Rechtsprechung Domain- und
Namensrecht

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Leitsatz

Fundstelle

OLG Frankfurt/M.

05.12.2000

6 W 122/00

Bei einer Namensverletzung durch die Registrierung einer Domain steht dem Verletzten gegenüber dem Störer ein An- spruch auf Unterlassung und ggf. Aufgabe der Registrier- ung, nicht jedoch ein Anspruch auf Übertragung der Domain.

MMR 2001, 158

LG München I

19.10.2000

4 HK O 11042/00

1. Derjenige, der eine Internet-Domain für einen aus Werbung finanzierten Informationsdienst registriert, welche eine geografische Herkunftsangabe mit besonderem Ruf genießt ("champagner.de"), verstößt gegen § 127 MarkenG.
2. Fehlt dem Registrierenden zugleich ein nachvollziehbares Eigen- interesse, liegt eine schikanöse, sittenwidrige Behinderung der französischen Champagnerhersteller vor; diesen steht insofern ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 826, 226 BGB zu (
"champagner.de").

CR 2001, 191

LG Hamburg

13.10.2000

416 O 129/00

1.Der Bundesrepublik Deutschland stehen an dem Wort "Marine" keine Namensrechte zu, da mangels eines Zusatz kein zwingender Zusammenhang mit den Seestreitkräften der Bundesrepublik Deutschland besteht.
2.Die Bundesrepublik Deutschland kann gegen den Inhaber der Internet-Domain "marine.de" auch keinen Anspruch aus § 1 UWG herleiten (
"marine.de").

CR 2001, 131

LG München I

20.09.2000

7 HK O 12081/00

Der Markenrechtsinhaber hat gegen den Betreiber einer Suchmaschine, dessen Angebot sich auf Querverweise ("Links") auf Angebote Dritter beschränkt, mangels Störereigenschaft keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, sofern keine keine offenkundigen rechtlichen Verletzungshandlungen vorliegen; eine Haftung als Mitstörer scheitert insofern an der Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht ("Explorer"). 

CR 2001, 46

MMR 2001, 56

LG München I

30.08.2000

1 HKO 12250/00

Der Inhaber der eingetragenen Marke "eBusiness People" bzw. "The eBusiness People" hat gegenüber dem Verwender der später eingetragenen Marke "e-Logo" einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 II Nr. 1, Nr. 2; und V MarkenG, da aufgrund derselben Waren und Dienstleistungen zwischen den Kennzeichen Verwechslungsgefahr besteht ("eBusiness People").

CR 2001, 48

LG Berlin

10.08.2000

10 O 101/00

Der Bundesrepublik Deutschland steht gegen den Inhaber der Internet-Domain "deutschland.de" ein Unterlassungsanspruch gem. § 12 iVm § 1004 BGB zu; diese stellt eine namensmäßige und nicht lediglich eine geografisch-beschreibende Angabe dar ("deutschland.de").

MMR 2001, 57

OLG Köln

06.07.2000

18 U 34/00

"Maxem.de"

Hinweis: Diese Entscheidung bestätigt das Urteil des LG Köln vom 23.02.2000 (s.u.).

MMR 2001, 170

LG München I

28.06.2000

20 T 2446/00

Die Pfändung einer Domain ist unzulässig, wenn sich der Schuldner wegen der Identität der Domain mit seinem Namen auf § 12 BGB berufen kann ("familienname.de").

MMR 2000, 565

LG Frankfurt/M.

24.05.2000

2/6 O 126/00

Die Vergabestelle für Internet-Domain-Namen (Denic) ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte Domain-Namen zugunsten Dritter zur Eintragung zu bringen, dies ist der Fall, wenn Namens- und Markenrecht eines Berechtigten einer Vergabe erkennbar entgegenstehen.

