Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
Leitsatz |
Fundstelle |
OLG Nürnberg |
23.03.1999 |
3 U 3977/98 |
Das Unterhalten eines Gästebuchs als Teil einer Homepage durch einen Rechtsanwalt stellt eine unerlaubte Werbung iSv § 43 b BRAO dar; denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß sich Lob und Kritik nicht nur auf die inhaltliche und formale Gestaltung der Homepage beziehen, sondern vielmehr an der beruflichen Leistung des Rechtsanwalts ausgerichtet werden. Damit eröffnet das Gästebuch die Möglichkeit, erkennende Äußerungen auch und gerade über die berufliche Tätigkeit zu verbreiten. |
CR 2000, 243 |
LG Nürnberg-Fürth |
20.5.1998 |
3 O 1435/98 |
Das Vorhalten eines Gästebuchs auf der Homepage eines Rechtsanwaltes im Internet schafft die konkrete Gefahr einer unsachlichen Werbung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und ist daher mit § 43 b BRAO nicht zu vereinbaren. (vgl. auch die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 23.3.1999, oben.) |
MMR 98, 488 |
LG München I |
25.3.1996 |
1 HKO 5953/96 |
Es verstößt gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung, wenn die Vermittlung eines Online-Mandats mit der Zahlung eines Entgelts verknüpft wird. |
CR 96, 736 |
© 2000 by Jörg Passmann & Matthias Schaefer