Allgemeine Geschäftsbedingungen von CAS für den Versand und Verkauf von Produkten

 


I
.                    Vertragsabschluß / Rechte und Pflichte des Käufers und Verkäufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

4. Alle rein mündlichen Absprachen sind nicht rechtsverbindlich.

 

II.                           Preisgültigkeit

Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und der Verkäufer aufgrund einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung des Herstellers einen höheren Preis entrichten muß oder sich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Falle der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

 

III.                    Zahlung und Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Einbau- oder sonstige Leistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes entweder per Nachnahme oder Vorkasse bzw. Anzahlung und Rechnung zu entrichten. Anderslautende Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und müssen bestätigt werden.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf schriftlich festgelegten Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Verzugszinsen werden mit 3,0% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

IV.                        Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung handelt es sich um unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall oder höhere Gewalt unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen nur als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine Zusicherung gegeben ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton oder Material sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

V.                        Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande oder bereit ist.

3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

VI.                     Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt, soweit dies gesetzlich zulässig ist und kein Eigentumsverlust nach §§947, 948 und 950 BGB eintritt, bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.

2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn die unter Abschnitt III Ziffer 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind oder der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen und ankündigen, daß er, wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherungdes Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

5. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich -abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

 

VII.                     Versendung

1. Versendet der Verkäufer den Kaufgegenstand auf Verlangen des Käufers an dessen Wohnort oder Geschäftssitz, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt, sobald der Verkäufer den Kaufgegenstand dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

2. Die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes an den Wohnort oder Geschäftssitz des Käufers trägt der Käufer. Der Verkäufer hat dabei Anweisungen des Käufers über die Versendungsart zu befolgen, soweit dies nicht untunlich ist, insbesondere wenn der Nachweis der Zustellung des Kaufgegenstandes an den Käufer erschwert würde.

 

VIII.                   Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Auslieferung des Kaufgegenstandes.

2. Der Käufer hat nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung.

Für die Abwicklung gilt folgendes:

a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Festellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.

b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischem Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendung zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet. Die Inanspruchnahme des Verkäufers setzt voraus, daß ein vom Hersteller/Importeur anerkannter Betrieb für die Betreuung des Kaufgegenstandes die Gewährleistung verweigert, unzumutbar verzögert hat oder hierzu nicht in der Lage ist.

3. Schlägt die - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2) geltend gemachte - Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, bzw. die Ersatzlieferung ebenfalls nicht Mangelfrei war, kann der Käufer vom Verkäufer Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß

- der Käufer einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen, oder
- der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß verwendet oder überbeansprucht worden ist.

5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

 

IX.                            Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein Gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie Schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung für eine Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, oder Mietwagenkosten, oder entgangenen Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferungsverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Die Rechte des Käufers aus Gewährleitung gemäß Abschnitt VIII bleiben unberührt.

5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

X.                       Salvatorische Klausel - Gerichtsstand

1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Kaufvertrages bleibt unberührt.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, gilt ausschließlich der Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Bei Ansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer ist das Amtsgericht-Berlin Gerichtsstand.