CR 2001, 51

OLG Hamburg

04.05.2000

3 U 197/99

1. Der Bezeichnung "Kulturwerbung Nord" für ein Unternehmen, das Plakate zur Werbung für kulturelle Veranstaltungen aushängt, kommt hinreichend Unterscheidungskraft zu, auch wenn diese, wegen des einer Beschreibung nahe kommenden Inhalts, von Hause aus gering ist.
2. Einem als Internet-Domain verwendeten Gattungsbegriff kommt idR keine Kennzeichnungskraft zu; etwas anderes gilt, wenn der Verkehr nicht davon ausgeht, dass ihn, wenn er die Domain anwählt, Informationen zu dem in ihr enthaltenen Gattungsbegriff erwarten (
"kulturwerbung.de").

MMR 2000, 544

OLG Frankfurt/M.

04.05.2000

6 U 81/99

Fehlt es wegen bestehender Branchenferne an einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen zwei identischen Unternehmenskennzeichen, steht dem prioritätsälteren Unternehmen gegen die aus dem gemeinsamen Firmenbestandteil gebildete Internet-Domain des jüngeren Unternehmens kein Unterlassungsanspruch zu.

MMR 2000, 486

OLG Brandenburg

12.04.2000

1 U 25/99

Einer Gemeinde steht gegen den Inhaber einer Internet-Domain, welche aus ihrem Namen besteht, ein Unterlassungsanspruch zu; das Namensrecht nach § 12 BGB gilt auch für den Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ("luckau.de").

MMR 2001, 174

OLG Frankfurt/M.

12.04.2000

6 W 33/00

Wer sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse eine Internet-Domain registrieren läßt, die mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, die aber gleich lautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ("weideglueck.de").

MMR 2000, 424

OLG München

06.04.2000

6 U 4123/99

Das Verwenden eines Markennamens als Metatag stellt eine Markenbe- nutzung dar.

CR 2000, 461

LG Hamburg

01.03.2000

315 O 219/99

1. Derjenige, der eine private Website unterhält und aus Kostengründen über diese Website Werbung eines anderen schaltet, handelt nicht mehr nur zu privaten Zwecken, sondern betätigt sich gleichsam als Werbeträger im gesellschaftlichen Verkehr iSd § 14 II MarkenG; dies gilt auch dann, wenn eine private Internetwebsite unterhalten wird und der Besucher dieser Site durch einen Link auf eine Website mit Werbung umgeleitet wird.
2.Bei identischer Verwendung eines bekannten Zeichens ist die Unlauterkeit der Verwendung in der Regel zu vermuten
("luckystrike.de").

MMR 2000, 436

LG Köln

23.02.2000

14 O 322/99

1.Bei einem Internet-Domain-Namen handelt es sich um ein namens- ähnliches Kennzeichen.
2.Pseudonyme genießen wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB, wenn sie hinreichend unterscheidungs- kräftig sind. Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn durch die Ver- wendung des Pseudonyms schutzwürdige Interessen anderer Berechtigter verletzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch den Ge- brauch der Domain eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung unter den Internetnutzern entstehen würde. Dies scheidet aus, wenn bei Aufruf der Homepage auf Grund ihrer Gestaltung erkennbar wird, daß der Namensinhaber nicht der Homepage-Betreiber ist.
("Maxem.de").

MMR 2000, 437

OLG München

20.01.2000

29 U 5819/99

1.Eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung eines Domain- Namens unter der Third-Level-Domain ".com" bezieht sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Territorialitätsprinzip); im Ausland ist sie nicht vollstreckbar.
2. Zwischen den Kennzeichnungen "Intershop" und "Intershopping" besteht Verwechslungsgefahr iSd § 14 II Nr.2, § 15 II MarkenG.
("Intershopping.com").

MMR 2000, 277

LG Bremen

13.01.2000

12 O 453/99

Bei einer Markenverletzung durch den Domain-Namen eines Kunden kann der Service-Provider für sich nicht den Haftungsausschluß des § 5 III TDG in Anspruch nehmen; der Provider ist zumindest insoweit markenrechtlicher Störer, als sein Kunde für den Verletzten nicht erreichbar ist.

