1. C könnte sich, in dem sie P. mit dem Auto anfährt, einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben.
Dann müßte bei P. eine Gesundheitsbeschädigung oder eine körperliche
Mißhandlung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der C hervorgerufen wurden sein.
Eine Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines
pathologischen Zustandes. P brach sich in Folge des Zusammenstoßes eine Bein. P ist in seiner Gesundheit beschädigt. Eine körperliche Mißhandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung. Das Überfahren mit einen PKW ist eine Mißhandlung.
C müßte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben. Die
Sorgfaltspflichtverletzung der C könnte in der unkonzentrierten Fahrweise gesehen werden.
Nach der StVO ist jeder Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet aufmerksam den Verkehr zu verfolgen und sich nicht ablenken zu lassen. Das Hantieren am Radio stellt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Durch diese
Sorgfaltspflichtverletzung sah die C den P nicht und fuhr ihn über den Haufen. Dass der P sich verkehrswidrig benahm spielt für die Beurteilung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs keine Rolle, da es sich hierbei nicht um eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdung handelt. Dass C einen Menschen überfahren könnte, wenn sie sich nicht auf die Straße
konzentriert, ist für C. auch vorhersehbar.
Schuldausschließungsgründe oder strafbarkeitsaufhebende Faktoren sind
nicht ersichtlich.
C hat schuldhaft im Sinne des § 229 StGB gehandelt.
2. Darüber hinaus könnte C. den Tatbestand der Unfallflucht § 142 I StGB erfüllt haben.
Dann müßte C sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt haben. Ein Unfall ist ein tragisches, plötzlich, ungewollt auftretendes Ereignis. Das Anfahren des P ist ein Unfall. Da C P anfuhr, ist sie auch Unfallbeteiligter.
Entfernen bedeutet, das Verlassen des Unfallortes ohne den anderen
Unfallbeteiligten die Möglichkeit der Personenfeststellung zu gewähren. C verläßt fluchtartig die Unfallstelle
ohne sich für den anderen Unfallbeteiligten P zu identifizieren , sie
entfernt sich vom Unfallort. C registrierte den Unfallhergang und fuhr bewußt und gewollt weiter. C handelte vorsätzlich.
Rechtfertigungs und/ Entschuldigunggründe sind nicht ersichtlich.
C erfüllte den Tatbestand des § 142 I StGB und handelte schuldhaft.
3. Darüber hinaus könnte C den Tatbestand der Verleitung zur Falschaussage § 160 I 3. Alt. verwirklicht haben, in dem sie mit D sprach und diesen drängte sich schuldig zu bekennen. Dann müßte C den D zur einer uneidlichen Falschaussage angestiftet haben. Eine uneidliche Falschaussage ist eine Aussage vor einer zur Abnahme berechtigten Stelle, welche verbindlich für eine Verhandlung sein könnte, also vor einem Richter. C verlangt zwar von D eine Tatsachenverdrehung aber nur vor dem nachfragenden Polizisten. Der Tatbestand der uneidlichen Falschaussage ist nicht verwirklicht durch die Handlungsweise der C.
4. C könnte darüber hinaus den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat § 145d, in dem sie das Auto als gestohlen meldet, verwirklicht haben.
Dann müßte C. wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen berechtigte Stelle vorgetäuscht haben, das eine rechtswidrige Tat begangen worden sei.
C weiß, daß der Wagen nicht gestohlen wurde. Diebstahl ist eine
rechtswidrige Tat. Die Aussage macht C vor einer Stelle - Polizei - , die zur Entgegennahme von Anzeigen berechtigt ist.
C handelt vorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich,
insbesondere ist die Motivation der C, sich der Strafverfolgung zu entziehen kein Rechtfertigungs- rsp. Entschuldigungsgrund.
5. Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitlung entfällt, da sich C selbst schützen möchte, aus dem selben Grund entfällt auch eine Strafbarkeit wegen Begünstigung.
1. Cl. könnte sich gemäß §§ 26, 145d der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat schuldig gemacht haben. Dann müßte Cl. in der C den Tatentschluß zum Vortäuschen einer Straftat geweckt haben und C diese rechtswidrige Tat auch begangen haben. C hat, wie oben geklärt, den Tatbestand des § 145d verwirklicht.
Cl. rief in C. durch ihr Reden den Entschluß zum Vortäuschen eines
Diebstahls hervor.
Cl. handelt bzgl. des Hervorrufens und der dann begangen Straftat
vorsätzlich.
Rechtfertigungs - oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Cl. handelt schuldhaft im Sinne der §§ 26; 145d StGB.
D könnte, indem er sich vor den Polizisten schuldig bekennt, den
Tatbestand einer uneidlichen Falschaussage schuldhaft verwirklicht haben.
Wie bereits bei der Strafbarkeit der C ist die Polizei keine taugliche Stelle im Sinne des § 153 StGB. Der Tatbestand des § 153 ist nicht gegeben.
Eine Strafbarkeit bezüglich einer Strafvereitlung entfällt, da D niemanden einer Strafe vorenthalten möchte auch eine Strafbarkeit wegen Begünstigung entfällt wegen mangelnden Vorsatzes.
Dank an Nike