichs des Anschlußinhabers liegen, trägt der Anschlußinhaber die Beweislast dafür, daß der Mißbrauch nicht durch sein Zutun veranlaßt wurde.

NJW 93, 1400
 

AG Stuttgart

20.12.1991

2 C 1925/91

1. Zum schlüssigen Klagevortrag bei Zahlungsklage infolge der Inanspruchnahme entgeltpflichtiger Btx-Angebote gehört definitiv auch die Angabe der konkreten Dienstleistung, die in Anspruch genommen worden sein soll. 2. Allein die Vorlage der Stornoliste der Deutschen Bundespost und der Vergütungsdaten, aus denen sich lediglich Tag und Uhrzeit der behaupteten Inanspruchnahme des Btx-Angebots entnehmen lassen, reichen für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus.

NJW-RR 92, 958

LG Stuttgart

24.7.1991

18 O 153/90

Eine Online-Benutzerdokumentation ersetzt kein ausgedrucktes Handbuch, wenn es keine ausführliche Erläuterung und kein Inhaltsverzeichnis hat. Das ist ein Fehler, der die Wandelung rechtfertigt.

CR 92, 277

LG Ravensburg

13.6.1991

2 S 6/91

Wird mit der einem Btx-Teilnehmer zugeteilten Benutzerkennung elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es dem Inhaber des Btx-Anschlusses nachzuweisen, daß die Erklärung nicht von ihm stammt. Wer seinen Computer so einrichtet, daß Angestellte über den Btx-Anschluß Willenserklärungen abgeben können, ohne zuvor ein Paßwort eingeben zu müssen, haftet für diese Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.

NJW-RR 92, 111

LG Duisburg

22.11.1990

2 S 161/90

Zur Anwendung des § 656 BGB auf Partnervermittlung mittels Bildschirmtext.

NJW 91, 2159

OLG Köln

1.12.1989

6 U 10/89

Wer versuchsweise mit einem modernen Kommunikationssystem arbeitet, mit dessen Einzelheiten er noch nicht voll vertraut ist (hier: Btx-Telex-Dienst der Deutschen Bundespost), der trägt das Risiko, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, die er aufgrund technischen Unvermögens nicht abzurufen versteht.

CR 90, 323

LG Koblenz

17.9.1990

3 S 78/90

Die von einem Btx-Anschluß abgegebenen Willenserklärungen binden den Anschlußinhaber, auch wenn der tatsächliche Erklärende bekannt ist.

NJW 91, 1360

 © 1998, 1999 by Jörg Passmann