MMR 2000, 375

LG Frankfurt/M.

03.12.1999

3/11 O 98/99

Derjenige, auf dessen Homepage bei Eingabe einer fremden Marke in eine Suchmaschine als Suchbegriff verwiesen wird, ist markenrechtlich als Störer verantwortlich; er hat daher umfassend dafür Sorge zu tragen, daß Suchmaschinen nicht mehr (beispielsweise über Metatags) eine Verbindung zur Homepage aufbauen und die unrechtmäßige Benutzung der Marke beendet wird.

CR 2000, 462

LG Duisburg

02.12.1999

8 O 219/99

1. Eine namensmäßige Benutzung iSd § 12 BGB liegt auch in der Verwendung eines Namens als "Third-Level-Domain".
2. Wird ein Städtename als "Third-Level-Domain" in Verbindung mit der "Second-Level-Domain" "cty" und der "Top-Level-Domain" ".de" verwendet, begründet dies die Gefahr einer Indentitätsverwechslung (
"k.cty.de").

MMR 2000, 168

OLG Köln

05.11.1999

6 U 43/99

1. Nach neuem Markenrecht kommt lautlich nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen ("IPF") grundsätzlich originärer, d.h. nicht erst durch Verkehrsgeltung erworbener Kennzeichnungsschutz zu.
2. Der allein kennzeichnende Firmenbestandteil "IPF" ist verwechselbar mit dem prioritätsjüngeren Firmenbestandteil IPFNet (bzw. IPF.Net oder IPF-Net) in der Firma eines Konkurrenzunternehmens (
"IPF").

MMR 2000, 161

LG Berlin

14.10.1999

16 O 84/98

Der Unterlassungsschuldner, der bezüglich der Verwendung einer Internet-Domain eine Unterlassungserklärung abgibt, hat aktiv und um- fassend dafür Sorge zu tragen, daß diese Domain über das Internet nicht mehr erreichbar ist und ggf. auch Erfüllungsgehilfen unter Hinweis auf mögliche Regressansprüche von der Notwendigkeit schnellen Handelns in Kenntnis zu setzen.

MMR 2000, 495

LG Essen

22.09.1999

11 T 370/99

Die Domain Adresse ist ein Rechtsinstitut sui generis; vergleichbar etwa einer Lizenz ist sie übertragbar und daher pfändbar.

CR 2000, 247
MMR 2000, 286

OLG München

16.09.1999

6 U 6228/98

Trotz Einverständnisses eines Gesellschafters zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf der Sozietät auch nach seinem Ausscheiden, verstößt die Benutzung seines Namens als Internet-Adresse einer anderen, später gegründeten Kanzlei gegen die Namensrechte der früheren Sozietät aus § 12 BGB, wenn der Name als Domain-Name ohne jeden, insb. ohne unterscheidungskräftigen Zusatz benutzt wird ("vossius.de").

MMR 2000, 102

LG Hamburg

13.09.1999

315 O 258/99

Dem Inhaber einer Marke steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen zu, der Teile dieser geschützten Bezeichnung im Rahmen von Meta-Tags verwendet, da hierdurch Verwechslungsgefahr besteht.

CR 2000, 121
MMR 2000,46

LG Paderborn

01.09.1999

4 O 228/99

1. Ein Unternehmen hat gegenüber einer Familie im Falle eines gleich- lautenden Namens kein Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain aus § 12 BGB, sofern es sich nicht um ein Unternehmen mit Verkehrsgeltung handelt.
2. Wenn sich beide Namensrechte gleichrangig gegenüber- stehen gilt das Prioritätsprinzip, mit der Folge, daß der Ersteingetragene vorgeht.

MMR 2000,49

OLG München

12.08.1999

6 U 4484/98

Die Reservierung von Domain-Namen ohne sachlichen Bezug verstößt gegen § 12 BGB, wenn sie als Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthalten.

MMR 2000, 104

LG Magdeburg

18.6.1999

36 O 11/99

1.Eine Überprüfung von Registrierungsanträgen ist von der DENIC eG als neutrale Vergabestelle für Domain-Namen nur auf grobe und unschwer zu erkennende markenrechts- oder wettbewerbswidrige Verwendung beschränkt; unzumutbar ist eine weitergehende Über- prüfung der Anmeldungen auf namensrechtliche Unbedenklichkeit.
2.Ein Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn eine künftige namenswidrige Handlung zu befürchten ist.
3.Aus dem Unterlassungsanspruch, der die Verpflichtung der DENIC eG beinhaltet, zukünftig die Überlassung der Domain zu beenden, leitet sich die Verurteilung zur Löschung der Eintragung des Domain-Namens für die beklagte Partei und zur Eintragung der klagenden Partei ab. (
"foris.de")

MMR 99, 607

OLG Karlsruhe

9.6.1999

6 U 62/99

1.Die Verwendung eines Namens als "Second-Level-Domain" ist eine namensmäßige Benutzung.
2.Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die "Top-Level-Domain" ".com" enthält.
3.Der Schutz gegen Verletzung des Namens im Internet richtet sich nach deutschem Recht, auch wenn die streitgegenständliche Domain-Bezeichnung von einem Server mit Sitz in den USA eingespeist wird, sofern der Domain-Name im Inland bestimmungsgemäß abrufbar ist.

MMR 99, 604

LG München I

25.05.1999

9 HKO 850/99

Das Recht des Markeninhabers, dessen Namenselement Bestandteil eines zusammengesetzten Namens bzw. einer Marke aus zwei Elementen ist, wird mangels Verwechslungsgefahr nicht verletzt, soweit der Verkehr den beiden Elementen gleiche Bedeutung beimißt und das geschützte Element gegenüber dem anderen nicht hervortritt. ("TelcoE").

MMR 2000, 220

OLG Hamburg

6.5.1999

3 U 244/98

Zwischen der Marke sowie dem Kennzeichen "Netlife" eines Unternehmens, welches EDV-Programme zur Benutzung im Internet anbietet, und dem Titel "NET life" für ein Periodikum, das sich an Internet-Benutzer wendet, besteht Verwechslungsgefahr.

MMR 99, 606

OLG München

22.4.1999

29 W 1389/99

1.Aus einem produktbeschreibenden Firmenbestandteil wie auch aus einer gleichlautenden Internet-Domain ("bücher") kann ohne Verkehrsgeltung kein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden.
2.Ob eine Internet-Domain kennzeichenmäßig verwendet wird, hängt von ihrer konkreten Gestaltung und Nutzung ab (
"bücher.de").

NJW-Cor 99, 368

OLG München

25.3.1999

6 U 4557/98

1.Aufgrund der Eintragung eines Unternehmenskennzeichens mit überragender Verkehrsgeltung als Internet-Domain durch eine namensgleiche Person behindert diese den Inhaber des Unternehmens- kennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung, auch wenn es sich um eine rein private Nutzung handelt; bei der erforderlichen Interessen- abwägung setzt sich das Interessse des Unternehmens gegenüber dem des Namensträgers durch.
2.Entsprechend der Rechtsgedanken der § 8 I 2 PatG, § 894 BGB kann der Inhaber des Unternehmenskennzeichens von dem Eingetragenen Zug um Zug gegen Erstattung der Registrier- ungskosten die Einwilligung in die Umschreibung des Domain-Namens verlangen (
"shell.de").

CR 99, 382

LG München I

4.3.1999

17 HKO 18453/98

1.Ein Wirtschaftsmagazin, daß ausschließlich im Internet unter der Domain "fnet.de" betrieben wird, ist sowohl Unternehmenskennzeichen iSv § 5 II MarkenG als auch Werktitel iSv § 5 III MarkenG für den Anbieter. 2.Auch wenn der patentrechtliche Schutz erst nach zwischen- zeitlicher Anmeldung und Eintragung der Marke "F-net" angemeldet und eingetragen wird, unterfällt das Magazin dem Kennzeichenschutz.

CR 99, 451

OLG Schleswig

23.02.1999

6 U 70/98

1. Bei den Geschäftsbezeichnungen "cubus" und "CABUS" besteht Verwechslungsgefahr; dem Inhaber des Begriffs "CABUS" als eingetragener Marke steht gegenüber dem Verwender des Begriffs "cubus" ein Unterlassungsanspruch wegen des Schutzes als geschäftliche Bezeichnung aus §§ 15 II, IV, V MarkenG zu.
2. Dies gilt auch, wenn der Begriff als eingetragene Mehrwortmarke "cubus Neue Medien" benutzt wird, weil der Bestandteil "cubus" prägend ist und deshalb Verwechslungsgefahr besteht

MMR 2000, 44

OLG Köln

18.01.1999

13 W 1/99

1. Domain-Namen sind namensähnliche Kennzeichen mit zumindest mittelbarer Namensfunktion, denen Unterscheidungsfunktion zukommt. 2. Die Verwendung von Namen als Internet-Adresse ohne Benutzungsrecht stellt sich als Anmaßung eines fremden Namens dar. Der Namensinhaber muß sich nicht auf eine Ausweichadresse verweisen lassen ("alsdorf.de").

NJW-Cor 99, 171

OLG Köln

18.12.1998

13 W 48/98

1. Städtenamen sind auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt.
2.Die Verwendung eines Städtenamens als registrierte und konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level- Domain ".de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug ist eine unbefugte Namensanmaßung iSd § 12 BGB, da Domain-Namen namensähnliche Kennzeichen mit zumindest mittelbarer Namensfunktion sind (
"herzogenrath.de").

NJW-Cor 99, 246
CR 99, 385

OLG Düsseldorf

17.11.1998

20 U 162/97

1.Der Domain-Name "ufa.de" erfüllt Namensfunktion iSd § 12 BGB. 2. Läßt sich ein Dritter einen fremden Namen als Domain reservieren, so liegt darin ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Namensträgers. ("ufa.de").

NJW-CoR 99, 54

OLG Hamburg

05.11.1998

3 U 130/98

1. Für den Schutz eines namensartigen Kennzeichens nach § 12 BGB muß ein Domain-Name Unterscheidungskraft haben.
2.Die für den Schutz von Telegrammadressen gegenteiligen Grundsätze der BGH-Entscheidung "Hamburger Kinderstube" (BGH GRUR 1955, 481 ff.) sind nicht auf den Schutz von Domain-Namen übertragbar.

CR 99, 184

LG Frankfurt/M

14.10.1998

2/6 O 283/98

1. Lehnt die Domain-Vergabestelle ("Denic eG") die Aufhebung der Registrierung eines Teilnehmers ab, behindert sie den die Domain beanspruchenden Dritten in unbilliger Weise iSd § 26 II GWB, sofern der Teilnehmer die Domain belegt, aber nicht nutzt, um eine Nutzung durch andere unmöglich zu machen. 2. Ein solches Verhalten eines Teilnehmers steht dem "Domain-Grabbing" gleich ("ambiente.de").

MMR 99, 233.

BPatG

10.09.1998

29 W (pat) 120/98

Dem Wort "patent" fehlt als Domain-Name hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleitungen von Patentanwälten die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG ("patent.de").

MMR 99, 248
CR 99, 326

LG München I

03.09.1998

7 O 1299/98

Dem Inhaber der kennzeichenrechtlichen Bezeichnung "Juris" steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 14 V, 15 IV 4, 5 MarkenG gegen die Verwendung der Domain "Juris-solvendi.de" durch einen Dritten zu ("Juris-solvendi.de").

MMR 99, 235

LG Frankfurt/M.

26.08.1998

2/6 0 438/98

Aufgrund von Angebot und Verkauf von Waren durch ein Unternehmen über eine Domain, erlangt diese kennzeichenrechtlichen Schutz, da die Domain insofern nicht nur als Adresse, sondern gleichzeitig als Namen für einen Geschäftsbetrieb dient.

CR 99, 190

LG Düsseldorf

18.6.1998

4 O 160/98

Die Verwendung einer Kurzbezeichnung als Domain kann, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird, Namens- oder Kennzeichenrechte begründen, auch wenn diese als Wort gesehen nicht aussprechbar ist.

CR 98, 688

OLG Karlsruhe

14.06.1998

6 U 247/97

Wer einen Domain-Namen benutzt, der aus einer im Inland bekannten Marke abgeleitet ist, und so die mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen ausnutzt, um die Aufmerksamkeit der Internet-Nutzer auf sich zu lenken, handelt unlauter; er beeinträchtigt zudem die Wertschätzung der Marke ("zwilling.de").


MMR 99, 171

LG Berlin

9.6.1998

15 O 79/98

Dem Präfix "D-..." kommt derzeit kein namens-, marken- oder wettbewerbsrechtlicher Schutz als Domain-Name zu. ("d-...-Domains")

NJW 98, 3053

LG Köln

28.05.1998

15 O 15/98

Die Bundesbehörde für Zivildienst kann die Domain "zivildienst.de" ggü. einer anerkannten Beschäftigungsstelle iSd § 4 ZDG beanspruchen; der Begriff Zivildienst untersteht dem Schutz des § 12 BGB, da er nicht nur ein Sachbegriff, sondern auch namensartiges Kennzeichen ist. ("zivildienst.de").

NJW-Cor 99, 54

OLG München

2.4.1998

6 U 4798/97

§ 23 MarkenG steht dem nicht entgegen, daß sich der Inhaber bekannter Marken oder Geschäftsbezeichnungen gegen die Benutzung dieser als Internet-Domain für einen ähnlichen Waren-/Dienstleistungsbereich wehren kann ("freundin.de").
Hinweis: Diese Entscheidung hebt die Entscheidung des LG München I vom 18.7.1997 auf (s.u.). 

NJW-CoR 98, 495

LG Frankfurt/M.

10.2.1998

2/14 O 412/97

Besteht der Inhalt eines Rechtsgeschäfts, in dem die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains gegen Vergütung vereinbart ist, im wesentlichen darin, Inhaber bekannter Firmen, Marken oder Geschäfts- bezeichnungen zum Kauf der Benutzung dieser im Internet zu veranlassen, liegt darin ein Verstoß gegen die guten Sitten.
- Domain-Handel -

CR 98, 765

OLG Stuttgart

3.2.1998

2 W 77/97

1. Ein Namensgebrauch I.S.d. § 12 BGB liegt in der Eintragung eines Unternehmensnamens als Domain-Bezeichnung bereits dann vor, wenn eine Nutzungsabsicht bezüglich der Domain-Bezeichnung besteht.
2. Domain-Bezeichnungen können bewußt in die Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden; daher begründet die Verwendung eines fremden Firmenschlagwortes als Domain-Bezeichnung Verwechslungsgefahr. (
"steiff.com"

NJW-CoR 98, 494
MMR 98, 543
CR 98, 621 

OLG Hamm

13.1.1998

4 U 135/97

Überragende Verkehrsgeltung eines Namens kann einen Unterlassungsanspruch auch dann gegen die Verwendung dieses Namens durch einen Dritten begründen, wenn der Familienname des Dritten gleichlautend ist.
§ 12 BGB schützt nicht nur den bürgerlichen Namen, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen. (
"krupp.de")

NJW-CoR 98, 175
MMR 98, 214

LG Bochum

27.11.1997

14 O 152/97

"hellweg.de"

veröff. bei
RA Strömer

LG Bonn

22.9.1997

1 O 374/97

Kein Freigabeanspruch auf reservierte, aber nicht benutzte Domain, wenn erkennbares Bedürfnis des Benutzers an Domain besteht ("detag.de").

NJW-CoR 98, 178
MMR 98, 110

LG Hamburg

13.8.1997

315 O 120/97

Der Inhaber einer Zeitschrift kann erst dann gegen die Verwendung des Zeitschriftentitels als  Teil einer Domain klagen, wenn der Titel nach § 5 III MarkenG so bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, daß die Verwendung der Internet-Adresse für diese Kreise einen Hinweis auf die Zeitschrift enthält (Ls.d. MMR-Redaktion). "bike.de"

NJW-CoR 98, 310
MMR 98, 46

LG Köln

31.10.1997

31 O 880/97

"bahnhof.de"

veröff. bei
RA Strömer

LG Bonn

22.9.1997

1 O 374/97

Freigabe einer Internet-Domain

MMR 98, 110

LG Hamburg

16.9.1997

315 O 588/97

"eltern.de"

NJW-CoR 98, 303
CR 99, 47
v.b.
RA Strömer

LG Frankfurt

10.9.1997

2/6 O 261/97

Auch Buchstabengruppen unterliegen dem Markenschutz. "LIT"

NJW-CoR 98, 310
MMR 98, 151

LG Braunschweig

5.8.1997

9 O 188/97

"deta.com"

NJW-CoR 98, 112
MMR 98, 272
veröff. bei

RA Strömer

LG München I

18.7.1997

21 O 17599/96

Keine Verwechslungsgefahr bei unterschiedlichen Waren oder Dienstleistungen. Die Möglichkeit, eine Domain zu wählen, gehört nicht zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. "freundin.de"
Hinweis: Diese Entscheidung wurde durch das OLG München am 2.4.1998 aufgehoben (s.o.). 

CR 97, 540

OLG Karlsruhe

14.5.1997

6 U 17/97

Verwechslungsgefahr zwischen dem Online-Anbieter "Südwest-Online" und dem Südwestfunk (SWF).

MMR 98, 148
NJW-CoR 98, 310 

LG Hamburg

div.

div.

Die Entscheidungen zu den "d-..."-Domains ("Topware").

veröff. bei
RA Strömer

LG München I

10.4.1997

3447/97

"sat-shop.com"

CR 97, 545

LG Düsseldorf

4.4.1997

34 O 191/96

"epson.de"

CR 98, 165

KG

25.3.1997

5 U 659/97

1. Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von "domain names" im Internet ist dort, wo der "domain name" bestimmungsgemäß abrufbar ist. 2. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als "domain name" reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist - unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als Störer passiv legitimiert.

CR 96, 685
NJW 97, 3321
MMR 98, 56

LG Ansbach

5.3.1997

2 O 99/97

Die namensmäßige Verwendung der Domain "ansbach.de" verletzt die Interessen der Stadt Ansbach.

NJW 97, 2688

OLG Frankfurt /M.

13.2.1997

6 W 5/97

Es besteht für den Domain-Namen "wirtschaft-online" bzw. "wirtschaft" kein Freihaltebedürfnis.

NJW 98, 165

LG Braunschweig

28.1.1997

9 O 450/96

Die Anmeldung einer Internet-Adresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung i.S.v. § 50 MarkenG zu vergleichen (Ls.d.NJW-Red.) "braunschweig.de"

NJW 97, 2687
CR 97, 414

LG Köln

17.12.1996

3 O 478/96

"hürth.de"

online

LG Köln

17.12.1996

3 O 477/96

"kerpen.de"

online

LG Köln

17.12.1996

3 O 507/96

"pulheim.de"

online

LG Mannheim

 

8.3.1996

7 O 60/96

Unter der Internet-Adresse heidelberg.de erwartet der Benutzer nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg, sondern Informationen von der Stadt Heidelberg. Durch die namensmäßige Verwendung der Internet-Adresse heidelberg.de durch einen Dritten werden die Interessen der Stadt Heidelberg verletzt. "heidelberg.de"

RDV 96, 252
NJW 96, 2736
BB 96, 2484

© 1998 - 2001 by Jörg Passmann & Matthias Schaefer